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VwGH vom 18.10.2001, 2000/07/0229

VwGH vom 18.10.2001, 2000/07/0229

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerden

1.) der Bürgerinitiative "Bürger in Sorge", vertreten durch Mag. R in Z, und 2.) der K in Z, beide vertreten durch Dr. Thomas Prader und Mag. Eva Plaz, RechtsanwältInnen in 1070 Wien, Seidengasse 28, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom , Zl. US 3/1999/5-109, betreffend abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung in einem Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (mitbeteiligte Partei:

A Abfall AG in W, vertreten durch Dr. Christian Onz, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 59-61), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Bei der von der mitbeteiligten Partei geplanten Anlage handelt es sich um eine Müllverbrennungsanlage zur thermischen Behandlung von jährlich 120.000 t Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen sowie 10.000 t Klärschlamm samt Nebeneinrichtungen. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom wurden die Anträge der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme dieser Anlage samt Nebeneinrichtungen auf näher bezeichneten Grundstücken in der KG Z unter Zugrundelegung des eingereichten Projektes auf Grundlage des § 17 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. Nr. 783/1996, nach § 29 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) und dem Niederösterreichischen Starkstromwegegesetz unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen genehmigt, ihre naturschutzrechtliche Anzeige zur Kenntnis genommen und die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt. Die im Verfahren von den Beschwerdeführerinnen erstatteten Einwendungen wurden abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben u.a. die Beschwerdeführerinnen Berufung.

In dem für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichthof relevanten Zusammenhang brachten die Beschwerdeführerinnen vor, dass die von der Abfallrahmenrichtlinie 75/442/EWG geforderte Ist- und Soll-Analyse von Abfallanfall und dessen Beseitigung mit Standortausweisungen nicht erfolgt sei. Die Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 der erwähnten Richtlinie seien direkt anzuwenden. Da die darin geforderte Planung und Standortausweisung hinsichtlich des begehrten Projektes fehle, dürfe eine Genehmigung nicht erteilt werden.

Die Beschwerdeführerinnen wandten sich gegen den erstinstanzlichen Bescheid weiters mit der Rüge, dass gemäß § 17 Abs. 2 des Forstgesetzes (ForstG) - welcher im Rahmen des § 29 AWG Anwendung gefunden habe - die Frage, ob eine Waldparzelle aus dem Forstzwang entlassen werden könne, in der Regel nur auf Grund von Gutachten einschlägiger Sachverständiger zu beurteilen sei. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei abzuleiten, dass zur Beurteilung eines überwiegenden öffentlichen anderen Nutzungsinteresses ein Bedarf an einer solchen neuen Nutzung nachgewiesen und dargelegt werden müsse, dass der Bedarf nicht auch waldschonend verwirklicht werden könne (Alternativprüfung). Die Fragen des konkreten Bedarfes seien jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht ermittelt worden. Weder liege ein einschlägiges Gutachten vor, noch könnten die von der Abfallrichtlinie geforderten und im niederösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetz vorgezeichneten Abfallpläne vorgelegt werden. Die Beschwerdeführerinnen wiederholten den bereits in erster Instanz gestellten Antrag, einen Sachverständigen aus dem Bereich der Abfallwirtschaft bzw. Abfallplanung (Bedarfsprüfung) zum Beweise dafür beizuziehen, dass für diese Müllverbrennungsanlage kein Bedarf gegeben sei und daher kein öffentliches Interesse an ihr bestehe. Die Beschwerdeführerinnen verwiesen in der Berufung auf die Stellungnahme von DI T, wonach das Projekt im Widerspruch mit den erklärten und seit langem geforderten raumordnerischen Zielen des Bundes und des Landes Niederösterreich stehe. Darüber hinaus beantragten die Beschwerdeführerinnen die Einholung eines weiteren Gutachten eines Sachverständigen für Raumplanung sowie eines umweltpsychologischen Sachverständigen.

Die Beschwerdeführerinnen brachten in der Berufung darüber hinaus vor, dass bei dem beantragten Projekt die Nutzung der Energie unzureichend sei. Von den anfallenden 50 "MV" würden nur 20 % zur Stromerzeugung verwendet werden, für die restliche Energie gebe es keinen Abnehmer. Würde die Müllverbrennungsanlage verbrauchernah situiert werden, so könnten durch die Abwärmenutzung die Immissionen von 10.000 Haushalten vermieden werden. Die Abnahme des Stroms durch die EVN sei außerdem nicht garantiert. Die Sachverständigen für Elektrotechnik und Energiewirtschaft sowie für Maschinenbau hätten in ihrem Gutachten die Nutzung der überschüssigen Abwärme gefordert. Die Behörde erster Instanz habe aber dazu lediglich ausgeführt, die Absicht des Projektwerbers, Energie an die EVN abzugeben, sei ausreichend. Auf das noch gravierendere Problem der fehlenden Nutzung der Restenergie im Ausmaß von 40 MV werde im Bescheid nicht eingegangen. Der Einwand der unzureichenden Energienutzung stehe daher nach wie vor unerledigt im Raum. Allein dieses Faktum müsste zur Abweisung des Antrages führen. In diesem Zusammenhang wurde in der Berufung der Antrag gestellt, einen Sachverständigen beizuziehen, der Befund und Gutachten darüber zu erstatten hätte, ob und allenfalls wie und in welchem Ausmaß die durch die Müllverbrennungsanlage produzierte Energie genutzt werde.

Die belangte Behörde hat am eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde (u.a.) der Berufung der Beschwerdeführerinnen gemäß § 66 Abs. 4 AVG teilweise Folge gegeben und neuerlich die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Müllverbrennungsanlage zur thermischen Behandlung von jährlich 120.000 t Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen sowie 10.000 t Klärschlamm samt Nebeneinrichtungen auf näher bezeichneten Grundstücken in der KG Z unter Vorschreibung von modifizierten Auflagen erteilt.

Begründend führte die belangte Behörde zu den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren relevanten Aspekten aus, dass die Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle durch das AWG in Verbindung mit dem Bundesabfallwirtschaftsplan in Bezug auf die dort geforderte Ist- und Soll-Analyse zum Abfallanfall und dessen Beseitigung umgesetzt worden sei. Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie komme daher schon deshalb nicht in Frage. Im Bundesabfallwirtschaftsplan 1998 werde ausgeführt, dass am Standort Z für Restmüll ein Genehmigungsverfahren für eine thermische Behandlungsanlage anhängig sei. Weiters werde im Bundesabfallwirtschaftsplan 1998 festgestellt, dass der Bedarf an zusätzlicher thermischer Abfallbehandlungskapazität für nicht gefährliche Abfälle bei zumindest 2,500.000 t liege. Durch diese Formulierungen werde auch der Standort Z implizit in den Maßnahmenteil des Bundesabfallwirtschaftsplanes 1998 aufgenommen. In diesem Zusammenhang sei darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass eine Festlegung eines Standortes im Bundesabfallwirtschaftsplan für Abfallbehandlungsanlagen dann nicht erforderlich erscheine, wenn ein potenzieller Betreiber von sich aus einen Standort für die Abfallbehandlungsanlage finde. Der Bundesabfallwirtschaftsplan 1998 sei der Kommission in Entsprechung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie notifiziert worden und diese habe keinen Grund für Beanstandungen gefunden. Davon unabhängig sei die Frage, ob die Richtlinie auch in ihrem Art. 7 Abs. 1 ausreichend umgesetzt worden sei, für dieses Verfahren unerheblich. Wie in der Berufung selbst konzediert worden sei, seien Richtlinien nur dann unmittelbar anwendbar, wenn sie hinreichend genaue Regelungen enthielten, um vollzogen werden zu können. Aus der in der Berufung zitierten Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 der Abfallrichtlinie könne nur genau entnommen werden, dass die Abfallbewirtschaftungspläne auch geeignete Flächen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen enthalten müssten. Aus der gegebenenfalls unmittelbaren Anwendung der Richtlinie in diesem Punkt könne daher für den Standpunkt der Beschwerdeführerinnen nichts gewonnen werden. Diese Bestimmung sei ungeeignet, Grundlage für eine Abweisung des Bewilligungsantrages zu sein, weil durch das Unterbleiben jeglicher Festlegung geeigneter Flächen für Deponien und sonstiger Beseitigungsanlagen im Bundesabfallwirtschaftsplan die Standortfrage (die hier letztlich aufgeworfen werde) nach jeder Richtung hin offen bleibe. Zudem könne aber schon grundsätzlich die Genehmigung der damit bisher einzigen Müllverbrennungsanlage im gesamten nördlichen Niederösterreich niemals gegen die im Art. 5 der Richtlinie festgelegten Grundsätze verstoßen. Die europarechtliche Argumentation der Beschwerdeführerinnen könne somit nicht nachvollziehbar begründen, weshalb ein Sachverständiger für Abfallwirtschaft und Abfallplanung beigezogen hätte werden müssen bzw. beizuziehen wäre. Dass und warum dies auf der Basis des UVP-G ebenfalls nicht erforderlich sei, werde an späterer Stelle dargetan werden.

Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Flächen als Wald überwiegenden öffentlichen Interesses an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche führte die belangte Behörde nach einer ausführlichen Darstellung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass gemäß § 17 Abs. 2 ForstG dann, wenn aus der Sicht öffentlicher Interessen die Verwirklichung des Vorhabens nicht vorteilhafter als sein Unterbleiben erscheine, eine Rodungsgenehmigung nicht erteilt werden könne. Ohne eine Rodungsgenehmigung könne das Vorhaben aber nicht verwirklicht werden, sodass der Genehmigungsantrag abzuweisen wäre. In diesem Sinne sei also tatsächlich eine "Bedarfsprüfung" vorzunehmen.

Die Behörde erster Instanz habe dazu die Gemeinde Z allgemein zu einer Stellungnahme im Sinne des § 19 Abs. 6 ForstG zum Genehmigungsantrag aufgefordert; eine Stellungnahme der Gemeinde liege aber nicht vor. Hingegen liege eine abfallwirtschaftliche Stellungnahme im Sinne des § 19 Abs. 6 ForstG von der Niederösterreichischen Landesregierung vom vor. Die Behörde erster Instanz habe zu den hier zu beantwortenden Fragen Gutachten des forstwirtschaftlichen Sachverständigen DI P (Teilgutachten Band 8), der Sachverständigen für chemischtechnische Abfallwirtschaft Dr. G (Teilgutachten Band 5) und der Sachverständigen für Raumordnung DI Q (Teilgutachten Band 19) eingeholt.

Die Feststellungen der Behörde erster Instanz hätten nach Ansicht der belangten Behörde bei weitem nicht dem, was als Grundlage für die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vorzunehmenden Interessenabwägung zu fordern sei, entsprochen. Es seien daher von der belangten Behörde folgende ergänzende Feststellungen getroffen worden:

Das Gelände des ehemaligen Ziegelwerks sei im Laufe der Jahre mit Pionierbaumarten zugewachsen, die laut ForstG als forstliche Gehölze zu bezeichnen seien. Die detaillierte Flächenaufnahme durch die mitbeteiligte Partei habe vier Teilflächen ergeben, die im Sinne des ForstG Wald seien (größer als 1.000 m2, Überschirmungsgrad über 50 %, Naturverjüngung). Für die Verwendung dieser Waldflächen im Ausmaß von 5.750 m2 (ohne Gleisanschluss 4.559 m2) zu anderen Zwecken als für die Waldkultur bedürfe es einer Rodung. Da der Bezirk M mit durchschnittlich 14,9 % Waldausstattung im Allgemeinen und die KG Z mit 7,7 % Waldausstattung (laut gültigem Waldentwicklungsplan) im Besonderen als unterbewaldet zu bezeichnen seien, sei die Wertigkeit von Waldflächen im Sinne des ForstG höher einzuschätzen als in Gebieten mit ausreichender Waldausstattung. Diesen Überlegungen trage auch die Bewertung des Waldentwicklungsplanes Rechnung. In diesem österreichweiten flächendeckenden Raumplanungsinstrument werde jeder Waldfläche nach den Kategorien Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungsfunktion eine dreistellige Bewertungsziffer zwischen 1 (normal) und 3 (hochwertig) zugeordnet. Die im gegenständlichen Fall betroffenen Windschutzstreifen hätten nach dieser Bewertung die höchste Schutz- und Wohlfahrtsfunktion, ausgedrückt in der Bewertungszahl 331. In dieselbe Kategorie würden die nächstgelegenen Waldflächen im Umkreis von ca. 3 km fallen. Eine Rodung würde also eine deutliche Verschlechterung der Waldflächenbilanz dieses Gebietes mit sich bringen. Im Falle der Rodung müsse daher der Ausfall dieser funktionierenden Waldfläche kompensiert werden. Da in den vor Ort vorliegenden Klima- und Umweltbedingungen das Entstehen von Wald langwierig und schwierig sei, sei - um einen annähernd ausgewogenen Ausgleich zu erzielen - eine größere Kompensationsfläche (Ersatzaufforstung) zur Verfügung zu stellen.

Der forstwirtschaftliche Sachverständige habe zudem ausgeführt, einer Zustimmung zur Rodung müssten aus forstlicher Sicht schwerwiegende Interessen entgegenstehen. Mit der positiven Beurteilung der Notwendigkeit des vorliegenden Projekts (Bedarfsprüfung) durch den zuständigen Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft liege ein solches Interesse vor. Diese Aussage werde nicht in die Feststellungen übernommen, da sie nicht nachvollziehbar sei. Die Sachverständige für chemisch-technische Abfallwirtschaft habe nämlich die vom forstwirtschaftlichen Sachverständigen verfügte Einschätzung nicht vorgenommen. Aus ihrem Gutachten würden sich folgende Feststellungen treffen lassen:

Eine Erhebung der Abfallmengen der niederösterreichischen Bezirke zeige, dass nach den aktuellen verfügbaren und veröffentlichten Daten aus dem Jahre 1993 etwa 400.000 t Abfälle als theoretische Menge für eine Verbrennung geeignet wären. Nach der Machbarkeitsstudie der AVN fielen im Jahre 1995 375.000 Jahrestonnen Abfälle in Niederösterreich an, die jedoch nach zusätzlicher Sortierung auf 286.000 t absinken würden. Etwa diese Menge werde auch im Jahr 2005 erwartet. Auf Grund dieser Abfallmengenerhebungen bestehe aus abfalltechnischer Sicht eine Übereinstimmung des Projektes mit dem NÖ Landesabfallwirtschaftskonzept. Den Abfallmengenerhebungen für Niederösterreich folgend würde die geplante Müllverbrennungsanlage Z rund die Hälfte des künftig anfallenden Restmülls thermisch behandeln. Mit übergeordneten Planungen sei das vorliegende Projekt weiters im Einklang, weil nach dem im Abfallwirtschaftsgesetz des Bundes verankerten Vorsorgeprinzip die Abfallwirtschaft danach auszurichten sei, dass nur solche Stoffe als Abfälle zurückblieben, deren Ablagerung kein Gefährdungspotenzial für nachfolgende Generationen darstelle. Überdies bestünde Übereinstimmung mit der Definition der Abfallentsorgung zur thermischen Behandlung, weil Abfälle, die nicht verwertbar seien, je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische oder chemisch-physikalische Verfahren zu behandeln seien. Feste Rückstände seien möglichst reaktionsarm und konditioniert geordnet abzulagern. Diese Vorgaben würden durch die Reststoffe aus der thermischen Behandlung erfüllt (soweit das Gutachten aus dem Bereich der Abfallwirtschaft).

Aus raumordnungsfachlicher Sicht bestünden bezüglich der Risikofaktoren Verbrennung von Abfällen, Reststoffverwertung, Erschütterung, Flächeninanspruchnahme sowie optische Störungen, die mit der Verwirklichung des Projektes verbunden seien, keine Widersprüche zu örtlichen oder überörtlichen Planungen. Dies würde auch hinsichtlich der Risikofaktoren Lärmentwicklung, Staubeinwirkung und Luftschadstoffe gelten. Negative Auswirkungen auf wasserwirtschaftliche und naturschutzrechtliche Pläne seien nach dem Gutachten der Sachverständigen für Raumordnung nicht zu befürchten. Mit übergeordneten Verkehrsplanungen bestünden keine relevanten Widersprüche. Hinsichtlich Abfallwirtschaft und Gütertransport per Bahn liege vielmehr weit gehende Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen bzw. Zielsetzungen vor, wobei auch mit positiven Impulsen vor allem hinsichtlich der Verkehrsinfrastruktur in den peripheren ländlichen Gebieten zu rechnen sei. Auf Grund der historisch bedingten Widmung des Areals als "Bauland-Industriegebiet" sei in Verbindung mit der Betriebsansiedlung überdies die Überleitung in die widmungsgemäße Nutzung gegeben. Vor allem hinsichtlich regionaler Wirtschaftsentwicklung, Wertschöpfung, Arbeitsmarkt und Infrastruktur seien durch das Projekt daher wichtige positive Effekte zu erwarten. Auf Grund der Strukturschwäche der regionalen Wirtschaft und des unzureichenden Arbeitsplatzangebotes sei die Ansiedlung von Unternehmungen, bei denen insbesondere auch ein hohes Maß an Standorttreue zu erwarten sei, zu begrüßen. Betriebsansiedlungen stünden im Rahmen der Standortgemeinde Z mit wichtigen übergeordneten Planungen folglich weit gehend im Einklang, wobei dies außer für die Entwicklungsleitbild-Erklärungen der Stadtgemeinde Z und das NÖ Landesabfallwirtschaftskonzept, insbesondere auch für das NÖ Gewerbe- und Industrieraumordnungsprogramm sowie für das regionale Entwicklungsprogramm für das nördliche Niederösterreich zutreffe; das letztgenannte regionale Entwicklungsprogramm für das nördliche Niederösterreich habe die Tourismusentwicklung als strategisches Ziel, doch bestünden deshalb keine Widersprüche zu dieser Planung, weil optische Störungen durch die Müllverbrennungsanlage auf Grund der Lagebedingungen praktisch auszuschließen oder zumindest vernachlässigbar gering seien. Eventuell mögliche negative Auswirkungen auf den Fremdenverkehr (Ausflugsverkehr) seien nicht von Bedeutung, da das Weinviertel auf dem Sektor Fremdenverkehr nur geringe Attraktivität aufweise. Bei Verwirklichung des Projektes werde eine regionale Wertschöpfung in der Größenordnung von ca. 100 Mio. Schilling jährlich erwartet (soweit das Gutachten der Sachverständigen für Raumordnung).

Aus dem Bundesabfallwirtschaftsplan vom werde Folgendes festgehalten:

"Die Bestandsaufnahme der Behandlungskapazitäten zeigt im Bereiche der nicht gefährlichen Abfälle unter Bezugnahme auf einen gesicherten Entsorgungszeitraum von zumindest 10 Jahren österreichweit nach wie vor ein ausreichendes Deponievolumen auf, wobei regionale Engpässe auftreten können, insbesondere im Zusammenhang mit der notwendigen Anpassung derartiger Anlagen an den Stand der Technik. Die Restmüllbehandlung wird sich auf Grund der Deponieverordnung in der diesbezüglichen Novelle zum Wasserrechtsgesetz vermehrt in Richtung Vorbehandlung entwickeln müssen. Die Ablagerung daraus entstehender, im Vergleich zu Masse und Volumen der Ausgangsmaterialien stark reduzierter Reststoffe kann zum Großteil auf bestehenden, an den Stand der Technik anzupassenden Deponien, und dafür eigens einzurichtenden Kompartimenten erfolgen. Zur Erreichung der in der Deponienverordnung vorgegebenen Abfallqualitäten wird die Errichtung entsprechender Abfallbehandlungsanlagen zwingend notwendig sein. Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie erachtet im Zusammenhang mit der damit im Vordergrund stehenden Reduktion organischer Abfälle wie in den Bundesabfallwirtschaftsplänen 1992 und 1995 die thermische Behandlung von Abfällen als besonders wichtiges Verfahren, weil bei Anwendung geeigneter Technologien die umweltentlastenden Auswirkungen im Vergleich zu alternativen Verfahren deutlich überwiegen. Auch beim Einsatz von mechanisch biologischen Behandlungsanlagen, der in manchen Regionen auf Grund bestehender oder adaptierungsfähiger Anlagen insbesondere aus ökonomischen Gründen durchaus sinnvoll sein kann, wird die Behandlung der abzutrennenden heizwertreichen Fraktion in thermischen Anlagen erfolgen müssen. Der Bedarf an zusätzlichen thermischen Abfallbehandlungskapazitäten für nicht gefährliche Abfälle (einschließlich Abfällen aus Haushalten und ähnlichen Einrichtungen) liegt bei zumindest 2,500.000 t (unter Berücksichtigung von in Betrieb stehenden Anlagen). Trotz zahlreicher Initiativen zur Umsetzung entsprechender Anlagen, insbesondere in den Bundesländern Kärnten, Niederösterreich und Oberösterreich, sind die Bemühungen zur Einhaltung der gesetzmäßig vorgegebenen Fristen massiv zu verstärken."

Auch in der Stellungnahme des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom werde darauf hingewiesen, dass, um die im § 1 AWG und in der Deponieverordnung vorgegebenen Ziele ( den Verbrauch von Deponievolumen so gering wie möglich zu halten, sodass nur Stoffe als Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung nach dem Vorsorgeprinzip kein Gefährdungspotenzial für nachfolgende Generationen darstellt; und Abfälle, die nicht verwertbar sind, je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische oder chemisch-physikalische Verfahren sonst zu behandeln) zu erreichen, nach derzeitigem Wissensstand eine thermische Behandlung des Restmülls vor der Deponierung notwendig sein werde. Nach Aussagen des wissenschaftlichen Beirates für Abfallwirtschaft und Altlastensanierung des Umweltministeriums vom November 1995 könne eine ökologisch sinnvolle reaktionsarme Abfalllagerung erst nach einer thermischen Restmüllbehandlung gewährleistet werden. Der Landtag von Niederösterreich habe zur Befolgung der Ziele des NÖ AWG mit Beschluss vom die Niederösterreichische Landesregierung aufgefordert, Maßnahmen zu treffen, um eine vorbereitende Behandlung der Abfälle vor der Deponierung zu ermöglichen. In Befolgung dieses Auftrages sei eine Machbarkeitsstudie erstellt worden, die ergeben habe, dass die thermische Behandlung gegenüber den anderen Verfahren keine wesentlich höheren Kosten verursachen würde, hinsichtlich der Nachsorgefreiheit der Reststoffe aber allen Verfahren deutlich überlegen sei. Dass der rein thermischen Restmüllbehandlung in Niederösterreich der Vorzug zu geben sei, sei vom NÖ Landtag im Mai 1995 einstimmig zur Kenntnis genommen worden. Generell komme daher diese Stellungnahme zum Schluss, dass aus abfallwirtschaftlicher Sicht festzustellen sei, dass ein Bedarf an der Errichtung und dem Betrieb einer Restmüllverbrennungsanlage in Niederösterreich vorhanden sei, wobei jedoch im Hinblick auf die laufende Standortsuche (Standortoptimierung) im Detail keine Aussage über den Standort Z gemacht werden könne.

Die belangte Behörde habe im Zuge des Berufungsverfahrens die Stadtgemeinde Z zu einer Stellungnahme im Sinne des § 19 Abs. 6 lit. a ForstG aufgefordert, die von der Stadtgemeinde Z am abgegeben wurde. Im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Z würden demnach neben dem Projektareal noch zwei weitere als Bauland-Industriegebiet gewidmete Flächen, die nach Auffassung der Stadtgemeinde Z keine geeignete Baulandreserve für eine Müllverbrennungsanlage der Größenordnung wie der gegenständlichen darstellen, liegen.

Die belangte Behörde habe weiters um eine erneute Stellungnahme des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Abteilung Umweltwirtschaft und Raumordnungsförderung, ersucht. Diese sei am erstattet worden. Mit dieser seien u.a. folgende weitere Feststellungen getroffen worden:

Die Realisierung der thermischen Abfallbehandlung sei weiter prioritäre Zielsetzung der NÖ Abfallwirtschaft zur Lösung der Abfallbehandlungsproblematik bis zum Jahre 2004. Niederösterreich plane eine Novelle zum NÖ AWG mit Festschreibung der Behandlungsverpflichtung und des Ablagerungsverbotes von unbehandeltem Restmüll aus kommunalem Bereich und von betrieblichen Abfällen, die in ihrer Zusammensetzung mit Restmüll vergleichbar seien. Eine Fortschreibung des NÖ Abfallwirtschaftskonzeptes 1992 befinde sich erst in Ausarbeitung. In dieses werde jedoch jedenfalls aufgenommen, dass auf Grund der in der Machbarkeitsstudie festgestellten Argumente für eine weitere Abfallbehandlung in Niederösterreich der Weg für eine thermische Behandlung von Rest- und Sperrmüll prioritäres Ziel (Zielsetzung ab ) sei, wobei eine Abstimmung der verschiedenen Planungen von thermischen Behandlungsanlagen in Niederösterreich bzw. gegebenenfalls im Einvernehmen mit den benachbarten Bundesländern vorzunehmen sei, um gegebenenfalls Überkapazitäten zu vermeiden. Abfallwirtschaftliches Ziel in Niederösterreich sei es weiterhin, nicht vermeidbare und nicht verwertbare Abfälle, welche derzeit ohne Vorbehandlung deponiert würden, ab dem gemäß den gesetzlichen Vorgaben (Deponieverordnung, WRG-Novelle Deponien) zu behandeln, wobei sowohl ökologische als auch ökonomische Gründe für eine thermische Behandlung sprechen würden. Unter Berücksichtigung des gesetzmäßig vorgegebenen Termins () und des erforderlichen Zeitraums für die Errichtung und den Probetrieb einer Verbrennungsanlage könne, unabhängig vom Betreiber der Anlage, festgestellt werden, dass der Bedarf an der Errichtung und dem Betrieb einer Restmüllverbrennungsanlage gegeben sei.

Nach Auffassung der belangten Behörde könne nun kein Zweifel daran bestehen, dass das im § 17 Abs. 2 ForstG für die Genehmigung der Rodung vorgesehene überwiegende öffentliche Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche, hier also an der Verwendung zur Errichtung der gegenständlichen Müllverbrennungsanlage, gegeben sei. Wenngleich angesichts der geringen Waldausstattung im fraglichen Bereich und der festgestellten hohen Schutz- und Wohlfahrtsfunktion der auf den für das Projekt benötigten Flächen gegebenen Bewaldung durchaus ein erhebliches Interesse aus forstwirtschaftlicher Sicht bestehe, welches der Rodung entgegenstehe, sei angesichts des erwähnten gesetzlichen Termins () nach der "WRG-Novelle Deponien" ein dringendes öffentliches Interesse an der Errichtung von Müllverbrennungsanlagen im Allgemeinen und in Niederösterreich im Besonderen gegeben. Dass in Niederösterreich auch an einem anderen (und in der obzitierten Untersuchung für besser erachteten) Standort die Errichtung einer Müllverbrennungsanlage geplant sei, sei nach Auffassung der belangten Behörde bei dieser Entscheidung nicht zu beachten, da zum Zeitpunkt der Entscheidung dieser Sache jenes andere Vorhaben erst bewilligt werden müsse; und bis dorthin könne nicht feststehen, ob dieses überhaupt errichtet werden könne. Es sei daher zu unterstellen, dass ein dringlicher Bedarf an dieser Müllverbrennungsanlage im Zeitpunkt dieser Entscheidung bestehe. Dieses öffentliche Interesse an der Errichtung dieser Müllverbrennungsanlage erscheine wesentlich gewichtiger als das Interesse an der Erhaltung der doch geringen Forstfläche. Aus forstrechtlicher Sicht sei daher der Genehmigungstatbestand des § 17 Abs. 2 ForstG erfüllt und die Genehmigung zu erteilen gewesen.

Nach Auffassung der belangten Behörde machten die Beschwerdeführerinnen in der Berufung mit dem Vorbringen hinsichtlich der Raumplanung sozioökonomische Auswirkungen des Projekts geltend. Für eine Einbeziehung der ökonomischen Folgen eines Vorhabens ergebe sich im spezifischen Kontext des UVP-G jedoch kein Anhaltspunkt. Der Umweltbegriff des § 1 Abs. 1 Z. 1 umschreibe keine "ökonomische Umwelt" des Menschen. Gegen eine UVPspezifische Berücksichtigung sozialer Folgen spreche, dass dieser Auswirkungstypus im UVP-Gesetz an keiner Stelle erwähnt werde. Die vom Projektwerber in der Umweltverträglichkeitserklärung zu erbringenden Angaben würden sich ausschließlich auf die physische Umwelt beziehen und seien daher kaum geeignet, soziale Folgen überhaupt erkennen und prognostizieren zu können. Schließlich stellten auch die Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 und 4 UVP-G nicht auf soziale Folgen ab. Sozioökonomische Auswirkungen hätten also nur in dem Rahmen ihren Platz in der UVP, als dies den Eigentumsschutz gemäß § 17 Abs. 2 UVP-G betreffen würde, oder ihre Berücksichtigung in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften (§ 17 Abs. 1 UVP-G) vorgesehen sei. Hier würden insbesondere jene Vorschriften in Betracht kommen, die Bestimmungen über die Abwägung für und gegen ein Vorhaben sprechender öffentlicher Interessen enthielten. Das einzige hier in Frage kommende Materiengesetz, das eine solche Interessenabwägung vorsehe, sei das ForstG. Mit der hier geführten Argumentation habe sich die belangte Behörde daher nur im Zusammenhang mit § 17 Abs. 2 ForstG und damit in den Ausführungen zu den diese Gesetzesbestimmung betreffenden Teil der Berufung auseinander zu setzen.

Hinsichtlich der unzureichenden Nutzung von Energie führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass die Frage, ob und in welchem Ausmaß die durch die Müllverbrennungsanlage produzierte Energie genutzt werde, nicht durch Befund und Gutachten eines weiteren Sachverständigen geklärt werden müsse. Die Umweltverträglichkeitserklärung gebe zwar eine Darstellung der Energie und Stoffflüsse, die den Behauptungen der Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen entspreche. Diese Energiebilanz sei aber rechtlich nicht entscheidend. Die Berufung auf § 1 Abs. 1 Z. 2 AWG sei zur Begründung eines Abweisungsantrages ungeeignet, da diese Gesetzesbestimmung eine Zielbestimmung sei und nicht unmittelbar anwendbar, sondern nur im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen im AWG verbindlich werde. Was aus § 17 Abs. 3 UVP-G für den hier vertretenen Standpunkt der Beschwerdeführerinnen zu gewinnen sein sollte, sei nicht zu ersehen. § 17 Abs. 4 UVP-G sehe einen Abweisungstatbestand lediglich bei "schwer wiegenden Umweltbelastungen" vor. Dass die ungenutzte Abgabe der Abwärme des Projekts eine solche schwer wiegende Umweltbelastung für sich darstellen würde, werde von den Beschwerdeführerinnen selbst nicht behauptet; aus den Ausführungen der von der Behörde erster Instanz beauftragten Sachverständigen lasse sich auch nicht der geringste Hinweis darauf entnehmen. Dazu komme, dass das im § 17 Abs. 2 Z. 2 UVP-G normierte Minimierungsgebot für Immissionen im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips auszulegen sei, sodass jeweils geprüft werden müsse, ob die Anwendung zusätzlicher Maßnahmen noch im Verhältnis zu der damit insgesamt erreichbaren Verringerung der Immissionsbelastung stehe. Einer allenfalls denkbaren Immissionsbelastung durch ungenutzte Abgabe von Abwärme von Seiten des Projekts stünde dann der Umstand gegenüber, dass ein Fernwärmeprojekt praktisch am gegebenen Standort nicht verwirklicht werden könne. Angesichts dessen erscheine eine Minimierung der (ungenutzten) Abgabe der Abwärme im gegenständlichen Fall unverhältnismäßig. Dies sei letztlich Folge des von der mitbeteiligten Partei gewählten Standorts. Auch aus § 17 Abs. 4 UVP-G sei für den Standpunkt der Beschwerdeführerinnen nichts zu gewinnen. Der Umstand, dass mangels Verwirklichung eines Fernwärmeprojekts nicht Immissionen anderer Wärmeverbraucher (allenfalls einer Vielzahl von Haushalten) substituiert werden könnten, sei nicht als Umweltbelastung, die durch das Vorhaben und seine Auswirkungen verursacht würden, zu qualifizieren. Den andererseits zumindest denkbar vom Vorhaben ausgehenden Umweltbelastungen durch (ungenutzte) Abgabe von Abwärme seien nach § 17 Abs. 4 UVP-G die öffentlichen Interessen gegenüber zu stellen. Bei dieser Gesamtbewertung sei auf alle relevanten öffentlichen Interessen, nicht nur auf die des Umweltschutzes Bedacht zu nehmen. Diesen komme beim gegenständlichen Projekt erhebliches Gewicht zu. Angesichts dieses erheblichen Gewichts öffentlicher Interessen einerseits und des oben bereits dargelegten Umstandes andererseits, dass das Verfahren keine Hinweise darauf ergeben habe, dass die (ungenutzte) Abgabe von Abwärme seitens des Projekts überhaupt negative Auswirkungen auf die Umwelt habe, könne niemals ein Abweisungsgrund nach § 17 Abs. 4 UVP-G angenommen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehren.

Die Beschwerdeführerinnen erachten sich durch den angefochtenen Bescheid wegen Verstoßes gegen § 17 UVP-G, gegen §§ 1, 29, 29a und 29b AWG, gegen § 17 ForstG und gegen die Vorschriften der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, insbesondere Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 der Richtlinie sowie gegen die Vorschriften der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, insbesondere Art. 2, 3, 9, 21 und 22 der Richtlinie, sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in ihren Rechten verletzt.

Die Beschwerdeführerinnen stützen ihre Beschwerde auf drei Themenbereiche.

Zum einen bringen sie vor, dass die von der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle geforderte Ist- und Soll-Analyse zum Abfallanfall und dessen Beseitigung mit Standortausweisung nicht erfolgt sei und, weil eine Planung und die Standortausweisung fehle, eine Genehmigung für die verfahrensgegenständliche Anlage nicht erteilt werden dürfe. Die Abfallwirtschaftsplanung stelle einen Eckpfeiler der modernen Abfallpolitik dar. Hauptzweck der "Beplanung" der Abfallwirtschaft sei es, die Entsorgung des Abfalls mit Blick auf fehlende Kapazitäten und knappe Flächen zu einem frühest möglichen Zeitpunkt sicher zu stellen, um damit Umweltschäden zu vermeiden. Die Erstellung von Abfallwirtschaftsplänen verfolge daher den Zweck, eine frühzeitige Planung der Abfallentsorgung transparent zu gestalten, um damit die Akzeptanz von Entsorgungsstandorten zu erhöhen. Art. 7 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle lege allgemein fest, dass die zuständigen Behörden sobald wie möglich einen oder mehrere Abfallwirtschaftspläne zu erstellen hätten. Diese Pläne hätten insbesondere geeignete Flächen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen zu umfassen. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie sei nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden, er sei deshalb unmittelbar anwendbar. Es sei zwar zutreffend, dass im Kapitel über die Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft im Abfallwirtschaftsplan der Standort Z erwähnt werde, diese Bestandsaufnahme erfüllte jedoch nicht die Anforderungen, die Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie an die zu erstellenden Abfallwirtschaftspläne stelle. Es werde nämlich kein bestimmter Standort als "geeignete Fläche für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen" bewertet, sondern der Bericht nehme lediglich eine bloße Aufzählung der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bewirtschaftungsplanes anhängigen Genehmigungsverfahren nach dem AWG vor. Dies sei völlig wertneutral, es erfolge insbesondere keine Qualifizierung und Bewertung der verschiedenen Standorte, in denen Verfahren anhängig seien. Der Hinweis auf den Standort Z könne daher keinesfalls als Festlegung eines Standortes im Sinne der Richtlinie verstanden werden. Weiters sei seitens des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung bestätigt worden, dass Z keinesfalls den geeignetsten Standort für die Errichtung einer thermischen Restmüllverbrennungsanlage darstelle. Eine Standortausweisung nach § 4 NÖ AWG sei durch das kompetenzrechtlich zuständige Land Niederösterreich somit ebenfalls nicht erfolgt. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass weder hinsichtlich des Standortes Z noch bezüglich eines anderen Standortes eine Planfestlegung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Abfallrichtlinie vorliege. Aus Art. 9 der Richtlinie ergebe sich, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber eine Standortfestlegung rechtlich verbindlich und als zwingendes Genehmigungserfordernis habe normieren wollen. Ohne eine den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie entsprechende Standortausweisung dürfe daher keine Genehmigung nach Art. 9 der Richtlinie ausgesprochen werden. Der bekämpfte Bescheid verstoße somit gegen Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 der Abfallrichtlinie.

In diesem Zusammenhang regten die Beschwerdeführerinnen an, dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob der österreichische Abfallwirtschaftsplan 1998 Art. 7 Abs. 1 der Abfallrichtlinie in der Fassung der RL 91/156/EWG ordnungsgemäß umgesetzt habe.

Zum anderen wenden sich die Beschwerdeführerinnen gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde hinsichtlich der Erteilung der Rodungsbewilligung und verweisen zur Frage, welches Interesse an der Erhaltung der betroffenen Fläche als Wald bestehe, auf die Stellungnahme des forstwirtschaftlichen Sachverständigen. Dieser habe das hohe Interesse, das einer Rodung der betroffenen Fläche entgegenstehe, betont. Dagegen habe die belangte Behörde jene Interessen, die an einer anderen Verwendung der zu rodenden Fläche bestünden, unrichtig bewertet. Insbesondere seien aus den vorliegenden Stellungnahmen und dem Abfallwirtschaftsplan die falschen Schlüsse gezogen worden. Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung habe nämlich mit Schreiben vom erklärt, dass im Laufe des Jahres 1995/96 seitens der AVN Untersuchungen über einen ökologisch und ökonomisch geeigneten Standort für eine Müllverbrennungsanlage durchgeführt und auf Grund eines Auswahlverfahrens am Y als der bestmögliche Standort für die Errichtung einer niederösterreichweiten thermischen Restmüllbehandlung ausgewählt worden sei. Es sei der Bedarf an der Errichtung und dem Betrieb einer Restmüllverbrennungsanlage gegeben, wobei das Wort "einer" zwingend als Zahlwort und nicht als unbestimmter Artikel zu verstehen sei. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der pro Jahr in Niederösterreich anfallende Müll langfristig 286.000 t betragen werde und die im Genehmigungsverfahren befindliche und laut Amt der Niederösterreichischen Landesregierung den optimalen Standort darstellende Abfallverbrennungsanlage Y jedenfalls eine Kapazität umfassen solle, die darüber hinausgehe, sei der von der belangten Behörde gezogene Schluss, dass ein dringlicher Bedarf an der verfahrensgegenständlichen Anlage bestehe, nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerinnen verweisen weiters auf die Ausführungen des Sachverständigen DI T, wonach das Projekt im Widerspruch mit dem erklärten und seit langem geforderten Ziel des Landes Niederösterreich stehe, die peripheren Regionen, wie sie die Region Z darstelle, zu vitalisieren. Diese Entwicklung sei durch das Projekt der Müllverbrennungsanlage gefährdet. Die Bedenken würden unter der rechtlichen Frage der Raumplanung von der belangten Behörde als sozioökonomische Auswirkungen qualifiziert, die nicht zu beachten wären. Zumindest in der Interessenabwägung nach dem ForstG hätten diese Bedenken gegen die verfahrensgegenständliche Anlage jedoch Berücksichtigung finden müssen. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei, dass in Niederösterreich ein langfristiger Anfall von Müll von etwa 286.000 t pro Jahr bestehen werde und in Niederösterreich neben der verfahrensgegenständlichen Anlage drei weitere derartige Projekte im Genehmigungsverfahren anhängig seien. Ebenso habe das Beweisverfahren ergeben, dass diese Standorte als weitaus geeigneter anzusehen wären als der beantragte Standort. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass kein dringlicher Bedarf an der Müllverbrennungsanlage Z bestehe und somit das öffentliche Interesse an der Rodung jenes an der Walderhaltung keinesfalls überwiegen könne.

Als dritten Themenbereich ihres Beschwerdevorbringens wenden sich die Beschwerdeführerinnen gegen die Ansicht der belangten Behörde zur Energienutzung. Von den anfallenden 50 MV würden nur 20 % zur Stromerzeugung verwendet werden, für die restliche Energie gebe es keine Abnehmer. Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 2 AWG im Zusammenhang mit § 17 Abs. 2 Z. 2 und § 17 Abs. 3 UVP-G würde es jedoch erforderlich machen, die Abnahme der Restenergie im Ausmaß von 40 MV durch Vorschreibung einer diesbezüglichen Bedingung zu garantieren. Die Annahme der belangten Behörde, die Vorschreibung von Bedingungen zur Sicherung eines energieschonenden Betriebes wären unverhältnismäßig, würden den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belasten. Darüber hinaus verkenne die belangte Behörde, dass die österreichische Rechtsordnung sehr wohl das Genehmigungserfordernis der Schonung von Energieressourcen kenne und für Abfallverbrennungsanlagen vorschreibe. Gemäß § 29b Abs. 6 Z. 2 AWG in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2000 sei eine Genehmigung für Anlagen der Anlage I Teil I (IPPC-Anlagen) nur zu erteilen, wenn Energie effizient eingesetzt werde. Unter diese Bestimmung falle auch die verfahrensgegenständliche Müllverbrennungsanlage. Zwar sei § 29b AWG erst mit in Kraft getreten und somit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht in Geltung gestanden, doch seien mit dieser Bestimmung lediglich die seit bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen der IPPC-Richtlinie 96/61 aus EG umgesetzt worden. Bis zum Inkrafttreten der AWG-Novelle sei die IPPC-Richtlinie unmittelbar anwendbares Recht. Dies gelte insbesondere für die Betreiberpflicht nach Art. 3 der Richtlinie. Gemäß Art. 3 lit. d der Richtlinie würden die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit die Anlage so betrieben werde, dass Energie effizient verwendet werde. Die unmittelbare Wirkung der Richtlinie komme grundsätzlich nur für Anlagen in Betracht, für die kein Genehmigungsantrag bis spätestens eingereicht worden sei. Dies gelte allerdings mit der Maßgabe, dass Anlagen, die vor dem Gegenstand eines vollständigen Genehmigungsantrages gewesen seien, nur dann als bestehende Anlagen zu behandeln seien, wenn sie spätestens ein Jahr nach diesem Datum in Betrieb genommen würden. Daraus ergebe sich, dass wenn die Anlage nicht vor dem in Betrieb gehe und das Genehmigungsverfahren noch laufe, die Regelungen der Richtlinie unmittelbar anzuwenden seien. Da bis zum die vorliegende Anlage sicherlich nicht in Betrieb gehen werde, seien die Bestimmungen der IPPC-Richtlinie unmittelbar anzuwenden. In diesem Zusammenhang werde ebenfalls angeregt, hinsichtlich der unmittelbaren Anwendung der IPPC-Richtlinie ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof anhängig zu machen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der mangelnden Standortausweisung und hinsichtlich der Rodungsbewilligung, im Übrigen die Abweisung, hilfsweise die Abweisung zur Gänze und die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 19 Abs. 1 und 4 UVP-G (in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung vor der UVP-Novelle, BGBl. I Nr. 89/2000), lautete:

"§ 19. (1) Parteistellung haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, jedenfalls aber jene inländischen und ausländischen Nachbarn/Nachbarinnen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige Rechte gefährdet werden können und die schriftlich oder bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Wird die mündliche Verhandlung gemäß § 16 Abs. 3 in Abschnitte gegliedert, müssen die Einwendungen bis zum Schluss des betreffenden Verhandlungsabschnittes erhoben werden. Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht im Sinne des ersten Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten jedoch die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten oder Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler/innen, der Lehrer/innen und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. Hinsichtlich ausländischer Nachbarn/Nachbarinnen gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit.

....

(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 4 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei teil. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben."

I. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:

Die Erstbeschwerdeführerin ist eine gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G gebildete Bürgerinitiative.

I. 1. Zum Thema standortbezogene Planung:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 der Abfallrahmenrichtlinie 75/442/EWG, in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG (in weiterer Folge: Abfallrichtlinie), nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden und deshalb unmittelbar anwendbar seien. Art. 7 Abs. 1 der Abfallrichtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten zur Erstellung von Abfallwirtschaftsplänen, welche geeignete Flächen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen zu enthalten hätten. Da eine derartige Ausweisung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Standortes in einem Abfallwirtschaftsplan nicht erfolgt sei, dürfe gemäß Art. 9 der Abfallrichtlinie die Genehmigung nicht erteilt werden.

Art. 7 Abs. 1 der Abfallrichtlinie lautet:

(1) "Zur Verwirklichung der Ziele der Art. 3, 4 und 5 erstellt (erstellen) die in Art. 6 genannte(n) zuständige(n) Behörde(n) sobald wie möglich einen oder mehrere Abfallwirtschaftspläne. Diese Pläne umfassen insbesondere Folgendes:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Art, Menge und Ursprung der zu verwendenden oder zu beseitigenden Abfälle;
-
allgemeine technische Vorschriften;
-
besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle;
-
geeignete Flächen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen.
In diesen Plänen können beispielsweise angegeben sein:
-
die zur Abfallbewirtschaftung berechtigten natürlichen oder juristischen Personen;
-
die geschätzten Kosten der Verwertung und der Beseitigung;
-
Maßnahmen zur Förderung der Rationalisierung des Einsammelns, Sortierens und Behandelns von Abfällen.
..."
Art. 9 Abs. 1 der Abfallrichtlinie lautet:

(1) "Für die Zwecke der Art. 4, 5 und 7 bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang 2 A genannten Maßnahmen durchführen, einer Genehmigung durch die in Art. 6 genannte zuständige Behörde. Diese Genehmigung erstreckt sich insbesondere auf


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Art und Menge der Abfälle,
-
die technischen Vorschriften,
-
die Sicherheitsvorkehrungen,
-
den Ort der Beseitigung,
-
die Beseitigungsmethode.
..."
Die mitbeteiligte Partei bringt dazu vor, die Erstbeschwerdeführerin sei nicht berechtigt, diese Beschwerdeausführungen hinsichtlich der Abfallrichtlinie rechtswirksam vorzutragen, weil es sich dabei nicht um Umweltschutzvorschriften im Sinne des § 19 Abs. 4 UVP-G handle. Nach Auffassung der mitbeteiligten Partei würden derartige planhafte bzw. raumordnungsbezogene Verwaltungsakte zwar im Interesse einer geordneten Abfallwirtschaft gelegen sein, doch fehle es an einem direkten Bezug zum Umweltschutz, damit von einer Umweltschutzvorschrift im Sinne des § 19 Abs. 4 UVP-G ausgegangen werden könne. Andernfalls würde jeder hoheitliche Akt der Standort- und Bedarfsplanung und damit Wirtschaftslenkung über das Ordnungsrecht auch als Umweltschutzvorschrift zu verstehen sein. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin sei insofern auch zurückzuweisen.
Diesem Vorbringen der mitbeteiligten Partei kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 19 Abs. 4 letzter Satz UVP-G ist eine Bürgerinitiative als Partei berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff "Umweltschutzvorschrift" im Sinne des § 19 Abs. 4 UVP-G weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Der Begriff "Umweltschutzvorschrift" umfasst vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen (AB 1179 Blg. StenProtNR XVIII. GP, zu § 19 UVP-G); darunter fallen auch die Bestimmungen der Abfallbewirtschaftung, die indirekt auf die Schaffung oder Erhaltung einer bestimmten Umweltqualität zielen. Die bezogenen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen wurden vom Rat der Europäischen Gemeinschaft - zumindest seit der Einführung eines eigenen Umweltkapitels im EG-Vertrag - auf die Grundlage des Art. 175 EGV bzw. auf die Grundlage der Vorgängerbestimmung des Art. 130s EG-V, somit auf die gemeinschaftsrechtliche Kompetenzgrundlage für den Umweltschutz, gestützt. Ausdrücklich wird als Motiv für die Erlassung der Abfallrichtlinie bzw. der Änderungsrichtlinie der Schutz der Umwelt vor nachteiligen Auswirkungen bzw. die Erreichung und Erhaltung eines Umweltschutzniveaus genannt. Vor diesem Hintergrund stellt die Berufung auf die genannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts jedenfalls eine Geltendmachung der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Sinne des § 19 Abs. 4 UVP-G dar.
Das Beschwerdevorbringen ist daher zulässig.
Dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, wonach bei unmittelbarer Anwendung der Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 der Abfallrichtlinie ohne eine entsprechende Standortausweisung in Abfallwirtschaftsplänen keine Genehmigung erteilt werden dürfe, kommt jedoch keine Berechtigung zu.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/07/0064, dargestellt hat, ist weder den Artikeln 7 und 9 noch sonstigen Bestimmungen der Abfallrichtlinie zu entnehmen, dass Genehmigungen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen ausnahmslos nur für solche Standorte erteilt werden dürfen, die als geeignete Flächen im Abfallbewirtschaftungsplan ausgewiesen sind (vgl. auch Dieckmann, Das Abfallrecht der Europäischen Gemeinschaft, 196, 253). Aus den im dortigen Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist davon auszugehen, dass die Abfallrichtlinie eine Vorschrift des Inhalts, dass Abfallbeseitigungsanlagen nur auf Standorten genehmigt werden dürfen, die im Abfallbewirtschaftungsplan als solche ausgewiesen sind, nicht enthält. Schon aus diesem Grund geht die Argumentation der Erstbeschwerdeführerin, die Genehmigung für die Anlage der mitbeteiligten Parteien hätte wegen Widerspruchs zum Gemeinschaftsrecht nicht erteilt werden dürfen, ins Leere.
Dazu kommt, dass dann, wenn die Artikel 7 und 9 der Abfallrichtlinie den ihnen von den beschwerdeführenden Parteien unterstellten Inhalt hätten, diese Richtlinienbestimmungen für denjenigen, der eine Abfallbeseitigungsanlage errichten und betreiben will, belastend wirken würde, weil sie ihm gegenüber das Verbot beinhalteten, eine Abfallbeseitigungsanlage auf einem im Abfallbewirtschaftungsplan nicht ausgewiesenen Standort zu betreiben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist eine Richtlinie aber dann nicht unmittelbar anwendbar, wenn sie auf den einzelnen Bürger belastend wirkt, und zwar auch dann nicht, wenn sie gleichzeitig einen anderen Bürger begünstigt (vgl das C- 91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325). Es erübrigt sich daher eine weitere Untersuchung, ob die Artikel 7 und 9 der Abfallrichtlinie, hätten sie den ihnen von den beschwerdeführenden Parteien unterstellten Inhalt, überhaupt eine Begünstigung irgendwelcher Personen, etwa der Nachbarn von Abfallbeseitigungsanlagen, enthielten.
Da die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts offenkundig ist und keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt, kann die von der Erstbeschwerdeführerin angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof unterbleiben.
I. 2. Zum Thema Rodungsbewilligung:
Die geplante Müllverbrennungsanlage soll auf Grundstücken errichtet werden, die Wald im Sinne des ForstG sind.
Nach § 3 Abs. 2 UVP-G sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren); dazu zählt auch die Bestimmung des § 29 Abs. 2 AWG, die ihrerseits eine Verfahrenskonzentration dahingehend beinhaltet, dass bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 29 Abs. 1 AWG alle materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff,- Luftfahrts,- Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- und Eisenbahnrechts für Bewilligungen, Genehmigung oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind. Die Genehmigung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nichtuntersagungen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dem entsprechend darauf hingewiesen, dass die Bewilligung nach § 29 Abs. 1 AWG die Bewilligung nach dem ForstG ersetzt.
Nach § 17 Abs. 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.
Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann nach § 17 Abs. 2 ForstG die gemäß § 19 Abs. 1 zuständige Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. An die Stelle der im § 17 Abs. 2 ForstG erwähnten Forstbehörde im Sinne des § 19 Abs. 1 ForstG tritt auf Grund des § 39 Abs. 1 UVP-G die Landesregierung.
Nach § 17 Abs. 3 ForstG sind öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie im Siedlungswesen.
Nach § 17 Abs. 4 ForstG hat die Behörde bei Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2 insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
Die mitbeteiligte Partei bringt nun in ihrer Gegenschrift auch in diesem Zusammenhang zunächst vor, die Erstbeschwerdeführerin sei zwar berechtigt, die behauptete unrichtige Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung zu relevieren, nicht aber das Fehlen des Rodungsinteresses bezüglich einer bestimmten Anlage, weil das Rodungsinteresse "als diesen Anlagen immanentes wertendes Prinzip" (besonderes öffentliches Interesse an der Realisierung der Anlage) keinesfalls mit dem Umweltschutz gleichzusetzen sei. Es handle sich daher um keine Umweltschutzvorschrift, zu deren Geltendmachung die Bürgerinitiative vor dem Verwaltungsgerichtshof berufen sei; die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin sei in diesem Umfang zurückzuweisen.
Dem ist entgegen zu halten, dass die Bestimmung des § 17 Abs. 2 ForstG nach dem oben aufgezeigten Verständnis des § 19 Abs. 4 letzter Satz UVP-G zu den Umweltschutzvorschriften zählt, deren Einhaltung als subjektives Recht im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von der Erstbeschwerdeführerin geltend gemacht werden kann. Zur Geltendmachung der "Einhaltung von Umweltschutzvorschriften" zählt im vorliegenden Zusammenhang zweifelsfrei auch die Prüfung, ob die Behörde die Interessenabwägung des § 17 Abs. 2 ForstG im Sinne des Gesetzes getroffen und zu Recht die Bewilligung für die Rodung erteilt hat.
Dies bedeutet aber, dass die Bürgerinitiative auch alle einer Erteilung einer Rodungsbewilligung zu Grunde liegenden Feststellungen und Wertungen (Vorliegen eines konkurrierenden öffentlichen Interesses, Gewicht dieses Interesses bei der Interessenabwägung) und nicht nur eine unzutreffende Bewertung des Interesses an der Walderhaltung hinterfragen und gegebenenfalls als Verletzung eines subjektiven Rechtes vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen kann.
Auch dieses Beschwerdevorbringen erweist sich daher als zulässig. Es ist aber ebenfalls nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die Behörde hat nach § 17 ForstG so zu verfahren, dass zunächst geprüft wird, ob ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung des Waldbodens besteht. Trifft dies zu, ist im Rahmen der Interessenabwägung in einer der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen Weise zu untersuchen, ob dieses öffentliche Interesse jenes an der Walderhaltung überwiegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/07/0075). Das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ist bereits im ForstG 1975 statuiert (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/10/0140). Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Rodungsgenehmigung auf Grund eines überwiegenden öffentlichen Interesses an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche gemäß § 17 Abs. 2 ForstG könnte demnach eine Rodungsgenehmigung nicht erteilt werden; der Genehmigungsantrag wäre diesfalls gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G abzuweisen.
Die Aufzählung öffentlicher Interessen im § 17 Abs. 3 ForstG ist keine abschließende, sondern lediglich eine beispielhafte. Es kommen daher auch andere als die in dieser Gesetzesstelle genannten öffentlichen Interessen als Grundlage für eine Rodungsbewilligung in Betracht. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass ein öffentliches Interesse an der Errichtung eines Zwischenlagers und einer Behandlungsanlage für ölverunreinigte oder sonst verunreinigte Böden dann besteht, wenn ein Engpass bei der Entsorgung von Abfällen jener Art bestünde, wie sie in der Anlage behandelt werden sollen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 99/07/0075).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, ist die Frage, ob ein bestimmter Waldboden im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldbestandes aus einem anderen, konkurrierenden öffentlichen Interesse der Holzzucht entzogen werden darf, eine Frage, die in der Regel nur auf Grund von Gutachten einschlägiger Sachverständiger beantwortet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 9.229/A, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/07/0344).
Die belangte Behörde hat sich bei der Klärung dieser Frage auf die Gutachten des forstwirtschaftlichen Sachverständigen DI P, der Sachverständigen für chemisch-technische Abfallwirtschaft Dr. G und der Sachverständigen für Raumordnung DI Q gestützt, die Feststellungen der Behörde erster Instanz ergänzt, und unter Einbeziehung von Stellungnahmen der Stadtgemeinde Z und des Amtes der NÖ Landesregierung die Ansicht vertreten, es lägen über das Interesse an der Walderhaltung hinaus gehende öffentliche Interessen an der Errichtung und am Betrieb der MVA vor.
Dem entgegnet die Erstbeschwerdeführerin, das Amt der NÖ Landesregierung habe mit Schreiben vom erklärt, auf Grund einer Untersuchung der AVN über einen ökologischen und ökonomisch geeigneten Standort habe sich ergeben, dass nicht der verfahrensgegenständliche Ort, sondern Y als der bestmögliche Standort anzusehen wäre; der Stellungnahme sei auch zu entnehmen, dass Bedarf an der Errichtung und dem Betrieb einer Restmüllverbrennungsanlage gegeben sei. Das Wort "einer" sei dabei zwingend als Zahlwort und nicht als unbestimmte Artikel zu verstehen. Die MVA Y umfasse jedenfalls eine Kapazität, die über den langfristigen Jahresanfall von Müll in Niederösterreich hinausgehe und befinde sich im Genehmigungsverfahren. Der von der belangten Behörde angenommene dringende Bedarf an einer MVA sei daher nicht nachvollziehbar. Schließlich habe es die belangte Behörde auch unterlassen, in ihre Interessenabwägung die Stellungnahme des DI T einfließen zu lassen, wonach das Projekt im Widerspruch mit dem erklärten und seit langem geforderten Ziel des Landes Niederösterreich stehe, die peripheren Regionen, wie die Region Z, zu vitalisieren.
Der letztgenannten Einwand ist unzutreffend, die belangte Behörde hat sich mit allen von DI T aufgezeigten Punkten im Rahmen ihrer Interessenabwägung in der Bescheidbegründung (S. 132 ff) ausführlich auseinander gesetzt und ist hinsichtlich ihrer Einschätzung in einer für den Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise dem Gutachten der Sachverständigen für Raumordnung gefolgt.
Insoweit die Erstbeschwerdeführerin auf die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht genehmigte MVA Y verweist, ist daraus schon deshalb nichts zu gewinnen, weil der Beurteilung des Bedarfes an einer MVA die Sachlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu Grunde zu legen ist. Zu diesem Zeitpunkt lag aber in Niederösterreich (noch) keine rechtskräftige Bewilligung für eine MVA vor; ob auch für weitere in Planung befindliche MVA auf Grund der nach rechtskräftiger Bewilligung der MVA Z differenziert zu beurteilenden Bedarfssituation ein öffentliches Interesse besteht, ist im vorliegenden Fall nicht zu untersuchen.
Für einen Vergleich verschiedener Standorte für die Errichtung einer Müllverbrennungsanlage bietet § 17 Abs. 2 ForstG im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung keine Grundlage. Insbesondere stehen im Stadium des Genehmigungsverfahrens befindliche andere Projekte der Annahme eines Bedarfes und somit eines öffentlichen Interesses an der Rodung der Waldfläche nicht entgegen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass in Niederösterreich der (dringende) Bedarf an der Errichtung und dem Betrieb einer MVA besteht. Die belangte Behörde ist auf Grundlage der von ihr herangezogenen Gutachten und Stellungnahmen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zur Ansicht gelangt, dieser dringende Bedarf an einer MVA stelle ein öffentliches Interesse dar und dieses Interesse übersteige das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldbodens.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Interessenabwägung nach § 17 Abs. 2 ForstG aufzuzeigen.
I. 3. Zum Grundsatz der Energieschonung:
Die Erstbeschwerdeführerin vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, die Nutzung der gesamten Abwärme aus dem gegenständlichen Projekt würde die Emission von 10.000 Haushalten vermeiden lassen. Die Abnahme der Restenergie hätte daher durch Vorschreibung einer Bedingung nach § 17 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 UVP-G garantiert werden müssen. Darüber hinaus ergebe sich auf Grund der zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides unmittelbar anzuwendenden IPPC-Richtlinie eine innerstaatliche Verpflichtung, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Anlage so betrieben werde, dass Energie effizient verwendet werde.

"§ 17. ...

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
...
2.
die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 führen;
...

(3) Für die Entscheidung sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis der öffentlichen Erörterung) zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist sicherzustellen, dass alle Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten werden."

Die Erstbeschwerdeführerin verlangt unter dem Gesichtspunkt des § 17 Abs. 1 Z. 2 lit. a (Imissionsvermeidung) die Untersagung der Bewilligung nicht wegen von der MVA ausgehender Immissionsbelastungen sondern deshalb, weil keine Vorsorge dafür getroffen worden sei, dass bereits bestehende Belastungen (von 10.000 Haushalten) durch Verwertung der durch die Anlage gewonnenen Energie vermieden würden. Die genannte Bestimmung hat aber nur die Vermeidung von Immissionen durch den Betrieb selbst im Auge und stellt kein Gebot effizienter Nutzung von in einem Betrieb gewonnener Energie dar. Schließlich gilt das Berücksichtigungsgebot des § 17 Abs. 3 UVP-G auch nur insoweit, als die Genehmigungsvoraussetzungen nach den einzelnen Materiengesetzen reichen. Für ein materiengesetzlich geregeltes Gebot vollständiger Energienutzung fehlt aber die gesetzliche Grundlage, sodass es auch nicht zum Gegenstand einer Bedingung nach § 17 Abs. 3 UVP-G gemacht werden kann.

Auch aus der Zielbestimmung des § 1 Abs. 2 AWG ("die Abfallwirtschaft ist so auszurichten, dass Rohstoff- und Energiereserven geschont werden") ist für die Erstbeschwerdeführerin nichts zu gewinnen, wird damit doch auf den Einsatz von Energie bei der Abfallbewirtschaftung und nicht darauf gezielt, dass die aus einer Anlage gewonnene Energie in möglichst großem Ausmaß verwertet wird.

Zum Vorbringen betreffend die IPPC-Richtlinie (Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) ist vorauszuschicken, dass es im vorliegenden Fall dahin stehen kann, ob die IPPC-Richtlinie unmittelbar anzuwenden war oder nicht. Die Erstbeschwerdeführerin unterstellt der von ihr angesprochenen Bestimmung des Art. 3 lit. d der IPPC-RL nämlich einen Inhalt, den diese nicht aufweist.

Diese Bestimmung lautet:

"Artikel 3

Allgemeine Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit die zuständigen Behörden sich vergewissern, dass die Anlage so betrieben wird, dass


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
...
d)
Energie effizient verwendet wird;"
Das aus dieser Bestimmung ableitbare Gebot ("Grundpflicht") für den Anlagenbetreiber - die Betreiberpflichten werden nach Artikel 9 der Richtlinie als Genehmigungsvoraussetzungen bezeichnet - bezieht sich nun nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut der Richtlinie nur darauf, wie die beim Betrieb der Anlage eingesetzte Energie verwendet werden soll ("dass die Anlage so betrieben wird, dass Energie effizient verwendet wird"), also auf die Verwendung der dem Betrieb zufließenden und dort eingesetzten Energie, und nicht auf die Verwendung der Energie, die im Betrieb erzeugt wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch Maitz/Büchele, Zur unmittelbaren Wirkung der IPPC- und der Seveso II-Richtlinie, RdU 2000,61 und die dort genannten bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zur Umsetzung dieses Grundsatzes der Einsparung von Energie).
Die mitbeteiligte Partei weist zutreffend darauf hin, dass sich auch aus Punkt 1 der Präambel der IPPC-Richtlinie ergibt, dass die Ziele und Prinzipien der gemeinschaftsrechtlichen Umweltpolitik, so wie sie in Artikel 130r des EG-V (nunmehr Art. 174 EGV) festgelegt sind, (u.a.) auf eine umsichtige Bewirtschaftung der Ressourcen an Rohstoffen gerichtet sind. Darunter kann aber nicht die effiziente Bewirtschaftung von Abfällen bzw. der durch ihre Verbrennung gewonnenen Energie verstanden werden, stellen Abfälle (hier: Hausmüll, Gewerbeabfälle und Klärschlamm) doch keine Ressourcen an Rohstoffen dar.
Dem von der Erstbeschwerdeführerin dieser Bestimmung unterstellten Verständnis kann daher nicht gefolgt werden; angesichts dessen konnte auch die von der Erstbeschwerdeführerin angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof unterbleiben.
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
II. Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:
Auch hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wird in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof (nur) auf die obgenannten drei Bereiche (standortbezogene Planung nach der Abfallrahmen-Richtlinie, Interessensabwägung nach § 17 Abs. 2 ForstG und Gebot effizienter Energieverwendung nach der IPPC-Richtlinie) Bezug genommen. Darüber hinaus macht die Zweitbeschwerdeführerin keine Verletzung ihrer subjektivöffentlichen Rechte geltend, sodass ihre Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen war.

III. Die Beschwerdeführerinnen haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die belangte Behörde, der Umweltsenat, ist ein Kollegialorgan nach Art. 133 Z. 4 B-VG (Kollegialorgan mit richterlichem Einschlag) und als Tribunal im Sinne des Art. 6 MRK ausgestaltet (vgl. AB 1179 BlgNR 18.GP, 5). Die belangte Behörde hat am eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt.

Von der Durchführung der von den Beschwerdeführerinnen beantragten mündlichen Verhandlung konnte der Verwaltungsgerichtshof daher aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand nehmen. Art. 6 Abs. 1 MRK stand dem nicht entgegen, weil die Beschwerdeführerinnen schon im Verwaltungsverfahren die Gelegenheit hatten, ihren Standpunkt einer als Tribunal eingerichteten Behörde (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 11.569, und die dort angeführte Judikatur des EGMR) in öffentlicher mündlicher Verhandlung vorzutragen (vgl. dazu u.a. die zum Obersten Agrarsenat bzw. zu den Landesagrarsenaten ergangenen hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/07/0219, vom , Zl. 97/07/0215 mwN, und vom , Zl. 96/07/0218).

IV. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei bezieht sich auf den beantragten Ersatz von Stempelgebühren für Beilagen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig waren.

Wien, am