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ZWF 3, Mai 2015, Seite 131

Vorlage von Unterlagen bei Betriebsprüfungen

ZWF Redaktion

§ 99 Abs 2 FinStrG; §§ 147 ff BAO

Wegner, Zur Vorlagepflicht eines Due-Diligence-Berichts in der Betriebsprüfung, PStR 2014, 305; Werder/Rudolf, Compliance-Berichte in der steuerlichen Betriebsprüfung, BB 2014, 3094

Aufsichtsrats- und Vorstandsprotokolle sind wegen ihres Inhalts Urkunden besonderer Art und betreffen erfahrungsgemäß großteils nicht steuerrechtliche Sachverhalte. Diese sind daher insoweit von der Vorlagepflicht anlässlich einer Betriebsprüfung ausgenommen. Daraus wird geschlossen, dass auch ein Due-Diligence-Bericht nicht „en bloc“ vorgelegt werden muss, da in einem Due-Diligence-Bericht regelmäßig Tatsachen und Sachverhaltswürdigungen vermischt werden.

Da sich die Mitwirkungspflicht nur auf die Feststellung des „Sachverhalts“, also der Tatsachen, erstreckt, müssen auch keine Rechtsgutachten vorgelegt werden. Gleiches gilt für die tatsächliche Würdigung der festgestellten Fakten, Sachverhaltszusammenfassungen und fortlaufend dargestellte Fakten (zB einzelne E-Mails und Aussagen), da durch eine solche Darstellung eine Auswahl und Gewichtung und damit eine Würdigung (Bewertung) der dargestellten Fakten vorgenommen werden. Damit hat auch ein im Nachhinein erstellter Compliance-Bericht hinsichtlich der im Bericht darg...

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