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Verbandsverantwortlichkeit
ZWF 2015/17
§ 15 Abs 1 VbVG; Art 4 des 7. ZPMRK; § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO
Der Verband hat auch im Verfahren gegen die natürliche Person die Rechte des Beschuldigten einschließlich des Rechts, gegen das diesbezügliche Urteil ein Rechtsmittel zu erheben (§ 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG).
Die bloße Behauptung, das VbVG sei „verfassungswidrig“ und verstoße „gegen diverse Grundrechte“, entspricht nicht den Anfechtungskriterien einer Rechtsrüge gem § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO. Die Sanktionierung zweier unterschiedlicher Rechtssubjekte (nämlich einerseits des Entscheidungsträgers und andererseits des belangten Verbands) verstößt auch nicht gegen Art 4 des 7. ZPMRK (vgl auch Hilf/Zeder in Höpfel/Ratz, WK StGB2, § 3 VbVG Rz 53).