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ZWF 2, März 2015, Seite 82

Erneuerungsantrag

ZWF 2015/19

§ 363a StPO; § 3 Abs 1 StRegG

(RIS-Justiz RS0129635 [T1])

Ist ein vom EGMR als konventionswidrig festgestellter Zustand (fortgesetzte Eintragung einer Verurteilung wegen § 209 StGB aF, obwohl diese Strafbestimmung vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben wurde) zwingende gesetzliche Folge einer (nicht als grundrechtswidrig erkannten) strafgerichtlichen Entscheidung (samt Verfügung), kommt eine Verfahrenserneuerung gem § 363a Abs 1 StPO nicht in Betracht. Eine Beseitigung dieses Zustands ist (nur) durch den Gesetzgeber möglich.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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