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VwGH vom 26.02.2001, 2000/17/0252

VwGH vom 26.02.2001, 2000/17/0252

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2000/14/0201 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des JK in T, vertreten durch Dr. Michael Goller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ib-1594/2, betreffend Vorstellung i.A. eines Stundungsansuchens hinsichtlich Wasser- und Kanalgebühren (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Tux, 6293 Lanersbach 470), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen die Versagung der Stundung in Ansehung der Wasser- und Kanalgebühren durch den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom richtet, als unbegründet abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in den hg. Verfahren zu den Zlen. 2000/14/0201 und 2000/16/0576 vorbehalten.

Begründung

Für die hier in Streit stehende Frage der Stundung in Ansehung von Wasser- und Kanalgebühren ist folgende, die Vorschreibung von Getränkesteuer betreffende Vorgeschichte von Bedeutung:

Der Beschwerdeführer hat für seine Betriebe B, R, K und S für den Zeitraum Jänner 1997 bis Juli 1999 die Getränkesteuer (einschließlich jener für alkoholhältige Getränke) selbst bemessen und entrichtet. Für die Betriebe B, R und K gilt dies auch für das Jahr 1996.

Mit Anträgen vom begehrte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Bedenken gegen die europarechtliche Zulässigkeit der Einhebung der Getränkesteuer unter "Berichtigung der bisherigen Erklärung" die bescheidmäßige Neubemessung der Getränkesteuer und die Rückzahlung des sich hieraus ergebenden Guthabens. Vergleichbare Anträge stellte der Beschwerdeführer am betreffend das Jahr 1998 sowie am unter Erstattung einer "EU-konformen" Steuererklärung für die Monate Jänner bis Juli 1999.

Auf Grund dieser Anträge erließ der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde, gegliedert nach den Betrieben des Beschwerdeführers, am (betreffend die Jahre 1996 und 1997), am (betreffend das Jahr 1998) und am (betreffend den Zeitraum Jänner bis Juli 1999) Abgabenfestsetzungsbescheide. Darin wurde die Getränkesteuer (unter Einschluss jener auf alkoholhältige Getränke) jeweils in einer Höhe festgesetzt, welche jener der vom Beschwerdeführer seinerzeit geleisteten Zahlungen entsprach bzw. in einem Fall geringfügig überschritt. In diesen Bescheiden wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde überdies die den jeweiligen Betrieb bzw. die jeweilige Abrechnungsperiode betreffenden Rückzahlungsanträge des Beschwerdeführers ab.

Für den Zeitraum August bis Dezember 1999 erließ der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde für jeden der genannten Betriebe am Abgabenbemessungsbescheide, weil die für diese Zeiträume abgegebenen Getränkesteuererklärungen des Beschwerdeführers weder die Bemessungsgrundlagen noch die daraus resultierenden Abgaben für alkoholhältige Getränke enthielten.

Zahlungen auf die mit den Bescheiden vom (mit)vorgeschriebene Getränkesteuer für alkoholhältige Getränke hat der Beschwerdeführer (mit Ausnahme der Anrechnung von Überzahlungen von Groschenbeträgen) nicht geleistet.

Gegen sämtliche dieser Bescheide des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde unterbrach die jeweiligen Berufungsverfahren im Hinblick auf das mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 97/16/0221 und 0021, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren bezüglich der Vereinbarkeit der Getränkesteuer mit dem Europarecht. Die Berufungsbehörde sprach aus, das ausgesetzte Berufungsverfahren werde von Amts wegen fortgesetzt, sobald der Verwaltungsgerichtshof im Anschluss an die Vorabentscheidung eine Entscheidung über diese Beschwerden getroffen haben wird.

Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom ausgesprochen hatte, dass Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom der Beibehaltung einer auf alkoholische Getränke erhobenen Steuer, wie derjenigen, um die es im Ausgangsverfahren ging, entgegensteht, erließ der Verwaltungsgerichtshof am zu den Zlen. 2000/16/0116 und 0117 (vormals 97/16/0021 und 0221) bescheidaufhebende Erkenntnisse. Die Abfertigung dieser Erkenntnisse erfolgte am .

Mit Eingaben je vom beantragte der Beschwerdeführer die Stundung folgender Abgaben:

1. für den Betrieb B

vorgeschriebene Wasser- und Kanalgebühren in der Höhe von

S 121.928,30

selbst berechnete Kommunalsteuer sowie Getränkesteuer auf

alkoholfreie Getränke und Eissteuer in Höhe von S 30.875,84

2. in Ansehung des Betriebes K

vorgeschriebene Wassergebühr von S 54.054,--

selbst berechnete Kommunalsteuer und Getränkesteuer auf

alkoholfreie Getränke und Eissteuer in der Höhe von S 23.321,38

3. für den Betrieb R

selbst berechnete Kommunalsteuer und Getränkesteuer auf

alkoholfreie Getränke und Eissteuer in der Höhe von S 27.341,54

4. für den Betrieb S

vorgeschriebene Wasser- und Kanalgebühren in der Höhe von

S 8.694,--

selbst berechnete Kommunalsteuer sowie Getränkesteuer auf

alkoholfreie Getränke und Eissteuer S 9.769,74.

Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, auf Grund des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom , Rs C-437/97, sei mit Gutschriften betreffend Getränkesteuer für alkoholische Getränke, und zwar in Ansehung des Betriebes B in der Höhe von S 901.394,53, in Ansehung des Betriebes K in der Höhe von S 341.872,66, in Ansehung des Betriebes R in der Höhe von S 2,589.402,07 und in Ansehung des Betriebes S in der Höhe von S 95.697,40 zu rechnen. Es würde für den Beschwerdeführer eine besondere Härte darstellen, trotz der in seinem Fall als gesichert anzusehenden Aussicht auf eine Abgabengutschrift Abgabenschuldigkeiten zu entrichten bzw. zu erfüllen. Im Übrigen stehe einer solchen Abgabenzahlung auch das Erfordernis gegenüber, in Anbetracht der zumindest zeitweiligen Inanspruchnahme von Fremdmitteln zur Finanzierung seines Betriebes nicht unbedingt notwendige Belastungen durch Fremdzinsen zu vermeiden, um die betriebliche Konkurrenzfähigkeit zu erhalten bzw. zu stärken.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom abgewiesen. Begründend führte der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde aus, die Antragsangaben des Beschwerdeführers seien "von der Kasse geprüft und für richtig befunden" worden. Nach Wiedergabe der Bestimmung des § 160 der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984 (im Folgenden: Tir LAO), vertrat die Behörde die Auffassung, in der Entrichtung der in Rede stehenden Abgaben liege keine besondere Härte für den Beschwerdeführer, weil die Vorschreibung der Benützungsgebühren bzw. Entrichtung der Steuern in die laufende Wintersaison falle, jährlich zur gleichen Zeit erfolge und auch an alle anderen Betriebe in der mitbeteiligten Gemeinde in gleicher Weise ergangen sei. Der Erteilung einer Gutschrift stehe der Umstand entgegen, dass die Berufungsverfahren (in Ansehung der Abgabenbemessung und der Abweisung der Rückzahlungsanträge) zurzeit ausgesetzt seien. Eine Gegenverrechnung von Abgabenschuldigkeiten sei daher nicht möglich. Ob es überhaupt zu einer Rückzahlung der entrichteten Getränkesteuer kommen werde, sei im fortgesetzten Berufungsverfahren zu klären.

Die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte am .

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung. Darin vertrat er einerseits die Auffassung, der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde sei zur Entscheidung über seinen Stundungsantrag nicht zuständig gewesen. Im Übrigen verwies er auf seine Antragsangaben, weiters darauf, dass diese nach den Bescheidannahmen des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde auch als zutreffend erachtet worden seien. Schließlich vertrat er die Auffassung, die Berufungsverfahren wären im Hinblick auf die mittlerweile ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes schon "seit mehr als zwei Monaten" von Amts wegen fortzusetzen gewesen. Die diesbezügliche Verzögerung könne nicht zu seinen Lasten gehen. Die Rechtslage sei durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom bereits geklärt. Insbesondere stehe § 187a Tir LAO (in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 1/2000) im Falle des Beschwerdeführers der letztlich angestrebten Verrechnung von Abgabenschuldigkeiten mit Abgabenguthaben nicht entgegen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wies diese die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens Folgendes aus:

"Gemäß § 160 Abs. 1 TLAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen den Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder volle Entrichtung der Abgabe für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Abgabenbehörde im Sinne des Abs. 1 in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben mit Ausnahme der Abgabenangelegenheiten der Landeshauptstadt Innsbruck ist die Abgabenbehörde II. Instanz (Abs. 5).

Der Ermessensentscheidung über einen derartigen Antrag hat die Prüfung voranzugehen, ob die sofortige oder volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Eine erhebliche Härte läge ohne Zweifel dann vor, wenn durch die Abgabenentrichtung der Lebensunterhalt des Abgabepflichtigen oder der diesem gegenüber Unterhaltsberechtigten gefährdet wäre. Eine Abgabenentrichtung kann sich erst dann als 'erhebliche Härte' erweisen, wenn die Belastung der Höhe, dem Zusammentreffen mehrerer Verbindlichkeiten, den wirtschaftlichen Gegebenheiten und Entwicklungen, den Veränderungen in den wirtschaftlichen Bedingungen im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenzahlungspflicht gegenüber dem der Entstehung der Abgabenschuld, gegenüber den sonst mit Abgabenzahlungen verbundenen finanziellen Beeinträchtigungen und Anspannungen zufolge eine wesentlich bedeutendere ist (gemeint: als die in jeder Abgabenentrichtung gelegene 'Härte'). Die erhebliche Härte der sofortigen oder vollen Entrichtung der Abgaben müsste sohin in den besonderen Umständen der konkreten Besteuerungsangelegenheit gerade des betroffenen Abgabepflichtigen gelegen sein, nicht aber in Sachverhalten, die gemessen an der Abgabenrechtslage jedermann (gleich) belasten. 'Erhebliche' Härte bedeutet daher eine trotz zumutbarer Vorsorge eingetretene schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners.

Die Gefährdung der Einbringlichkeit darstellende Umstände sind insbesondere bei einer Überschuldung des Abgabepflichtigen sowie bei drohenden Insolvenzgefahren gegeben. Der Gefährdungsklausel liegt der gesetzgeberische Gedanke zu Grunde, dass der Sicherung der Einbringlichkeit eines Rückstandes gegenüber der allenfalls durch die Versagung der Verschiebung des Zahlungszeitpunktes für den Schuldner eintretenden Beschwernis Vorrang zukommen soll. Dieser Vorrang wird aber erst dadurch begründet, dass ein entsprechendes öffentliches Interesse an der Einbringung der betreffenden Abgabe besteht (vgl. Stoll, Kommentar zur BAO, Seite 1247ff (richtig: 2247 ff)).

Die Aufsichtsbehörde vermag der Rechtsansicht des Vorstellungswerbers nicht zu folgen, wonach in der Entrichtung von regelmäßig wiederkehrenden Gemeindeabgaben, die alle Abgabenschuldner in der Gemeinde gleich belasten, eine erhebliche Härte erblickt werden könnte. Auch der Einwand der unzulässigen Verkürzung des Instanzenzuges unter Hinweis auf § 46 TGO 1966 ist verfehlt, da gegenständlich die Bestimmungen der Tiroler Landesabgabenordnung zur Anwendung gelangen. Der bekämpfte Bescheid wurde sohin vom hiefür zuständigen Gemeindevorstand der Gemeinde Tux erlassen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Das Beschwerdeverfahren wird, soweit es die Abweisung der Vorstellung gegen die Versagung der Stundung der Wasser- und Kanalgebühren betrifft, zur hg. Zl. 2000/17/0252 geführt. In Ansehung der Versagung der Stundung betreffend Kommunalsteuer wird es zur hg. Zl. 2000/14/0201, im Übrigen zur hg. Zl. 2000/16/0576 geführt.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem subjektiv öffentlichen Recht auf Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß § 160 Tir LAO verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 151 Abs. 1 und 2, § 160 Abs. 1 und 5, § 187 Abs. 1 und § 199 Abs. 1 Tir LAO lauten bzw. lauteten:

"§ 151

(1) Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstberechnung als festgesetzt.

(2) Die Abgabenbehörde hat jedoch die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig erweist. ...

...

§ 160

(1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde den Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder volle Entrichtung der Abgabe für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

...

(5) Abgabenbehörde im Sinne des Abs. 1 in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben mit Ausnahme der Abgabenangelegenheiten der Landeshauptstadt Innsbruck ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

...

§ 187

(1) Die Rückzahlung von Guthaben kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. ...

...

§ 199

(1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, wird durch die Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe, nicht gehemmt.

..."

§ 11 Abs. 1 und 3 sowie § 12 Abs. 1 und 3 des Tiroler

Getränke- und Speiseeissteuergesetzes, LGBl. Nr. 88/1993 (im Folgenden: Tir GetrStG), lauten:

"§ 11

(1) Der Steuerschuldner hat die Steuer selbst zu berechnen und spätestens bis zum Eintritt der Fälligkeit an die Gemeinde zu entrichten.

...

(3) Weicht der in der Steuererklärung nach § 12 Abs. 3 oder 4

enthaltene Gesamtbetrag von der Summe der für den

Erklärungszeitraum geleisteten Steuerbeträge ab, so sind

a) Rückstände spätestens mit der Einreichung der

Steuererklärung zu entrichten und

b) Mehrleistungen entweder mit den folgenden

Steuerleistungen zu verrechnen oder auf Antrag zu erstatten.

§ 12

Steuererklärung

(1) Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

...

(3) Der Steuerschuldner hat in den Fällen

a) des Abs. 1 bis zum 31. März des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres und

b) des Abs. 2 innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf des Wirtschaftsjahres

eine Steuererklärung einzureichen. ..."

Der Beschwerdeführer erblickt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zunächst darin, dass die belangte Behörde im letzten wiedergegebenen Absatz ihrer Bescheidbegründung seines Erachtens die Auffassung zum Ausdruck gebracht habe, in der Entrichtung von regelmäßig wiederkehrenden Gemeindeabgaben, die alle Abgabenschuldner in der Gemeinde gleich belasteten, könne unter keinen Umständen eine erhebliche Härte erblickt werden. Diese Rechtsansicht sei unrichtig.

Im Gegensatz zu den diesbezüglichen Beschwerdedarlegungen kann der Bescheidbegründung die vom Beschwerdeführer der belangten Behörde unterstellte Rechtsansicht nicht entnommen werden. Die diesbezügliche Begründungspassage ist im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Absatz des Bescheides zu lesen, aus dem mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, unter welchen Umständen die belangte Behörde das Vorliegen einer erheblichen Härte (auch in der Entrichtung von regelmäßig wiederkehrenden Gemeindeabgaben) erblicken würde, nämlich immer dann, wenn trotz zumutbarer Vorsorge eine schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners eingetreten ist. Die in der Beschwerde geltend gemachte inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt sohin nicht vor.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, in ihrer Bescheidbegründung auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren betreffend das Erfordernis einer Fremdfinanzierung und betreffend die infolge der zu Unrecht erstatteten Getränkesteuer auf alkoholhältige Getränke zu erwartenden Abgabengutschriften einzugehen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid unter Berufung auf Stoll, BAO III, 2247 ff, den Stand von Lehre und Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffes "erhebliche Härte" (zusammengefasst) zutreffend wiedergegeben und sodann zum Ausdruck gebracht, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände nicht dem Begriff der "erheblichen Härte" zu subsumieren seien.

Ob das Fehlen einer eingehenderen Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall einen Begründungsmangel darstellt, kann hier dahingestellt bleiben:

Die Pflicht, einen Bescheid schlüssig zu begründen, stellt nämlich keinen Selbstzweck dar. Ein Begründungsmangel führt daher nur dann zur Bescheidaufhebung, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder aber den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 157 zu § 60 AVG wiedergegebene Judikatur sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0180).

Der Beschwerdeführer ist, wie sich aus der Bezugnahme auf die von ihm ins Treffen geführten Antragsgründe auch in der vorliegenden Beschwerde zeigt, durch die unterbliebene nähere Auseinandersetzung mit diesen Gründen im angefochtenen Bescheid an der Verfolgung seiner Rechte nicht gehindert. Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht sich hiedurch nicht außer Stande gesetzt, den angefochtenen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen:

Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist neben einem entsprechenden Antrag das Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Diese Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen (vgl. hiezu etwa das zur vergleichbaren Bestimmung des § 161 Abs. 1 Stmk LAO ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0416).

Die für die Zulässigkeit einer Abgabenstundung im Wege einer Ermessensentscheidung vorausgesetzte erhebliche Härte im Verständnis des § 160 Abs. 1 Tir LAO ist als Auswirkung der konkreten Besteuerungsangelegenheit auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu verstehen (vgl. hiezu auch neuerlich die Zusammenfassung der Lehre und Rechtsprechung zu diesem Begriff bei Stoll, BAO III, 2247 ff, sowie insbesondere das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/14/0053). Im letztgenannten Erkenntnis sprach der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Bestimmung des § 212 Abs. 1 BAO aus, die Tatsache der Anfechtung einer Abgabenvorschreibung (dort mit Wiederaufnahmeantrag) begründe für sich allein noch keinen Härtefall. Ein solcher läge nur dann vor, wenn die Vorschreibung klar und eindeutig unrichtig wäre, der Bescheid also offenkundige, klare Fehler enthielte, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen wäre, und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde. Auch der Hinweis auf die angeblichen Erfolgsaussichten eines in der selben Sache eingebrachten Nachsichtsansuchens rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 212 Abs. 1 BAO nicht eine Stundung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 870/74).

Vorliegendenfalls ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer es entgegen seiner diesbezüglichen Darlegungslast verabsäumte, die Auswirkungen der Entrichtung derjenigen Abgabenschuldigkeiten, deren Stundung beantragt wurde - im Falle der hier zu treffenden Entscheidung also jene der Kanal- und Wassergebühren -, auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse konkret darzulegen. Mit dem bloßen Hinweis auf die "zumindest zeitweilige" Inanspruchnahme von Fremdmitteln ist der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Konkretisierungsobliegenheit nicht nachgekommen.

Wenn der Beschwerdeführer die Anwendbarkeit dieser Judikatur vorliegendenfalls unter Hinweis auf § 11 Abs. 3 Tir GetrStG in Frage stellt, so ist ihm - vorbehaltlich der Frage, ob im Falle gegebener Aufrechenbarkeit das Unterbleiben der gebotenen Aufrechnung als eine erhebliche Härte im Sinne des § 160 Abs. 1 Tir LAO zu beurteilen wäre - Folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 112 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung ist Gegenstand des Vorstellungsverfahrens, ob der Vorstellungswerber durch den mit Vorstellung angefochtenen Bescheid eines Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt wurde. Zur Beurteilung dieser Frage hat die Vorstellungsbehörde auf die im Zeitpunkt der Erlassung des mit Vorstellung angefochtenen gemeindebehördlichen Bescheides für diesen maßgebliche Sach- und Rechtslage abzustellen.

Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Gemeindevorstandes vom gehörten die erstinstanzlichen Abgabenfestsetzungsbescheide betreffend die Getränkesteuer, durch welche der Abgabenanspruch der mitbeteiligten Gemeinde zumindest in einer Höhe festgesetzt wurde, die den geleisteten Zahlungen entsprach, dem Rechtsbestand an. Den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers kam aus dem Grunde des § 199 Abs. 1 Tir LAO keine hemmende Wirkung in Ansehung der Abgabenfestsetzung zu.

§ 11 Abs. 3 lit. b Tir GetrStG sieht nun die Verrechnung oder Erstattung von Mehrleistungen für den Fall vor, dass der in der Steuererklärung nach § 12 Abs. 3 leg. cit. enthaltene Gesamtbetrag von der Summe der für den Erklärungszeitraum geleisteten Steuerbeträge abweicht. Sind aber - wie hier - an die Stelle der Steuererklärungen Festsetzungsbescheide gemäß § 151 Abs. 2 Tir LAO getreten und ergeben sich auf Basis dieser Abgabenbemessungen keine Mehrleistungen, so ist aus § 11 Abs. 3 lit. b Tir GetrStG weder ein Verrechnungs- noch ein Erstattungsanspruch abzuleiten.

Die behaupteten Nachteile, die aus der Verzögerung der dem Beschwerdeführer nach seiner Auffassung zustehenden Rückerstattung der geleisteten Getränkesteuer für alkoholhältige Getränke resultieren, sind auch keine von der konkreten Besteuerungsangelegenheit, bezüglich derer Stundung beantragt wird (hier also der Kanal- und Wassergebühren), ausgehenden Wirkungen, resultieren sie doch aus einer anderen Besteuerungsangelegenheit, nämlich jener betreffend die Getränkesteuer. Von derartigen Verzögerungen wären auch jene Getränkesteuerpflichtigen betroffen, welche ihrerseits der betreffenden Gemeinde keine sonstigen Abgaben schulden. Für eine Besserstellung des Beschwerdeführers gegenüber der letztgenannten Gruppe von Abgabepflichtigen durch Stundung der geschuldeten, hier in Rede stehenden nicht die Getränkesteuer betreffenden Abgaben unabhängig davon, ob mit ihrer Entrichtung erheblich nachteilige Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation verbunden wären, besteht keine Rechtsgrundlage.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde in Ansehung der Abweisung der Vorstellung gegen die Versagung der Stundung der Kanal- und Wassergebühren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenvorbehalt gründet auf § 50 VwGG.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am