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VwGH vom 13.04.1993, 92/05/0279

VwGH vom 13.04.1993, 92/05/0279

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der T OHG in X, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-010654/7-1991 Ki/Vi, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde X, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in X), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Durchführung einer Augenscheinsverhandlung hatte ein Organwalter des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr am der Beschwerdeführerin die eisenbahnrechtliche Bewilligung zur Erweiterung einer Anschlußbahn und für damit zusammenhängende Baumaßnahmen im Bereich der Marktgemeinde X erteilt.

Mit Bescheid vom untersagte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde der Beschwerdeführerin die Fortsetzung der Asphaltierungsarbeiten auf den Parzellen 1158, 1151, 1150, 1125/1, 1122/2, 1124/1 und 1124/2, KG X, und trug gleichzeitig die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb von acht Wochen auf. Die auf § 61 Abs. 5 der O.ö. Bauordnung (O.ö. BO) gestützten Aufträge wurden damit begründet, daß die begonnenen Asphaltierungsarbeiten dem rechtwirksamen Flächenwidmungsplan widersprechen, weil dieser die Widmung Grünland ausweise. Einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Auf Grund der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung fand am eine mündliche Verhandlung statt, zu deren Ergebnis die Beschwerdeführerin eingehend Stellung nahm. Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, daß der Beschwerdeführerin die Fortführung der Asphaltierungsarbeiten auf den genannten Parzellen untersagt und ihr aufgetragen wurde, die bereits aufgebrachte Asphaltierungsschicht restlos zu entfernen. Einer allfälligen Vorstellung wurde, soweit es die Fortführung der Asphaltierungsarbeiten betrifft, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Gemeindebehörde zweiter Instanz begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß die Asphaltierung der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Widmung Grünland widerspreche. Der Flächenwidmungsplan stelle sich als eine Verordnung des Gemeinderates dar, der nicht durch einen Bescheid des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr abgeändert werden könne. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Grundstücke seien seit Jahren beschottert und als Lagerplatz in Verwendung, könnte allenfalls in einem Verfahren betreffend die Abänderung des Flächenwidmungsplanes von Bedeutung sein, im gegenständlichen Verfahren sei die Behörde jedoch an die Aussage des rechtskräftigen Flächenwidmungsplanes gebunden. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um Maßnahmen im Zuge eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sondern um einen Holzlagerplatz im Zuge eines gewerblichen Sägewerksbetriebes. Durch die vorgenommene Asphaltierung werde die Widmung des Flächenwidmungsplanes grundlegend beeinträchtigt. Derartige Baumaßnahmen stünden jedenfalls zur Grünlandwidmung im Widerspruch. Im öffentlichen Interesse habe auch einer Vorstellung die aufschiebende Wirkung aberkannt werden müssen. Dieser Berufungsbescheid wurde mit Bescheid vom dahingehend berichtigt, daß es an Stelle Parzelle 1224/1 richtig Parzelle 1124/1 heißen müsse.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die O.ö. Landesregierung der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens teilte die Gemeindeaufsichtsbehörde zunächst die Meinung der Gemeindebehörden, daß die vorgenommenen Asphaltierungsmaßnahmen als bauliche Anlage im Sinne des § 61 Abs. 5 O.ö. BO zu qualifizieren seien. Auch solche Maßnahmen könnten unter den Begriff Bauwesen fallend von einem baupolizeilichen Auftrag erfaßt werden. Im vorliegenden Fall könne dahingestellt bleiben, ob die erteilte eisenbahnrechtliche Bewilligung in die Kompetenz der Gemeinde eingreifen könne, weil die betroffenen Grundstücke im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen und die Verwaltungsbehörden jedenfalls an diese Norm gebunden seien. Da die Beschwerdeführerin ein Sägewerk betreibe, seien auch Holzlagerplätze dem Gewerbebetrieb zuzuzählen. Soweit die Beschwerdeführerin rüge, daß im Berufungsbescheid keine Erfüllungsfrist festgesetzt worden sei, vertrete die Gemeindeaufsichtsbehörde die Ansicht, daß die im erstinstanzlichen Bescheid auferlegte Frist von acht Wochen nach wie vor Inhalt des baupolizeilichen Auftrages sei. Der erstinstanzliche Bescheid sei in teilweiser Stattgebung der Berufung nur dem Inhalt nach näher konkretisiert worden. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 86/07/0252, ergebe sich aus dem Fehlen einer Leistungsfrist bei einer Bescheidauflage keine Rechtswidrigkeit des Bescheides. Die Beschwerdeführerin sei durch den Berufungsbescheid und die erfolgte Berichtigung in ihren Rechten nicht verletzt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher sie u.a. ausdrücklich darauf verwies, daß mit Bescheid des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom die Grundstücke 1122/2, 1124/1, 1124/2 und 1125/1, KG X, im Zusammenhang mit der erteilten Bewilligung zur Herstellung einer Eisenbahnanlage ausdrücklich für Verschub-, Manipulations- und Verladezwecke gewidmet worden seien. Im Hinblick auf die erteilte eisenbahnrechtliche Bewilligung erweise sich der erteilte Bauauftrag als rechtswidrig.

Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr führte in seiner dem Verfassungsgerichtshof gegenüber abgegebenen Stellungnahme vom insbesondere aus, daß gemäß § 10 des Eisenbahngesetzes Eisenbahnanlagen Bauten, ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen und Grundstücke einer Eisenbahn seien, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs dienen, ohne daß ein räumlicher Zusammenhang mit der Fahrbahn erforderlich sei. Die Qualifikation als Eisenbahnanlage ergebe sich somit aus der Zweckbestimmung und der speziellen Funktion von Anlagen. Sofern es sich bei dem Anschlußbahnunternehmen gleichzeitig auch um ein gewerbliches Unternehmen handle, habe diese Qualifikation jedenfalls im Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Gegebenheiten zu erfolgen. Neben den Gleisanlagen selbst stünden mit einem geordneten Eisenbahnbetrieb auch bestimmte betriebliche Abläufe, wie z.B. die (unmittelbare) Be- und Entladetätigkeit von Eisenbahnwaggons sowie weiters bestimmte Anlagen in einem derartigen Zusammenhang, daß ohne diese der Eisenbahnbetrieb bzw. der eisenbahnbezogene Zweck des Be- und Entladens nicht vorstellbar wäre, und daher ebenfalls unter die Bestimmung des § 10 des Eisenbahngesetzes zu subsumieren sei. Damit seien auch jene baulichen Anlagen erfaßt, deren spezielle Funktion die Be- und Entladung ermögliche und die keine Verbindung (untrennbar) zu einem der Landesbauordnung unterliegenden Gebäude aufweisen, d.h. insbesondere frei stehende Verladerampen. Im gegenständlichen Fall sei im Bereich der Grundstücke 1125/1, 1122/2, 1124/1 und 1124/2 (jeweils bis an die nördliche Grundgrenze reichend) eine Seitenrampe ausgewiesen; diese Grundstücke seien sohin zum Teil oder zur Gänze durch das eisenbahnrechtlich bewilligte Vorhaben beansprucht. Diese, der Be- und Entladung von Eisenbahnwaggons und somit Eisenbahnzwecken dienende Seitenrampe sei daher als Eisenbahnanlage zu qualifizieren, wobei auch jene Flächen, auf denen eine umschlagsbedingte, kurzfristige Lagerung erfolge, noch unter dem Begriff der Eisenbahnanlage subsumiert werden könnten. Jedenfalls seien nur jene Teile der Grundstücke "vom Eisenbahnanlagenbegriff umfaßt", welche Eisenbahnzwecken dienen. Nach Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG sei das Eisenbahnwesen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, was die alleinige Zuständigkeit des Bundes bei Eisenbahnanlagen, welche unter die Bestimmung des § 10 des Eisenbahngesetzes zu subsumieren seien, bedeute. Die Widmung als Eisenbahnanlage bzw. Eisenbahnverkehrsfläche erfolge mit der Erteilung des jeweiligen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheides. Daneben stehe der von der Gemeinde aufgestellte Flächenwidmungsplan. Die mögliche eisenbahnrechtliche Genehmigung von Eisenbahnanlagen, ohne die Voraussetzung einer bereits vorhandenen Widmung als "Eisenbahn-Verkehrsfläche" enthalte jedoch eine gegenseitige Rücksichtnahme der bestehenden Widmungen. Hiezu werde der jeweils berührten Gemeinde im Rahmen der Ortsverhandlung die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, was auch vor Erteilung der eisenbahnrechtlichen Genehmigung geschehen sei. Die Ersichtlichmachung im Flächenwidmungsplan sei in der Regel erst auf Grund der Verhandlungsergebnisse bzw. der der Verhandlung zugrundeliegenden Unterlagen und der bescheidmäßig genehmigten Eisenbahnanlagen möglich.

Die O.ö. Landesregierung verwies in ihrer Stellungnahme vom insbesondere darauf, daß Planungen des Bundes nicht schlechthin einem bestehenden Flächenwidmungsplan derogieren. Nach dem Kompetenzfeststellungserkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 2674/1954 obliege die Fachplanung für Eisenbahnen dem Bund. Von einer Bundesfachplanung in bezug auf das Eisenbahnwesen könne aber wohl nur dann die Rede sein, wenn öffentliche Interessen betroffen seien; das sei bei öffentlichen Eisenbahnen der Fall. Ausschließlich privaten Zwecken dienende Eisenbahnanlagen dürften nach Ansicht der O.ö. Landesregierung nicht als Bundesfachplanung im Sinne des zitierten Erkenntnisses beurteilt werden; die erteilte eisenbahnrechtliche Genehmigung könne daher keine Auswirkungen auf den Flächenwidmungsplan der Gemeinde entfalten. Selbst dann aber, wenn auch bei privaten Eisenbahnen eine Bundesfachplanung vorliegen sollte, habe der Bund sie im Beschwerdefall insofern überschritten, als die in Frage stehenden Flächen zum Großteil gar nicht mehr als Eisenbahnanlagen anzusehen seien. Von einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung könne daher in diesem Punkt nicht die Rede sein.

Mit Beschluß vom , B 12/92-10, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab, trat sie jedoch gleichzeitig dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Zur Begründung führte der Verfassungsgerichtshof aus, nach den Beschwerdebehauptungen wäre eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer


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allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des § 61 O.ö. BO. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien im Hinblick auf das Vorliegen eines rechtskräftigen eisenbahnbehördlichen Bewilligungsbescheides sowie vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zur
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die Zuständigkeit der Gemeinde zu baubehördlichen Maßnahmen keineswegs zur Gänze ausschließenden - Bundeszuständigkeit nicht anzustellen. In diesem Zusammenhang wurden die Entscheidungen VwSlg. Nr. 6123/A/1963, VfSlg. 5019/1965, 5578/1967, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2175/1964, zitiert. Im übrigen lasse, so führte der Verfassungsgerichtshof weiter aus, das Beschwerdevorbringen im Hinblick auf § 1 Abs. 4 O.ö. ROG (§ 1 Abs. 2 O.ö. BO) sowie vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der angewendeten generellen Normen (siehe VfSlg. 5578/1967, S 469) die behauptete Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Über diese Beschwerde sowie einen ergänzenden Schriftsatz der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof und die Gegenschriften der belangten Behörde sowie der mitbeteiligten Partei hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Soweit die mitbeteiligte Partei beantragt, das Beschwerdeverfahren einzustellen, weil der vom Verwaltungsgerichtshof erteilte Verbesserungsauftrag nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sei, übersieht sie, daß auf Grund des Verbesserungsauftrages des Verwaltungsgerichtshofes vom keine weiteren Beschwerdeausfertigungen vorzulegen waren, sodaß auch das allfällige Fehlen der Unterschrift des einschreitenden Anwaltes auf dem ergänzenden Schriftsatz nicht die Annahme rechtfertigt, eine unterschriftspflichtige Beschwerdeausfertigung fehle. Inhaltlich wurde aber dem Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes entsprochen, sodaß die beantragte Einstellung des Beschwerdeverfahrens nicht in Betracht kommt.

Im Verfahren auf Verwaltungsebene und auch in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof behauptet die Beschwerdeführerin, auf Grund eines eisenbahnrechtlichen Bescheides betreffend die Genehmigung einer Erweiterung ihrer Anschlußbahn nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet zu sein, Asphaltierungsmaßnahmen durchzuführen, welche nunmehr (teilweise) Gegenstand des erteilten baupolizeilichen Auftrages sind. Die belangte Behörde hat die Bedeutung des eisenbahnrechtlichen Bescheides für das durchgeführte Baubewilligungsverfahren vor allem mit der Begründung verkannt, daß die Gemeinde jedenfalls an den rechtswirksamen Flächenwidmungsplan gebunden sei, der diese Grundflächen als Grünland ausweise. Die vorgenommenen Asphaltierungsarbeiten würden aber dieser Widmung widersprechen.

Im Beschwerdefall ist zunächst davon auszugehen, daß nicht Fragen des Raumordnungsrechts im Vordergrund stehen, sondern die Frage, ob die Gemeindebehörden im Rahmen der örtlichen Baupolizei zur Handhabung einer Baurechtskompetenz zuständig sind, wenn die tatsächlich erfolgte Bauführung ganz oder teilweise dem Kompetenztatbestand Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen zuzuordnen ist. Hier geht es also primär nicht, wie die belangte Behörde meint, um eine Abgrenzung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Raumordnung, sondern um eine Abgrenzung der Bundeszuständigkeit "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" von der Baurechtskompetenz der Länder. Nach Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG ist das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Der Verfassungsgerichtshof hat nun zur Auslegung der im Art. 10 B-VG verwendeten Begriffe, welche mit dem Wort "Wesen" umschrieben sind, wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß für diesen Bereich einer Bundeskompetenz für eine Zuständigkeit der Länder kein Raum bleibt (vgl. etwa VfSlg. 2192, 2685, 2905, u. a. - sogenannte Wesenstheorie). Von dieser Auffassung ist auch der O.ö. Landesgesetzgeber bei seiner Beschlußfassung über die O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, ausgegangen, wie dem Ausschußbericht zu § 1 zu entnehmen ist (wiedergegeben bei Neuhofer-Sapp, O.ö. Baurecht, 3. Auflage, S. 49). Ausdrücklich wurde dort ausgeführt, daß von der Anwendbarkeit des Gesetzes Bauangelegenheiten ausgenommen sind, die in die Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes fallen, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere Bauangelegenheiten im Rahmen des "Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt" ausdrücklich genannt wurden. § 1 Abs. 1 O.ö. BO bestimmt zwar, daß dieses Gesetz das Bauwesen im Land Oberösterreich regelt, im § 1 Abs. 2 leg. cit. wird aber angeordnet, daß, soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, diesen Bestimmungen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zukommt. Da aber auch Anschlußbahnen von der Kompetenzbestimmung des Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG erfaßt werden, kommt auch den Überlegungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift keine Bedeutung zu, wonach zwischen den verschiedenen Arten von Bahnen zu unterscheiden sei. Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch die Auffassung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, wie sie in der Stellungnahme vom an den Verfassungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht wurde, daß bei einer Anschlußbahn Teil der Eisenbahnanlage auch jene Grundflächen sind, welche für den Eisenbahnbetrieb erforderlich sind, also jedenfalls auch Grundflächen, welche einem Be- und Entladevorgang dienen. Schon auf Grund dieser verfassungsrechtlichen Sicht hat aber die belangte Behörde ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, wenn sie eine Prüfung, ob die vom baupolizeilichen Auftrag erfaßten Anlagen nicht Teil der Eisenbahnanlage sind, als nicht erforderlich erachtete. Soweit der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluß auf Entscheidungen verwies, wonach der Gemeinde eine Zuständigkeit zu baubehördlichen Maßnahmen verblieb, handelt es sich um anders gelagerte Sachverhalte (Bauführung eines Dritten auf Eisenbahngrund, die keine Eisenbahnanlage darstellt), sodaß aus den Aussagen in diesen Entscheidungen für den zu lösenden Beschwerdefall nichts gewonnen werden kann.

Schon auf Grund der dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Bemerkt sei jedoch noch, daß nach der Textierung des § 61 Abs. 5 O.ö. BO nur ein Bescheid betreffend die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes der Rechtslage entspricht, nicht jedoch die Verfügung einer Baueinstellung. Im übrigen fehlte der Gemeindebehörde zweiter Instanz eine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung der Vorstellung (siehe § 102 Abs. 3 der O.ö. Gemeindeordnung).

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG und die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.