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VwGH 27.11.2003, 2000/06/0062

VwGH 27.11.2003, 2000/06/0062

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BauG Stmk 1995 §13 Abs13;
BauG Stmk 1995 §13 Abs2;
BauO Graz 1881 §1;
BauO Graz 1881 §13;
BauRallg;
Flächennutzung Bebauungspläne Stmk 1946 §2;
LStVwG Stmk 1964;
RS 1
Nach dem Spruch des rechtskräftigen Bescheides vom wurde gemäß § 1 und § 13 ff der Bauordnung für die Landeshauptstadt Graz, LGVBl. Nr. 20/1881, i.V.m. § 2 des Gesetzes vom , LGBl. Nr. 15, betreffend die Flächennutzungs- und Bebauungspläne im Lande Steiermark die Widmungsbewilligung und die Bewilligung zur plan- und befundgemäßen Ausführung eines Bauvorhabens auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin unter näher angeführten Auflagen und Bedingungen erteilt. Abgesehen von der Ersichtlichmachung einer Straßenfluchtlinie im Bescheid vom ist weder aus dem Spruch dieses Bescheides noch aus seinen Anlagen und der Begründung ein Hinweis darauf ersichtlich, dass dadurch dem im Osten des Grundstücks der Beschwerdeführerin gelegenen Grundstücksteil die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche verliehen worden wäre. Auch kann dem Bescheid eine solche Wirkung im Hinblick auf die darin angeführten Bestimmungen der § 1 und § 13 ff der Bauordnung für die Landeshauptstadt Graz, LGVBl. Nr. 20/1881, und des § 2 des Gesetzes vom , LGBl. Nr. 15, betreffend die Flächennutzungs- und Bebauungspläne im Lande Steiermark, die eine Ermächtigung zur Widmung einer Verkehrsfläche nicht enthalten, nicht beigemessen werden. Dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz kann ebenfalls Derartiges nicht entnommen werden, und zwar weder in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom noch in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung. Durch die bloße Kenntlichmachung einer Straßenfluchtlinie wurde die Widmung des angrenzenden Grundstücksteils als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 13 Abs. 13 Stmk. BauG nicht bewirkt.
Normen
BauG Stmk 1995 §13 Abs2;
BauRallg;
RS 2
Dass die Abstandsbestimmung des § 13 Abs. 2 Stmk. BauG deswegen nicht beachtlich wäre, weil es sich bei dem betreffenden Vorhaben nur um einen Zubau (Aufstockung) handle, ist angesichts des Wortlautes der angeführten Gesetzesstelle, der den Mindestabstand auch für den Fall eines Zubaus erfasst, nicht zu ersehen.
Normen
BauG Stmk 1995 §13 Abs13;
BauG Stmk 1995 §13 Abs2;
BauRallg;
RS 3
Dass rechtswidrig verabsäumt worden wäre, den betreffenden Grundstücksteil als öffentliche Verkehrsfläche in das öffentliche Gut zu übernehmen, bewirkte noch nicht, dass ihm diese Rechtswirkung im Grunde des § 13 Abs. 13 erster Gedankenstrich Stmk. BauG bereits beizumessen gewesen wäre.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der Dr. G in G, vertreten durch Dr. Nikolaus Kodolitsch, Dr. Wolfgang Nopp und Mag. Alexander Kodolitsch, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 1, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 17 - 41/2000 - 1, betreffend Versagung einer Baubewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 168/11, EZ 543, KG W in G. Diese Liegenschaft grenzt im Süden an die R-Straße. Von dieser führt an der östlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks der Beschwerdeführerin ein Weg über das Grundstück 168/33 und einen Teil des Grundstücks 168/32 (das Grundstück 168/33 liegt neben dem Teil des Grundstücks 168/32, auf welchem sich der Weg befindet, die Grundstücksgrenze zwischen diesen Grundstücken verläuft parallel zur Straßenachse; das Grundstück 168/32 grenzt an das Grundstück der Beschwerdeführerin). Dieser Weg stellt sowohl die Zufahrt zum Grundstück Nr. 168/25 mit der Bauparzelle .395 als auch zum Grundstück der Beschwerdeführerin dar.

Mit Bauansuchen vom stellte die Beschwerdeführerin bei der Baubehörde erster Instanz den Antrag auf baubehördliche Genehmigung der Aufstockung und Erweiterung ihres auf dem Grundstück Nr. 168/11, EZ 543, KG W, bestehenden Wohnhauses und der Errichtung einer Garage auf demselben.

Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Baubehörde vom erfolglos zur Abänderung ihres Bauansuchens insoferne aufgefordert worden war, als in Richtung des Grundstückstreifens des Grundstückes Nr. 168/32 angesichts des § 13 Abs. 2 des Baugesetzes 1995 (BauG) ein mindestens 4,00 m betragender Mindestabstand herzustellen sei, wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom gemäß § 29 BauG abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass durch die Aufstockung des Bestandsgebäudes im Osten eine Zweigeschoßigkeit erreicht werde, dadurch entstehe ein gesetzwidriger Abstand; gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. sei ein Mindestabstand von 4,00 m erforderlich. Gemäß § 13 Abs. 13 BauG gälten die Abstandsbestimmungen zwar nicht für Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen. Da im Gegenstandsfall jedoch keine öffentliche Verkehrsfläche vorliege, sei für das geplante Bauvorhaben der Grenzabstand zum Privatweg auf dem Grundstück Nr. 168/33 einzuhalten. Die beantragte Errichtung einer Garage sei unzulässig, weil sie über eine Nachbargrundgrenze hinweg projektiert sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass die Parzelle Nr. 168/32 als Teil der Zufahrt durch den rechtskräftigen Widmungs- und Baubewilligungsbescheid des Magistrats Graz vom durch Festsetzung von Straßenfluchtlinien als öffentliche Verkehrsfläche mit einer Breite von 6 m gewidmet sei. Auf deren Einhaltung und Benützung bestehe ein Rechtsanspruch. Die Zufahrt sei daher öffentlich-rechtlich gesehen als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet und die Einhaltung der Abstandsvorschriften gemäß § 13 Abs. 2 BauG im Grunde des Abs. 13 erster Gedankenstrich leg. cit. nicht erforderlich.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der gegenständliche Bauplatz ebenso wie der Zufahrtsweg (Teilfläche der Grundstücke Nr. 168/32 und Nr. 168/33) im zweiten Flächenwidmungsplan 1992 der Landeshauptstadt Graz als "reines Wohngebiet" mit einem Bebauungsdichtewert von 0,1 bis 0,4 ausgewiesen sei. Die im Süden an den Bauplatz angrenzende R-Straße sei als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. Das bestehende eingeschoßige Gebäude sei von der östlichen Bauplatzgrenze 3,00 m entfernt - diese Grenze zwischen Grundstücken verschiedener Eigentümer stelle eine Nachbargrenze im Sinne der Begriffsbestimmung des § 4 Z. 42 BauG dar - und solle nach dem Projekt um ein weiteres Geschoß aufgestockt werden.

Gemäß § 13 Abs. 2 BauG müsse jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet werde, von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschoße, vermehrt um 2, ergebe (Grenzabstand). Die ostseitige Gebäudefront des geplanten Obergeschoßes sei von der Nachbargrenze nicht 4,0 m (Erdgeschoß + 1 Obergeschoß, vermehrt um 2), sondern nur 3,0 m entfernt, sodass der erforderliche Grenzabstand nicht eingehalten werde.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Zufahrtsweg schon auf Grund der Widmungsbewilligung vom - in dieser Widmungsbewilligung seien Regulierungslinien und die erforderliche Breite des Zufahrtsweges eingetragen - als öffentliche Verkehrsfläche anzusehen wäre und deswegen die Einhaltung eines Abstandes nicht erforderlich wäre, sei festzustellen, dass es zwar zutreffen möge, dass im Jahr 1958 die Absicht bestanden habe, den Zufahrtsweg als öffentliche Verkehrsfläche auszubilden, sich aber offensichtlich die Planungsabsichten seit dem Jahre 1958 insofern geändert hätten, als der Zufahrtsweg weder eigentumsrechtlich ins öffentliche Gut übernommen worden sei noch raumordnungsrechtlich eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne der Bestimmung des § 24 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 darstelle.

Der Zufahrtsweg sei im 2. Flächenwidmungsplan 1992, wie auch im Flächenwidmungsplan 1982 der Landeshauptstadt Graz nicht als öffentliche Verkehrsfläche, sondern als "reines Wohngebiet" ausgewiesen; ein Bebauungsplan für diesen Bereich bestehe nicht, sodass die Grenze zwischen dem Bauplatz und dem angrenzenden Zufahrtsweg als Nachbargrenze anzusehen sei, von der der Grenzabstand einzuhalten sei. Zum Berufungsvorbringen, dass dem Widmungsbescheid vom seine Rechtswirksamkeit nicht abgesprochen werden würde, sei festzustellen, dass der Widmungsbewilligung nach den Bestimmungen der Grazer Bauordnung aus dem Jahre 1881 insoferne eine Doppelfunktion zugekommen sei, als es sich einerseits um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt gehandelt habe, anderseits aber um "Festsetzungen" durch die Behörde, die eine Antragstellung durch den Widmungswerber weder erforderten noch einer solchen zugänglich gewesen seien. Dort, wo bereits in einem Flächenwidmungsplan bzw. in einem Bebauungsplan Straßenfluchtlinien, Baufluchtlinien, etc. festgelegt gewesen seien, seien diese in der Widmungsbewilligung nunmehr wiedergegeben worden; seien hingegen mangels genereller Normen diese Grundlagen nicht vorgegeben gewesen, so sei eine konstitutive Festsetzung durch die Behörde im Widmungsbescheid erfolgt.

Die Festsetzung der Regulierungslinie im Widmungsbescheid vom sei daher schon durch nachfolgende Widmungsbewilligungen, in denen dieser Zufahrtsweg nicht mehr als öffentliche Verkehrsfläche vorgesehen gewesen sei und durch die Flächenwidmungspläne 1982 und 1992 der Landeshauptstadt Graz, in denen der Zufahrtsweg ebenfalls nicht als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen worden sei, inhaltlich aufgehoben.

Auch die Rechtsansicht der Behörde erster Instanz hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beantragten Kleingarage wurde von der belangten Behörde geteilt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde - inhaltlich aber nur insoweit, als die Abweisung des Bauansuchens hinsichtlich der Errichtung einer Garage unbekämpft bleibt - mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die Widmungsbewilligung vom weiterhin rechtsgültig sei und Anwendung zu finden habe; die belangte Behörde hätte für das Bewilligungsverfahren nur die diesem Bescheid zu Grunde liegenden Verbauungsbestimmungen sowohl hinsichtlich des Bestandes einer rechtlich gesicherten Zufahrt als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 6 BauG, als auch die Bestimmungen über den einzuhaltenden Mindestabstand von 3 m zu allen Straßen- und Nachbargrenzen als maßgeblich ansehen müssen. Auch wegen der im vorliegenden Fall bloß erfolgten Aufstockung eines Altbestandes hätten die Abstandsbestimmungen der alten Widmung Anwendung finden müssen. Im Übrigen hätte in Erfüllung der im Widmungsbescheid vom enthaltenen Bestimmung die gegenständliche Stichstraße in das öffentliche Gut der Gemeinde übernommen werden müssen. Es bleibe völlig offen, mit welchem Verwaltungsakt die mit der Widmungsbewilligung vom als öffentlich erklärte Verkehrsfläche wieder zu einer privaten Fläche rückgewidmet worden wäre.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes - BauG, LGBl. Nr. 59/1995, lauten:

"§ 13

Abstände

(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muss ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).

(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muss von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).

...

(13) Die Abs. 1 bis 12 gelten nicht für

- Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen;

- Wirtschaftsobjekte, die der urkundlichen Ausübung

eines Einforstungsrechtes nach dem Einforstungslandesgesetz dienen;

- Almhütten und Almstallungen, die der

bestimmungsgemäßen Nutzung nach dem Almschutzgesetz dienen;

- Wirtschaftsobjekte der Stammsitzliegenschaften auf

Privatgrundstücken innerhalb des Agrargemeinschaftsgebietes.

...

§ 119

Übergangsbestimmungen

(1) Bewilligungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtskräftig erteilt sind, bleiben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, unberührt.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Für die Stadt Graz gilt folgende Ausnahme: über Berufungen in erster Instanz anhängiger Verfahren entscheidet die Berufungskommission.

(3) Widmungsbewilligungen im Sinne des Abs. 1, die bis zum erteilt worden sind, erlöschen am . Widmungsbewilligungen im Sinne des Abs. 1, die ab dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, und solche, die im Sinne des Abs. 2 erteilt werden, erlöschen, wenn binnen zehn Jahren nach rechtskräftiger Erteilung nicht um die Baubewilligung angesucht worden ist."

Unbestritten ist im Beschwerdefall, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes der Beschwerdeführerin der Bescheid des Magistrats Graz vom in Rechtskraft erwachsen ist. Nach dem Spruch dieses Bescheides wurde gemäß § 1 und § 13 ff der Bauordnung für die Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 20/1881, i.V.m. § 2 des Gesetzes vom , LGBl. Nr. 15, betreffend die Flächennutzungs- und Bebauungspläne im Lande Steiermark die Widmungsbewilligung und die Bewilligung zur plan- und befundgemäßen Ausführung eines Bauvorhabens auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin unter näher angeführten Auflagen und Bedingungen erteilt.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der Grenzabstand zu dem im Osten des Bauvorhabens gelegenen Grundstück Nr. 168/32 bloß 3 m beträgt und dass sich dieses Grundstück nicht im öffentlichen Eigentum befindet. Sie meint aber, die belangte Behörde habe die Rechtslage verkannt, wenn sie der in der Anlage zum Bescheid vom erfolgten Auszeichnungen einer Straßenfluchtlinie nicht die Wirkung beimaß, dies verleihe dem im Osten des Bauplatzes gelegenen Grundstücksteil die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des § 13 Abs. 13 erster Gedankenstrich BauG.

Die Beschwerdeführerin zeigt damit jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Abgesehen von der Ersichtlichmachung einer Straßenfluchtlinie im Bescheid vom ist nämlich weder aus dem Spruch dieses Bescheides noch aus seinen Anlagen und der Begründung ein Hinweis darauf ersichtlich, dass dadurch dem im Osten des Grundstücks der Beschwerdeführerin gelegenen Grundstücksteil die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche verliehen worden wäre. Auch kann dem Bescheid eine solche Wirkung im Hinblick auf die darin angeführten Bestimmungen der § 1 und § 13 ff der Bauordnung für die Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 20/1881, und des § 2 des Gesetzes vom , LGBl. Nr. 15, betreffend die Flächennutzungs- und Bebauungspläne im Lande Steiermark, die eine Ermächtigung zur Widmung einer Verkehrsfläche nicht enthalten, nicht beigemessen werden. Dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz kann ebenfalls - weder in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom , noch in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung - Derartiges nicht entnommen werden. Durch die bloße Kenntlichmachung einer Straßenfluchtlinie wurde die Widmung des angrenzenden Grundstücksteils als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 13 Abs. 13 BauG nicht bewirkt.

Damit kann sich die Beschwerdeführerin aber nicht mit Erfolg auf den Bescheid vom berufen, um im Grunde des § 13 Abs. 13 erster Gedankenstrich BauG der Vorschreibung des in ihrem Fall gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. gebotenen Mindestabstandes von 4 m zu entgehen.

Warum - wie die Beschwerdeführerin meint - die Abstandsbestimmung des § 13 Abs. 2 BauG deswegen nicht beachtlich wäre, weil es sich beim gegenständlichen Vorhaben nur um einen Zubau (Aufstockung) handle, ist angesichts des Wortlautes der angeführten Gesetzesstelle, der den Mindestabstand auch für den Fall eines Zubaus erfasst, nicht zu ersehen. Dass - wie die Beschwerdeführerin schließlich meint - rechtswidrig verabsäumt worden wäre, den betreffenden Grundstücksteil als öffentliche Verkehrsfläche in das öffentliche Gut zu übernehmen, bewirkte noch nicht, dass ihm diese Rechtswirkung im Grunde des § 13 Abs. 13 erste Gedankenstrich BauG bereits beizumessen gewesen wäre.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am

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Normen
BauG Stmk 1995 §13 Abs13;
BauG Stmk 1995 §13 Abs2;
BauO Graz 1881 §1;
BauO Graz 1881 §13;
BauRallg;
Flächennutzung Bebauungspläne Stmk 1946 §2;
LStVwG Stmk 1964;
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2003:2000060062.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAE-33207