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Selbstanzeige, Schadensgutmachung durch Restschuldbefreiung, Günstigkeitsvergleich
ZWF 2015/30
Am wurde Selbstanzeige für die Einkommen- und Umsatzsteuer der Jahre 2007 bis 2010 erstattet. In der Folge erfolgte eine Schadensgutmachung lediglich in Höhe der im Rahmen des rechtskräftig bestätigten Sanierungsplanes vereinbarten Quote (20 %). Nach Ansicht des BFG ist ab eine quotenmäßige Entrichtung nach Maßgabe der insolvenzrechtlichen Vorschriften nicht mehr ausreichend, um strafbefreiende Wirkung zu entfalten.
In der Literatur wird jedoch auch mit guten Argumenten die gegenteilige Rechtsansicht zur Frage der Schadensgutmachung bei Insolvenz vertreten (zB Schrottmeyer, Selbstanzeige nach § 29 FinStrG2 [2012] Rz 631ff mwN).
Entgegen der Ansicht des BFG wäre allerdings iSd § 4 Abs 2 FinStrG nicht die Rechtslage im Zeitpunkt der Erstattung der Selbstanzeige, sondern jene im Zeitpunkt der Tat maßgeblich gewesen (vgl Brandl/Kert, Selbstanzeige und Günstigkeitsvergleich, ZWF 2015, 4, sodass im gegenständlichen Fall die quotenmäßige Entrichtung zumindest für die vor dem begangen Finanzvergehen strafbefreiende Wirkung entfalten hätte müssen.
Rainer Brandl / Roman Leitner