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Glücksspiel, Subsidiarität, Verfassungsmäßigkeit
ZWF 2015/26
§ 168 StGB ist nur dann anwendbar, wenn die Handlung nicht schon nach § 52 Abs 1 GSpG idF BGBl I 2014/13 mit Strafe bedroht ist. Mit der Subsidiaritätsregelung des § 52 Abs 3 GSpG hat der Gesetzgeber in klarer, dem Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG entsprechender Weise zunächst festgelegt, dass die Anwendung des § 168 StGB gegenüber den Verwaltungsstraftatbeständen des § 52 Abs 1 GSpG subsidiär ist. Eine gerichtliche Zuständigkeit gem § 168 StGB ist nur dann gegeben, wenn eine Strafverfolgung wegen § 52 Abs 1 GSpG idF BGBl I 2014/13 ausscheidet.
Die Bedenken, ein „Spieler“ wäre nach § 168 StGB strafbar, ein Unternehmer, der selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübe, jedoch „nur“ verwaltungsstrafrechtlich nach dem GSpG, richtet sich der Sache nach nicht gegen die Subsidiaritätsklausel des § 52 Abs 3 GSpG, sondern gegen § 168 StGB. Eine allfällige Verfassungswidrigkeit des § 168 StGB würde die Verfassungsmäßigkeit des § 52 Abs 3 GSpG nicht berühren.