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ZWF 3, Mai 2015, Seite 138

Weiterhin kein EU-Beitritt zur EMRK: Das Gutachten 2/13 des EuGH

Severin Glaser und Robert Kert

Die Frage, ob die EU aus kompetenzrechtlicher Sicht der EMRK beitreten kann, wurde vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon vom EuGH in einem Gutachten verneint. Durch den Vertrag von Lissabon wurden in Gestalt von Art 6 Abs 2 EUV sowie des „Protokoll (Nr 8) zu Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union über den Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ in der Zwischenzeit die primärrechtlichen Grundlagen für einen Beitritt geschaffen, der Europarat hat seinerseits durch das 14. ZPEMRK die Voraussetzungen für den Beitritt der EU hergestellt. Dem in der Folge zwischen Vertretern der EU und des Europarats erarbeiteten Entwurf für einen Beitrittsvertrag („Übereinkunftsentwurf“) wurde in einem neuen Gutachten des EuGH am allerdings eine Unvereinbarkeit mit dem Primärrecht der EU attestiert.

Der Übereinkunftsentwurf sieht für den Beitritt der EU zur EMRK gewisse Sonderbestimmungen vor, die – in Teilen die Bestimmungen der EMRK selbst abändernd – den besonderen Anforderungen der EU als Vertragspartei der EMRK gerecht werden sollten: Im Unterschied zu allen bisherigen Vertragsparteien der EMRK ist die EU kein Staat und ebenso weni...

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