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VwGH vom 11.12.1986, 86/08/0147

VwGH vom 11.12.1986, 86/08/0147

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde des EW in G, vertreten durch Dr. Heinz Walther, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz 23/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. 14-SV-3275/1/86, betreffend Errechnung der Beitragsgrundlage für Sonderbeiträge und Vorschreibung eines Beitragszuschlages (mitbeteiligte Partei: Kärntner Gebietskrankenkasse, Kempfstraße 8, 9020 Klagenfurt), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Anläßlich einer am vorgenommenen Beitragsprüfung schrieb die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer mit Beitragsnachverrechnung eine Nachtragszahlung von S 61.992,30 und mit Bescheid vom einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG von S 3.000,-- vor. Nachdem der Beschwerdeführer bezüglich der Beitragsnachverrechnung die Erteilung eines Bescheides verlangt hatte, erließ die mitbeteiligte Partei den Bescheid vom mit folgendem Inhalt:

"Im Zuge einer Beitragsprüfung am im Betriebe des Dienstgebers EW, Holzschlägerungsunternehmen und Bringung, war festzustellen, daß den dort beschäftigten Forstarbeitern die diesen laut Kollektivvertrag für die Forstarbeiter in der Privatwirtschaft zustehenden Sonderzahlungen nicht ausbezahlt wurden, obwohl eine diesbezügliche vertragliche Vereinbarung bestand. Über die daraus resultierende Nachtragsvorschreibung begehrte der Dienstgeber über seinen Bevollmächtigten, Herrn Mag. G, die Ausstellung eines Bescheides. Es ergeht daher gemäß § 410 ASVG in Verbindung mit den §§ 357 und 409 ASVG folgender

S p r u c h

Für nachstehende Dienstnehmer ist die Errechnung der Sonderbeiträge diesbezüglichen Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Forstarbeiter in der Privatwirtschaft zu bilden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
A,
ge.
B,
"
C,
"
D,
"
E,
"
F,
"
G,
"
H,
"
I,
"
J,
"
K,
"
L,
"

Die Beitragsnachverrechnung aus diesem Titel erfolgte am gesondert. Gemäß § 58 Abs. 1 ASVG ist die Fälligkeit dieser Nachtragsvorschreibung bereits eingetreten.

B e g r ü n d u n g

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Als Sonderzahlung gemäß Absatz 2 leg. cit. sind Bezüge, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, zu verstehen. Anläßlich der Beitragsprüfung wurde festgestellt, daß der Dienstgeber am eine Vereinbarung unterfertigt hat, wonach auf das Dienstverhältnis der bei ihm beschäftigten Forstarbeiter der Mantelvertrag für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft rechtsverbindlich anzuwenden ist.

Trotz des dort geregelten unabdingbaren Anspruches auf Urlaubszuschuß und Weihnachtsgeld hat der Dienstgeber diese Lohnansprüche unbeachtet gelassen und die den Dienstnehmern zustehenden Sonderzahlungen nicht ausbezahlt.

Da nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zumindest jener Lohn maßgeblich ist, auf den ein Anspruch besteht, also zumindest der Kollektivvertragslohn, unabhängig davon, ob dieser Lohn bezahlt wird oder nicht, war spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid sowie gegen den die Verhängung eines Beitragszuschlages betreffenden Bescheid der mitbeteiligten Partei erhob der Beschwerdeführer Einspruch. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde diesen Einsprüchen keine Folge und bestätigte die Bescheide der mitbeteiligten Partei. Nach der Begründung sei es richtig, daß für Holzschlägerungsunternehmen, also für gewerbliche Unternehmungen, nicht die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes bzw. der betreffenden Landarbeitsordnung zur Anwendung kommen könnten. Somit erscheine auch der Mantelvertrag für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft auf den ersten Blick als nicht verbindlich. Es sei jedoch hiezu festzuhalten, daß der Beschwerdeführer mit der Gewerkschaft der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft am eine Vereinbarung abgeschlossen habe, womit er sich rechtsverbindlich verpflichtet habe, auf das Dienstverhältnis der bei ihm beschäftigten Forstarbeiter den Mantelvertrag für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft in der jeweiligen gültigen Fassung anzuwenden. Weiters habe er sich verpflichtet, die Dienstnehmer vom Inhalt des Kollektivvertrages, der Bestandteil des Dienstvertrages sei, (sowie) über die gegenständliche Vereinbarung in Kenntnis zu setzen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, daß der Mantelvertrag nicht anzuwenden sei, gehe deshalb ins Leere. Dieser Mantelvertrag sehe unter § 19 Abs. 1 und 2 einen Urlaubszuschuß und ein Weihnachtsgeld vor. Der Beschwerdeführer irre auch, wenn er vermeine, daß ihm die Berechnungsgrundlage nicht bekannt gewesen sei. Diese sei nämlich bereits vor Erlassung des erstangefochtenen Bescheides durch die Beitragsnachvorschreibung bekannt geworden "und war daher bereits die Gelegenheit zur Feststellung der Richtigkeit gegeben". Der Einspruchswerber wende sich im wesentlichen dagegen, daß für ihn die Bestimmungen des Mantelvertrages für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft angewendet werden sollten. Dies sei jedoch durch die eindeutige Unterfertigung der Vereinbarung erwiesen. Somit könne sich der Beschwerdeführer auch nicht darauf berufen, daß ihm eine solche Vereinbarung unbekannt wäre. Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung festgestellt, daß gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Sozialversicherungsbeiträge "mindest" nach dem kollektivvertraglich zustehenden Lohn zu melden seien, wobei es unerheblich wäre, ob dieses Entgelt bzw. die Sonderzahlungen auch tatsächlich ausbezahlt würden oder nicht. Weitere Einwendungen habe der Beschwerdeführer nicht erhoben, sondern lediglich auf die schlechte finanzielle Situation hingewiesen. Auch ein Widerruf der bezüglichen Vereinbarung sei seitens des Beschwerdeführers nie behauptet worden. Zur seinerzeitigen Verhängung eines Beitragszuschlages sei klarzustellen, daß die Verhängung desselben ebenso gerechtfertigt sei, da der Beschwerdeführer die entsprechenden Meldungen unterlassen habe. Meldungen seien unabhängig davon, ob der Dienstgeber (richtig wohl: Dienstnehmer) die ihm zustehenden Zahlungen erhalten habe oder nicht, zu erstatten. Außerdem habe die mitbeteiligte Partei bei der Verhängung des Beitragszuschlages die wirtschaftlichen Verhältnisse insofern berücksichtigt, als sie nur knapp 5 % eines nachzuverrechnenden Beitrages in Anrechnung gebracht habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 leg. cit, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:

7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt.

Wenn die mitbeteiligte Partei in ihrem Bescheid vom aussprach, daß für bestimmte Dienstnehmer die Beitragsgrundlage für die Errechnung der Sonderbeiträge gemäß § 54 Abs. 1 ASVG nach den diesbezüglichen Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Forstarbeiter in der Privatwirtschaft zu bilden sei, so traf sie damit nicht die vom Beschwerdeführer verlangte Feststellung über die sich aus dem ASVG für ihn als Dienstgeber ergebenden Pflichten im Sinne des § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG. Mit der nach dieser Bestimmung zu erlassenden Entscheidung hätte nämlich aufgrund des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages über dessen Verpflichtung zur Entrichtung ziffernmäßig bestimmter Beiträge abgesprochen werden müssen. Die den Gegenstand des Spruches des angefochtenen Bescheides bildende Frage der Beitragsgrundlage für die Errechnung der Sonderbeiträge gemäß § 54 Abs. 1 ASVG wäre als Vorfrage für die nach dem Gesetz zu treffende Entscheidung bloß in der Begründung des Bescheides zu erörtern gewesen.

Der in den Spruch des Bescheides der mitbeteiligten Partei vom aufgenommene Hinweis über die am gesondert erfolgte Beitragsnachverrechnung ist seinem eindeutigen Wortlaut nach bloß als Mitteilung ohne normativen Gehalt zu verstehen. Es scheidet daher auch die Annahme aus, daß mit diesem Hinweis die Genannte Beitragsnachverrechnung zum Inhalt des Bescheides gemacht werden sollte. Daß die mitbeteiligte Partei dies auch gar nicht beabsichtigt hatte, geht aus deren Stellungnahme vom hervor, in der es ausdrücklich heißt, daß es sich "bei dem Bescheid nicht um die Vorschreibung der Beiträge an sich, sondern um die Feststellung der Berechnungsbasis bzw. der den Dienstnehmern zustehenden Lohnansprüche, welche der Beitragsbemessung zugrunde zu legen waren", handle.

Da der Feststellungsbescheid der mitbeteiligten Partei vom nicht dem Gesetz entsprach, hätte die belangte Behörde aber in Erledigung des Einspruches des Beschwerdeführers wahrnehmen und gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 mit der Aufhebung dieses Bescheides vorgehen müssen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 85/08/0015, und vom , Zl. 83/08/0118).

Da die belangte Behörde diese Vorgangsweise verabsäumt hat, ist ihr Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, soweit damit dem Einspruch gegen den Bescheid der mitbeteiligten Partei vom keine Folge gegeben wurde.

Was den die Vorschreibung des Beitragszuschlages betreffenden Teil des angefochtenen Bescheides betrifft, so ist davon auszugehen, daß die hiefür maßgebende Bestimmung des § 113 Abs. 1 ASVG durch Art. I Z. 33 lit. a der 41. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 111/1986, inhaltlich geändert wurde. Letztere Bestimmung ist gemäß Art. VIII Abs. 1 leg. cit. am in Kraft getreten, die Übergangsbestimmungen (Art. VI leg. cit.) sehen nicht vor, daß § 113 Abs. 1 ASVG in der bisherigen Fassung auf anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden wäre. Das die 41. Novelle zum ASVG enthaltende 45. Stück des Jahrganges 1986 des Bundesgesetzblattes wurde am ausgegeben. Da der angefochtene Bescheid erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wurde, ist er auf der Grundlage des § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung der 41. Novelle zu beurteilen.

Die durch die 41. Novelle erfolgte Novellierung des § 113 Abs. 1 ASVG hat nichts daran geändert, daß die Vorschreibung eines Beitragszuschlages einen Meldeverstoß voraussetzt. Im Beschwerdefall erblickte die belangte Behörde den der Verhängung des Beitragszuschlages zugrunde gelegten Meldeverstoß darin, daß der Beschwerdeführer die nach dem Kollektivvertrag für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft gebührenden Sonderzahlungen nicht gemeldet habe. Das Bestehen einer diesbezüglichen Meldepflicht setzt voraus, daß den beim Beschwerdeführer bestehenden Lohnansprüche, welche der Beitragsbemessung zugrunde zu legen waren", handle.

Da der Feststellungsbescheid der mitbeteiligten Partei vom nicht dem Gesetz entsprach, hätte die belangte Behörde aber in Erledigung des Einspruches des Beschwerdeführers wahrnehmen und gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 mit der Aufhebung dieses Bescheides vorgehen müssen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 85/08/0015, und vom , Zl. 83/08/0118).

Da die belangte Behörde diese Vorgangsweise verabsäumt hat, ist ihr Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, soweit damit dem Einspruch gegen den Bescheid der mitbeteiligten Partei vom keine Folge gegeben wurde.

Was den die Vorschreibung des Beitragszuschlages betreffenden Teil des angefochtenen Bescheides betrifft, so ist davon auszugehen, dass die hiefür maßgebende Bestimmung des § 113 Abs. 1 ASVG durch Art. I Z. 33 lit. a der 41. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 111/1986, inhaltlich geändert wurde. Letztere Bestimmung ist gemäß Art. VIII Abs. 1 leg. cit. am in Kraft getreten, die Übergangsbestimmungen (Art. VI leg. cit.) sehen nicht vor, daß § 113 Abs. 1 ASVG in der bisherigen Fassung auf anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden wäre. Das die 41. Novelle zum ASVG enthaltende 45. Stück des Jahrganges 1986 des Bundesgesetzblattes wurde am ausgegeben. Da der angefochtene Bescheid erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wurde, ist er auf der Grundlage des § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung der 41. Novelle zu beurteilen.

Die durch die 41. Novelle erfolgte Novellierung des § 113 Abs. 1 ASVG hat nichts daran geändert, daß die Vorschreibung eines Beitragszuschlages einen Meldeverstoß voraussetzt. Im Beschwerdefall erblickte die belangte Behörde den der Verhängung des Beitragszuschlages zugrunde gelegten Meldeverstoß darin, daß der Beschwerdeführer die nach dem Kollektivvertrag für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft gebührenden Sonderzahlungen nicht gemeldet habe. Das Bestehen einer diesbezüglichen Meldepflicht setzt voraus, daß den beim Beschwerdeführer beschäftigten Dienstnehmern tatsächlich Ansprüche auf solche Entgeltsleistungen zustehen.

Bei der Prüfung, ob derartige Ansprüche von Dienstnehmern gegeben sind, ist von der unbestrittenen Tatsache auszugehen, daß der Beschwerdeführer in Ansehung des von der belangten Behörde zur Anwendung gebrachten Kollektivvertrages für die Forstarbeiter in der Privatwirtschaft nicht kollektivvertragsangehörig ist. Dieser Kollektivvertrag vermag daher keine unmittelbare Normwirkung auf die Dienstverhältnisse der beim Beschwerdeführer beschäftigten Forstarbeiter zu entfalten. Demgemäß leitete die belangte Behörde die Anwendbarkeit des Kollektivvertrages auf diese Dienstverhältnisse daraus ab, daß sich der Beschwerdeführer in der am mit der Gewerkschaft der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft abgeschlossenen Vereinbarung verpflichtet habe, auf das Dienstverhältnis der bei ihm beschäftigten Forstarbeiter den "Mantelvertrag für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft in der jeweiligen gültigen Fassung" anzuwenden und die Dienstnehmer vom Inhalt des Kollektivvertrages, der Bestandteil des Dienstvertrages sei, sowie über die gegenständliche Vereinbarung in Kenntnis zu setzen.

Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, daß es sich bei der genannten Vereinbarung weder um einen Kollektivvertrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz noch um eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 29 leg. cit., sondern um einen "bloßen" schuldrechtlichen Vertrag nach bürgerlichem Recht handelt, der nach dem Kollektivvertragsrecht keinesfalls unmittelbare Rechtswirkungen auf den Inhalt der Dienstverträge der am Abschluß dieser Vereinbarung selbst nicht beteiligten Dienstnehmer äußern und diesen Dienstnehmern auch keine unmittelbaren Ansprüche gegen den Dienstgeber verschaffen kann, sondern grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien wirkt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde vermag daher die Unterfertigung der Vereinbarung durch den Beschwerdeführer für sich allein noch nicht die Anwendbarkeit des genannten Kollektivvertrages auf die einzelnen Dienstverhältnisse der beim Beschwerdeführer beschäftigten Forstarbeiter zu begründen.

Dennoch könnte sich aber die Rechtsverbindlichkeit des normativen Teiles des Kollektivvertrages für die einzelnen Dienstverhältnisse der beim Beschwerdeführer beschäftigten Forstarbeiter auf anderem Wege nämlich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ergeben: So etwa, wenn die normativen Bestimmungen des Kollektivvertrages durch ausdrückliche oder stillschweigende (§ 863 ABGB) Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und den einzelnen Dienstnehmern zum Inhalt des jeweiligen Dienstvertrages gemacht wurden. Denkbar wäre es auch, die Vereinbarung vom als einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 881 ABGB zu deuten, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 dieser Bestimmung dem Dritten (im konkreten Fall dem einzelnen Dienstnehmer) ein unmittelbares Forderungsrecht auf die im Vertrag bedungenen Leistungen gewähren würde (vgl. zu der ähnlich gelagerten Problematik der Rechtswirksamkeit sogenannter "freier Betriebsvereinbarungen" unter anderem Tomandl, Arbeitsrecht 1, 160 ff, derselbe in Festschrift Strasser, 585 ff, sowie Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht 112, 322 ff, sowie die dort angeführte weitere Literatur und Judikatur). Mit diesen Fragen hat sich die belangte Behörde aber in Verkennung der Rechtslage nicht auseinandergesetzt und auch keine Feststellungen getroffen, die dem Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung des Sachverhaltes nach den aufgezeigten Gesichtspunkten ermöglichen könnten. Nach dem vorliegenden Verfahrensstand kann daher noch nicht davon ausgegangen werden, daß dem Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Meldeverstöße zur Last fallen.

Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid, soweit er die Vorschreibung eines Beitragszuschlages betrifft, gleichfalls mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zur Gänze aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren war im Hinblick auf die in § 110 ASVG verankerte sachliche Gebührenfreiheit abzuweisen, soweit es den Ersatz von Stempelgebühren für die Vollmacht betrifft. Ein Anspruch auf Ersatz von (nicht näher spezifizierter) "Barauslagen" steht dem Beschwerdeführer nach § 48 Abs. 1 VwGG nicht zu.

Wien, am