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VwGH vom 26.01.2004, 2000/17/0172

VwGH vom 26.01.2004, 2000/17/0172

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde der X. GmbH & Co in Bregenz, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IIIa-212/27, betreffend Vorschreibung einer Landschaftsschutzabgabe für die Jahre 1988 bis 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. In der Zeit vom 30. August bis wurde bei der beschwerdeführenden Partei eine abgabenbehördliche Landschaftsschutzabgabennachschau betreffend den Prüfungszeitraum 1989 bis 1993 durchgeführt.

Mit Bescheid des Landesabgabenamtes für Vorarlberg vom erging auf Grundlage des schriftlichen Prüfungsberichtes der Kontrollabteilung betreffend die abgabenbehördliche Landschaftsschutzabgabennachschau die Vorschreibung von Landschaftsschutzabgabe mit folgendem Spruch:

"Spruch

1. Landschaftsschutzabgabe wird gemäß §§ 80, 82 Abs. 3 und 83 des Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 23/1984, in der Fassung LGBl. Nr. 87/1993, in Verbindung mit §§ 20 und 21 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1988, wie folgt festgesetzt:


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Zeitraum: 1- 5/1988
Bemessungsgrundlage:
403.930,80 t Steine
Abgabesatz: 1,70 S/t
Bemessungsgrundlage:
7.000,00 t Sand, Kies u. Schuttmaterial aller Art
Abgabesatz: 5,30 S/t
S 723.782,36
Zeitraum : 6-12/1988
Bemessungsgrundlage:
495.037,20 t Steine
Abgabesatz: 2,2 S/t
Bemessungsgrundlage:
24.500,00 t Sand, Kies u. Schuttmaterial aller Art
Abgabesatz: 4,40 S/t
S 1.196.881,84
Zeitraum: 1-12/1989
Bemessungsgrundlage:
818.625,01 t Steine
Abgabesatz: 2,20 S/t
Bemessungsgrundlage:
42.000,00 t Sand, Kies u. Schuttmaterial aller Art
Abgabesatz: 4,40 S/t
S 1.985.775,02
Zeitraum: 1-12/1990
Bemessungsgrundlage:
724.157,19 t Steine
Abgabesatz: 2,20 S/t
Bemessungsgrundlage:
42.000,00 t Sand, Kies u. Schuttmaterial aller Art
Abgabesatz: 4,40 S/t
S 1.777.945,82
Zeitraum: 1-12/1991
Bemessungsgrundlage:
868.758,70 t Seine
Abgabesatz: 2,20 S/t
Bemessungsgrundlage:
42.000,00 t Sand, Kies u. Schuttmaterial aller Art
Abgabesatz: 4,40 S/t
S 2.096.069,14
Zeitraum: 1-12/1992
Bemessungsgrundlage:
557.750,04 t Steine
Abgabesatz: 2,60 S/t
Bemessungsgrundlage:
42.000,00 t Sand, Kies u. Schuttmaterial aller Art
Abgabesatz: 5,20 S/t
S 1.668.550,10

2. Landschaftsschutzabgabe wird gemäß §§ 80, 82 Abs. 3 und 127 (Anm.: diese Bestimmung betrifft die Wiederaufnahme des Verfahrens) des Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 23/1984, in der Fassung LGBl. Nr. 87/1993, in Verbindung mit §§ 20 und 21 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1988, wie folgt festgesetzt:


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Zeitraum: 1- 3/1993
Bemessungsgrundlage:
115.282,81 t Steine
Abgabesatz: 2,60 S/t
Bemessungsgrundlage:
10.500,00 t Sand, Kies u. Schuttmaterial aller Art
Abgabesatz: 5,20 S/t
S 354.335,31

3. Nebenansprüche gemäß §§ 58 und 90 des Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 23/1984, in der Fassung LGBl. Nr. 87/1993, in Verbindung mit § 21 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982, werden wie folgt festgesetzt:


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festgesetzte Landschaftsschutzabgabe 1988/92(Spruchpunkt 1)
S 9.449.004,28
festgesetzte Landschaftsschutzabgabe 1- 3/1993(Spruchpunkt 2)
S 354.335,31
- Vorauszahlungen pro 1-12/1988
S 1.731.897,70
- Vorauszahlungen pro 1-12/1989
S 1.795.227,71
- Vorauszahlungen pro 1-12/1990
S 1.580.744,28
- Vorauszahlungen pro 1-12/1991
S 1.603.132,35
- Vorauszahlungen pro 1-12/1992
S 1.377.348,00
- Vorauszahlungen pro 1-3/1993
S 281.535,38
------ ---------------
ausständige Landschaftsschutzabgabe
S 1.433.454,17
- davon 2 % Säumniszuschlag
S 28.669,08
- davon 10 % Verspätungszuschlag
S 143.345,42
------------------ ---
4. Ausständige Nachzahlung gerundet gem. § 81 AbgVG.
S 1.605.468,67

..."

Die Behörde führte begründend aus, bei der Überprüfung der Erklärung und Abfuhr der Landschaftsschutzabgabe seien Differenzen festgestellt worden.

Beim Spruchpunkt 1 führe die Nichtanmeldung von 14.241,70 m3 zu einer Nachzahlung von S 81.462,53; diese sei dem Grunde nach vom Abgabepflichtigen anerkannt worden.

Eine geologische Vermessung der im Zeitraum Jänner 1986 bis Dezember 1990 abgebauten Felskubatur ergebe eine abgebaute Menge von 1.454.856 m3, welcher angemeldete Abbaumengen im Zeitraum 1986 bis 1990 von 1.501.575,90 m3 gegenüberstünden. Daraus ergebe sich ein - näher aufgeschlüsselter - Gutschriftsbetrag für das Jahr 1989 von S 55.852,71 und für das Jahr 1990 von S 49.198,48.

Bei einem Anfangsbestand von 25.000 t zum , 825.200,74 t angemeldetem Abbau im Wirtschaftsjahr 1991 sowie

770.167 t Verkauf im Wirtschaftsjahr 1991 müsse sich ein Endbestand zum von 80.033,74 t ergeben. Nach Angaben der Kontrollabteilung seien in der Bilanz 1991 jedoch nur 5.000 t ausgewiesen. Die Differenzmenge von 75.033,74 t Steinen sei nachträglich (mit einem Satz von S 2,20 pro Tonne) mit S 165.074,23 zu versteuern; darüber hinaus werde vom Landesabgabenamt die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel gezogen.

Zu Spruchpunkt 2 führte die Behörde aus, dass hier hinsichtlich der bereits mit Bescheiden des Landesabgabenamtes festgesetzten Landschaftsschutzabgabe für die ersten drei Kalendermonate des Jahres 1993 auf Grund der Prüfungsfeststellungen das Verfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen gewesen sei.

Zu beiden Spruchpunkten hielt das Landesabgabenamt fest, im Rahmen der Nachschau habe sich für die Wirtschaftsjahre 1988 bis 1992 eine Differenzmenge von 505.326,65 t ergeben, welche wohl verkauft, aber nicht der Landschaftsschutzabgabe unterzogen worden sei. Zu dieser Differenzmenge gebe es keine Unterlagen, aus denen das Abbaugewicht, die Zusammensetzung der gewonnenen Körnungen, Verschmutzungsfaktoren (Schmutzanteile) oder die Abbaustelle im Detail nachvollzogen werden könne, obwohl der Abgabepflichtige jene Aufzeichnungen zu führen habe, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienten. Nach Auffassung des Landesabgabenamtes - so die Behörde in der Begründung des Bescheides weiter - handle es sich bei den Materialentnahmen des Abgabepflichtigen um solche aus Bodenabbauanlagen, bei denen die zweckorientierte und organisierte Gewinnung von landschaftsschutzabgabepflichtigen Materialien den Abgabentatbestand auslöse; weil es zur Erläuterung der festgestellten Differenzmenge keine Aufzeichnungen gebe, habe die Behörde die Grundlagen für die Abgabenverwaltung zu schätzen.

Gehe man von einer durchschnittlichen jährlichen Differenzmenge von 101.000 t aufbereiteten, sortenreinen Materials abzüglich 15.000 t Altasphalt und 16.000 t Anlieferungen (ohne Schmutzanteile) von fremden Unternehmen aus, verblieben 70.000 t unversteuertes Material jährlich. Daraus würden sich dann die im Einzelnen näher angeführten Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung der Landschaftsschutzabgabe ergeben.

1.2. In der dagegen erhobenen Berufung verwies die beschwerdeführende Partei zunächst auf ein beim Verfassungsgerichtshof anhängiges Beschwerdeverfahren, in dem sie ihre Abgabenpflicht für den Steinbruch dem Grunde nach in Frage gestellt habe; sie sei der Ansicht, dass ihr Steinbruch eine Bergbauanlage darstelle und daher von vornherein keine Landschaftsschutzabgabe anfallen könne.

Im Übrigen nahm die beschwerdeführende Partei dahin Stellung, dass die Nachzahlung für den Monat Juli 1991 zu Recht bestehe, desgleichen auch die Gutschriften "für die Monate Jänner 1986 bis Dezember 1990". Dagegen halte sie die Vorschreibung der Nachzahlung für die Monate April 1988 bis März 1993 dem Grunde nach für unberechtigt. Soweit sich die Behörde erster Instanz hier auf die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, Schätzungen vorzunehmen, berufe, verkenne sie das Wesen der die beschwerdeführende Partei (landesrechtlich) treffenden nur beschränkten Buchführungspflicht. Wenn die abgabenpflichtige beschwerdeführende Partei eine landschaftsschutzrechtlich bewilligungspflichtige Bodenabbauanlage betreibe, dann könne sich ihre landesrechtliche Buchführungspflicht nur auf diese Bodenabbauanlage beziehen und nicht etwa auch auf die Gleisbauaktivitäten der verbundenen Gleisbaugesellschaft. Die beschwerdeführende Partei könne daher nur insofern buchführungspflichtig sein, als sie landesabgabenpflichtig sei. Sie habe daher über zugeführtes Material aus Baustellen, Recyclingmaterial etc. (landesabgabenrechtlich) nicht Buch zu führen, weil sie dieses Material nicht aus einer Bodenabbauanlage beziehe. Dass aber die Buchführung bezüglich des Steinbruches selbst unbestritten richtig und vollständig sei, ergebe sich aus der geodätischen Vermessung, als dessen Ergebnis der mit Berufung angefochtene Bescheid selbst der beschwerdeführenden Partei eine Gutschrift von S 236.869,91 zugestehe. Soweit also die beschwerdeführende Partei aus dem Steinbruch Material abgebaut habe, habe sie dieses Material ordnungsgemäß erfasst und deklariert, ja sogar mehr deklariert, als sie überhaupt abgebaut habe. Material aus Baustellen, Altstoffmaterial etc. sei hingegen nicht abgabepflichtig.

1.3.1. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom der beschwerdeführenden Partei mit, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 96/17/0004, sei die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom betreffend die Festsetzung der Landschaftsschutzabgabe für den Zeitraum Jänner 1993 bis Mai 1993 als unbegründet abgewiesen worden; nunmehr könne das mit Bescheid der belangten Behörde vom ausgesetzte Berufungsverfahren betreffend die Landschaftsschutzabgabe für den Zeitraum 1988 bis 1993 fortgeführt werden.

Da - so die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom weiter - die beschwerdeführende Partei 505.326,65 t Material, welches sie verkauft habe, dem Landesabgabenamt nicht gemeldet habe, bedürfe es im Berufungsverfahren weiterer Ermittlungsschritte. Weil die belangte Behörde als Berufungsbehörde auf Grund des Berichtes über die abgabenbehördliche Landschaftsschutzabgabennachschau die Richtigkeit der Abgabeerklärungen der beschwerdeführenden Partei bezweifle, treffe gemäß § 59 Abs. 1 des Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 23/1984 (in der Folge: AbgVerfG), die beschwerdeführende Partei die Obliegenheit, zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen, dass die Abgabenerklärungen im Zeitraum April 1988 bis einschließlich März 1993 richtig seien.

Aus diesem Grund ergehe an die beschwerdeführende Partei die Aufforderung, in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht darzulegen, aus welchen Gründen sich im Zeitraum April 1988 bis einschließlich März 1993 die im genannten Bericht festgestellte Differenzmenge von 505.326,65 t zwischen der abgebauten Menge laut den "Aufstellungen der Sprengungen" und der verkauften Menge laut der Umsatzstatistik ergebe.

Hiefür erscheine der belangten Behörde insbesondere eine Darlegung, welches konkrete Material verkauft und ob allenfalls Material von fremden oder verbundenen Unternehmen zugeführt worden sei, wesentlich. Zur Nachweisführung erscheine es ebenfalls maßgeblich, Zeugen bekannt zu geben, welche die Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen bezeugen könnten, oder andere Beweismittel zur Verfügung zu stellen.

1.3.2. In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom erklärte die beschwerdeführende Partei der noch ausständigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden präjudiziellen Rechtsnormen komme im gegebenen Zusammenhang entscheidende Bedeutung zu; vor der Fortführung des gegenständlichen Berufungsverfahrens werde daher in jedem Fall die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in näher genannten Beschwerdeverfahren abzuwarten sein. Es werde daher beantragt, die Frist zur Stellungnahme zum Vorhalt sowie zur Erbringung der geforderten Darlegungen und Nachweise bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in den genannten Beschwerdeverfahren zu erstrecken.

1.3.3. Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei mit, dass sie nicht die Auffassung vertrete, es seien vor der Fortführung des gegenständlichen Verfahrens die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes in den genannten Beschwerdeverfahren abzuwarten. Es ergehe deshalb an die beschwerdeführende Partei erneut die Aufforderung, in Erfüllung der Offenlegungspflicht darzulegen, aus welchen Gründen sich im Zeitraum 1988 bis einschließlich März 1993 die im Bericht festgestellte Differenzmenge von 505.326 t zwischen der abgebauten Menge laut den "Aufstellungen der Sprengungen" und der verkauften Menge laut der Umsatzstatistik ergebe; im Übrigen werde auf das Schreiben vom verwiesen und eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.

1.3.4. Die beschwerdeführende Partei beantragte hierauf in ihrer Stellungnahme vom neuerlich, das gegenständliche Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auszusetzen. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf ihr Beschwerdevorbringen vor dem Verfassungsgerichtshof und wiederholte ihre diesbezüglichen Normbedenken. Sie erklärte weiters, dass es im Übrigen bei den "bisherigen Stellungnahmen" verbleibe. Die belangte Behörde verkenne den Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 96/17/0004, der in keinem Fall auf die hier gegenständliche Fragestellung übertragbar sei, ob für fremd zugeliefertes Material Landschaftsschutzabgabepflicht bestanden habe.

Die allenfalls dem Bescheid der Behörde erster Instanz zu entnehmende Ansicht - so die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme weiter -, dass jeder Aushub eine Bodenabbauanlage darstelle, widerspreche "dem normalen Empfinden und dem allgemeinen Sprachverständnis". Ein Aushub für ein Einfamilienhaus sei danach niemals eine Bodenabbauanlage. Ein derartiges Verständnis würde auch den Interpretationsregeln des § 6 ABGB widersprechen. Auch lasse die Erstbehörde unberücksichtigt, dass nach der ausdrücklichen Textierung des § 20 Abs. 1 des Landschaftsschutzgesetzes nur Entnahmen aus bewilligungspflichtigen Bodenabbauanlagen landschaftsschutzabgabepflichtig gewesen seien.

Es sei "völlig unbestritten", dass die beschwerdeführende Partei, "ein reiner Steinbruchbetrieb, ihrerseits niemals Baumaßnahmen außerhalb des Steinbruches gesetzt" habe; es sei weiters völlig unbestritten, dass die beschwerdeführende Partei niemals im Hochbau oder im Tiefbau tätig gewesen sei. Es könne auch keine Rolle spielen, dass möglicherweise andere Unternehmen der Firmengruppe den Abbau vorgenommen hätten, weil nach Abgabenrecht das jeweilige konkrete Unternehmen und nicht ein Schwester-, Tochter- oder Mutterunternehmen abgabenpflichtig sein könne. Es stehe auch fest, dass nicht die beschwerdeführende Partei den jeweiligen Abbau vorgenommen habe. Weil daher völlig offensichtlich sei, dass die entsprechenden Aushübe oder sonstigen Materialaufnahmen nicht von der beschwerdeführenden Partei durchgeführt worden seien, sondern von anderen Unternehmungen, habe diesbezüglich bei der beschwerdeführenden Partei auch keine Aufzeichnungspflicht nach Landschaftsschutzrecht bestanden; "denn selbstverständlich" bestehe "eine Buchführungspflicht nur im Rahmen der Abgabenpflicht. Wer in einer bewilligungspflichtigen Bodenabbauanlage abbaut, muss Bücher führen, wer dies nicht tut, nicht."

Sofern die zuliefernden Unternehmen bewilligungspflichtigen Bodenabbau im Sinne des Landschaftsschutzgesetzes betrieben hätten, seien diese - und nur diese - buchführungspflichtig gewesen. Selbst wenn die beschwerdeführende Partei gewusst hätte, dass die Zulieferunternehmen aus bewilligungspflichtigen Bodenabbauanlagen Material entnommen hätten, hätte dies noch nicht ihre eigene Buchführungspflicht ausgelöst.

1.3.5. Die belangte Behörde teilte hierauf mit Schreiben vom der beschwerdeführenden Partei mit, dass sie nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens im Rahmen einer Schätzung den näher angeführten Sachverhalt zu Grunde lege. Es werde nicht bestritten, so führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass die beschwerdeführende Partei als Abgabenschuldnerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum insgesamt 505.326,65 t Material mehr verkauft habe, als dem Landesabgabenamt angemeldet worden sei. Ob dieses Material im Steinbruch selbst abgebaut worden sei oder teilweise von der Abgabepflichtigen selbst oder von anderen Unternehmen zugeliefert und erst nach Wiederaufbereitung von der Abgabenpflichtigen verkauft worden sei, sei auf Grund der fehlenden Aufzeichnung nicht mehr objektiv nachzuvollziehen. Folglich habe die Behörde diesbezüglich die Grundlagen für die Abgabenverwaltung zu schätzen.

Dem Prüfbericht sei zu entnehmen, dass es über die zugelieferten Mengen keinerlei Unterlagen gebe. Dennoch werde im Prüfbericht davon ausgegangen, dass es sich bei der Differenzmenge um "verarbeitetes Recyclingmaterial aus fremden und verbundenen Unternehmen" handle. Wieder aufbereitet würden Bauschutt, Asphalt und Aushübe. Das Material werde von der beschwerdeführenden Partei kostenlos übernommen. Diese Annahmen stützten sich - offensichtlich - auf Aussagen des Leiters des Steinbruches, welcher nach Rücksprache mit dem verantwortlichen Leiter für Hoch- und Tiefbau weiters erklärt habe, dass jährlich ca. 50.000 bis 80.000 t Aushubmaterial von verbundenen Unternehmen an den Steinbruch geliefert und dort aufgebreitet würden. Auf Grund dieser Informationen sei im Prüfbericht die Differenzmenge auf die einzelnen Jahre so aufgeteilt worden, dass von der durchschnittlichen Differenzmenge von 101.000 t pro Jahr ca. 58.000 t als von verbundenen Unternehmen und ca. 28.000 t als von fremden Unternehmen angeliefert angenommen worden seien; bei durchschnittlich 15.000 t handle es sich um Asphalt. Im Prüfbericht werde die Rechtsauffassung vertreten, dass jene 58.000 t aus verbundenen Unternehmen nachträglich der Landschaftsschutzabgabe zu unterwerfen seien.

Dieser Rechtsauffassung werde von der belangten Behörde nicht gefolgt, da Recyclingmaterial (Bauschutt, Asphalt) regelmäßig nicht in einer bewilligungspflichtigen Bodenabbauanlage gewonnen werde. Ebenso wenig sei aber die Annahme im Prüfbericht zwingend, dass es sich bei der Differenzmenge von 505.326,65 t um Recyclingmaterial aus fremden und verbundenen Unternehmen handle.

Mangels ordnungsgemäßer Aufzeichnungen gehe die belangte Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens - ebenso wie die erstinstanzliche Behörde - davon aus, dass es sich bei der durchschnittlichen jährlichen Differenzmenge von 101.000 t um aufbereitetes, im Wesentlichen sortenreines Material gehandelt habe, da dieses - nach den allgemeinen Lebenserfahrungen - nur in dieser Form verkauft worden sein könne. Weil dem Prüfbericht zu entnehmen sei, dass die Lagermenge an Asphalt ca. 12.000 t betragen habe, gehe die belangte Behörde weiter davon aus, dass jährlich 15.000 t Altasphalt wieder aufbereitet und sortenreinem Abbaumaterial zugeführt und anschließend verkauft worden seien. Der Annahme der Abgabenbehörde erster Instanz im Rahmen ihres Schätzungsverfahrens, dass 16.000 t Anlieferungen (ohne Schmutzanteile) von fremden Unternehmen erfolgt seien - und nicht 28.000 t wie im Prüfbericht angenommen worden sei - sei von Seiten der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, zumal die Annahmen im Prüfbericht ebenfalls bloß auf der Grundlage von Behauptungen von Bediensteten des Steinbruches geschätzt worden seien. Nach Abzug von 15.000 t und 16.000 t ergebe sich somit eine Restmenge von 70.000 t jährlich, welche - nach den Angaben der beschwerdeführenden Partei als Abgabenschuldnerin - von verbundenen Unternehmen zugeführt worden sein sollten. Obzwar im Prüfbericht diesen Angaben Glauben geschenkt worden sei, sei von der Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht davon ausgegangen worden, dass die gesamte Restmenge von 70.000 t der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen sei, zumal die mündlichen Angaben des Steinbruchleiters keine substantiiert vorgetragene, für eine Schätzung relevante Behauptung bildeten. Ebenso wenig sei das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in ihrer Stellungnahme vom als inhaltlich substantiiert zu qualifizieren, wonach völlig unbestritten sei, dass die beschwerdeführende Partei ihrerseits niemals Baumaßnahmen außerhalb des Steinbruches gesetzt habe und niemals im Hoch- oder im Tiefbau tätig gewesen sei.

Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Restmenge von 70.000 t teilweise aus dem Steinbruch selbst und teilweise aus Bodenabbauanlagen außerhalb des Steinbruches stammten, sei nach den bisherigen Erfahrungen von einem ca. 40 %-igen Steinanteil und 60 %-igen Sand-, Kies-, und Schuttmaterialanteil auszugehen, welcher der Bemessung zu Grunde zu legen sei.

1.3.6. Die beschwerdeführende Partei nahm hiezu mit Schreiben vom Stellung. Darin brachte sie unter anderem vor, der Abbau von Gestein habe mit dessen Weiterverarbeitung, Lagerung oder Verkauf nichts zu tun. Das Material werde durch die Sprengung vom Berg getrennt und dadurch "abgebaut"; allein die Menge des Materials, das bei den Sprengungen vom Berg getrennt werde, könne für die Abgabenpflicht maßgeblich sein. Die Aufzeichnungspflichten für Gesteinsabbauunternehmen könnten nicht weitergehen, als sie zur Erfassung der sie potentiell betreffenden Abgabentatbestände und zu deren Kontrolle erforderlich seien. Aufzeichnungen über die Lohnsteuer für Mitarbeiter seien aus der Sicht der allfälligen Abgabenpflicht genauso irrelevant wie die für die Umsatzsteuer maßgeblichen Aufzeichnungen über Verkäufe, die mit der Gewinnung der Materialien durch ihren Abbau nichts zu tun hätten.

Eine Abgabenhaftung des Weiterverarbeiters für Abbaumengen oder Entnahmen anderer Unternehmen sei im Landschaftsschutzabgabegesetz nicht vorgesehen. Auch die "Zweifel an der materiellen Richtigkeit ihrer Bücher" hätten sich auf jenen Bereich zu beschränken, in dem die Abgabepflichtige für die jeweilige Abgabenbehörde buchführungspflichtig sei. Mit anderen Worten, die belangte Behörde habe sich jedweder Überlegungen zu anderen Buchführungsbereichen unter anderem "auch deshalb zu enthalten, weil sie damit in andere Aufgabenbereiche unzulässig eingreifen würde". Es möge zutreffen, dass die abgabenpflichtige beschwerdeführende Partei "mehr Material verkauft" habe, "als dem Landesabgabenamt angemeldet" worden sei; um diesem Vorhalt Nachvollziehbarkeit zukommen zu lassen, müsse die belangte Behörde jedoch behaupten, dass die beschwerdeführende Partei mehr Material im Steinbruch abgebaut habe, als sie deklariert habe. Dies werde jedoch bestritten. Die Wiederaufbereitung von Material stelle keinen Abbau dar. Dass ein Steinbruchunternehmen nicht im Tief- oder Hochbau tätig sei, ergebe sich schon aus der Berechtigungsstruktur des Unternehmens.

Landschaftsschutzabgabepflicht könne überdies auch nur dann entstanden sein, wenn die beschwerdeführende Partei in einer weiteren bewilligungspflichtigen Bodenabbauanlage Material gewonnen hätte; dass eine solche weitere bewilligungspflichtige Bodenabbauanlage der beschwerdeführenden Partei bestanden habe, behaupte die belangte Behörde in ihrem Vorhalt nicht, welcher somit "auch insofern gänzlich ins Leere" gehe.

Im vorliegenden Verfahren könne von vornherein nur der "Abbau" geschätzt werden. Dieser "Abbau", den die beschwerdeführende Partei im Steinbruch vorgenommen habe, sei jedoch leicht nachzuprüfen. Die Kubatur der angegebenen Sprengungen passe (bis auf eine geringfügige, außer Streit stehende Differenz) mit der im Fels nachmessbaren Abbaumenge zusammen. Es würden wiederkehrend geodätische Messungen durchgeführt, die die Richtigkeit der Angaben der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der herausgesprengten Abbaumengen durchaus bestätigten. Wenn die erklärten Abbaumengen aber mit der Veränderung im Fels zusammenstimmten, gebe es "nicht einmal den Ansatz für die Berechtigung zu einer Schätzung". Im Hinblick auf die völlige Kongruenz zwischen den Aufzeichnungen über die Sprengungen und der Veränderungen der Kubatur im Fels seien daher sämtliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Schätzung zu verneinen.

1.3.7. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom und das darin erstattete Vorbringen, wonach die beschwerdeführende Partei "nicht im Tief- oder Hochbau tätig" sei, wies die belangte Behörde mit Schreiben vom darauf hin, dass die beschwerdeführende Partei beispielsweise im Jahr 1996 aus einem näher bezeichneten Gebiet Schüttmaterial entnommen habe; dies weise darauf hin, dass sie auch außerhalb ihres Steinbruches Material in bewilligungspflichtigen Bodenabbauanlagen gewinne.

1.3.8. Hiezu erstattete die beschwerdeführende Partei eine weitere Stellungnahme vom . In dieser wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen, führte aber weiter aus, dass es im vorliegenden Verfahren um den Zeitraum 1988 bis 1993 gehe; sie bleibe bei ihrer Erklärung, dass sie in diesen Jahren nicht außerhalb des Steinbruches Material aus bewilligungspflichtigen Bodenabbauanlagen gewonnen habe. Eine Teilnahme an einer Bachräumung vier Jahre nach dem Bemessungszeitraum ändere an der Richtigkeit dieser Behauptung nichts. Die gegenständliche Räumung habe übrigens eine Subauftragnehmerin konkret durchgeführt, weil die beschwerdeführende Partei für Bachräumungen "maschinell nicht wirklich eingerichtet" sei.

1.4. Die belangte Behörde erließ hieraufhin den angefochtenen Bescheid mit folgendem Spruch:

"Gemäß § 123 iVm § 138 des Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 23/1984, idF LGBl. Nr. 84/1998, wird der Berufung der Rhomberg Steinbruch GmbH, Bregenz, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilfried Ludwig Weh, Bregenz, gegen den Bescheid des Landesabgabenamtes für Vorarlberg vom , Zl. LAA 131/38/001, St. Nr. 2/39/408, teilweise stattgegeben, der angefochtene Bescheid teilweise abgeändert und die Landschaftsschutzabgabe wie folgt festgesetzt:

1. Die Landschaftsschutzabgabe wird gemäß §§ 80 und 138 des Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 23/1984, in der Fassung LGBl. Nr. 84/1998, in Verbindung mit §§ 20 und 21 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1988, wie folgt festgesetzt:


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Zeitraum: 1- 5/1988
Bemessungsgrundlage:
391.504,23 t Steine
Abgabesatz: 1,70 S/t
Bemessungsgrundlage:
7.000,00 t Sand, Kies u. Schuttmaterial aller Art
Abgabesatz: 5,30 S/t
S 702.657,19
Zeitraum : 6-12/1988
Bemessungsgrundlage:
480.144,76 t Steine
Abgabesatz: 2,20 S/t
Bemessungsgrundlage:
24.500,00 t Sand, Kies u. Schuttmaterial aller Art
Abgabesatz: 4,40 S/t
S 1.164.118,47
Zeitraum: 1-12/1989
Bemessungsgrundlage:
818.625,01 t Steine
Abgabesatz: 2,20 S/t
Bemessungsgrundlage:
42.000,00 t Sand, Kies u. Schuttmaterial aller Art
Abgabesatz: 4,40 S/t
S 1.985.775,02
Zeitraum: 1-12/1990
Bemessungsgrundlage:
724.157,19 t Steine
Abgabesatz: 2,20 S/t
Bemessungsgrundlage:
42.000,00 t Sand, Kies u. Schuttmaterial aller Art
Abgabesatz: 4,40 S/t
S 1.777.945,82
Zeitraum: 1-12/1991
Bemessungsgrundlage:
868.758,70 t Seine
Abgabesatz: 2,20 S/t
Bemessungsgrundlage:
42.000,00 t Sand, Kies u. Schuttmaterial aller Art
Abgabesatz: 4,40 S/t
S 2.096.069,14
Zeitraum: 1-12/1992
Bemessungsgrundlage:
557.750,04 t Steine
Abgabesatz: 2,60 S/t
Bemessungsgrundlage:
42.000,00 t Sand, Kies u. Schuttmaterial aller Art
Abgabesatz: 5,20 S/t
S 1.668.550,10

2. Das Verfahren bezüglich Festsetzung der Landschaftsschutzabgabe im Abgabenzeitraum 1/1993 bis 3/1993 werden gemäß § 127 Abs 3 des Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 23/1984, wieder aufgenommen, die Bescheide des Landesabgabenamtes jeweils vom , Zl. LAA 131-38-001/A, aufgehoben und die Landschaftsschutzabgabe gemäß §§ 80 und 138 des Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 23/1984, in der Fassung LGBl. Nr. 84/1998, in Verbindung mit §§ 20 und 21 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1988, wie folgt festgesetzt:


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Zeitraum: 1- 3/1993
Bemessungsgrundlage:
115.282,81 t Steine
Abgabesatz: 2,60 S/t
Bemessungsgrundlage:
10.500,00 t Sand, Kies u. Schuttmaterial aller Art
Abgabesatz: 5,20 S/t
S 354.335,31

3. Die Nebenansprüche gemäß § 90 des Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 23/1984, in der Fassung LGBl. Nr. 9/1989, in Verbindung mit § 21 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982, werden wie folgt festgesetzt:


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festgesetzte Landschaftsschutzabgabe 1988/92(Spruchpunkt 1)
S 9.395.115,74
festgesetzte Landschaftsschutzabgabe 1- 3/1993(Spruchpunkt 2)
S 354.335,31
- Vorauszahlungen pro 1-12/1988
S 1.731.897,70
- Vorauszahlungen pro 1-12/1989
S 1.795.227,71
- Vorauszahlungen pro 1-12/1990
S 1.580.744,28
- Vorauszahlungen pro 1-12/1991
S 1.603.132,35
- Vorauszahlungen pro 1-12/1992
S 1.377.348,00
- Vorauszahlungen pro 1-3/1993
S 281.535,38
ausständige Landschaftsschutzabgabe
S 1.379.565,63
- davon 2 % Säumniszuschlag
S 27.591,31
4. Ausständige Nachzahlung gerundet gem. § 81 AbgVG.
S 1.407.157,00"

In der Begründung ihres Bescheides vom führte die belangte Behörde aus, im Zeitraum vom 30. August bis habe bei der beschwerdeführenden Partei eine Nachschau gemäß § 63 des AbgVerfG bezüglich des Abgabezeitraumes 1988 bis 1993 (Wirtschaftsjahre 4/1988 bis 3/1993) stattgefunden. Hinsichtlich des Unternehmenszweckes sei festgestellt worden, dass die beschwerdeführende Partei in einer näher bezeichneten Gemeinde Vorarlbergs Fels abbaue, Material aufbereite, Aushubmaterial, Asphalt usw. recycle. Die Bemessungsgrundlage für die - dem Landesabgabenamt angemeldete - Landschaftsschutzabgabe bilde die monatlich gesprengte Menge an Felsgestein. Für jede Sprengung werde vom Leiter des Steinbruches ein "Sprengprotokoll" erstellt, welches die laufende Nummer und das Datum der Sprengung, die Menge des Sprengstoffes, den Abstand, die Tiefe und Neigung der Bohrlöcher und die sich daraus ergebende Gesamtkubatur und deren Aufteilung getrennt nach dem Grundbesitz der Verpächter enthalte. Auf Grundlage der Sprengprotokolle würden monatlich die Liste "Aufstellung der Sprengungen" gemacht, welche als Grundlage für die Bemessung der Landschaftsschutzabgabe diente. Alle fünf Jahre erfolge eine geologische Vermessung der abgebauten Felskubatur. Die letzte Vermessung sei im Jahr 1991 erfolgt und habe die Abbauperiode 1/86 bis 12/90 betroffen. Auf Grund dieser Vermessung sei eine Schlussabrechnung mit den Verpächtern durchgeführt worden, eine Korrektur der Landschaftsschutzabgabe für diesen Zeitraum sei jedoch nicht vorgenommen worden. Auf Grund von Erfahrungswerten für Felsen (Kalkgestein) habe das Landesabgabenamt für Vorarlberg den Umrechnungsfaktor mit 2,6 t je m3 festgesetzt. Im Wirtschaftsjahr 1988/1989 sei vom Unternehmen eine neue Recyclinganlage in Betrieb genommen worden, mit welcher minderwertiges Material wie Asphalt, sortierte Aushübe und Bauschutt wieder aufbereitet werden könne. Das minderwertige Material werde zum Teil von fremden und zum Teil von verbundenen Unternehmen angeliefert und von der beschwerdeführenden Partei kostenlos übernommen.

Bei einem Vergleich der Sprengprotokolle mit der "Aufstellung der Sprengungen", welcher als Grundlage für die Landschaftsschutzabgabe und die Abrechnung mit den Verpächtern diene, hätten sich im Jahr 1991 folgende Differenzen ergeben: Das Sprengprotokoll vom April 1991 mit einer Kubatur von 3.026 m3 sei zwar bei der Bemessungsgrundlage für die Landschaftsschutzabgabe berücksichtigt, nicht aber in der "Aufstellung der Sprengungen" erwähnt worden. Das Sprengprotokoll vom Juli 1991 mit einer Kubatur von 14.241,7 m3 sei in der "Aufstellung der Sprengungen", nicht aber bei der Bemessungsgrundlage für die Landschaftsschutzabgabe berücksichtigt worden. Es ergebe sich somit für das Unternehmen eine Nachzahlung in der Höhe von S 31.331,24 (14.241,7 m3 x S 2,20).

Weiters habe eine geologische Messung der Felskubatur für den Zeitraum 1/1986 bis 12/1990 eine abgebaute Menge von 1.454.856 m3 ergeben. Der Landschaftsschutzabgabe sei im selben Zeitraum eine Gesamtabbaumenge von 1.501.575,90 m3 zu Grunde gelegt worden. Die sich ergebende Differenz von 46.719,90 m3 (3,2 %) sei von der beschwerdeführenden Partei bei der Berechnung der Landschaftsschutzabgabe nicht berichtigt worden. Hier sei der Betrag von S 91.103,80 (46.719,90 m3 x S 1,95) dem Unternehmen gutzuschreiben. Der Mischsatz von S 1,95 ergebe sich auf Grund des jeweiligen Ausmaßes der Landschaftsschutzabgabe gewichtet mit den vom Unternehmen verrechneten Tonnen im Betrachtungszeitraum.

Ein Vergleich der abgebauten Menge laut den "Aufstellungen der Sprengungen" und der verkauften Menge laut Umsatzstatistik ergebe in den Geschäftsjahren 4/1988 bis 3/1993 eine Gesamtdifferenzmenge von 535.325,65 t. Unter Berücksichtigung des Lagerbestandes im Betrachtungszeitraum verringere sich die Differenzmenge auf 505.326,65 t. Bei der Differenzmenge von 505.326,65 t handle es sich nach dem Bericht über die Nachschau um verarbeitetes Recyclingmaterial aus fremden und verbundenen Unternehmen. Wieder aufbereitet würden Bauschutt, Asphalt und Aushübe. Das Material werde vom Unternehmen kostenlos übernommen. Über die zugelieferten Mengen gebe es keinerlei Unterlagen. Der Leiter des Steinbruches habe nach Rücksprache mit dem verantwortlichen Leiter für Hoch- und Tiefbau erklärt, dass jährlich ca. 50.000 bis 80.000 t Aushubmaterial von verbundenen Unternehmen an den Steinbruch geliefert und dort aufbereitet würden. Der Schmutzanteil dieses Materials liege zwischen 15 % und höchstens 30 %. Die jährlich wieder aufbereitete Menge an Asphalt liege bei ca. 15.000 t. Die derzeitige Lagermenge an Asphalt betrage ca. 12.000 t. Da der Asphalt nur an kälteren Tagen weiterverarbeitet werden könne, werde dieser über das Jahr gesammelt und erst in den Herbst- und Wintermonaten aufbereitet. Die verarbeitete Menge an Bauschutt sei eher gering und erst in den Jahren 1993 und 1994 von Bedeutung.

Nach einer weiteren Wiedergabe des Inhalts des Prüfberichtes sowie des erstinstanzlichen Bescheides und des Verwaltungsgeschehens im Berufungsverfahren, führte die belangte Behörde für das verwaltungsgerichtliche Verfahren entscheidungswesentlich aus, gemäß § 21 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982, hätten die Abgabenpflichtigen den Beginn und das Ende des Bodenabbaues binnen einer Woche dem Landesabgabenamt anzuzeigen. Sie hätten weiters die in einem Kalendermonat entstandene und von ihnen selbst auf Grund geeigneter Unterlagen ermittelte Abgabenschuld jeweils bis zum 10. des übernächsten Monats beim Landesabgabenamt anzumelden und die Abgabe bis zum selben Termin an die vom Landesabgabenamt bestimmte Zahlstelle zu entrichten. Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Landschaftsschutzabgabe obliege dem Landesabgabenamt. Daraus folge, dass die Landschaftsschutzabgabe jeweils monatlich anzumelden und zu entrichten sei; der Einwand der beschwerdeführenden Partei, dass sich die angeordnete Wiederaufnahme des Verfahrens nur auf die ersten drei Kalendermonate des Jahres 1993 und nicht auf das gesamte Kalenderjahr 1993 bezogen habe, gehe deshalb ins Leere. Dass auf Grund der Nachschau vom 30. August bis Tatsachen neu hervorgekommen seien, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden seien und die einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, sei auf Grund der festgestellten Differenzmenge im Ausmaß von 505.326,65 t offensichtlich. Die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich des Zeitraumes Jänner 1993 bis März 1993 sie deshalb - wie näher ausgeführt wird - rechtmäßig.

Im erstinstanzlichen Bescheid sei weiters festgestellt worden, dass laut der Steuerbilanz zum von einem Anfangslagerbestand von 25.000 t auszugehen gewesen sei. Im Wirtschaftsjahr 1991 ( bis ) seien 825.200,74 t abgebaut und 770.167 t verkauft worden. Am hätte sich somit ein Endbestand von 80.033,74 t ergeben müssen. Weil in der Steuerbilanz 1991 am Schluss des Wirtschaftsjahres 1992 nur 5.000 t Lagerbestand ausgewiesen worden sei, ergebe sich eine Differenzmenge von 75.033,74 t Steinen (a S 2,20/t), weshalb S 165.074,23 nachträglich zu versteuern seien.

Die belangte Behörde schließe sich den Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides an. Es entspreche nämlich allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen, dass in einem bestimmten Zeitraum grundsätzlich nicht mehr verkauft als abgebaut werden könne. Allerdings seien bei einem solchen Vergleich auch die Lagerbestandsveränderungen zu berücksichtigen. Wenn nun zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1991 ein Anfangslagerbestand von 25.000 t in der Bilanz ausgewiesen worden sei und zusätzlich 825.200,74 t Material abgebaut worden seien, so müssten sich - wenn die Angaben des Verkaufs im Ausmaß von 770.167 t richtig wären - am Schluss des Wirtschaftsjahres ein Lagerbestand von 80.033,74 t ergeben. Weil sich demgegenüber in der Steuerbilanz 1991 jedoch die Angabe finde, dass sich der Lagerbestand auf nur 5.000 t beschränke, gelangte die belangte Behörde zum Schluss, dass in Wirklichkeit nicht 770.167 t verkauft, sondern zusätzlich 75.033,74 t Material veräußert worden seien. Es sei nämlich nicht anzunehmen, dass bei der Beurteilung des Lagerendbestandes ein derartiger Schätzungsfehler um das 13fache aufgetreten sein solle. Bei der Differenzmenge von 75.033,74 t handle es sich "offensichtlich um nicht ausgewiesenen, abgabepflichtigen Mehrabbau, welcher in Form von 'Schwarzverkäufen' weiter veräußert" worden sei; diese Differenzmenge sei somit in Form einer "Bilanzabweichung" der Bemessungsgrundlage im Jahre 1991 dazuzuschlagen gewesen.

Zur Differenzmenge von 505.326,65 t führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, die beschwerdeführende Partei hätte im vorliegenden Fall "über die allgemeine Buchführungspflicht hinaus Aufzeichnungen zu führen" gehabt; weil die beschwerdeführende Partei neben dem Abbau am Steinbruch auch Recyclingmaterial aufarbeite und darüber hinaus Material aus anderen bewilligungspflichtigen Bodenabbauanlagen von anderen Unternehmen zuführen lasse bzw. selbst gewinne und diese Materialien verkaufe, sei sie nach der Auffassung der belangten Behörde verpflichtet, ein branchenübliches "Materialbuch" zu führen, aus dem sich die Herkunft dieser Materialien ergebe. Nur auf Grund derartiger Aufzeichnungen könne von der Abgabenbehörde überprüft werden, aus welchen Gründen sich allfällige mengenmäßige Unterschiede zwischen dem der Landschaftsschutzabgabe unterliegenden Abbau und dem tatsächlich verkauften Material ergäben.

Die beschwerdeführende Partei baue nicht nur im Gebiet einer näher bezeichneten Gemeinde die dortige - etwa 200 m hohe - Felswand ab, bereite dieses Material auf und habe seit dem Wirtschaftsjahr 1988/1989 eine Recyclinganlage in Betrieb genommen, in welcher minderwertiges Material, sortierte Aushübe und Bauschutt wieder aufbereitet werden könne, sondern gewinne - wie die belangte Behörde zusätzlich auf Grund eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens festgestellt habe - auch außerhalb ihres Steinbruches Material in bewilligungspflichtigen Bodenabbauanlagen. Die belangte Behörde gehe insbesondere auf Grund der nachgewiesenen Materialentnahme im Jahre 1996 davon aus, dass die beschwerdeführende Partei auch im verfahrensgegenständlichen Abgabezeitraum, nämlich von 1988 bis 1993, außerhalb des Steinbruches abgabepflichtiges Material gewonnen habe; so führe die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom selbst aus, dass etwa die Räumung im Jahr 1996 von einer "Subauftragnehmerin" durchgeführt worden sei. Mangels Aufzeichnungen sei nicht feststellbar, in welchem Ausmaß die beschwerdeführende Partei bereits im verfahrensgegenständlichen Abgabenzeitraum von 1988 bis 1993 solche "Subaufträge" erteilt habe, bzw. ob solche Abbaumaßnahmen außerhalb des Steinbruches auch mit eigenen Maschinen durchgeführt worden seien.

Unbestrittene Tatsache sei, dass sich im Abgabezeitraum 1988 bis 1993 eine erhebliche Differenz zwischen der abgebauten Menge laut den "Aufstellungen der Sprengungen" und der verkauften Menge laut Umsatzstatistik ergebe. Wenn von der Abgabenbehörde geprüft werde, ob die dem Landesabgabenamt angemeldeten Abbaumengen mit den tatsächlich abgebauten Mengen übereinstimmten, so sei der in der Steuerbilanz ausgewiesene Materialverkauf abzüglich der Zufuhr von fremden Unternehmen sowie abgabenfreier eigener Zufuhren (unter Berücksichtigung der Lagerbestandsveränderungen) dem der Abgabenbehörde gemeldeten Abbau gegenüberzustellen. Die belangte Behörde verkenne nicht, dass der Abgabentatbestand der Landschaftsschutzabgabe bereits mit dem Loslösen von Material vom Mutterboden bzw. der Beendigung des Gewinnungsprozesses verwirklicht werde und nicht erst mit der Wegbringung bzw. dem Verkauf des Materials. Allerdings komme eine nachträgliche Plausibilitätsprüfung, ob die Landschaftsschutzabgabe ordnungsgemäß entrichtet worden sei, "nicht umhin", den aufgezeichneten Materialverkauf dem der Abgabenbehörde gemeldeten Materialabbau mengenmäßig gegenüberzustellen. Hier habe der Prüfbericht ergeben, dass in den Geschäftsjahren 4/1988 bis 3/1993 insgesamt 3,587.583,35 t Material laut den "Aufstellungen der Sprengungen" abgebaut worden seien, jedoch 4,122.910 t verkauft worden seien. Unter Berücksichtigung eines Anfangslagerbestandes laut Steuerbilanz von 70.000 t und einem Endlagerbestand laut Steuerbilanz von 40.000 t habe sich die Differenz von 505.326,65 t ergeben.

Die Frage der Herkunft des veräußerten Materials sei deshalb im Hinblick auf die Landschaftsschutzabgabe maßgeblich, weil nur derjenige, der Steine, Sand, Kies oder Schuttmaterial aller Art in einer bewilligungspflichtigen Bodenabbauanlage abbaue, zur Entrichtung der Landschaftsschutzabgabe verpflichtet sei. Deshalb unterliege etwa Recyclingmaterial, also die Wiederverwendung bereits benutzter Rohstoffe, ebenso wenig der Landschaftsschutzabgabepflicht, wie Aushubdeponiematerial oder von Fremdunternehmen zugekauftes oder kostenlos übernommenes Material.

Auf Grund der sich aus § 56 des AbgVerfG ergebenden Aufzeichnungsverpflichtung hätte die beschwerdeführende Partei jedenfalls die Herkunft und die Mengen sowohl jener der Landschaftsschutzabgabepflicht unterworfenen Materialien als auch jener von der Landschaftsschutzabgabepflicht ausgenommenen Materialien festhalten müssen. Nach den Erfahrungen der Abgabenbehörden sei die Führung eines solchen "Materialbuches" branchenüblich. Auf Grund der mangelnden Aufzeichnung sei im gegenständlichen Fall von der Abgabenbehörde ein Zurückverfolgen des verkauften Materials auf das Ausgangsmaterial, welches durch Veredelungsprozesse in der Regel wieder aufbereitet werde, nicht möglich. Daher könne von der Abgabenbehörde eine Zuordnung, ob verkauftes Material aus bewilligungspflichtigem Bodenabbau stamme oder nicht, hinsichtlich der im Prüfbericht festgestellten Differenzmengen weitestgehend nicht erfolgen. Nur hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Nachschau vorhandenen Lagermenge an Asphalt im Ausmaß von ca. 12.000 t habe im Prüfbericht sowie im erstinstanzlichen Bescheid auf eine jährlich wieder aufbereitete Menge an Asphalt im Ausmaß von 15.000 t geschlossen werden können.

Hinsichtlich der weiteren Differenzmengen sei "mangels ordnungsgemäßer Aufzeichnungen" das der Landschaftsschutzabgabepflicht unterliegende abgebaute Material zu schätzen gewesen, zumal von der abgabepflichtigen beschwerdeführenden Partei im Berufungsverfahren trotz Aufforderung keine weiteren Aufzeichnungen vorgelegt worden seien, welche bewiesen hätten bzw. glaubhaft hätten machen können, dass die Abgabenerklärungen im Zeitraum April 1988 bis einschließlich März 1993 richtig seien. Es sei daher weder das Abbaugewicht, noch die Zusammensetzung der gewonnenen Körnungen, die Verschmutzungsfaktoren (Schmutzanteile) oder die Abbaustelle feststellbar. Ob diese Mengen - wie behauptet - ausschließlich von anderen Unternehmungen stammten, sei ebenfalls aus den Aufzeichnungen der beschwerdeführenden Partei nicht zu entnehmen.

Im vorliegenden Fall vermöge die belangte Behörde den Behauptungen der beschwerdeführenden Partei, dass sich die Differenzmengen zur Gänze aus Zulieferungen von verbundenen oder fremden Unternehmungen ergäben, nicht zu folgen. Die belangte Behörde erachte sich insoweit im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung an die im Prüfbericht durchgeführten Schätzungen nicht gebunden. Mangels ordnungsgemäßer Aufzeichnungen gehe die belangte Behörde im Rahmen ihres Schätzungsverfahrens - ebenso wie die erstinstanzliche Behörde - davon aus, dass es sich bei der durchschnittlichen jährlichen Differenzmenge von 101.000 t um aufbereitetes, im Wesentlichen sortenreines Material gehandelt habe, da nur ein solches qualitativ hochwertiges Material - nach allgemeinen Erfahrungen aus dem Wirtschaftsleben - verkauft worden sein könne. Dass diesem hochwertigen Material jährlich etwa 15.000 t Altasphalt nach entsprechender Wiederaufbereitung beigemischt und anschließend verkauft worden sei, entspreche durchaus der gängigen Praxis.

Der Annahme der Abgabenbehörde erster Instanz im Rahmen ihres Schätzungsverfahrens, dass 16.000 t Anlieferungen (ohne Schmutzanteile) von Fremdunternehmen erfolgt seien - und nicht 28.000 t wie im Prüfbericht unterstellt worden sei - sei von der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, zumal die abweichenden Annahmen im Prüfbericht bloß auf der Grundlage von unsubstantiierten Behauptungen von Bediensteten der beschwerdeführenden Partei geschätzt worden seien. Die Plausibilität der Annahme im Prüfbericht sei auf Grund der vagen Angaben des Leiters des Steinbruchs ohnehin nicht direkt zu erschließen. Dieser habe sich nämlich nur zu Zulieferungen von mit der beschwerdeführenden Partei "verbundenen" Unternehmen geäußert, nicht jedoch zu Zulieferungen von Fremdunternehmen. Folglich ergebe sich nach Abzug von 15.000 t Asphalt und 16.000 t abgabenfreier Zulieferungen von Fremdunternehmen eine Restmenge von 70.000 t jährlich, welche - nach Angaben der beschwerdeführenden Partei - von "verbundenen" Unternehmen zugeführt worden sein sollen. Hier sei die Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht davon ausgegangen, dass diese gesamte Restmenge der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen sei, zumal weder dem Landesabgabenamt noch der belangten Behörde - mit einer einmaligen Ausnahme aus dem Jahre 1994 - bekannt geworden sei, dass ein mit der beschwerdeführenden Partei "verbundenes" Unternehmen Landschaftsschutzabgabe entrichtet hätte. Auch habe die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom selbst darauf hingewiesen, dass in bestimmten Fällen sogenannte "Subauftragnehmer" für die beschwerdeführende Partei der Landschaftsschutzabgabepflicht unterworfenes Material abbauten. Solche Abbaumaßnahmen seien der beschwerdeführenden Partei selbst zuzurechnen. Auch bei den der belangten Behörde bekannt gewordenen Abbaumaßnahmen im Jahr 1996 sei ähnlich vorgegangen worden.

Die belangte Behörde komme daher zur Auffassung, dass die Differenzmengen im Ausmaß von 70.000 t jährlich entweder aus dem Steinbruch selbst oder teilweise aus bewilligungspflichtigen Bodenabbauanlagen außerhalb des Steinbruches stammten und von der beschwerdeführenden Partei selbst bzw. in deren Auftrag gewonnen worden seien. Da diese abgebauten und gewonnenen Materialmengen auf Basis eines Vergleichs mit den Verkaufsmengen geschätzt worden seien und es sich deshalb um qualitativ hochwertiges Material gehandelt habe, sei kein Schmutzanteil in Abzug zu bringen gewesen. Weil nach den bisherigen Erfahrungen bei Gewinnung von Material aus Bodenabbauanlagen durchschnittlich von einem 40 %- igen Steinanteil (jährlich also 28.000 t) und einem 60 %-igen Sand- , Kies- bzw. Schuttmaterialanteil (jährlich also 42.000 t) auszugehen sei, sei diese prozentuelle Aufteilung der Bemessung zu Grunde zu legen gewesen.

In der Folge schlüsselte die belangte Behörde die sich auf Grund der vorgenommenen Schätzung ergebenden Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung der Landschaftsschutzabgabe näher auf.

1.5. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen zunächst an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 717/00-3, ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

1.6. In ihrer - ergänzten - Beschwerde erachtet sich die beschwerdeführende Partei "neben den bereits geltend gemachten verfassungsgesetzlichen Rechten auch in ihren subjektivöffentlichen Rechten


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-
nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Landschaftsschutzabgabe zahlen zu müssen,
-
nicht ohne die gesetzlichen Voraussetzungen in einem Verfahren amtswegig wieder zum Nachteil aufgenommen zu bekommen,
-
auf Beachtung der Verjährung,
-
auf Zugang zu einem unabhängigen Gericht mit Vollkognition,
-
auf verfassungskonforme Gesetzeslage,
-
auf richtige und vollständige Sachverhaltsfeststellung sowie
-
auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung"
verletzt; sie macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides geltend.

1.7. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

1.8. Die beschwerdeführende Partei hat hierauf repliziert.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Das Gesetz über den Schutz und die Pflege der Vorarlberger Landschaft (Landschaftsschutzgesetz), LGBl. Nr. 1/1982 (Wiederverlautbarung) in der Fassung durch die Novelle LGBl. Nr. 22/1988 - im Folgenden: Vlbg LSchG 1982 - regelte in seinem 4. Abschnitt die Landschaftsschutzabgabe. Nach § 19 Abs. 1 leg. cit. war nach den Bestimmungen dieses Abschnittes eine Landschaftsschutzabgabe zur Förderung des Landschaftsschutzes und der Landschaftspflege zu erheben. Zur Entrichtung der Landschaftsschutzabgabe war nach § 20 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet, wer Steine, Sand, Kies oder Schuttmaterial aller Art in einer bewilligungspflichtigen Bodenabbauanlage (§ 13) abbaut. Die Landschaftsschutzabgabe betrug nach § 20 Abs. 2 leg. cit. a) bei Steinen 2,20 S und b) bei Sand, Kies und Schuttmaterial aller Art 4,40 S pro Tonne des abgebauten Materials.

Gemäß § 21 Abs. 1 Vlbg LSchG 1982 hatten die Abgabepflichtigen den Beginn und das Ende des Bodenabbaues binnen einer Woche dem Landesabgabenamt anzuzeigen. Die Abgabepflichtigen hatten weiters nach § 21 Abs. 2 leg. cit. die in einem Kalendermonat entstandene und von ihnen selbst auf Grund geeigneter Unterlagen ermittelte Abgabenschuld jeweils bis zum

10. des übernächsten Monats beim Landesabgabenamt zu melden und die Abgabe bis zum selben Termin an die vom Landesabgabenamt bestimmte Zahlstelle zu entrichten. Gemäß § 21 Abs. 3 leg. cit. oblag die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Landschaftsschutzabgabe dem Landesabgabenamt.

Das Gesetz über allgemeine Bestimmungen, das Verfahren und das Strafrecht für die von den Behörden des Landes und der Gemeinden verwalteten Abgaben, Abgabenverfahrensgesetz - AbgVerfG, LGBl. Nr. 23/1984 in der Fassung durch die Novelle LGBl. Nr. 84/1998, regelt in seinem § 1 den Anwendungsbereich. Nach § 1 Abs. 1 leg. cit. sind die Landes- und Gemeindeabgaben gemäß Abs. 2 und 3 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu verwalten. Gemäß § 1 Abs. 2 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in Angelegenheiten a) der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben des Landes und der Gemeinden mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung, und b) der nicht bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Abgaben und Beiträge von Organen des Landes oder der Gemeinden zu verwalten sind und nicht Behörden des Bundes einzuschreiten haben.

Nach § 3 Abs. 1 AbgVerfG entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft.

Nach § 52 Abs. 1 AbgVerfG haben die Behörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Verwaltung der Abgaben wesentlich sind.

§ 54 AbgVerfG regelt die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht der Abgabepflichtigen. Die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"(1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstbemessung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekannt geben."

§ 56 AbgVerfG regelt die Führung und Aufbewahrung von Büchern und Aufzeichnungen. Nach § 56 Abs. 2 leg. cit. haben die Abgabepflichtigen - unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 - jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.

Gemäß § 59 Abs. 1 leg. cit. haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Behörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 54) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen gemäß § 59 Abs. 2 leg. cit. zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.

Für Zwecke der Abgabenverwaltung kann nach § 63 Abs. 1 erster Satz AbgVerfG die Behörde bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau halten und hiebei alle für die Abgabenverwaltung bedeutsamen Umstände feststellen.

Gemäß § 66 Abs. 2 AbgVerfG kann die Behörde nach dem ersten Satz dieser Bestimmung die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und Geschäftspapieren vom Abgabepflichtigen verlangen, wenn dessen Auskunft nicht genügt oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen.

Nach § 67 Abs. 1 AbgVerfG kommt im Abgabenverfahren alles als Beweismittel in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

§ 80 AbgVerfG regelt die Schätzung der Grundlagen für die Abgabenverwaltung. Die Absätze 1 bis 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"(1) Soweit die Behörde die Grundlagen für die Abgabenverwaltung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."

Nach § 83 Abs. 1 AbgVerfG unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Gemäß § 83 Abs. 2 leg. cit. beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre. Die Verjährung beginnt gemäß § 83 Abs. 4 leg. cit. in den Fällen des Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (lit. a). Die Verjährung wird gemäß § 83 Abs. 5 AbgVerfG durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 4) von der Behörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Der Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht gemäß § 83 Abs. 7 leg. cit. der Eintritt der Verjährung nicht entgegen. Wenn seit der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 3) jedoch 15 Jahre verstrichen sind, darf gemäß § 83 Abs. 9 leg. cit. der Abgabenanspruch in keinem Fall mehr geltend gemacht werden.

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist gemäß § 127 Abs. 3 AbgVerfG unter anderem in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Wurde ein Wiederaufnahmsgrund anlässlich einer Nachschau (§ 63) festgestellt, so steht die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 127 Abs. 6 leg. cit. der Behörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

2.2. Die beschwerdeführende Partei verweist zunächst auf ihre beim Verfassungsgerichtshof "aufgezeigte Normproblematik"; diese werde Gegenstand des hg. Beschwerdeverfahrens Zl. 2000/17/0196 sein, wobei auf das noch zu erstattende Beschwerdevorbringen verwiesen werde.

Unter der Annahme, dass diesem Vorbringen überhaupt die ordnungsgemäße Geltendmachung einer in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fallenden Rechtsverletzung durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid entnommen werden könnte, genügt es, auf das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2000/17/0194 bis 0197, zu verweisen (§ 43 Abs. 2 VwGG). In diesem Erkenntnis wurde die von der beschwerdeführenden Partei angesprochene "Normproblematik" im Hinblick auf das im hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2000/17/0196 erstattete Beschwerdevorbringen behandelt und für nicht begründet erachtet.

2.3. Die beschwerdeführende Partei trägt weiters "vorsichtshalber" vor, dass die Abgabenvorschreibungen teilweise oder zur Gänze verjährt seien; sie mache "alle Verjährungstatbestände welcher Art immer geltend".

Die belangte Behörde führt dazu in ihrer Gegenschrift zutreffend aus, dass innerhalb der Bemessungsverjährung von fünf Jahren der erstinstanzliche Abgabenbescheid am ergangen sei. Nach Einbringung der Berufung sei - über Anregung der beschwerdeführenden Partei - das Verfahren ausgesetzt worden. Gemäß § 83 Abs. 7 AbgVerfG stehe einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen habe, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen. Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage, bezogen auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt, dargelegt; den Beschwerdeausführungen kann nicht entnommen werden, dass die diesbezügliche rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unzutreffend wäre.

2.4. Die beschwerdeführende Partei trägt weiters "vorsichtshalber" vor, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens - sie betrifft die rechtskräftigen Abgabenfestsetzungen für die Monate Jänner bis März 1993 - unberechtigt gewesen sei, weil "die Abgabenbehörden über keinerlei schlüssige Unterlagen verfügten, die auf eine abgabenrechtliche Unregelmäßigkeit der Beschwerdeführerin hindeuteten". Die eine übersehene Sprengung sei nie strittig gewesen, ihre Nichteinbeziehung in die Offenlegung der Bemessungsgrundlagen habe auf einem reinen Versehen beruht, das auch im Wege einer Berichtigung aus der Welt zu schaffen gewesen wäre; dafür sei die Wiederaufnahme nicht erforderlich oder "gedeckt" gewesen.

Die beschwerdeführende Partei geht mit ihrem Vorbringen selbst davon aus, dass "die eine übersehene Sprengung" im Zuge der Nachschau durch die Abgabenbehörden hervorgekommen ist. Dabei handelt es sich aber zweifellos um Tatsachen, die im vorangegangenen Verfahren nicht geltend gemacht wurden und die einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeiführen konnten. Es wäre daher grundsätzlich ein Wiederaufnahmsgrund vorgelegen.

Die Wiederaufnahme wurde allerdings spruchgemäß nur für den Zeitraum Jänner bis März 1993 ausgesprochen, während "die eine übersehene Sprengung" nach den unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen für den Juli 1991 zu einer Nachzahlung führte. Die belangte Behörde hat sodann im angefochtenen Bescheid die Wiederaufnahme für den Zeitraum Jänner bis März 1993 mit der anlässlich der Nachschau ermittelten Differenz von 505.326,65 t begründet.

Das Vorliegen einer Differenz zwischen den vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Berechnungsgrundlagen für die Abgabe und den allenfalls tatsächlich heranzuziehenden Berechnungsgrundlagen, welche im Zuge einer Nachschau ermittelt wurden, ist eine neu hervorgekommene Tatsache, die einen Wiederaufnahmsgrund bildet.

2.5. Die beschwerdeführende Partei geht weiter davon aus, die Verpflichtung zur Nachzahlung für den Abgabenzeitraum des Jahres 1991 sei deshalb zu Unrecht erfolgt, weil die belangte Behörde die hier zu Grunde gelegten Mengendiskrepanzen der Bilanz entnommen habe. Dazu wäre sie nicht berechtigt gewesen, weil die Aufzeichnungspflicht ihr gegenüber nur soweit gehen könne, als dies im Zusammenhang mit dem Abbau des Materials stehe. Es sei "skurril zu behaupten, jemand könne grundsätzlich nicht mehr verkaufen, als er produziere, weil diese Simplifizierung die Möglichkeit des Zuerwerbs, die in der Wirtschaft alltäglich ist, negiert".

Soweit die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang die (Rechts)Frage aufwirft, wie weit sie zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtet sei, ist sie auf die folgenden Ausführungen hiezu zu verweisen. Festzuhalten ist jedoch, dass die beschwerdeführende Partei die (rechnerische) Richtigkeit des Vergleiches der Aufzeichnungen über den vorgenommenen Abbau mit den in der Bilanz aufscheinenden Aufzeichnungen über Lager und Verkauf nicht bestreitet. In diesem Zusammenhang verweist sie vor dem Verwaltungsgerichtshof zwar auf die Möglichkeit von "Zuerwerben", also von Zukäufen von anderen abbauberechtigten Unternehmen, ohne dass sie dieses Vorbringen vor den Abgabenbehörden erstattet, geschweige denn dort oder vor dem Verwaltungsgerichtshof präzisiert hätte. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die beschwerdeführende Partei abgebautes Material, das nach dem Abbau an Ort und Stelle verblieb, nicht in die Bilanz als auf Lager liegend hätte aufnehmen müssen, handelt es sich doch bei dem Vorbringen, es sei Material zwar abgebaut, aber noch nicht auf Lager genommen worden, gleichfalls um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung.

Geht man also davon aus, dass die Abgabenbehörden auch die Bilanzdaten der beschwerdeführenden Partei bei der Abgabenermittlung berücksichtigen durften (s. dazu im Folgenden, insbesondere Punkt 2.6.2.), dann erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Nachzahlungsverpflichtung im Abgabenzeitraum 1991 als unberechtigt.

2.6.0. Zur "Differenzmenge von 505.326,65 t":

2.6.1. Die beschwerdeführende Partei bestreitet hier nicht die sich rechnerisch ergebende Differenz zwischen dem im fraglichen Zeitraum abgebauten (und "deklarierten") Material und den sich aus ihrem Rechenwerk ergebenden Verkaufszahlen. Die beschwerdeführende Partei vertritt hier allein die Ansicht, eine Schätzung - wie sie die Abgabenbehörden vorgenommen haben - sei unzulässig, weil sich eine Buchführungspflicht bzw. eine Pflicht, Aufzeichnungen zu führen, nur auf das Abbaumaterial beziehen könne, weil eine Pflicht zur Entrichtung der Landschaftsschutzabgabe nur insoweit bestehen könne.

Zur Entrichtung der Landschaftsschutzabgabe ist - gemäß § 20 Abs. 1 Vlbg LSchG 1982 - verpflichtet, wer Steine, Sand, Kies oder Schuttmaterial aller Art in einer bewilligungspflichtigen Bodenabbauanlage (§ 13) abbaut. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung (Argument: "bewilligungspflichtig") schließt nicht aus, dass die Bodenabbauanlage auch eine solche sein kann, die nicht bewilligt ist, obwohl die Pflicht zur Einholung einer Bewilligung bestünde. Auch der Abbau aus derartigen nicht bewilligten, gleichwohl aber bewilligungspflichtigen Anlagen könnte demnach bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale der Landschaftsschutzabgabepflicht unterliegen. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch der Zweck der Landschaftsschutzabgabe, nämlich der Förderung des Landschaftsschutzes und der Landschaftspflege zu dienen. Sowohl die Abwehr von Eingriffen, die geeignet sind, die Landschaft zu beeinträchtigen, zu verunstalten und zu schädigen oder den Naturgenuss zu stören (Landschaftsschutz), als auch die Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenart und die Sanierung landschaftlicher Schäden (Landschaftspflege) bedürfen auch oder gerade dann besonders der aus der Landschaftsschutzabgabe resultierenden Geldmittel, wenn es sich um eine nicht bewilligte Abbauanlage handelt.

Zur Entrichtung der Landschaftsschutzabgabe ist demnach auch derjenige verpflichtet, der Steine, Sand, Kies oder Schuttmaterial aller Art in einer bewilligungspflichtigen Bodenabbauanlage abbaut, auch dann, wenn eine Bewilligung für die Abbauanlage nicht vorliegt.

2.6.2. Die Abgabenbehörden sind gemäß § 52 Abs. 1 AbgVerfG verpflichtet, von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Verwaltung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung zum amtswegigen Vorgehen, die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden, besteht innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes, wobei die Abgabenbehörden zur Verwertung der ihr zugänglichen Erkenntnisquellen verpflichtet sind (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung2, Rz 6, zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 115 BAO; vgl. auch den Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel, wie er in § 67 Abs. 1 AbgVerfG zum Ausdruck kommt). Die Abgabenbehörden waren daher im Beschwerdefall im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht auch gehalten, die ihnen zugänglichen Angaben in den Bilanzen der beschwerdeführenden Partei heranzuziehen.

Unbestritten ist aber, dass sich dann die - ziffernmäßig nicht in Frage gestellte - erwähnte Diskrepanz ergibt.

2.6.3. Unbestritten ist weiter, dass Unterlagen, die diese Diskrepanz hätten aufklären können, von den Abgabenbehörden im Zuge ihrer Nachschau nicht aufgefunden wurden.

Unter Hinweis auf das Fehlen jeglicher Unterlagen zur erwähnten "Differenzmenge" hat bereits die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrem Bescheid vom näher aufgeschlüsselte Mengen, welche wohl verkauft, aber nicht der Landschaftsschutzabgabe unterzogen worden waren, der Abgabenbemessung zu Grunde gelegt. Die Behörde ist dabei davon ausgegangen, dass diese "Differenzmenge" (im näher dargelegten geschätzten Umfang) die Voraussetzungen für die Landschaftsschutzabgabepflicht (Abbau in einer bewilligungspflichtigen Bodenabbauanlage und Zurechnung an die beschwerdeführende Partei) erfüllt. Dem ist die beschwerdeführende Partei auch im Berufungsverfahren, in dem die belangte Behörde diesbezüglich um weitere Aufschlüsse bemüht war (vgl. insbesondere bereits das Schreiben vom - oben, Punkt 1.3.1. - in dem die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf die sonst vorzunehmende Schätzung zu konkreten Darlegungen aufforderte), mit keinen konkreten Tatsachenbehauptungen (etwa betreffend die Herkunft des Materials) entgegengetreten. Es ist daher nicht ersichtlich, warum die belangte Behörde den Tatsachenannahmen der Abgabenbehörde erster Instanz nicht hätte folgen dürfen, zumal die beschwerdeführende Partei auch nie dargelegt hat, aus welchen Gründen ihr nähere Angaben unmöglich wären. Darüber hinaus stehen die Annahmen der Abgabenbehörden mit den Ergebnissen des Verfahrens im Einklang:

Aus Anlass der Nachschau erklärte der Leiter des Steinbruchs, dass jährlich ca. 50.000 bis 80.000 t Aushubmaterial von verbundenen Unternehmen an den Steinbruch geliefert und dort aufbereitet würden; der Schmutzanteil dieses Materials liege zwischen 15 % und höchstens 30 %. Die jährlich wieder aufbereitete Menge an Asphalt liege bei ca. 15.000 t. Selbst wenn man von diesen - nicht näher belegten - Angaben ausgeht, ergibt sich eine Zulieferung von ca. 50.000 bis 80.000 t Aushubmaterial jährlich von "verbundenen Unternehmen". Die belangte Behörde hat nun unbestritten dargelegt, dass Landschaftsschutzabgabe von den nach Wissen der Abgabenbehörde mit der beschwerdeführenden Partei "verbundenen Unternehmen" im fraglichen Zeitraum nicht entrichtet wurde. Die belangte Behörde hat weiters dargelegt, dass in einem anderen Zeitraum die beschwerdeführende Partei an einer anderen Bodenabbauanlage unter Einschaltung eines anderen Unternehmens abgabepflichtiges Material abgebaut hat. Bei dieser Sach- und Beweislage wäre es daher an der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der sie treffenden Obliegenheit zur Offenlegung gelegen gewesen, nähere Angaben über die Herkunft der von "verbundenen Unternehmen" angelieferten Materialien zu machen, im Besonderen, welche von der beschwerdeführenden Partei verschiedene Rechtspersonen dieses Material auf eigene Rechnung und Gefahr abgebaut hätten und wo dieser Abbau erfolgt sei. Dies ist jedoch nicht geschehen.

Die belangte Behörde war daher - selbst wenn man die Angaben des Steinbruchleiters zu Grunde legt - zur Schätzung befugt.

Gegen das konkrete Ergebnis der Schätzung bringt die beschwerdeführende Partei nichts vor; dieses erscheint auch im Hinblick auf die Überlegung der belangten Behörde betreffend die Qualität des verwertbaren und von der beschwerdeführenden Partei auf dem Markt absetzbaren Materials und der Angaben des Steinbruchleiters über die Menge des angelieferten Materials plausibel.

2.6.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht alle ihr zugänglichen Erkenntnisquellen, also auch die Bilanzen der beschwerdeführenden Partei, heranzuziehen hatte. Bei der sich danach ergebenen Sach- und Beweislage wäre die beschwerdeführende Partei gehalten gewesen, Angaben zur Herkunft der von "verbundenen Unternehmen" bezogenen Materialmengen zu machen, da eine diesbezüglich die beschwerdeführende Partei betreffende Abgabepflicht nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte. Weil die beschwerdeführende Partei entsprechende Offenlegungen unterließ, hat die belangte Behörde zutreffend von der Möglichkeit zur Schätzung Gebrauch gemacht und ist dabei zu einem plausiblen Ergebnis gelangt.

Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass eine Abbaustelle im Bereich des Bundeslandes Vorarlberg, aus der die geschätzte Menge von rund 70.000 t jährlich angeliefert worden wäre, den Behörden hätte auffallen müssen, weil es einerseits nicht Aufgabe der Abgabenbehörden ist, allfällige nicht bewilligte Abbaustellen im Bereich des Bundeslandes Vorarlberg von Amts wegen zu ermitteln und andererseits aus den Angaben des Leiters des Steinbruches ersichtlich ist, dass bis zu 80.000 t Abbaumaterial jährlich (bei ungeklärter Herkunft) angeliefert wurden.

2.7. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus Eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.8. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK erforderlich, weil die vorliegende Abgabenangelegenheit keine "civil rights" im Sinne dieser Bestimmung berührt.

2.9. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

2.10. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am