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Neue Vorgaben zum Kapitalmarktstrafrecht
Am wurde die neue Marktmissbrauchs-RL der EU (idF 2. MAD) beschlossen, die – gemeinsam mit der am selben Tag beschlossenen Marktmissbrauchs-VO (idF MAR) – die bisherige Marktmissbrauchs-RL (idF 1. MAD) ablöst und bis von den Mitgliedstaaten umzusetzen ist. Anders als bislang werden die Mitgliedstaaten nicht mehr nur verpflichtet, Insidergeschäfte, Marktmanipulation und die Weitergabe von Insiderinformationen zu untersagen und auf irgendeine Art zu sanktionieren. Die neue Rechtslage bringt erstmals auch eine Verpflichtung zur Kriminalisierung dieser Verhaltensweisen. Primärrechtliche Grundlage hierfür ist Art 83 Abs 2 AEUV.
Die drei Tatbestände der 2. MAD sind trotz teilweise neuer Gruppierung und Benennung im Grunde altbekannt: Es handelt sich nach Art 3 um Insidergeschäfte, die Empfehlung an Dritte sowie die Anstiftung Dritter zum Tätigen von Insidergeschäften, nach Art 4 um die – nunmehr als eigenständiges Delikt angeführte – unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen sowie nach Art 5 um die Marktmanipulation. Die verpflichtet die Mitgliedstaaten, für diese Delikte strafrechtliche Sanktionen einzuführen, wobei Art 7 Mindesthöchststrafen für natürliche Personen vorsieht (...