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VwGH vom 19.10.1988, 86/01/0062

VwGH vom 19.10.1988, 86/01/0062

Betreff

N gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich betreffend Ausstellung eines Waffenpasses

Spruch

N gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich betreffend Ausstellung eines Waffenpasses

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen und nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion X vom abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt, womit der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Faustfeuerwaffe gemäß § 17 Abs. 2 Waffengesetz 1967 abgewiesen worden war.

Während die erste Instanz die Abweisung des Antrages auf das Fehlen eines Bedarfes gegründet hatte, erachtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht als verläßlich im Sinne des § 6 Abs. 1 WaffG, weil er wie folgt strafgerichtlich verurteilt worden sei:

a) mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichtes Y als Geschwornengericht vom wegen Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs. 1 StGB, begangen in der Zeit von Anfang 1978 bis zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten; diese Verurteilung sei wegen einer strafbaren Handlung gegen den öffentlichen Frieden erfolgt, im Hinblick auf die bedingte Freiheitsstrafe von fünf Monaten gemäß § 6 Abs. 3 Z. 2 WaffG zwar nicht als tatbestandsmäßig im Sinne des Abs. 2 Z. 1 leg. cit. zu werten, könne jedoch nach § 6 Abs. 1 leg. cit. zur Beurteilung der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden;

b) mit Urteil des Kreisgerichtes Y vom wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben, gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei und Urkundenfälschung, sämtliches im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf von Waffen in einer Vielzahl von Fällen; das strafgerichtliche Urteil habe festgestellt, daß der Beschwerdeführer Jahre hindurch einen umfangreichen Waffenhandel betrieben, in den Jahren 1978 bis Mai 1981 insgesamt mindestens 176 Pistolen und 24 Revolver von der Schweiz nach Österreich verbracht oder per Post zugeschickt erhalten und an eine unbekannt gebliebene Person

weiterveräußert habe, wobei er sich über die Illegalität des Geschäftes klar gewesen sei. Ungeklärt auf welchem Weg sei weiters festgestellt worden, daß mit einer dieser Waffen am in Rom das Attentat auf Papst Johannes Paul II. verübt worden sei.

Diese Verurteilungen wertete die belangte Behörde insbesondere dahin, es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß der Beschwerdeführer Waffen nicht an Personen überlassen werde, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt seien (§ 6 Abs. 1 Z. 3 WaffG). Der lange Zeitraum des Tatverhaltens des Beschwerdeführers lasse nicht die Annahme zu, der Beschwerdeführer sei inzwischen zu einer grundlegend anderen Einstellung zum Waffenhandel gekommen. Gerade der Umstand, daß der Beschwerdeführer im vollen Bewußtsein der Illegalität seines Handelns 176 Pistolen und 24 Revolver an eine unbekannt gebliebene Person weitergegeben habe, und daß eine dieser Waffen nachgewiesenermaßen ihren Weg in den terroristischen Untergrund gefunden habe, lasse an der waffenrechtlichen

Unverlässlichkeit des Beschwerdeführers keinen Zweifel aufkommen.

Zur Begründung ihres Bescheides mit dem Argument der Unverlässlichkeit des Beschwerdeführers sah sich die belangte Behörde ungeachtet des Umstandes, daß die erste Instanz dem Beschwerdeführer offensichtlich die waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht abgesprochen hatte, gemäß § 66 Abs. 4 zweiter Satz AVG 1950 berechtigt, weil die Verlässlichkeit Grundvoraussetzung für die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde gemäß § 17 Abs. 2 WaffG sei,diese Frage untrennbar mit der Ausstellung eines Waffenpasses verbunden und daher auch keiner Teilrechtskraft zugänglich sei. Sache des Berufungsverfahrens sei der mit der Berufung des Beschwerdeführers angefochtene gesamte Bescheid der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde vom gewesen.

Daß dem Beschwerdeführer am eine Waffenbesitzkarte für zwei Faustfeuerwaffen ausgestellt worden sei, wertete die belangte Behörde dahin, sie habe zur Kenntnis zu nehmen, daß der Beschwerdeführer damit vorderhand bis zu zwei Faustfeuerwaffen berechtigterweise besitzen dürfe; hinsichtlich der Verlässlichkeit lasse sich daraus aber für den vorliegenden Fall keine Bindungswirkung ableiten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 17 Abs. 2 WaffenG verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 WaffG ist eine Person als verlässlich im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1. Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen nicht an Personen überlassen wird, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt sind.

Nach Abs. 2 Z. 1 leg. cit. ist eine Person u.a. keinesfalls als verlässlich anzusehen, wenn sie wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen den öffentlichen Frieden zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder öfter als zweimal zu geringeren Strafen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Abs. 3 Z. 2 leg. cit. normiert, daß Verurteilungen im Sinne des Abs. 2 nicht zu berücksichtigen sind, wenn nur eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten verhängt und die Strafe nach den §§ 43 und 44 StGB bedingt nachgesehen wurde, solange die bedingte Strafnachsicht nicht rechtskräftig widerrufen worden ist.

Das Strafgesetzbuch regelt in seinem 20. Abschnitt die strafbaren Handlungen gegen den öffentlichen Frieden und stellt in seinem § 280 Abs. 1 das Ansammeln von Kampfmitteln wie folgt unter Strafe:

Wer einen Vorrat von Waffen, Schießbedarf oder anderen Kampfmitteln ansammelt, bereithält oder verteilt, der nach Art und Umfang geeignet ist, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 hat die Berufungsbehörde außer dem im Abs. 2 leg. cit. erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

In Darstellung des Beschwerdegrundes der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vermeint die Beschwerde, die belangte Behörde habe ihre Prüfungskompetenz überschritten, weil die erste Instanz nur den Bedarf des Beschwerdeführers zum Führen einer Faustfeuerwaffe verneint habe. Da der erstinstanzliche Bescheid die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen habe, wäre im Berufungsverfahren nurmehr die Bedarfsfrage zu prüfen gewesen. Die Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit sei von der Bedarfsfrage lösbar und im Sinne der "sogenannten Teilbarkeit der zu entscheidenden Sache" von dieser getrennt zu beurteilen. Dies ergebe sich schon allein aus der gesonderten Anführung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit im § 6 WaffG und der Bedarfsfrage im § 17 Abs. 2 WaffG.

Dem ist entgegenzuhalten, daß gerade § 17 Abs. 2 WaffG keineswegs isoliert die Tatbestandsvoraussetzung des Bedarfs zum Führen von Faustfeuerwaffen kennt, sondern daneben u.a. kumulativ auch verlangt, daß es sich beim Ausstellungswerber für einen Waffenpaß um eine "verlässliche Person" handeln muß. Wer unter einer verlässlichen Person im Sinne des Waffengesetzes zu verstehen ist, regelt im einzelnen § 6 leg. cit. (so wie etwa § 18 WaffG näher bestimmt, wann ein Bedarf im Sinne des § 17 Abs. 2 leg. cit. anzunehmen ist). Allein daraus ergibt sich somit, daß die Behörde immer dann, wenn zu beurteilen ist, ob die gesamten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 17 Abs. 2 WaffG gegeben sind, nicht nur zu prüfen hat, ob ein Bedarf zur Führung von Faustfeuerwaffen nachgewiesen wird, sondern auch beurteilen muß, ob es sich beim Antragsteller um eine verlässliche Person im Sinne des Waffengesetzes handelt. Letzteres ist aber nur unter Heranziehung der Kriterien des § 6 leg. cit. möglich.

Da der erstinstanzliche Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses mit dem Berechtigungsumfang für eine Faustfeuerwaffe gemäß § 17 Abs. 2 WaffG abgewiesen hat und dieser Bescheid in seiner Gesamtheit vom Beschwerdeführer mit seiner Berufung vom bekämpft worden ist, hatte die belangte Behörde gemäß dem klaren gesetzlichen Auftrag des § 66 Abs. 4 AVG 1950 in der Sache selbst zu entscheiden und war dabei nach der zitierten Gesetzesstelle berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der ersten Instanz zu setzen.

Davon, daß es sich bei der Frage der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers um eine vom Bedarf insofern trennbare handelte, daß darüber vom erstinstanzlichen Bescheid gesondert mit Teilrechtskraft und daher mit Bindungswirkung für die belangte Behörde entschieden worden wäre, kann schon allein wegen des Wortlautes des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides keine Rede sein (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 81/10/0137, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 7240; beide siehe bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, E 69 zu § 66 AVG). Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde ihren Bescheid mit der von der Beschwerde behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hätte.

In Ausführung der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, sie hätte in Bindung an den Bescheid vom vorgehen müssen, womit dem Beschwerdeführer eine Waffenbesitzkarte für zwei Faustfeuerwaffen ausgestellt worden sei. Damit sei seine waffenrechtliche Verlässlichkeit gegeben, weil § 17 Abs. 1 WaffG diesen Umstand als Tatbestandsvoraussetzung für die Ausstellung der dort genannten waffenrechtlichen Urkunde nenne.

Die Beschwerde übersieht dabei, daß eine Bindung der Verwaltungsbehörde an einen rechtskräftigen Bescheid einer anderen Verwaltungsbehörde immer nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft gegeben ist (vgl. Walter Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes4, Rz. 469 unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1668/77). Die objektive Grenze der Rechtskraft eines Bescheides wiederum ergibt sich aus der damit entschiedenen bestimmten Verwaltungssache (vgl. Walter-Mayer, a.a.O., Rz. 481). Die Begründung spielt dabei nur insofern eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruches des Bescheides heranzuziehen ist (vgl. Walter-Mayer, a.a.O.); eine dabei von der Vorentscheidung vorgenommene rechtliche Qualifikation ist von keiner Relevanz (vgl. Walter-Mayer, a.a.O.).

Daraus folgt aber, daß die belangte Behörde - wie sie selbst richtig zum Ausdruck brachte - nur daran gebunden war, daß der Beschwerdeführer auf Grund der ihm ausgestellten Waffenbesitzkarte bis auf weiteres berechtigt ist, zwei Faustfeuerwaffen zu erwerben und zu besitzen, nicht jedoch an die im zitierten Bescheid im Rahmen der lediglich in der Begründung vorgenommenen Vorfragenbeurteilung hinsichtlich der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers, welcher Beurteilung somit keine Rechtskraft- und Bindungswirkung zukommt (vgl. dazu insbesondere auch die bei Ringhofer, a.a.O., EN 18 zu § 38 AVG referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes).

Was schließlich die Argumente der Beschwerde in bezug auf § 6 Abs. 3 Z. 2 WaffG anlangt, ist darauf hinzuweisen, daß diese Gesetzesstelle nur besagt, daß die beiden über den Beschwerdeführer verhängten Strafen deshalb, weil es sich dabei einerseits um eine bedingte Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten und andererseits um eine Geldstrafe handelt, nicht dazu führen, daß der Beschwerdeführer im Sinne der unwiderlegbaren Rechtsvermutung des § 6 Abs. 2 WaffG "keinesfalls als verlässlich" anzusehen ist. Diese Strafen und das ihnen jeweils zu Grunde liegende Verhalten des Beschwerdeführers können jedoch sehr wohl bei der Beurteilung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Generalklausel des § 6 Abs. 1 WaffG berücksichtigt werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 81/01/0027, 0028, uva). Daß Strafen der in § 6 Abs. 3 Z. 2 WaffG genannten Art bei der Beurteilung der Verlässlichkeit einer Person gemäß § 6 Abs. 1 WaffG durchaus herangezogen werden dürfen, ergibt sich aus der im Abs. 3 leg. cit. ausdrücklich erfolgten Bezugnahme allein auf den Abs. 2 leg. cit. mit einer jeder Zweifel ausschließenden Deutlichkeit. Daß hingegen - wie es der Beschwerdeführer vermeint - damit diesen Strafen der Charakter einer "Strafregistertilgung" zukäme, ergibt sich einerseits aus dem Gesetz nicht und wäre andererseits damit auch für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen, weil nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der für die Beurteilung der Verlässlichkeit erforderlichen Verhaltensprognose selbst getilgte Vorstrafen in die Betrachtung einzubeziehen sind (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 84/01/0065, und vom , Zl. 83/01/0320, uva.).

Insofern schließlich die Beschwerde vorbringt, dem Beschwerdeführer sei weder eine mißbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 1 WaffG noch das Überlassen von Waffen an Personen, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt seien (Z. 3 leg. cit.), anzulasten, ist er zunächst darauf zu verweisen, daß es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf eine tatsächlich erfolgte mißbräuchliche Verwendung einer Waffe ankommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 3397/78), sondern vielmehr eine Prognose zu erstellen über das künftige Verhalten des Antragstellers ist, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/01/0055, Slg. N.F. Nr. 12225/A).

In diesem Sinn hat aber die belangte Behörde den Umstand, daß der Beschwerdeführer strafgerichtlich einerseits wegen des Vergehens der Ansammlung von Kampfmitteln nach § 280 Abs. 1 StGB, also einer strafbaren Handlung gegen den öffentlichen Frieden, und andererseits wegen des Vergehens der

gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben, der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei und der Urkundenfälschung verurteilt worden ist und daß dabei seitens des Strafgerichtes festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführer 176 Pistolen und 24 Revolver im Bewußtsein der Illegalität seines Handelns erworben, aus der Schweiz nach Österreich verbracht und schließlich an eine unbekannte Person veräußert hat, wobei letzten Endes mit einer dieser Waffen am in Rom das Attentat auf Past Johannes Paul II. verübt wurde, frei von Rechtswidrigkeit dahin gewertet, der Beschwerdeführer könne nicht als verlässlich im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 1 und 3 WaffG angesehen werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.