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Inhalt des Einantwortungsbeschlusses bei Sprungeintragung
iFamZ 2023/40
Ein Pflichtteilsübereinkommen stellt bloß den Titel auf Erwerb eines dinglichen Rechts dar. Insofern besteht keine Ausnahme vom grundbücherlichen Eintragungsgrundsatz.
Der Beschluss über die Einantwortung hat insb jeden Grundbuchskörper zu enthalten, auf dem aufgrund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen ist. Geht aus dem Einantwortungsbeschluss nicht hervor, welche Liegenschaft im Erbweg übergegangen ist, so ist er zur Bewilligung eines Grundbuchsgesuchs nicht geeignet.
Die in § 178 Abs 2 AußStrG angeführten Bestandteile eines Einantwortungsbeschlusses sind zwingend in den Beschluss aufzunehmen, wenn die darin genannten Voraussetzungen vorliegen. Hierbei ist es nicht Aufgabe des Grundbuchsgerichts, aus einem nach dem Vorgesagten nicht dem Gesetz (§ 178 Abs 2 Z 2 AußStrG) entsprechenden Einantwortungsbeschluss (nur auf Basis des Grundbuchsstands) allfällige Schlüsse über die Rechtsnachfolge eines verstorbenen Liegenschaftseigentümers zu ziehen (RIS-Justiz RS0127060).
[1] Die Antragstellerin ist die Noterbin nach ihrem am verstorbenen Vater, in dessen Eigentum der Hälfteanteil an einer Liegenschaft stand. Sie schloss mit der Alleinerbin zur Abgeltung ihres Anspruchs am ein Pflich...