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VwGH vom 10.12.1985, 85/14/0151

VwGH vom 10.12.1985, 85/14/0151

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kowalski, über die Beschwerde des NN in S, vertreten durch Dr. Harald Heinrich, Rechtsanwalt in Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 37 a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , GZ. H 1653/1/1-IV/4/85, betreffend Zuzugsbegünstigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die belangte Behörde versagte dem Beschwerdeführer, einem Schriftsteller (Dichter), mit dem angefochtenen Bescheid die in den §§ 103 Einkommensteuergesetz 1972 und 10 Vermögensteuergesetz 1954 vorgesehene Zuzugsbegünstigung im Hinblick auf seine im Inland auch nach dem Zuzug noch ausgeübte Tätigkeit.

In der gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde wird im wesentlichen geltend gemacht, dass der Gesetzgeber nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 82/14/0044, 0045, auch Fälle von einer Zuzugsbegünstigung nicht ausschließen wollte, in denen zwar nach dem Katalog der Einkünfte des Einkommensteuergesetz 1972 "Arbeitseinkünfte" vorlägen, diese aber wegen ihrer im Einzelfall begründeten Besonderheit auf keiner ein Auftreten im Bereich der inländischen Wettbewerbswirtschaft voraussetzenden Tätigkeit beruhten. Dass Einkünfte aus der Verwertung dichterischer Tätigkeit nicht im Bereich der inländischen Wettbewerbswirtschaft stünden, liege auf der Hand. Ausgehend von ihrer Rechtsansicht, dass der Beschwerdeführer im Sinne der genannten Bestimmungen erwerbstätig sei, habe die belangte Behörde weitere Tatbestandsmerkmale nicht geprüft und so Verfahrensvorschriften verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die in Rede stehende Zuzugsbegünstigung kann nach den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen nur Personen eingeräumt werden, "die ihren Wohnsitz aus dem Ausland ins Inland verlegen und hier, ohne erwerbstätig zu werden, ihre Verbrauchswirtschaft nach Art und Umfang in einer für das Inland nützlichen Weise einrichten ...".

In dem vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnis Zl. 82/14/0044, 0045, brachte der Gerichtshof zum Ausdruck, dass eine Erwerbstätigkeit im hier maßgebenden Sinn nicht schon vorliegt, wenn der Steuerpflichtige aus dem Inland Einkünfte aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 EStG 1972 bezieht. Hätte der Gesetzgeber eine derartige Identität im Auge gehabt, so hätte eine einfache Verweisung auf die bezogenen Gesetzesstellen in § 103 EStG 1972 bzw. in § 10 Abs. 1 Vermögensteuergesetz 1954 zur Erreichung dieses Zieles genügt. Durch die Normierung des Wortes "erwerbstätig" ist hingegen der Schluss gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber auch Fälle von einer Zuzugsbegünstigung nicht ausschließen wollte, in denen zwar nach dem Katalog der Einkünfte "Arbeitseinkünfte" vorliegen, die wegen ihrer im Einzelfall begründeten Besonderheit jedoch auf keiner ein Auftreten im Bereich der inländischen Wettbewerbswirtschaft voraussetzenden Tätigkeit beruhen. Der Gerichtshof erwähnte sodann als Beispiel für "unschädliche" Erwerbseinkünfte Pensionseinkünfte und kam bezüglich der Einkünfte aus der Beteiligung an einer inländischen Kommanditgesellschaft zum Ergebnis, dass ein Kommanditist, der in wirtschaftlicher Sicht keine wesentlich andere Funktion habe wie jemand, der sich als Gesellschafter an einer Kapitalgesellschaft beteilige, nicht "erwerbstätig" im Sinne der zitierten Bestimmungen werde, dass dies aber wohl bei einem Kommanditisten der Fall sei, der auf die Geschäftsgebarung der Kommanditgesellschaft wesentlichen Einfluss nehme; im zweiten Fall liege wegen der im inländischen Geschäftsleben möglichen Aktivitäten eine Erwerbstätigkeit vor.

Sieht man nun dieses Erkenntnis mit Rückblick auf das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der der Zuzugsbegünstigung abträglichen inländischen Erwerbstätigkeit, so ergibt sich, dass nicht schon der Bezug bestimmter Einkünfte (wie Pensionseinkünfte im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Einkünfte aus der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft als Kommanditist ohne wesentliche Geschäftsführungsbefugnisse im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb) der Zuzugsbegünstigung schlechthin schadet, sondern erst eine (aktive) Tätigkeit im Inland, die auf den Erwerb von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 EStG 1972 gerichtet ist. Dass allerdings der Beschwerdeführer eine solche Tätigkeit im Inland entfaltete, ergibt sich aus der Beschwerde selbst. Kommt doch darin zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer nach wie vor (also auch nach seinem Zuzug) schöpferisch (als Schriftsteller bzw. Dichter) tätig ist (und unter anderem auch Lizenzeinkünfte von einem österreichischen Verlag bezieht).

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Aussage im Vorerkenntnis, Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 EStG 1972, die wegen ihrer im Einzelfall begründeten Besonderheit auf keiner ein Auftreten im Bereich der inländischen Wettbewerbswirtschaft voraussetzenden Tätigkeit beruhten, stünden der Zuzugsbegünstigung nicht entgegen, ist im Zusammenhang mit dem unmittelbar nachfolgenden Beispiel der Pensionseinkünfte zu sehen. Das Beispiel aber macht deutlich, dass es bei dieser Aussage um eine über das bloße Beziehen von Einkünften hinausgehende Tätigkeit ging, mit welcher der Steuerpflichtige der Art (und nicht der Qualität) nach einem auch von anderen Steuerpflichtigen im Inland ausgeübten Erwerb nachgeht und so schlechthin mit den im Inland Erwerbstätigen in Wettbewerb tritt (vgl. auch das Erkenntnis das Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2445/60).

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die belangte Behörde die Zuzugsbegünstigung zu Recht schon wegen einer im Inland ausgeübten Erwerbstätigkeit versagte. Da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am