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VwGH vom 28.06.1994, 92/05/0063

VwGH vom 28.06.1994, 92/05/0063

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-010732/1-1992 Pr/Lan, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: K in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom erteilte der Magistrat der beschwerdeführenden Landeshauptstadt als Baubehörde erster Instanz (im folgenden: Magistrat) dem Mitbeteiligten die Baubewilligung zur Errichtung einer Garagenanlage, bestehend aus sechs Fertigteilgaragenboxen auf dem Grundstück Nr. 1224, Ez. 1685 KG X. Der einen Bestandteil dieses Bescheides bildende Lageplan sah die Errichtung der Garagen, die nach dem Grundrißplan ein Ausmaß von insgesamt rund 108 m2 aufweisen sollten, an der westlichen Grundstücksgrenze vor.

Am suchte der Mitbeteiligte um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von weiteren drei Fertigteil-Garagenboxen auf dem genannten Grundstück an. Im gleichzeitig vorgelegten Plan findet sich die nähere Bezeichnung "Stahlbetonfertiggaragen, Typ 04 K, 05 K, System Kesting". Laut Lageplan sollten die Garagen als Zubau an der Südseite der bestehenden Garagen errichtet werden und ein Ausmaß von 9,30 x 6 m aufweisen, sodaß sich eine Verlängerung des Garagenriegels von 18 m auf 27,3 m ergäbe.

Nach Vorhalt durch den Magistrat, durch den Zubau würde das Ausmaß der mit Nebengebäuden bebauten Fläche des Bauplatzes die Grenze des § 29 Abs. 2 der Oö Bauordnung übersteigen, gab der Bauwerber an, daß der bestehende Garagenriegel als Hauptgebäude anzusehen sei.

Mit Bescheid vom wies der Magistrat dieses Ansuchen um Baubewilligung für die Errichtung von drei Fertigteilgaragen gemäß § 45 Abs. 6 i.V.m. §§ 65 und 66 der Oö Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976 i.d.F. LGBl. Nr. 59/1980, 78/1982 und 82/1983 (im folgenden: BO) wegen Widerspruches zu § 29 Abs. 2 leg. cit. ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft; die Berufung war verspätet eingebracht worden.

Am suchte der Mitbeteiligte um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines "Zubaues zum bestehenden Hauptgebäude an der westlichen Grundgrenze in Form von drei Geräte-Lagerboxen" auf dem selben Grundstück an. Die Baubeschreibung bezeichnet das Bauvorhaben als "Zubau zu Hauptgebäude durch Errichtung von drei Geräte-Lagerräumen", als Zweckwidmung der Räume wurde in der Baubeschreibung die Lagerung von Maschinenteilen angegeben. Der Bauwerber legte gleiche Baupläne wie anläßlich des Ansuchens vom vor; in der Überschrift wurde das Wort "Neu" mittels Auslackung durch "Zu"(-bau) ersetzt, die Bezeichnung "Stahlbeton-Fertiggaragen" wurde durch die Bezeichnung "Geräte-Lagerräumen" geändert. Im übrigen ist der Plan, was Grundriß, Schnitte, Ansichten und Lageplan betrifft, ident mit dem Plan, der am vorgelegt wurde; auch die Typenbezeichnung der Projekte (Typ 04 K, 05 K, System Kesting) blieb gleich. Allerdings erfolgte nun eine Färbelung der Pläne.

Mit Bescheid vom wies der Magistrat das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung "für die Errichtung von drei Garagenboxen auf dem Grundstück Nr. 1224 KG X" gemäß den §§ 45 Abs. 6 BO (58 Abs. 3 i.V.m. §§ 65 und 66 BO) wegen Widerspruches zu den Bestimmungen des rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. O 106 ab. Bei den drei Fertigteilgaragen, die als Geräte-Lagerboxen genützt werden sollten, handle es sich im Sinne der Legaldefinition des § 29 Abs. 1 BO eindeutig um Nebengebäude.

Aufgrund der dagegen durch den Mitbeteiligten erhobenen Berufung behob der Stadtsenat der beschwerdeführenden Landeshauptstadt den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG und wies das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von drei Geräte-Lagerboxen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die bloße Änderung der Bezeichnung des Bauvorhabens bewirke noch nicht das Vorliegen eines "anderen" Bauansuchens im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG, zumal es sich inhaltlich bei beiden Bauansuchen um die Errichtung von drei Fertigteilgaragenboxen handle. Die Änderung des Verwendungszweckes führe nicht zu einer neuen "Sache", sondern stelle eine unwesentliche Modifizierung des Projektes dar, zumal die Verwendung eines Gebäudes als Lagerraum anstelle einer Garage den Charakter des Objektes als Nebengebäude im Sinne des § 29 Abs. 1 BO nicht aufhebt.

Der dagegen erhobenen Vorstellung des Mitbeteiligten gab die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit der Feststellung Folge, daß durch den Bescheid des Stadtsenates Rechte des Mitbeteiligten verletzt würden, hob diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtsenat. Da der Bescheid des Magistrats vom über drei "Garagenboxen" abspreche, sei er vom Gegenstand des Baubewilligungsansuchens vom abgewichen. Der Bescheid des Stadtsenates wäre als rein verfahrensrechtlicher Bescheid (und sohin Gegenstand der Entscheidung selbst) nur dann nicht rechtswidrig gewesen, wenn schon die Erstbehörde eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung wegen entschiedener Sache gefällt hätte. "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG könne nur jene Angelegenheit sein, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Erstbehörde darstelle. Der Mitbeteiligte sei in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, weil durch die unzulässige rein verfahrensrechtliche Entscheidung die eigentliche materiellrechtliche Entscheidung (über drei Geräte-Lagerboxen) zu Unrecht verweigert worden sei. Darüberhinaus hätten sich die Baubehörden der Beschwerdeführerin nicht mit der Frage der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen oder von sonstigen Bauten oder Teilen von solchen gemäß § 41 Abs. 1 lit. f der Oö Bauordnung auseinandergesetzt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG legitimierten Gemeinde; es wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde ging am Ende des angefochtenen Bescheides ("Darüberhinaus ...") auf die allein entscheidende Frage ein, ob tatsächlich entschiedene Sache vorlag, also, ob im gegenständlichen Bauverfahren dieselbe Sache zu beurteilen war, die bereits Gegenstand des Bescheides des Magistrats vom war.

Welche baulichen Herstellungen der Bauwerber durchzuführen beabsichtigt, ist den Bauplänen und der Baubeschreibung zu entnehmen (siehe hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/05/0033, mit weiterem Hinweis). Der am beim Magistrat eingereichte Plan bringt - objektiv gesehen - in verbaler und zeichnerischer Darstellung zum Ausdruck, daß auf dem genannten Grundstück der Neubau von Stahlbetonfertiggaragen, Type 04 K, 05 K, System Kesting, im Ausmaß von insgesamt 9,30 x 6 m und mit einer Höhe von 2,8 m bzw. 2,4 m nach dem Lageplan als Zubau an der Südseite der bestehenden Garage errichtet werden sollten. Der mit Ansuchen vom vorgelegte Bauplan wies in Worten und in zeichnerischer Darstellung aus, daß auf dem gegenständlichen Grundstück "drei Geräte-Lagerräume, Type 04 K, 05 K, System Kesting" mit einer Fläche von 9,30 x 6 m und einer Höhe von 2,88 bzw. 2,4 m Gegenstand des Ansuchens sei.

Dem Verwaltungsakt über das Ansuchen vom liegt ein Prospekt bei, der eine bildliche Darstellung und eine Beschreibung der "Stahlbeton-Fertiggarage System Kesting" enthält. Danach werden diese Fertiggaragen in einem Guß mit Betonboden im Fertigteilwerk serienmäßig aus Stahlbeton hergestellt; der Transport sowie das Abladen erfolgt mit Spezialfahrzeugen. Dem Prospekt ist zu entnehmen, daß sich die dort beschriebenen Typen 04 K, 03 K und 02 K durch ihre Ausmaße voneinander unterscheiden.

Sowohl aufgrund der Typenbezeichnung als auch aufgrund der vorgelegten Pläne ist davon auszugehen, daß in beiden Fällen dasselbe Produkt desselben Herstellers Gegenstand der Ansuchen war; der Unterschied bestand allein und ausschließlich im Verwendungszweck.

Der geänderte Verwendungszweck für dieselbe bauliche Anlage kann ein anderes Projekt herbeiführen; der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon ausdrücklich ausgesprochen, daß eine andere Widmung von Räumen (Abstell- und Lagerraum statt Hühnerstall) eine Projektsänderung darstellen kann, die einer Entscheidung nach § 68 Abs. 1 AVG entgegensteht (Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4 E 88 zu § 68 Abs. 1 AVG).

Allerdings wies die Baubehörde erster Instanz im Bescheid vom den Antrag auf Baubewilligung für die drei Garagen deshalb ab, weil das Vorhaben als Nebengebäude gemäß § 29 Abs. 1 BO angesehen wurden und daher das Höchstausmaß des § 29 Abs. 2 BO (100 m2 bzw. ein Zehntel) überschritten werde.

Das gegenständliche Projekt, welches sich gleichfalls der beispielsweisen Aufzählung im Klammerausdruck im § 29 Abs. 1 BO zuordnen läßt, ist gleich groß. Die Änderung des Verwendungszweckes hatte im vorliegenden Fall auf die maßgeblichen Kriterien, die seinerzeit zur Abweisung führten, keinen Einfluß.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann wegen "res iudicata" zurückzuweisen, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet. Die Rechtskraft eines Bescheides erfaßt jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, daß sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, daß es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/05/0167).

Die Änderung des Verwendungszweckes stellt aber einen derartigen Nebenumstand dar, weil sich dadurch weder am Charakter als Nebengebäude, noch am Ausmaß der zu bebauenden Fläche etwas ändert. Der Stadtsenat hat daher völlig zu Recht das Bauansuchen trotz der vorgenommenen Änderung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin bekämpft weiters zu Recht die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach die Berufungsbehörde nach einer Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde erster Instanz nicht hätte eine Formalentscheidung fällen dürfen. Die belangte Behörde verkennt offenbar, daß gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufungsbehörde berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach JEDER Richtung abzuändern. Die von der Vorstellungsbehörde gewünschte Einschränkung der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde, daß die Berufungsbehörde nur dann eine verfahrensrechtliche Entscheidung über eine Prozeßvoraussetzung treffen könne, wenn dies auch schon in der ersten Instanz so erfolgt sei, ist mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, aber auch den Sinn der reformatorischen Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde unvereinbar.

Nur dann, wenn die Verwaltungsbehörde erster Instanz aus Formalgründen einen Antrag zurückgewiesen hat, darf die Berufungsbehörde keine Sachentscheidung treffen, weil damit in der Sachfrage der Partei eine Instanz genommen wäre. Umgekehrt hat aber die Behörde erster Instanz, wenn sie eine Sachentscheidung getroffen hat, bereits alle Prozeßvoraussetzungen geprüft und somit auch darüber, also etwa auch über die Frage, ob entschiedene Sache vorliege, befunden. Daher kann die zweite Instanz in dieser Frage ihre Auffassung an die Stelle jener der ersten Instanz setzen. Die Auffassung der Vorstellungsbehörde brächte es im Ergebnis mit sich, daß der Berufungsbehörde jegliche Entscheidungsbefugnis über Prozeßvoraussetzungen genommen wäre, wenn die erste Instanz auch nur irgendeine Sachentscheidung getroffen hat.

Soweit sich die belangte Behörde auf Belegstellen aus der hg. Judikatur, zitiert bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, und Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, beruft, verkennt sie, daß "Sache" der Berufungsentscheidung die konkrete Angelegenheit, d.h. im vorliegenden Fall der durch das Ansuchen und die Beilagen umrissene Prozeßgegenstand ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, daß die Berufungsbehörde die Zurückweisung - insbesondere auch wegen entschiedener Sache - trotz Sachentscheidung der ersten Instanz aussprechen darf (Ringhofer a.a.O, E 127 zu § 68 AVG; siehe auch hg. Erkenntnis vom , 2963/76). Im Erkenntnis vom , Zl. 89/07/0057, wurde ausdrücklich ausgesprochen, daß dann, wenn die Behörde erster Rechtsstufe eine Sachentscheidung fällt, obwohl das Parteianbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, die Rechtsmittelbehörde die Berufung gegen den Bescheid mit der Maßgabe abzuweisen hätte, daß der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten habe.

Die belangte Behörde belastete dadurch, daß sie auch insoferne die Rechtslage verkannte, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sodaß er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.