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VwGH vom 18.06.2001, 2000/17/0264

VwGH vom 18.06.2001, 2000/17/0264

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde 1. des HN und

2. der IN, beide in W, beide vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Auhofstraße 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IVW3-BE-525-19/3, betreffend Vorstellung i.A.

Kanaleinmündungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde 2333 Leopoldsdorf, vertreten durch Dr. Peter Getreuer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Weyrgasse 6), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Erledigung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde den Beschwerdeführern gemäß §§ 2 und 3 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977, LGBl. 8230 (im Folgenden: NÖ KanalG), und der geltenden Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde für eine näher genannte Liegenschaft eine Kanaleinmündungsabgabe von S 145.942,50 vorgeschrieben.

Die erstinstanzliche Abgabenbehörde veranlasste die Zustellung dieser Erledigung an die Beschwerdeführer, indem sie einen Rückschein lautend auf "H und IN" ausfertigte. Nach dem Inhalt eben dieses Rückscheines wurde die Sendung am an einen Postbevollmächtigten für RSb-Briefe zugestellt.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Erledigung am Berufung.

Diese Berufung wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom gab diese der Vorstellung der Beschwerdeführer Folge, hob den Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an diese.

Begründend führte die belangte Behörde in diesem Vorstellungsbescheid Folgendes aus:

"Die Gemeindebehörden sind aus dem Grunde des § 151 NÖ AO 1977 im vorliegenden Fall berechtigt gewesen, gegen die Vorstellungswerber, in deren Miteigentum die verfahrensgegenständliche Liegenschaft steht, einen einheitlichen Abgabenbescheid zu erlassen. Deren Anführung als materielle Adressaten der erstinstanzlichen Erledigung ist diesfalls unbedenklich.

Für die formelle Adressierung der erstinstanzlichen Erledigung an beide Vorstellungswerber gilt, dass schon deshalb kein Fall des § 76 Abs. 1 NÖ AO 1977 vorliegt, weil die Ausfertigung keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielt. Zur wirksamen Erlassung der in Rede stehenden Erledigung durch Zustellung an beide Vorstellungswerber wäre es daher erforderlich gewesen, abweichend von ihrer materiellen Adressierung an beide Vorstellungswerber die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen. Da eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung der Erledigung der Erstinstanz an beide Vorstellungswerber allenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten.

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 83/04/0078 (= Slg. Nr. 11.211/A), vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass die Übernahme eines an zwei Adressaten gemeinsam gerichteten RSb-Briefes durch eine dritte Person zwecks Ersatzzustellung diese als solche - mangels Angabe, für wen der Ersatzempfänger die Sendung übernommen hat - nicht rechtswirksam herbeiführt. Eine solche Sendung gilt demnach gegenüber keinem der beiden Adressaten iSd § 17 Abs. 3 dritter Satz Zustellgesetz als zugestellt. Eine Heilung dieses Zustellmangels aus dem Grunde des § 7 Zustellgesetz wäre grundsätzlich möglich, erfolgte aber nur gegenüber jenem der beiden Kuvertadressaten, dem das Schriftstück tatsächlich zukommt, weil - wie sich aus der bloß alternativen Wirksamkeit der Zustellverfügung ergibt - nur dieser Vorgang der Heilung des Zustellmangels einem Verhalten der Behörde zurechenbar ist. Selbst eine Weitergabe durch die Partei, der die einzige Ausfertigung zuerst zugekommen ist, an die andere Partei vermag daher eine Heilung des Zustellmangels gegenüber der zweiten Partei nicht zu bewirken.

Ausgehend von diesen Überlegungen steht bislang nicht fest, ob die erstinstanzliche Erledigung vom überhaupt gegenüber einem der Vorstellungswerber, bejahendenfalls gegenüber welchem von ihnen, Rechtswirksamkeit erlangte. Die Berufung eines Vorstellungswerbers, dem die erstinstanzliche Erledigung nicht wirksam zugestellt wurde, wäre nun entweder von der Erstinstanz gemäß § 203 NÖ AO 1977, LGBl. 3400-4, oder von der Zweitinstanz gemäß § 208 leg. cit. zurückzuweisen gewesen. Folglich hätte zunächst untersucht werden müssen, ob und gegenüber welchem der beiden Vorstellungswerber eine Zustellung durch tatsächliches Zukommen erfolgt ist, welcher der Vorstellungswerber daher rechtsmittellegitimiert ist bzw. ob eine Zurückweisung des Rechtsmittels mangels anfechtbaren Verwaltungsaktes oder mangels Berufungslegitimation erfolgen hätte müssen."

Seitens der mitbeteiligten Gemeinde wurde daraufhin, ohne weitere Erhebungen im Sinne der Ausführungen der Vorstellungsbehörde zu pflegen, die Zustellung von Ausfertigungen der Erledigung ihres Bürgermeisters vom an jeden der beiden Beschwerdeführer, jeweils vertreten durch ihren im Abgabenverfahren ausgewiesenen Rechtsanwalt, veranlasst. Die Zustellung dieser Erledigungen an den bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführer erfolgte jeweils am .

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am Berufung.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wies dieser die Berufungen der Beschwerdeführer sowohl vom als auch vom als unbegründet ab.

Die Beschwerdeführer erhoben auch gegen diesen Berufungsbescheid Vorstellung.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom gab diese auch den Vorstellungen der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom Folge, hob diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde. In der Begründung dieser Vorstellungsentscheidung verwies die belangte Behörde zunächst auf die tragenden Gründe ihrer im ersten Rechtsgang ergangenen Vorstellungsentscheidung vom . Die Berufungsbehörde habe es unterlassen, Erhebungen im Sinne der Ausführungen der Vorstellungsbehörde dahingehend zu pflegen, ob die Erledigung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom im Anschluss an den fehlgeschlagenen Zustellversuch vom einem der Beschwerdeführer zugekommen sei. Die Vorstellungsbehörde vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung, nur ein Beschwerdeführer, dem die Erledigung (zuvor) zugekommen wäre, wäre zur Erhebung der Berufung vom legitimiert gewesen. Zum anderen wäre aber die Abweisung der Berufung vom in Ansehung eines Beschwerdeführers, demgegenüber bereits im ersten Rechtsgang eine Zustellung durch tatsächliches Zukommen erfolgt wäre, rechtswidrig. Diesfalls wäre nämlich ein dem § 6 ZustellG zu unterstellender Sachverhalt vorgelegen, der zur Zurückweisung der aus Anlass der (wenngleich gültigen, so doch) keine Rechtswirkungen entfaltenden zweiten Zustellung desselben Schriftstückes erhobenen Berufung führen hätte müssen. Da bei mehreren gültigen Zustellungen desselben Schriftstückes nur die erste maßgebend sei, vermöge nämlich die abermalige Zustellung keine Rechtswirkungen zu entfalten; das Schriftstück erlange daher auf Grund eines solchen Vorganges keine selbstständige rechtliche Existenz, weshalb auch eine abermalige Berufung dagegen unzulässig sei.

Daraufhin pflegte die mitbeteiligte Gemeinde Erhebungen darüber, ob die Sendung, deren Zustellung am versucht worden war, einem der Beschwerdeführer zugekommen war. Das Zustellpostamt teilte mit, dass (entgegen den diesbezüglichen Beurkundungen auf dem Rückschein) für keinen der angegebenen Empfänger eine Postvollmacht bestanden habe. Der Vertreter der Beschwerdeführer teilte schriftlich mit, er sei mangels Kenntnis der Unterlagen über die Zustellung nicht in der Lage aufzuklären, welchem seiner Mandaten diese Sendung zugekommen sei. Er schließe sich "unpräjudiziell" der Meinung der Vorstellungsbehörde an, dass keinem der beiden Adressaten die Sendung zugestellt worden sei.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wies dieser daraufhin die Berufung der Beschwerdeführer vom gegen die Erledigung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom gemäß § 208 NÖ AO 1977 zurück. Begründend führte der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde aus, aus der Äußerung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer ergebe sich, dass nicht mehr feststellbar sei, welchem der Beschwerdeführer der Bescheid zugekommen sei. Auch habe eine Auskunft des Zustellpostamtes ergeben, dass eine Postvollmacht nicht vorgelegen sei. Nach der bindenden Rechtsauffassung der Vorstellungsbehörde sei daher die Berufung der Beschwerdeführer vom als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Die mitbeteiligte Gemeinde veranlasste daraufhin abermals die Zustellung der Erledigung ihres Bürgermeisters vom an jeden der Beschwerdeführer, jeweils vertreten durch den im Abgabenverfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt. Die Zustellung dieser Erledigungen an den Rechtsfreund der Beschwerdeführer erfolgte jeweils am .

Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Erledigungen am abermals Berufung.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wies dieser die Berufung der Beschwerdeführer "vom " gegen die Erledigung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom als unbegründet ab.

Die Beschwerdeführer erhoben neuerlich Vorstellung, in welcher sie unter anderem auch geltend machten, es liege entschiedene Sache vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wies diese die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom als unbegründet ab. Dem Einwand der entschiedenen Rechtssache hielt die belangte Behörde den rechtskräftigen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom betreffend die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführer vom entgegen. Schon auf Grund der Rechtskraft dieses Bescheides stehe fest, dass die am erfolgte unwirksame Zustellung einer Ausfertigung der Erledigung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom auch in der Folge nicht durch Zukommen an einen der Beschwerdeführer geheilt worden sei. Sodann legte die Vorstellungsbehörde näher dar, weshalb die im Instanzenzug erfolgte Abgabenvorschreibung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde die Beschwerdeführer nicht in ihren Rechten verletzt habe.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom , B 2156/00-3, die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die Beschwerdeführer erachten sich vor dem Verwaltungsgerichtshof erkennbar in ihrem subjektiven Recht, eine Kanaleinmündungsabgabe nur in der im Gesetz vorgesehenen Höhe zu entrichten, sowie in ihrem Recht auf Unterbleiben einer doppelten Abgabenvorschreibung verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Gemeinde erstatteten Gegenschriften, in welchen sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer rügen, dass die Verwaltungsbehörden Ermittlungen darüber durchzuführen gehabt hätten, ob nicht doch einem der Beschwerdeführer die angeblich einem Postbevollmächtigten für RSb-Briefe am zugestellte Sendung tatsächlich zugekommen sei.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass derartige Erhebungen vom Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde bereits im Zuge jenes Verfahrens gepflogen wurden, welches zur Erlassung des in Rechtskraft erwachsenen Zurückweisungsbescheides dieser Behörde vom geführt hat. Zu neuerlichen Erhebungen bestand daher kein Anlass. Insbesondere lässt die Beschwerde aber auch jede Darlegung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels vermissen, zumal auch dort nicht behauptet wird, dass die Sendung, deren Zustellversuch am fehlgeschlagen war, in der Folge einem konkret bezeichneten Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen wäre. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob darüber hinaus schon auf Grund der Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom feststünde, dass eine wirksame Zustellung der von einem angeblich Postbevollmächtigten am übernommenen Sendung mit der darin enthaltenen Ausfertigung der Erledigung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde an einen der Beschwerdeführer nicht erfolgt ist (vgl. in diesem Zusammenhang zur Rechtskraftwirkung eines eine Berufung als verspätet zurückweisenden Bescheides das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0033).

Dennoch hätte der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die hier mit Vorstellung angefochtene meritorische Erledigung der Berufung der Beschwerdeführer vom aus folgenden Gründen nicht treffen dürfen:

Nach der Aktenlage erfolgte eine rechtswirksame Zustellung des Abgabenbescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom an die Beschwerdeführer erstmals am . Diesen Umstand übersah die belangte Behörde, anders als noch in ihrer Vorstellungsentscheidung vom , im hier angefochtenen Bescheid.

Gegen den somit nach der Aktenlage durch Zustellung am gegen beide Beschwerdeführer erlassenen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom hat sich in der Folge die Berufung der Beschwerdeführer vom gerichtet. Nach Aufhebung des auch diese Berufung abweisenden Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom durch den Bescheid der belangten Behörde vom erweist sich diese Berufung nach wie vor als unerledigt.

Die neuerliche Zustellung einer Ausfertigung der Erledigung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom an die Beschwerdeführer am entfaltete demgegenüber gemäß § 6 ZustellG keine Rechtswirkungen. Da sich die Berufung der Beschwerdeführer vom ausdrücklich gegen einen vermeintlich am zugestellten Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde richtete, war diese Berufung unzulässig, weil in der neuerlichen Zustellung dieser bereits früher zugestellten Erledigung keine neuerliche Bescheiderlassung zu erblicken war. Selbst wenn man aber die Auffassung vertreten wollte, dass es sich bei der Eingabe vom um eine (weitere) Berufung gegen den am erlassenen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom handeln sollte, wäre sie jedenfalls verspätet gewesen.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde hätte diese Berufung daher zurückzuweisen gehabt. Demgegenüber war er zu der am getroffenen meritorischen Erledigung dieser Berufung, also der Erlassung eines Abgabenbescheides zweiter Instanz auf Grund dieser Berufung, nicht zuständig (vgl. in diesem Zusammenhang auch die - allerdings in anderem Zusammenhang - erstatteten Ausführungen der belangten Behörde in ihrem Vorstellungsbescheid vom ).

Indem es die belangte Behörde als angerufene Vorstellungsbehörde unterließ, diese Unzuständigkeit der Berufungsbehörde aufzugreifen (vgl. zur diesbezüglichen Verpflichtung der Vorstellungsbehörde etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0055) und stattdessen die Vorstellung der Beschwerdeführer abwies, verletzte sie die Beschwerdeführer in ihrem subjektiven Recht auf Einhaltung der Behördenzuständigkeit und damit in dem als Beschwerdepunkt relevierten Recht und belastete ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Bemerkt wird, dass es Sache der Berufungsbehörde sein wird, über die noch offene Berufung der Beschwerdeführer vom gegen den ihnen am zugestellten Abgabenbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Da die Beschwerdeführer vorliegendenfalls einen Verwaltungsakt gemeinsam in einer Beschwerde angefochten haben, war die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur von dem dort erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre. Es war daher der in der vorzitierten Verordnung vorgesehene Schriftsatzaufwand nur einfach zuzusprechen. Eine Rechtsgrundlage für den Zuspruch weiteren Schriftsatzaufwandes aus dem Titel des Streitgenossenzuschlages besteht nicht.

Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem nicht entgegen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am