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VwGH vom 21.09.2000, 2000/18/0095

VwGH vom 21.09.2000, 2000/18/0095

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der M G in Wien, geboren am , vertreten durch Dr. Peter Birgmayer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 2/34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 50/00, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 2 und Z. 9 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Die Beschwerdeführerin halte sich nach ihren eigenen Angaben seit im Bundesgebiet auf. Sie habe am einen österreichischen Staatsbürger geheiratet und am erstmals einen Sichtvermerksantrag gestellt. Dieser Antrag sei mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom abgewiesen worden. Mit Bescheid vom selben Tag sei die Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 (im Folgenden: FrG 1992) ausgewiesen worden. Auch dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Zeitraum von bis sei die Beschwerdeführerin rechtskräftig bestraft worden. Der Beschwerdeführerin sei ein von bis gültiger Touristensichtvermerk ausgestellt worden. Unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Sichtvermerkes habe die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beantragt. Dieser Antrag sei am wegen des Versagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG 1992 rechtskräftig abgewiesen worden. Einem weiteren, im Jahr 1996 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin nach dem Aufenthaltsgesetz sei ebenfalls der Erfolg versagt geblieben. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe vor der Aufenthaltsbehörde niederschriftlich angegeben, die Ehe nur deshalb geschlossen zu haben, um der Beschwerdeführerin fremdenrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu verschaffen. Für die Eheschließung hätte die Beschwerdeführerin einen Vermögensvorteil geleistet. Daraufhin sei der letztgenannte Antrag der Beschwerdeführerin nach dem Aufenthaltsgesetz rechtskräftig abgewiesen worden. Wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes in der Zeit vom bis sei die Beschwerdeführerin rechtskräftig bestraft worden. Eine weitere Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Zeitraum vom bis sei am erfolgt. Auch diese Bestrafung sei in Rechtskraft erwachsen.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom sei die Ehe der Beschwerdeführerin gemäß § 23 Ehegesetz für nichtig erklärt worden. Aus den Entscheidungsgründen dieses am in Rechtskraft erwachsenen Urteiles gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin ihrem Ehegatten für die Eheschließung einen Betrag von S 20.000,-- bezahlt habe. Die Eheleute hätten jedoch nie gemeinsam gewohnt, sie seien lediglich an einer Wiener Adresse vorübergehend gemeinsam gemeldet gewesen. Das Gericht sei auf Grund der glaubwürdigen Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin zur Beurteilung gelangt, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen worden wäre, um der Beschwerdeführerin den Aufenthalt und die Aufnahme einer Tätigkeit in Österreich zu ermöglichen. Im Gerichtsverfahren sei die Beschwerdeführerin durch einen Abwesenheitskorator vertreten worden.

Am habe die Beschwerdeführerin - offenbar in Unkenntnis des Gerichtsurteils - einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt. Hiebei habe sie sich neuerlich auf die Ehe bzw. die eheliche Gemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger berufen.

Die Beschwerdeführerin bestreite, ihrem Mann den Betrag von S 20.000,-- übergeben zu haben. Dieser Behauptung stehe allerdings die Rechtskraft des zitierten Ehenichtigkeitsurteiles ebenso entgegen wie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte etwa vier Jahre gemeinsam mit ihrem Ehegatten gewohnt. Jedenfalls sei es zulässig, unter Verwertung des Ehenichtigkeitsurteiles als Beweismittel den bezeichneten Zweck der Eheschließung und den Umstand, dass die Beschwerdeführerin für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet habe, als erwiesen anzunehmen. Dies umso mehr, als sich die Beschwerdeführerin anlässlich ihres zuletzt gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wieder auf die Ehe berufen habe, obwohl sie in ihrer Stellungnahme vom selbst eingeräumt habe, seit Anfang 1998 keinen Kontakt zu ihrem Gatten zu haben.

Es liege daher der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG vor. Weiters habe die Beschwerdeführerin bisher nur in der Zeit vom bis über einen Touristensichtvermerk verfügt. Sie sei dreimal wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes rechtskräftig bestraft worden. Da es sich hiebei um schwer wiegende Übertretungen "des Fremdengesetzes" handle, sei auch der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllt. Das Gesamtfehlverhalten der Beschwerdeführerin beeinträchtige die öffentliche Ordnung in höchstem Maß, sodass auch die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 FrG gegeben seien.

Auf Grund des langjährigen - wenn auch zum überwiegenden Teil unrechtmäßigen - Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Inland und im Hinblick auf ihre Bindung zur den in Wien lebenden Geschwistern sei das Aufenthaltsverbot mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden. Auf Grund der gravierenden Missachtung von fremdenrechtlichen Normen durch die Beschwerdeführerin sei das Aufenthaltsverbot zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG gerechtfertigt. Bei der Abwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei zu berücksichtigen, dass der aus dem Aufenthalt und der Beschäftigung der Beschwerdeführerin ableitbaren Integration kein entscheidendes Gewicht zukomme, weil sie nie im Besitz einer behördlichen Bewilligung gewesen sei, die ihr gestattet habe, sich auf Dauer in Österreich niederzulassen. Der Beschwerdeführerin sei es nur durch die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe gelungen, sich am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Die Bindung zu den Geschwistern werde dadurch relativiert, dass die Beschwerdeführerin erwachsen sei und mit den Geschwistern nicht im Haushalt lebe. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie wögen daher keineswegs schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen.

Die von der Erstbehörde ausgemessene Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes sei gerechtfertigt. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Ablauf der fünfjährigen Frist erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.

Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 2) mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß ... oder wegen einer schwer wiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; (Z. 5) um seines Vorteilswillen Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat; (Z. 9) eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat.

2.1. Zunächst ist zu untersuchen, ob es sich bei den den Bestrafungen der Beschwerdeführerin wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes zu Grunde liegenden Taten um "schwer wiegende" Übertretungen im Sinn des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG handelt.

Die Strafbestimmungen sind im 5. Abschnitt des FrG enthalten. Dieser Abschnitt regelt neben den gerichtlich strafbaren Tatbeständen "Gerichtlich strafbare Schlepperei" (§ 105) und "Vermittlung von Scheinehen" (§ 106) folgende verwaltungsbehördlich zu ahndende Tatbestände: "Schlepperei" (§ 104), "Unbefugter Aufenthalt" (§ 107), und "Sonstige Übertretungen" (§ 108).

Für die Begehung von Schlepperei ist gemäß § 104 Abs. 2 Z. 1 FrG eine Geldstrafe bis zu S 50.000,--, sofern die Tat jedoch um des Vorteiles des Schleppers willen begangen wird, gemäß § 104 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. eine Geldstrafe bis zu S 200.000,-- vorgesehen. Der Strafrahmen für "unbefugten Aufenthalt" gemäß § 107 FrG reicht bis zu einer Geldstrafe von S 10.000,-- wobei in den Fällen der nicht rechtzeitigen Ausreise nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung (Abs. 1 Z. 1) und der Rückkehr in das Bundesgebiet entgegen einem Aufenthaltsverbot (Abs. 1 Z. 2) alternativ auch eine Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen verhängt werden kann. Die in § 108 Abs. 1 aufgelisteten "sonstigen Übertretungen" (z.B. Missachtung von Auflagen, Nicht-mit-sich-Führen oder Nichtaushändigen des Reisedokuments, Unterlassung der Bekanntgabe einer Änderung des Aufenthaltszweckes) sind mit Geldstrafen bis zu S 3.000,-- zu ahnden. Schließlich sieht § 108 Abs. 2 FrG eine Geldstrafe von bis zu S 50.000,-- für Verantwortliche vor, die Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht gemäß § 71 Abs. 5 leg. cit. Zutritt zu Betriebsstätten oder Arbeitsstellen gewähren.

Wie schwer eine Übertretung vom Gesetzgeber gewichtet wird, ergibt sich aus der hiefür vorgesehenen Strafdrohung. Ob eine "schwer wiegende" Übertretung des FrG im Sinn von § 36 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. vorliegt, ist daher anhand der für die Übertretung vorgesehene Strafdrohung zu prüfen. Das FrG sieht die höchste Geldstrafe für die Begehung von Schlepperei um des eigenen Vorteiles willen vor. Dieser Tatbestand hat jedoch bei der vorliegenden Untersuchung außer Betracht zu bleiben, weil der betreffende Täter ohnehin (auch) den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 5 leg. cit. erfüllt. Die verbleibenden Übertretungen sind mit Geldstrafen bis zu S 3.000,-- ("Sonstige Übertretungen" gemäß § 108 Abs. 1 FrG), bis S 10.000,-- ("Unbefugter Aufenthalt" gemäß § 107 leg. cit.; teilweise alternativ zu Freiheitsstrafen bis zu 14 Tagen) und bis S 50.000,-- (Schlepperei gemäß § 104 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. und Zutrittsverweigerung gemäß § 108 Abs. 2 leg. cit.) bedroht. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er nur die mit S 50.000,-- bedrohten Übertretungen als "schwer wiegend" im Sinn des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG angesehen hat, stellt doch gerade der unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine gravierende Beeinträchtigung des einen hohen Stellenwert aufweisenden öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften dar (vgl. für viele das Erkenntnis vom , Zl. 2000/18/0125).

Es sind daher auch die in § 107 FrG genannten, mit Geldstrafen bis zu S 10.000,-- bzw. alternativ mit Freiheitsstrafen bis zu 14 Tagen bedrohten Übertretungen als "schwer wiegend" im Sinn des § 36 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. anzusehen.

2.2. Die Beschwerdeführerin wurde unstrittig wegen ihrer unrechtmäßigen Aufenthalte in den Zeiträumen von bis , von bis und von bis jeweils rechtskräftig bestraft. Jedenfalls die letzten beiden Bestrafungen sind noch nicht getilgt. Da eine Bestrafung wegen unbefugten Aufenthaltes nach § 82 FrG 1992 einer solchen nach der inhaltsgleichen Bestimmung des § 107 FrG gleichzuhalten ist, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.

3.1. Nach den Feststellungen des Urteiles des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom betreffend die Nichtigerklärung der Ehe der Beschwerdeführerin gemäß § 23 Ehegesetz wurde die Beschwerdeführerin von ihrem Gatten nur aus Gefälligkeit geheiratet, um ihr den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin habe dafür S 20.000,-- bezahlt. Ein gemeinsamer Haushalt der Ehegatten habe nie bestanden.

Diese Feststellungen stützte das Gericht auf die als glaubwürdig erachtete Aussage des Gatten der Beschwerdeführerin. Das Protokoll über diese Aussage befindet sich - ebenso wie jenes über dessen Aussage im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin - nicht bei den Verwaltungsakten. Eine Vernehmung der - durch einen Abwesenheitskorator vertretenen - Beschwerdeführerin erfolgte im Gerichtsverfahren nicht.

3.2. Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren vorgebracht, im Jahr 1992 nur zum Zweck des Besuches ihrer Geschwister nach Österreich eingereist zu sein. Währen dieses Besuches habe sie ihren Gatten kennen gelernt und schließlich geheiratet. Anfang 1993 - davor habe sie sich kurzfristig in ihrer Heimat befunden - habe sie mit ihrem Gatten einen gemeinsamen Haushalt in Österreich gegründet. Bis Ende 1997 hätten die Ehegatten in einer gemeinsamen Wohnung zusammengelebt. Erst Anfang 1998 sei ihr Gatte ohne Angabe von Gründen aus der Ehewohnung ausgezogen. Sie habe ihrem Gatten niemals einen Betrag von S 20.000,-- für die Eingehung der Ehe übergeben. Allerdings habe ihr Gatte jahrelang bei ihr gewohnt und sei von ihr finanziell erhalten worden. Die Beschwerdeführerin sei für die Miete, die Verpflegung, Strom und Gas usw. aufgekommen. Einen Bargeldbetrag für die Eheschließung habe sie nicht geleistet.

Zum Beweis für dieses Vorbringen hat sich die Beschwerdeführerin auf ihre Einvernahme als Partei und die Einvernahme ihres Gatten, dessen Adresse sie allerdings nicht nennen konnte, berufen.

3.3. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Ansicht vertreten, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe für die Eheschließung keinen Vermögensvorteil geleistet und mit ihrem Gatten vier Jahre zusammengelebt, "die Rechtskraft des zitierten Ehenichtigkeitsurteiles" entgegenstehe. Jedenfalls sei das Ehenichtigkeitsurteil als Beweismittel heranzuziehen. Auf Grund dieses Beweismittels sei der Zweck der Eheschließung und die Leistung eines Vermögensvorteiles festzustellen gewesen.

3.4. Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Bindung der Verwaltungsbehörde an ein rechtskräftiges Gerichtsurteil nur so weit wie die Rechtskraft dieses Urteiles reicht, somit nur den Urteilsspruch umfasst (vgl. etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 58 zu § 38 AVG wiedergegebene hg. Judikatur).

Der Spruch des Urteiles des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom lautet:

"Die am vor dem Standesamt Wien-Margereten zur Nr. 900/1992 zwischen Alfred Gallhammer und Mehreme Gallhammer, vorher Brahimi, geschlossene Ehe ist gemäß § 23 EheG nichtig."

§ 23 Abs. 1 Ehegesetz hat folgenden Wortlaut:

"Eine Ehe ist nichtig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck geschlossen ist, der Frau die Führung des Familiennamens des Mannes oder den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Mannes zu ermöglichen, ohne dass die eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll."

Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes ist eine Ehe auch dann gemäß § 23 Abs. 1 zweiter Fall Ehegesetz nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und zwar auch dann, wenn nach Erfüllung der Voraussetzungen (§ 11a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985) der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht angestrebt wird (vgl. das Urteil vom , 8 Ob 577/93, Sz 67/56).

Durch das erwähnte Urteil ist somit bindend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Ehe ausschließlich oder vorwiegend zu einem der genannten Zwecke (nach der zur Auslegung des Spruches heranzuziehenden Urteilsbegründung: um der Beschwerdeführerin den Aufenthalt und die Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich zu ermöglichen) geschlossen hat, ohne dass eine eheliche Lebensgemeinschaft begründet hätte werden sollen. Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Ehe nicht nur zum Schein geschlossen und nach der Eheschließung einige Jahre in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt, das genannte Urteil entgegensteht. Die Behörde kam zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin, die sich unstrittig für die Erlangung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen hat, ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat. Hingegen war sie an die gerichtliche Feststellung, dass die Beschwerdeführerin für die Eheschließung S 20.000,-- bezahlt habe, nicht gebunden. Sie hat jedoch das genannte Urteil zu Recht als Beweismittel auch zu dieser Frage herangezogen. Aus diesem Urteil ergibt sich, dass der Gatte der Beschwerdeführerin im Gerichtsverfahren ausgesagt hat, für die Eheschließung von der Beschwerdeführerin S 20.000,-- erhalten zu haben. Um eine entsprechende Feststellung im vorliegenden Verfahren zu treffen, hätte die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung jedoch auch die gegenteiligen Angaben der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen gehabt. Der angefochtene Bescheid enthält aber keine Ausführungen dazu, warum den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin kein Glaube geschenkt wird. Das Argument, die Beschwerdeführerin habe sich auch noch zu einem Zeitpunkt auf die Ehe berufen, als sie nach ihrem eigenen Vorbringen keinen Kontakt zu ihrem Mann mehr gehabt hätte, lässt keinen Rückschluss darauf zu, ob für die Eheschließung ein Vermögensvorteil geleistet worden ist.

Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass die Beschwerdeführerin für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat, und somit auch die Rechtsansicht, dass alle Tatbestandselemente des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG erfüllt seien, beruhen daher auf einem Verfahrensfehler. Dies verletzt die Beschwerdeführerin jedoch - wie unten dargestellt - nicht in Rechten.

4.1. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 1992 im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt war - was die Beschwerde unbekämpft lässt - nur von bis auf Grund eines Touristensichtvermerks berechtigt. Sie hat den Aufenthalt trotz rechtskräftiger Abweisung ihrer Anträge auf Erteilung von Sichtvermerken bzw. Aufenthaltsbewilligungen und trotz rechtskräftiger Bestrafung über mehrere Jahre aufrecht gehalten. Dies stellt eine besonders gravierende Beeinträchtigung des - wie dargestellt - großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften dar. Hinzugefügt sei, dass es sich beim Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin habe bisher keine Kenntnis von den Bestrafungen wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes gehabt, um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).

Weiters sei angemerkt, dass der unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin auch im Zeitraum vor Nichtigerklärung ihrer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger eine relevante Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, weil die Ehe durch die Nichtigerklärung ex tunc beseitigt worden ist (Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts II10, 193; Pichler in Rummel, Kommentar zum ABGB II2, Rz 1 zu § 28 EheG; Schwimann in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB I, Rz 3 zu § 27 EheG) und die Beschwerdeführerin daher so zu behandeln ist, als wäre ihr nie die - gemäß § 49 FrG begünstigte - Stellung als Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers zugekommen.

4.2. Schließlich hat die Beschwerdeführerin die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger nur zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen geschlossen. Dieses Verhalten stellt eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen dar (vgl. das zu § 18 FrG 1992 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/18/0097). Es könnte zwar für sich allein die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme nicht rechtfertigen, weil einerseits die Eheschließung schon zu lange zurückliegt (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 97/18/0097) und andererseits nunmehr durch § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG - das FrG 1992 enthielt keinen entsprechenden Tatbestand - klargestellt ist, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die rechtsmissbräuchliche Eheschließung nur unter den in dieser Norm festgelegten Voraussetzungen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen können soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/18/0026), fällt aber im Rahmen des Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin zu deren Lasten ins Gewicht.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, begegnet daher im Ergebnis keinen Bedenken.

5. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde den langjährigen inländischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin, die familiäre Bindung zu ihren in Wien - nicht im gemeinsamen Haushalt - lebenden Geschwistern und die Berufstätigkeit zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Zu Recht hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass die aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration der Beschwerdeführerin in ihrem Gewicht dadurch entscheidend gemindert wird, dass sich die Beschwerdeführerin nahezu zur Gänze - also fast acht Jahre - unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Ebenso zutreffend hat die belangte Behörde auf die Minderung der aus der Berufstätigkeit resultierenden persönlichen Interessen durch den Umstand hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin nur durch die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe gelungen ist, die Berechtigung zur Arbeitsaufnahme zu erhalten.

Auf Grund des beschriebenen, öffentliche Interessen in erheblichem Ausmaß gefährdenden Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei und die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung dieser Maßnahme, selbst dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man der Beschwerdeführerin zu Gute hält, dass sie - wie sie bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat - nunmehr mit einem österreichischen Staatsbürger, den sie zu heiraten beabsichtigt, im gemeinsamen Haushalt lebt.

6. Sollte das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe nicht (hinreichend) begründet, weshalb die Verhängung eines auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, (auch) als Bekämpfung der von der belangten Behörde festgesetzten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes zu verstehen sein, ist dazu Folgendes auszuführen:

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 99/18/0291, mwN) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarer Weise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Die Annahme der belangten Behörde, dass dies erst nach fünf Jahren der Fall sein werde, begegnet im Hinblick auf das Gesamtfehlverhalten der Beschwerdeführerin keinen Bedenken. Die Beschwerde zeigt demgegenüber keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass der Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe vor Ende dieses Zeitraumes erwartet werden könne.

7. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am