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VwGH vom 13.04.1993, 92/05/0292

VwGH vom 13.04.1993, 92/05/0292

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 64-EZ 1277, betreffend einen Antrag auf Rückübereignung (mitbeteiligte Partei: Bundeshauptstadt Wien, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom hatte die Wiener Landesregierung die Enteignung von zwei insgesamt 4 m2 großen Teilflächen des Grundstückes 417/2, inneliegend in EZ 737 der KG X, ausgesprochen. Die enteignete Fläche stand im Miteigentum mehrerer Personen, darunter des Beschwerdeführers.

Mit Anbringen vom stellte der Beschwerdeführer unter anderem einen Antrag auf Rückübereignung, da nicht innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Bescheides um die Erteilung einer Abteilungsbewilligung oder Baubewilligung angesucht worden sei. Nach weiteren, hier nicht wesentlichen Verfahrensschritten wies die Wiener Landesregierung mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid den Antrag auf Rückübereignung ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß das durchgeführte Enteignungsverfahren auf Grund eines anhängig gewesenen Grundabteilungsverfahrens eingeleitet worden sei. Ein neues Ansuchen um Grundabteilung nach Zustellung des Enteignungsbescheides wäre sinnlos gewesen, da ein solches, auf dieselben Teilungspläne gestütztes Ansuchen bereits anhängig gewesen sei. Die Bestimmungen des § 45 Abs. 1 und 2 der Bauordnung für Wien könnten sinnvollerweise nur so verstanden werden, daß es zur Wahrung der Einjahresfrist ausreichend sei, wenn schon vor der Zustellung des Enteignungsbescheides ein Antrag auf Bewilligung der Grundabteilung eingereicht worden ist, sofern dieses Ansuchen nicht bereits durch Ab- oder Zurückweisung rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Diese Auslegung entspreche auch dem Sinn der gesetzlichen Bestimmung, die der Vermeidung einer "Enteignung auf Vorrat" dienen soll, und mittels des Anspruches auf Rückübereignung eine Verwendung der enteigneten Flächen zu anderen als im Gesetz vorgesehenen Zwecken verhindern soll.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 45 Abs. 1 der Bauordnung für Wien (BO) ist längstens innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Enteignungsbescheides um die Abteilungsbewilligung bzw. Baubewilligung anzusuchen; in jenen Fällen, in denen zur Herstellung des Enteignungszweckes keine Bewilligungen erforderlich sind, ist innerhalb einer Frist von zwei Jahren mit der Durchführung des Vorhabens, zu dessen Zweck enteignet wurde, zu beginnen. Nach Rechtskraft der Baubewilligung ist innerhalb eines Jahres mit dem Bau zu beginnen und dieser innerhalb der gesetzlichen Frist zu vollenden. Diese Fristen sind von der Landesregierung zu verlängern, wenn nachgewiesen wird, daß deren Einhaltung wichtige Gründe entgegenstehen.

Wird die im Abs. 1 genannte Frist nicht eingehalten, so steht dem Enteigneten oder dessen Rechtsnachfolger nach § 45 Abs. 2 leg. cit. der Anspruch auf Rückübereignung zu. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Verwirklichung des Tatbestandes, an den der Rückübereignungsanspruch geknüpft ist, zu stellen.

Im vorliegenden Fall hat die mitbeteiligte Partei bereits im September 1986 einen Antrag auf Erteilung einer Abteilungsbewilligung beim Wiener Magistrat gestellt. Dieses Abteilungsverfahren war Anlaß für die Einleitung des Enteignungsverfahrens, welches mit dem genannten Bescheid der Wiener Landesregierung vom abgeschlossen wurde. In der Zwischenzeit wurde die Abteilung mit Bescheid der Magistratsabteilung 64 vom bewilligt.

Wenn der Beschwerdeführer nun behauptet, daß die Frist des § 45 Abs. 1 BO nicht eingehalten worden sei, so verkennt er, daß im Beschwerdefall ja ohnehin bereits ein Ansuchen um Abteilungsbewilligung anhängig war, sodaß also nach Zustellung des Enteignungsbescheides keine Verpflichtung bestand, neuerlich ein Ansuchen einzubringen. Die mitbeteiligte Partei hatte daher keine Veranlassung, ein neues Ansuchen zu stellen, vielmehr war es Aufgabe der zuständigen Behörde, unter Berücksichtigung des Enteignungsbescheides über das schon anhängige Abteilungsansuchen zu entscheiden. Zutreffend hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, daß die Fristsetzungen im § 45 Abs. 1 BO dem Zweck dienen, eine "Enteignung auf Vorrat" hintanzuhalten und dem Enteigneten einen Rückübereignungsanspruch dann zu sichern, wenn die im Gesetz vorgesehenen Fristen nicht eingehalten werden.

Da die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.