zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 27.11.2000, 2000/17/0148

VwGH vom 27.11.2000, 2000/17/0148

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des Dr. H, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 11/01-27703/32- 2000, betreffend besondere Ortstaxe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft in der Gemeinde F. Auf der Liegenschaft steht ein Haus, welches zum größten Teil von der Familie S bewohnt wird; der verbleibende Teil steht dem Beschwerdeführer und seiner Gattin zur Verfügung. Diese Räume benützen der Beschwerdeführer und seine Gattin zum Teil selbst, zum Teil vermieten sie diese bzw. vergeben sie zur unentgeltlichen Benützung. Die so vom Beschwerdeführer benützten Räume sind eine Wohnküche mit Speis im Erdgeschoß sowie ein Schlafzimmer und Bad mit WC im Obergeschoß des Hauses. Das Schlafzimmer im Obergeschoß liegt zu einem überwiegenden Teil unter der Dachschräge, sodass die Raumhöhe nur über dem kleineren Teil der Grundfläche des Raumes mehr als 2 m beträgt.

Mit "Vorschreibung" vom wurde dem Beschwerdeführer besondere Ortstaxe nach dem Salzburger Ortstaxengesetz für das Jahr 1997 vorgeschrieben. Die Behörde erster Instanz legte dabei eine Nutzfläche der benützten Wohnung von über 40 m2 zu Grunde und schrieb daher die besondere Ortstaxe gemäß § 4 Abs. 3 Salzburger Ortstaxengesetz für eine Wohnung mit mehr als 40 m2 vor. Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen diese Vorschreibung. Da über diese Berufung nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden wurde, erhob der Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 99/17/0325 protokollierte Säumnisbeschwerde. Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde F wurde dieses Säumnisbeschwerdeverfahren mit hg. Beschluss vom , Zl. 99/17/0325-5, eingestellt.

Der Beschwerdeführer stellte nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung einen Vorlageantrag. Auch betreffend die Säumnis mit der Entscheidung über die Berufung durch die Berufungsbehörde nach Stellung des Vorlageantrages erhob der Beschwerdeführer am Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieses Verfahren wurde nach Erlassung und Vorlage des nunmehr angefochtenen Bescheides vom mit hg. Beschluss vom , Zl. 2000/17/0041-7, eingestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend verweist die belangte Behörde auf eine am erfolgte Vermessung der Räumlichkeiten, die vom Beschwerdeführer und seiner Gattin im gegenständlichen Haus benützt werden. Es ergebe sich für die Vorschreibung der besonderen Ortstaxe ein Flächenausmaß von 45,99 m2. Da es sich beim Ortstaxengesetz um ein Abgabengesetz handle, sei für die Berechnung der Nutzfläche der Ferienwohnung des Beschwerdeführers der Nutzflächenbegriff des für die Bundesabgaben geltenden Bewertungsgesetzes herangezogen worden. Zum Berufungsvorbringen der Unzulässigkeit der Vorschreibung einer besonderen Ortstaxe neben der allgemeinen Ortstaxe wird auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1079/98 hingewiesen, mit welchem der Verfassungsgerichtshof eine die Behandlung dieser Frage betreffende Beschwerde des Berufungswerbers abgewiesen habe (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0221 betreffend die Vorschreibung besonderer Ortstaxe für die auch hier beschwerdegegenständliche Wohnung für das Jahr 1996).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer wendet sich insbesondere gegen die Heranziehung des Bewertungsgesetzes bei der Auslegung des Ortstaxengesetzes. Das Bewertungsgesetz lege in § 1 Abs. 2 ausdrücklich fest, für welche Abgaben es Anwendung finde. Für den Regelungszweck des Bewertungsgesetzes habe auch ein Raumteil mit einer Höhe von nur 1,5 m einen Wert, weil so ein Raum irgendwie nutzbar sei und jedenfalls einen Sachwert darstelle. Im Übrigen wendet sich die Beschwerde im Detail gegen die Feststellung des Ausmaßes der Nutzfläche und macht die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend da der Beschwerdeführer zu der Verhandlung, in deren Rahmen die Vermessung erfolgte, nicht ordnungsgemäß geladen gewesen sei.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst dagegen, dass in der Verständigung über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bzw. der Verständigung vom über die Umberaumung einer mündlichen Verhandlung, die der von der belangten Behörde ihrem Bescheid zu Grunde gelegten Vermessung am vorangegangen war, als Verhandlungsgegenstand "1) Überprüfung gemäß § 15 BaupolGes nach Auftrag durch die Sbg Landesregierung; 2) Ableitung des Regenwassers - Überprüfung der am vereinbarten Maßnahmen" angegeben gewesen sei. Der angekündigte Gegenstand dieser Verhandlung sei somit nicht die gegenständliche Abgabensache gewesen.

§ 123 Salzburger Landesabgabenordnung lautet:

"§ 123

(1) Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 90). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, dass die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).

(2) Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.

(3) Wenn von der Abgabenerklärung abgewichen werden soll, sind dem Abgabepflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen."

§ 126 Sbg LAO lautet:

"§ 126

Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht,

was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und

nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist."

§ 127 Sbg LAO lautet:

"§ 127

(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht."

Die Beweisaufnahme ist in § 143 LAO geregelt. Gemäß § 143 Abs. 2 kann die Abgabenbehörde die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen. Gemäß § 143 Abs. 4 Salzburger Landesabgabenordnung ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

§ 142 Salzburger Landesabgabenordnung lautet:

"E) Augenschein

§ 142

(1) Zur Aufklärung der Sache kann die Abgabenbehörde auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen.

(2) Die Abgabenbehörde hat darüber zu wachen, dass der Augenschein nicht zur Verletzung eines Kunst- oder technischen Betriebsgeheimnisses missbraucht wird."

Aus den zitierten Bestimmungen der Salzburger Landesabgabenordnung folgt insbesondere, dass die Abgabenbehörde zwar einen Augenschein durchführen kann, ein solcher aber vom Gesetz nicht zwingend vorgesehen ist. Die Landesabgabenordnung enthält auch kein Gebot dahingehend, dass die Parteien zwingend bei jeder Beweisaufnahme anwesend sein müssten. Auf Grund des mit § 126 auch für das Abgabenverfahren nach der Salzburger Landesabgabenordnung geltenden Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel war die belangte Behörde grundsätzlich berechtigt, die Ergebnisse der am vor Ort vorgenommenen Vermessung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Der Frage, ob der Abgabepflichtige zu einer derartigen Vermessung ordnungsgemäß (insbesondere unter Hinweis auf den Gegenstand des Verfahrens bzw. den Zweck der Verhandlung) geladen wurde, kommt demgegenüber keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Es ist daher für das vorliegende Abgabenverfahren nicht von Bedeutung, dass die Amtsorgane "anlässlich" einer baurechtlichen Verhandlung (die in einem Verfahren betreffend die Beseitigung der Oberflächenwässer durchgeführt wurde) für den Zweck des Abgabenverfahrens gemeinsam mit dem Mieter des Beschwerdeführers die vom Beschwerdeführer und seiner Gattin benützten Räume vermessen haben.

Dem Beschwerdeführer wurde auch Gelegenheit gegeben, zu den Ergebnissen dieser Vermessung Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer machte von dieser Gelegenheit mit Schreiben vom auch Gebrauch (insoweit ist das Beschwerdevorbringen, welches die Einräumung des Parteiengehörs bestreitet, aktenwidrig). In diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer seinen Rechtsstandpunkt betreffend die Heranziehung des Bewertungsgesetzes für die Abgrenzung, welche Fläche im Raum im Obergeschoß in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei, dar. Darüber hinaus stellte er klar, dass die Wohnküche ein Ausmaß von 22,9408 m2 habe, wobei 0,156 m2 für die Kamingruppe abzuziehen seien. Die Speis habe ein Ausmaß von 1,87 m2. Darüber hinaus monierte der Beschwerdeführer, dass nicht ersichtlich sei, wie die belangte Behörde zu den Werten für die Länge des Schlafzimmers im Obergeschoß gekommen sei. Es wird eine Differenz von 52 cm angesprochen und die Vermutung geäußert, dass diese "für die Kastenwand" hinzugerechnet worden seien. Die tatsächliche Länge des Schlafzimmers sei 4,73 m. Die Fläche des Bades wird mit 4,8 m2 angegeben. Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Vorgangsweise der belangten Behörde, "die Fläche eines Raumes negativ" zu messen, worunter er versteht, dass die belangte Behörde von der Gesamtbreite des Raumes 1,38 m abgezogen hat, da in einer Entfernung von 1,38 m von der östlichen Außenwand die von der belangten Behörde zu Grunde gelegte maßgebliche Höhe von 1,5 m erreicht wird.

2. In der vorliegenden Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer die dargestellten Einwände. Da das Salzburger Bautechnikgesetz älter sei als das Salzburger Ortstaxengesetz 1992, sei dem Gesetzgeber zu unterstellen, dass er bei der Erlassung des Ortstaxengesetzes von den Bestimmungen des Bautechnikgesetzes ausgegangen sei. Das Bautechnikgesetz lege Mindestmaße für Raumhöhen fest. Das heiße, dass dann, wenn diese Raumhöhen nicht erreicht werden, die entsprechenden Räume nicht als Wohnräume angesehen werden könnten. Sie könnten dann aber auch nicht als Wohnräume im Sinne des Ortstaxengesetzes qualifiziert werden. Dies umso weniger im Hinblick auf die Definition des § 2 Abs. 3 Z 1 Ortstaxengesetz. Dass das Haus vor Inkrafttreten des Bautechnikgesetzes errichtet worden sei, habe lediglich die Bedeutung, dass das Haus den damaligen gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe. Das später erlassene Bautechnikgesetz habe aber dazu geführt, dass diese Räume, die nach dem Bautechnikgesetz nicht mehr als Wohnräume zu qualifizieren seien, von da an - und daher auch im Sinn des Salzburger Ortstaxengesetzes 1992 - nicht mehr als Wohnräume zu rechnen seien. Es komme für die Frage der Beurteilung nach dem Abgabengesetz auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Abgabenvorschrift und auf den Zeitraum an, auf den sich der Abgabenbescheid beziehe. Die Räume im Obergeschoß seien daher bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.

§ 2 Salzburger Ortstaxengesetz 1992, LGBl. Nr. 62/1992,

zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 78/1997, lautet:

"Gegenstand der Abgaben

§ 2

(1) Die allgemeine Ortstaxe ...

(2) Die besondere Ortstaxe wird für Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassene Ferienwohnungen und für dauernd abgestellte Wohnwagen eingehoben.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1. Wohnung: ein Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benützt wird, oder eine baulich in sich abgeschlossene Gruppe von solchen Räumen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2.
Dem dauernden Wohnbedarf dienende Wohnung: ...
3.
Ferienwohnung: eine Wohnung, die nicht dem dauernden Wohnbedarf, sondern nur dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes oder der Ferien o.dgl. dient. Nicht darunter fallen Wohnungen, die im Rahmen von gewerblichen Fremdenverkehrsbetrieben oder sonst von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für solche Aufenthalte angeboten werden.
..."
§ 4 Abs. 3 Ortstaxengesetz lautet:

"(3) Die besondere Ortstaxe ist als jährlicher Bauschbetrag zu entrichten. Die Höhe des Bauschbetrages darf nicht höher festgelegt werden

a) als das 240fache des im Abs. 1 genannten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 40 m2 Nutzfläche;

b) als das 180fache des im Abs. 1 genannten Betrages bei Ferienwohnungen bis einschließlich 40 m2 Nutzfläche,

c) als das 180fache des im Abs. 1 genannten Betrages bei dauernd abgestellten Wohnwagen.

50 v.H. des danach in Betracht kommenden Betrages dürfen nicht unterschritten werden. In diesem Rahmen obliegt die Festsetzung der Höhe der besonderen Ortstaxe dem Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde. Vor der Festsetzung ist eine Stellungnahme der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) einzuholen. Kommt ein entsprechender Beschluss nicht innerhalb von drei Monaten ab Einholung zustande oder nimmt der Bürgermeister die Festsetzung nicht innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) dieser entsprechend vor, obliegt die Festsetzung der Landesregierung."

Aus diesen Vorschriften, insbesondere § 2 Abs. 3 Z 1 und § 4 Abs. 3 Salzburger Ortstaxengesetz 1992, ergibt sich nicht, ob und in welcher Weise der Landesgesetzgeber an Regelungen des Baurechts, insbesondere des Bautechnikgesetzes, über Mindestanforderungen an Aufenthaltsräume angeknüpft hat. Vom Wortlaut her knüpft der Gesetzgeber an die tatsächliche Benützung von Räumen zum Wohnen oder Schlafen an. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass aus der Definition des § 2 Abs. 3 Z 1 Ortstaxengesetz 1992 folge, nur Räume, die den Anforderungen des Bautechnikgesetzes entsprächen, seien bei der Abgabenberechnung nach Ortstaxengesetz 1992 heranzuziehen, ist daher unzutreffend. Mangels einer Definition des Nutzflächenbegriffes im Salzburger Ortstaxengesetz 1992 und im Hinblick auf das Fehlen eines Verweises auf andere Rechtsvorschriften stellt sich die Notwendigkeit, den Nutzflächenbegriff des § 4 Abs. 3 Salzburger Ortstaxengesetz in einer mit dem Regelungszweck der Abgabenvorschrift übereinstimmenden Weise auszulegen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu anderen Abgabenvorschriften, bei denen für die Berechnung der Höhe der Abgabe die Fläche von Wohnungen oder Gebäuden heranzuziehen ist, ausgesprochen hat, ist im Zusammenhang mit derartigen Abgabenregelungen nicht zwingend auf die jeweils aktuellen baurechtlichen Vorschriften über Ausstattung bzw. Ausmaße von Räumen abzustellen (vgl. zum Kanalisationsbeitrag nach dem Stmk. Kanalabgabengesetz 1955 das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0296, oder vom , Zl. 2000/17/0186). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zuletzt genannten Erkenntnis ausgeführt hat, bedeutet der Umstand, dass das Baurecht des Landes für die Genehmigung für die Errichtung von Gebäuden bestimmte Vorschriften enthält, nicht, dass bestehende Gebäude, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, nicht mehr benützt werden dürften. Im Gegenteil blieben in der Regel entweder auf Grund ausdrücklicher Übergangsvorschriften oder aus dem systematischen Zusammenhang erkennbar konsensgemäße Bauten, die vor dem Inkrafttreten einer bestimmten baurechtlichen Regelung errichtet worden seien, weiterhin konsensmäßig. Von dieser Rechtsauffassung geht auch der Beschwerdeführer hinsichtlich seines gegenständlichen Gebäudes in der Gemeinde F aus. Insofern liegt eine Benützung in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften vor. Für die Zwecke der vorliegenden Abgabenvorschrift des Salzburger Ortstaxengesetzes kommt es nicht darauf an, ob die benützte Wohnung auch nach den aktuellen baurechtlichen Vorschriften als Neubau bewilligungsfähig wäre; es wäre im Gegenteil verfassungsrechtlich bedenklich, durch Abgabenvorschriften wie die vorliegende jeweils nur solche Wohnungen zu erfassen (oder Wohnungen nur insoweit zu erfassen), die auch nach der gerade geltenden Rechtslage in der gleichen Form wie sie tatsächlich bestehen, bewilligt werden könnten. Es kann daher im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die besondere Ortstaxe auch vorgeschrieben werden könnte, wenn die Benützung der Wohnung gesetzlichen Vorschriften widerspricht (vgl. § 18 Abs. 2 Salzburger Landesabgabenordnung).

Als maßgeblicher Gesichtspunkt für die Differenzierung der Höhe der Abgabe nach der Größe der verwendeten Wohnung kann der Umstand der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten von verschieden großen Wohnungen und die Orientierung der Höhe des Entgelts für derartige Wohnungen an ihrer Größe angesehen werden.

Wenngleich dem Beschwerdeführer zuzugestehen ist, dass der Regelungszweck des Bewertungsgesetzes des Bundes im Hinblick auf die Abgaben, für die das Bewertungsgesetz seinem Wortlaut nach gilt, nicht genau der gleiche ist wie jener des Ortstaxengesetzes 1992, bedeutet dieser Umstand noch nicht, dass die belangte Behörde ihrem Bescheid eine verfehlte Rechtsansicht zu Grunde gelegt hätte. Zum einen ist nach dem Vorgesagten der hinter der Anknüpfung an die Fläche stehende Gesichtspunkt auch für die Abgaben, für welche das Bewertungsgesetz gilt, nicht grundlegend von dem dem hier maßgeblichen Abgabengesetz zugrunde liegenden unterschiedlich, zum anderen kommt es für die bei der Auslegung des Ortstaxengesetzes erforderliche Grenzziehung, welche Flächen in Fällen wie dem vorliegenden, in dem ein Raum unter der Dachschräge liegt, in die Berechnung einzubeziehen sind, nicht entscheidend darauf an, ob die gewählte Auslegung zum selben Ergebnis wie die Berechnung nach Bewertungsgesetz führt oder nicht.

Da der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei der Regelung von Abgabentatbeständen wie Aufschließungsbeiträgen oder Fremdenverkehrsabgaben, und somit auch der vorliegenden (besonderen) Ortstaxe, auch bei der Festlegung der Abgabenhöhe von einer typisierenden Betrachtungsweise ausgehen kann, bestehen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im Beschwerfall anzuwendenden Vorschriften des Salzburger Ortstaxengesetzes 1992. Der unbestimmte Gesetzesbegriff der Nutzfläche kann in verfassungskonformer Weise und übereinstimmend mit der Absicht des einfachen Gesetzgebers dahingehend ausgelegt werden, dass zu der Nutzfläche sämtliche für das Wohnen im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches verwendbaren Flächen der in Rede stehenden Wohnung zählen. Wenn die belangte Behörde (unter Heranziehung des Bewertungsgesetzes) von einer minimalen Raumhöhe in Räumen, die unter der Dachschräge liegen, von 1,50 m ausgegangen ist, so hat sie damit keinesfalls Flächenteile des beschwerdegegenständlichen Schlafzimmers im Obergeschoß des Gebäudes des Beschwerdeführers in die Bemessungsgrundlage einbezogen, die nach dem Sprachgebrauch nicht mehr für Wohnzwecke geeignet erscheinen. Wenngleich bei Abgabenvorschriften wie dem gegenständlichen Ortstaxengesetz im Hinblick auf den unterschiedlichen Regelungszweck die Heranziehung sowohl von bautechnischen Bestimmungen als auch von anderen abgabenrechtlichen Bestimmungen (wie eben etwa dem Bewertungsgesetz) grundsätzlich nicht zwingend ist, kann derartigen Vorschriften, sofern die Regelungszwecke nicht wesentlich unterschiedlich sind, doch für die Auslegung im Hinblick auf den diesen Vorschriften zu Grunde liegenden Sachverstand Bedeutung zukommen. Im Sinne der obigen Ausführungen kommt dabei aber die Heranziehung von bautechnischen Bestimmungen aus dem Grund nicht in Betracht, weil diese in vielen Fällen zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Abgabenbefreiung sachlich vergleichbarer Sachverhalte führen würde. In diesem Zusammenhang ist jedoch überdies beispielhaft auf das Steiermärkischen Baurecht vor der Erlassung des derzeit geltenden Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59, hinzuweisen. In § 31 Abs. 2 Stmk. Bauordnung 1968, auf welchen in der Bebauungsdichteverordnung 1987, LGBl. Nr. 60, auch für Zwecke der Berechnung der Bebauungsdichte verwiesen war, war als baurechtliche Anforderung an Aufenthaltsräume im Dachraum eine Mindesthöhe von 1,50 m vorgesehen. Nach dem Steiermärkischen Baugesetz war daher schon unter baurechtlichen Gesichtspunkten ebenfalls die Höhe von 1,50 m von besonderer Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist weiters auf § 24 Abs. 3 Bautechnikgesetz hinzuweisen, dem zufolge Wohnräume im Dachgeschoß eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m entweder über der halben Fußbodenfläche oder, wenn die Höhe des Kniestockes wenigstens 1,50 m beträgt, über einem Drittel der Fußbodenfläche, aufweisen müssen. Auch das Salzburger Baurecht misst somit der Höhe von 1,50 m für die Benützbarkeit von Räumen als Wohnraum offensichtlich eine Bedeutung bei. Der vom Beschwerdeführer betonte Umstand, dass der Raum mit einer Kniestockhöhe von 97 cm nicht § 24 Abs. 3 BTG entspreche, führt demgegenüber nach dem Vorgesagten nicht dazu, dass er überhaupt nicht bei der Flächenberechnung nach § 4 Abs. 3 Ortsaxengesetz 1992 zu berücksichtigen wäre.

Wenn die belangte Behörde für einen Raum mit einer (nach den Angaben des Beschwerdeführers) Kniestockhöhe von 97 cm jene Flächen, über welchen die lichte Raumhöhe mehr als 1,50 m beträgt, in die Berechnung der Nutzfläche nach dem Ortstaxengesetz einbezogen hat, kann dies nicht als unsachlich angesehen werden. Die von der belangten Behörde gewählte Auslegung steht aber auch im Einklang mit der Absicht des Gesetzgebers, Flächen, die sich nach der Lebenserfahrung zum Wohnen und Schlafen eignen, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

3. Die vom Beschwerdeführer im Detail monierten Unterschiede hinsichtlich der Fläche des Wohnzimmers im Erdgeschoß, der daran anschließenden Speis bzw. des Bades im Obergeschoß zwischen den von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Werten und den Angaben des Beschwerdeführers (Wohnzimmer 22,5 m2, Speis 1,9 m2, Bad 4,8 m2) betragen 1,25 m2. Da das Gesamtausmaß der vom Beschwerdeführer benützten Räume (ohne anteilige Einbeziehung des Flurs) 45,99 m2 ausmacht, ist es im Beschwerdefall somit nicht erheblich, ob von den von der belangten Behörde auf Grund der Vermessung am festgestellten Werten, oder aber von den Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen wird. Auch unter Zugrundelegung der Flächenangaben in der Beschwerde ist das Ausmaß der benützten Räume mehr als 40 m2. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Verwendung von Maßen des Bauplanes ausspricht, weil vom Naturmaß auszugehen sei, ist er darauf zu verweisen, dass abgesehen davon, dass aus dem von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Aktenvermerk hervorgeht, dass die darin enthaltenen Werte tatsächlich durch Abmessen ermittelt wurden, ein insoweit allenfalls gegebener Verfahrensmangel im Beschwerdefall nicht wesentlich ist, da auch unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer angegebenen Flächenausmaße der in Rede stehenden Wohnräume die nach dem Gesetz für die Vorschreibung der gegenständlichen Abgabe erforderlichen 40 m2 überschritten sind. Die in der Beschwerde angeführten Abweichungen führen insgesamt auch unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers nicht zu einer Unterschreitung der Fläche von 40 m2, sodass die Ausführungen, soweit sie als Vorwurf des Vorliegens eines Verfahrensmangels zu verstehen sind, nicht geeignet sind, die allfällige Relevanz eines etwa vorliegenden Verfahrensmangels darzutun. Im Übrigen sind die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen zur Annahme der Behörde erster Instanz, das Schlafzimmer habe eine Fläche von 37,02 m2 irrelevant, da die belangte Behörde von 15,48 m2 ausgegangen ist. Die Teilung des ursprünglich größeren Zimmers im Obergeschoß wurde somit berücksichtigt.

4. Wenn der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung vertritt, dass das Bad und die Speis bei der Flächenberechnung auszuscheiden seien, so verkennt er die Rechtslage. Es kann als unbestritten gelten, dass Nebenräume wie Bäder, Abstellräume, begehbare Schrankräume oder eben eine Speis von wesentlicher Bedeutung für die Nutzung einer Wohnung sind und somit jedenfalls vom Begriff der Wohnung im Sinn des § 2 Abs. 2 und 3 Ortstaxengesetz 1992 erfasst sind bzw. bei der Berechnung der Nutzfläche nach § 4 Abs. 3 Ortstaxengesetz 1992 in Anschlag zu bringen sind. Der "Wohnbegriff", wie er vom Beschwerdeführer offenbar § 2 Abs. 2 und 3 Ortstaxengesetz 1992 unterstellt wird, ist der österreichischen Rechtsordnung fremd und daher auch nicht davon auszugehen, dass der Salzburger Landesgesetzgeber für die Zwecke des vorliegenden Abgabengesetzes dadurch, dass er die Wohnung als Gruppe von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benützt werden, definierte, für die Nutzung einer Wohnung essentielle Nebenräume aus dem Wohnbegriff und damit dem Wohnungsbegriff ausnehmen hätte wollen (vgl. beispielsweise die Nutzflächendefinition in § 6 WEG, die überdies ebenfalls nicht auf eine bestimmte Raumhöhe abstellt und die auch Keller- und Dachbodenräume erfasst, soweit diese ihrer Ausstattung nach für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, bzw. die Nutzflächendefinition in § 16 Abs. 2 WGG; vgl. etwa Illedits, Das Wohnungseigentum, Rz 143 ff; die Fläche von Nebenräumen wie Bäder oder eine Speis zählen unbestritten zur Nutzfläche nach WEG und WGG; Ähnliches gilt für das Mietrecht:

vgl. die Festlegung der Ausstattungskategorien nach § 15a MRG und die Nutzflächendefinition in § 17 Abs. 2 MRG).

5. Soweit der Beschwerdeführer die Berücksichtigung "einer Kastentrennwand als nutzflächenmindernd" geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde nach der im Akt erliegenden Skizze auch den in dem vom Beschwerdeführer benützten Schlafzimmer befindlichen Kasten in die Wohnfläche einberechnet hat. Eine Rechtswidrigkeit kann darin nicht erblickt werden, da die von einem Kasten eingenommene Fläche jedenfalls zur Nutzfläche zählt (auch nach WEG, dem zufolge ua Wandstärken nicht in die Flächenberechnung einzubeziehen ist, wäre nicht die gesamte Kastentiefe von der Nutzfläche auszunehmen).

6. Die Beschwerde ist somit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am