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VwGH vom 26.09.2002, 2000/06/0068

VwGH vom 26.09.2002, 2000/06/0068

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht über die Beschwerde des Ing. H in G, vertreten durch Dr. Gerhard Schmidt und Dr. Hans Werner Schmidt, Rechtsanwälte in 8018 Graz, Brockmanngasse 63, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 17 - C - 21.231/1997 - 1, betreffend baupolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Eine auf dem näher bezeichneten Grundstück des Beschwerdeführers am durchgeführte Erhebung ergab, dass im Bereich des Vorgartens ein PKW-Abstellplatz errichtet und ca. 2,5 m der Einfriedung entfernt worden seien. In der Folge erstattete die Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission (im Folgenden: ASVK) ein Gutachten vom zu der Frage, ob die vom Abbruch betroffenen Einfriedungsteile als schützenswert im Sinne des § 3 Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 (GAEG) zu betrachten seien. In diesem wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das bauliche Ensemble der Bergmanngasse im nördlichen Bereich, insbesondere zwischen Geidorfplatz und Franckstraße, sich als besonderes Siedlungsgebiet mit einer Verbauung im Stil des Späthistorismus darstelle. Die Objekte zwischen Haus Nr. 3 und Nr. 26 würden im Dehio Handbuch Graz "Die Kunstdenkmäler Österreichs" explizit erwähnt. Die Fassade des gegenständlichen Objekts mit hohem Sockel, Rustika, Kordongesimse, gestaltwirksamen Fensterumrahmungen und Verdachungen bis hinauf zum Traufgesimse stellten in Verbindung mit den Vorgärten eine geschlossene gestaltwirksame Einheit dar und sei daher schutzwürdig im Sinne des § 3 Abs. 1 GAEG 1980. Die Schutzwürdigkeit erstrecke sich demnach auch auf ein für diesen Haustyp im vorliegenden Straßenzug besonders gestaltwirksames Element - die Einfriedung des Vorgartens. Das Ensemble um die Bergmanngasse, im Besonderen östlich davon und nördlich der Heinrichstraße, stelle ein Siedlungsgebiet dar, das überwiegend durch bemerkenswerte Häuserfronten mit strengen, späthistorischen sowie sezessionistischen Stilformen charakterisiert werde, die überwiegend in geschlossene Häuserfronten eingebunden seien. Die gründerzeitliche städtebauliche Konzeption basiere einerseits auf geschlossenen Blockrandbebauungen und andererseits auf der noblen großzügigen Lösung eines breiten Straßenraumes mit zurückversetzten Häuserfronten, deren gestaltwirksames baukünstlerisches Konzept immer in Einklang mit den privaten Vorgärten gelöst worden sei. Nach § 1 Abs. 1 GAEG 1980 beziehe sich der örtliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes insbesondere auf jene Stadtteile von Graz, die in ihrer baulichen und landschaftlichen Charakteristik das Stadtbild prägten. Weiters seien in Schutzgebieten die vielfältigen urbanen Funktionen zu erhalten. Die Nutzung eines Vorgartens als begrünter privater Freiraum unterliege daher der Schutzintention dieses Gesetzes. Bei dem zu begutachtenden Objekt und dessen unmittelbarer Nachbarschaft komme den privaten Vorgärten straßenräumlich auch öffentliches Interesse zu. Die Einfriedung mit Sockel und kunstvoll gefertigtem Zaun sei als Gestaltungselement des Straßenraumes zu betrachten, die die Charakteristik des Stadtteiles wesentlich mitbestimmten. Die Veränderung dieses wichtigen gestalterischen Elements beeinträchtige das gestaltwirksam werdende Erscheinungsbild empfindlich. Die gesetzte Baumaßnahme sei negativ zu beurteilen, es werde nicht nur die Forderung gestellt, die Wiederherstellung der Einfriedung in ihrer ursprünglichen Form, Gestalt und Größe, sondern auch die Entfernung der befestigten Oberfläche des Autoabstellplatzes unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 3 GAEG bescheidmäßig vorzuschreiben, da auch die Oberfläche des Vorgartens als gestaltwirksam werdendes Element im Straßenbild betrachtet werden müsse.

Im Folgenden wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom dem Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 3 GAEG 1980 der Auftrag erteilt,

"die im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 leg. cit. getätigte Maßnahme, nämlich die Errichtung von PKW-Abstellplätzen auf einem ca. 10,45 x 4,00 m großen Teil des entlang der Bergmanngasse gelegenen Vorgartens durch Befestigung und Asphaltierung dieser Fläche sowie durch Entfernung eines Teiles des den Vorgarten eingrenzenden Sockels samt Schmiedeeisengitter dadurch rückgängig zu machen dass,

a) der bituminöse Belag samt darunter liegender Frostschutzschicht bis auf die Teile des darunter befindlichen, natürlichen Erdreiches entfernt und an dessen Stelle Erde aufgeschüttet, humusiert und begrünt und

b) die entfernten Teile des Zaunsockels sowie des schmiedeeisernen Gitters entsprechend dem vorhandenen Sockel bzw. dem vorhandenen Gitter wiedererrichtet werden;

dies innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides."

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid teilweise stattgegeben und der Bescheid der Behörde erster Instanz dahingehend geändert, dass in dessen Punkt a) an Stelle der Wortfolge "der bituminöse Belag samt darunter liegender Frostschutzschicht" durch die Wortfolge "die verlegten Rasengittersteine" ersetzt wurde. Weiters wurde der erstinstanzliche Bescheid von Amts wegen dahingehend geändert, dass in dessen Punkt a) an Stelle des Ausdruckes "Teile" der Ausdruck "Tiefe" und in dessen Punkt b) nach den Worten "vorhandenen Gitter" die Wortfolge zu treten hat: "im Ausmaß von ca. 2,50 m, in Verlängerung der rechts von der asphaltierten Fläche des Vorgartenbereiches befindlichen Einfriedung bis zur asphaltierten Fläche". Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Dieser Bescheid ist im Wesentlichen damit begründet, dass die Frage entscheidend sei, ob die verfahrensgegenständliche Einfriedung, von der - unbestritten - vom Beschwerdeführer Teile entfernt worden seien, sowie der dahinterliegende Vorgarten tatsächlich Schutzgegenstand des GEAG 1980 seien. Die Frage, ob es sich im vorliegenden Fall um ein Gebäude handle, das in seiner baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung sei und daher im Sinn des § 3 Abs. 1 leg. cit. in seinem Erscheinungsbild nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten sei, könne nur mit Hilfe eines Sachverständigenbeweises geklärt werden, weil es um sogenannte "schönheitliche Rücksichten" gehe. Gemäß § 7 GAEG 1980 sei für diese Frage die Grazer ASVK "gesetzlicher Amtssachverständiger". Da die Frage der Schutzwürdigkeit eine Wertungsfrage darstelle, müsse ein solches Gutachten von seinem Befund her besonderen Anforderungen genügen. Es sei eine Analyse des Bezugsraumes anzustellen, aus der sich - den Gesetzen der Denklogik entsprechend - die gutachterlichen Schlussfolgerungen und damit die getroffene Wertung ableiten lasse. Das Gutachten der ASVK erfülle diese Anforderungen. Der "Beweiswert" dieses Gutachtens könne durch die laienhaften Ausführungen des Beschwerdeführers nicht erschüttert werden, zumal sie an der eigentlichen Beweisfrage vorbeigingen. Die entscheidende Frage sei nämlich allein die, ob das Haus des Beschwerdeführers, vor dem sich der verfahrensgegenständliche Vorgarten samt Einfriedung befinde, selbst schutzwürdig sei, und ob diese Einfriedung samt Vorgarten zu den gestaltwirksamen und daher schützenswerten Merkmalen gehöre. Dafür sei es im Übrigen nicht entscheidend, ob das Haus selbst im Dehio als schutzwürdig genannt werde, sondern allein, ob das Gebäude von seiner baulichen Charakteristik her für das Stadtbild von Bedeutung sei. Die ASVK habe die Schutzwürdigkeit des Gebäudes nämlich erkennbar nicht etwa auf Grund der Ensemblewirkung der Häuserzeile im nördlichen Bereich der Bergmanngasse angenommen, sondern wegen dessen baulicher Charakteristik und seiner Bedeutung für das Stadtbild. Nach Auffassung der belangten Behörde, die sich auf das Gutachten der ASVK stütze, beziehe sich die Schutzwürdigkeit nicht nur auf die zum Teil abgebrochene Einfriedung, sondern auch auf den dahinterliegenden, durch Verlegung von Rasengittersteinen zu einem Parkplatz umfunktionierten Vorgarten. Im Gutachten sei hinreichend dargetan, dass der Vorgarten bei seiner grundsätzlichen Eignung, zum Erscheinungsbild als gestaltwirksames Merkmal des Gebäudes zu gehören, ebenso wie das Gebäude selbst und die Einfriedung nach dem GAEG 1980 geschützt seien, obwohl im konkreten Ensemble schon störend in die Vorgartensituation eingegriffen worden sei. Auch wenn schon einzelne der gestaltwirksamen Vorgärten in dieser Gegend "dem Zahn der Zeit zum Opfer gefallen" seien, könne darin kein Grund erblickt werden, dass der verfahrensgegenständliche, noch vorhandene Vorgarten deswegen nicht schutzwürdig wäre.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe eine Bewilligung der "Straßenpolizeibehörde" und eine mündliche Auskunft der Baubehörde erhalten, dass die Herstellung der Parkplätze bewilligungsfrei sei, hielt die belangte Behörde entgegen, dass angesichts des in Österreich herrschenden Kumulationsprinzips die Innehabung einer Bewilligung nach irgendeiner Gesetzesvorschrift noch nicht die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme bedeute, die nach einer anderen Rechtsvorschrift bewilligungspflichtig oder gar verboten sei. Weiters könne die mündliche Auskunft eines Organs der Baubehörde eine "verbotswidrige Maßnahme" wie die vorliegende weder rechtfertigen noch sanieren.

Die Behandlung der gegen den angefochtenen Bescheid zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. B 432/00 - 3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde auf Grund eines in der Folge gestellten Antrages des Beschwerdeführers mit Beschluss vom , Zl. B 432/00 - 6, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 17/1980 (GAEG 1980), erstreckt sich der örtliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf jene Stadtteile von Graz, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Stadtbild prägen und daher in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie in ihrer vielfältigen urbanen Funktion zu erhalten sind (Schutzgebiet).

Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. haben (§ 1 Abs. 1) die Liegenschaftseigentümer im Schutzgebiet jene Gebäude, die in ihrer baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung sind, in ihrem Erscheinungsbild nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten. Zum Erscheinungsbild gehören alle gestaltwirksamen Merkmale des Gebäudes, wie z.B. die Gebäudehöhe, Geschoßhöhe, die Dachform, Dachneigung und Dachdeckung, die Fassaden einschließlich Gliederung, die Portale, Tore, Fenster, Fensterumrahmungen und Fensterteilungen, Gesimse, Balkone und Erker sowie die Durchgänge, Höfe und Einfriedungen.

Gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. sind im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigte Maßnahmen zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen. Ohne behördliche Bewilligung oder Auftrag abgebrochene Gebäude oder Gebäudeteile sind im Sinne des § 1 Abs. 1 wieder in einer der früheren äußeren Gestaltung entsprechenden Ausführung zu errichten. Die Pflicht zur Beseitigung oder Wiedererrichtung trifft den Liegenschaftseigentümer und, wenn er von den im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigten Maßnahmen Kenntnis hatte oder haben musste, auch dessen Rechtsnachfolger. Wurde die Maßnahme ohne Zustimmung des Liegenschaftseigentümers getätigt, so trifft diese Pflicht denjenigen, der die Maßnahme veranlasst hat.

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass die bauliche Charakteristik seines Hauses unbestritten für das Stadtbild von Bedeutung sei. Im vorliegenden Verfahren gehe es aber nicht um Veränderungen an dem Haus, sondern um einen Autoabstellplatz auf einer Fläche von ca. 19,45 m x 4,00 m im Vorgarten. Zu diesem Zweck habe er einen Teil des den Vorgarten eingrenzenden Sockels samt Schmiedeeisengitter abgetragen. Zuvor hätte ihm je ein Beamter des Straßen- und Brückenbauamtes bzw. des Baupolizeiamtes mündlich die Auskunft erteilt, dass die Errichtung von Autoabstellplätzen nicht genehmigungspflichtig sei. Dies habe er der belangten Behörde mitgeteilt. Eine mündliche Baubewilligung sei zwar durchaus unüblich, es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Errichtung einer Abstellfläche - abgesehen von den Bestimmungen des GEAG - gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2b Stmk. BauG keiner Genehmigung bedürfe. Dass die belangte Behörde auf dieses Vorbringen nicht eingegangen sei, stelle einen Verfahrensfehler dar. Die belangte Behörde hätte die Frage klären müssen, warum unabhängig voneinander zwei Beamte verschiedener Ämter übereinstimmend die Auskunft erteilt hätten, für die Errichtung des Abstellplatzes sei keine Bewilligung notwendig. In den letzten Jahren sei eine nicht unerhebliche Zahl der Vorgärten entweder gänzlich beseitigt oder in Abstellplätze für Kraftfahrzeuge, Fahrräder oder Abfalltonnen unter offensichtlicher Duldung der Stadtverwaltung umgestaltet worden. Demnach könnten die Auskunft erteilenden Beamten selbst davon ausgegangen sein, dass die Vorgärten nicht unter die Regelung des GAEG fallen würden.

Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Die durchaus richtige Auskunft durch die angeführten Beamten hat die Bewilligungspflicht gemäß dem Steiermärkischen Baugesetz betroffen und nicht die Einhaltung des GAEG 1980. Im Übrigen kann sich aus der Erteilung einer Auskunft weder das Vorliegen einer Bewilligung noch die Änderung des Inhaltes gesetzlicher Anordnungen ergeben. Die belangte Behörde hat dazu im angefochtenen Bescheid zu Recht ins Treffen geführt, dass angesichts des in Österreich herrschenden Kumulationsprinzips die Innehabung einer Bewilligung nach einer Gesetzesvorschrift noch nicht die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme zur Folge hat, die nach einer anderen Rechtsvorschrift bewilligungspflichtig oder gar verboten ist und die mündliche Auskunft eines Organs der Baubehörde eine verbotswidrige Maßnahme, wie die vorliegende, weder rechtfertigen noch sanieren kann.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass der angefochtene Bescheid den verfahrensgegenständlichen Vorgarten in den Schutzbereich des § 3 Abs. 1 GAEG 1980 einbezieht. In der Aufzählung des § 3 Abs. 1 GAEG 1980 seien zwar Details der geschützten Gebäude wie Gesimse, Balkone, Erker, Durchgänge, Höfe und Einfriedungen, nicht aber Vorgärten aufgezählt. Hätte der Gesetzgeber deren Einbeziehung beabsichtigt, wären - bei der Akribie, die der Gesetzgeber hier an den Tag lege - auch Vorgärten angeführt worden. Im Übrigen werden die aufgezählten Gesimse, Balkone, Erker, Durchgänge, Höfe und Einfriedungen als Merkmale des Gebäudes angeführt, auf die sich der Schutz bezieht. In § 3 Abs. 2 leg. cit. werde zur Verdeutlichung und Erweiterung des Schutzumfanges auch auf bauliche Innenanlagen verwiesen. Eine entsprechende Bestimmung etwa für Vorgärten sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dies lasse den Schluss zu, dass der Gesetzgeber Vorgärten und/oder Vorplätze nicht in den Schutzbereich dieser Norm einbeziehen habe wollen. Der Versuch, im Wege einer extensiven Interpretation die Begriffe "Durchgänge, Höfe und Einfriedungen" auch auf Vorgärten zu erweitern, käme einer gesetzwidrigen Auslegung gleich.

Hinsichtlich dieses Vorbringens ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die Aufzählung in § 3 Abs. 1 GEAG 1980 beispielhaft ist, was durch die Worte "zum Beispiel" in dieser Bestimmung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Von einer abschließenden Aufzählung kann daher - entgegen seiner Auffassung - keine Rede sein. Der Gesetzgeber wollte - wie sich aus dieser beispielsweisen Aufzählung ergibt - vielmehr das gesamte Erscheinungsbild von Gebäuden (die in ihrer baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung sind) erhalten, das durch sämtliche gestaltwirksame Merkmale des Gebäudes bestimmt wird. Indem der Gesetzgeber auch Höfe, Durchgänge und Einfriedungen beispielhaft als gestaltwirksame Elemente des Gebäudes anführt, zeigt er damit, dass er diesen Begriff über das Gebäude selbst hinausgehend versteht, sofern das Erscheinungsbild des Gebäudes dadurch gestaltwirksam berührt wird. Für diese Auslegung kann auch ins Treffen geführt werden, dass im Allgemeinen Teil der Erläuternden Bemerkungen zum Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1974 (vgl. Beilagen Nr. 78 zu den stenographischen Berichten VII. GP, S. 13), dessen Wiederverlautbarung das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 zum Gegenstand hat, ausgeführt wird, dass der "Schutz ... nicht nur die äußere bauliche Gestaltung (Fassade) zu umfassen" hat, "sondern auch den Baukörper in seiner Gesamtheit und seinem geschichtlichen Maßstab; weiters Höfe, Durchgänge, Plätze und Freiräume" (Unterstreichung nicht im Original). Auch der Umstand, dass § 3 Abs. 2 leg. cit. auch bauliche Innenanlagen ausdrücklich nennt, macht die Aufzählung in § 3 Abs. 1 leg. cit. nicht zu einer taxativen und kann für diese daraus nichts gewonnen werden. Diese ausdrückliche Anführung erscheint auch verständlich, da § 3 Abs. 1 leg. cit. ausschließlich Merkmale des Gebäudes, die nach Außen gerichtete Gebäudeteile bzw. Außenanlagen betreffen, anspricht. Die belangte Behörde hat daher den verfahrensgegenständlichen Vorgarten zu Recht als für das Erscheinungsbild des verfahrengegenständlichen Gebäudes gestaltwirksames Merkmal gemäß § 3 Abs. 1 GAEG 1980 beurteilt.

Wenn der Beschwerdeführer weiters die Beiziehung der ASVK als Sachverständiger als problematisch erachtet, genügt es darauf zu verweisen, dass gemäß gesetzlicher Anordnung in § 7 Abs. 2 i.V.m.

§ 11 GAEG 1980 u.a. Bescheide gemäß §§ 3 und 6 GAEG 1980 immer erst nach Einholung eines Gutachtens dieser gemäß § 11 leg. cit. eingerichteten Sachverständigenkommission erlassen werden darf.

Für die Rechts- bzw. Auslegungsfrage, ob § 3 Abs. 1 GAEG 1980 auch Vorgärten erfasst, bedurfte es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - weder eines Ermittlungsverfahrens noch der Einräumung von Parteiengehör.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am