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Erneuerungsantrag
ZWF 2015/19
§ 363a StPO; § 3 Abs 1 StRegG
(RIS-Justiz RS0129635 [T1])
Ist ein vom EGMR als konventionswidrig festgestellter Zustand (fortgesetzte Eintragung einer Verurteilung wegen § 209 StGB aF, obwohl diese Strafbestimmung vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben wurde) zwingende gesetzliche Folge einer (nicht als grundrechtswidrig erkannten) strafgerichtlichen Entscheidung (samt Verfügung), kommt eine Verfahrenserneuerung gem § 363a Abs 1 StPO nicht in Betracht. Eine Beseitigung dieses Zustands ist (nur) durch den Gesetzgeber möglich.