VwGH vom 30.05.1989, 85/07/0289

VwGH vom 30.05.1989, 85/07/0289

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde 1) des JR und 2) des JW, beide in P, beide vertreten durch Dr. Wilhelm Schuster, Rechtsanwalt in Wien I, Universitätsstraße 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 410.560/02-I 4/83, betreffend Anträge auf Verpflichtung einer Wassergenossenschaft zu verschiedenen Leistungen (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaften "NN" in P, vertreten durch den Obmann RS in P,), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

Aufgrund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm dem Antrag vom auf Rückersatz von Beitragszahlungen in der Höhe von S 75.907,16 nicht Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.590,--, und der Zweitbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,--, dies alles jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, zu ersetzen.

Die Mehrbegehren des Erstbeschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei werden abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als Devolutionsbehörde den Anträgen der Beschwerdeführer


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vom auf Leistung einer Entschädigung seitens der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Wassergenossenschaft in Höhe von S 74.235,--,
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vom auf Rückzahlung einer "Überzahlung" von S 75.907,16, weiters von S 74.235,-- für die Durchführung von Vermessungsarbeiten sowie von S 87.718,-- für Wertminderung der Gp. 2583/1 und 2587/2 sowie
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vom auf Beseitigung von Räumgut aus dem P-bach
"gemäß § 73 AVG 1950 in Verbindung mit § 85 WRG 1959" nicht Folge.
Begründend führte die Devolutionsbehörde aus:
Mit Bescheid vom sei die mitbeteiligte Partei vom Landeshauptmann von Burgenland als Genossenschaft mit Beitrittszwang anerkannt und es seien diverse Liegenschaften in diese einbezogen worden, so auch unter der laufenden Nummer 60 "W G" in P nnn die Grundstücke 2418, 2419, 2426/1, 2460, 2461, 2464, 2465, 2466, 2467, 2470, 2471, 2472/1, 2473/2, 2582, 2583/1, 2587/1, 2587/2, 2588, 2633 und 2634.
Weiters habe diese Behörde mit Bescheid vom das Vorhaben der Mitbeteiligten zur Entwässerung des D-flusses (richtig: der D-felder) bewilligt. Mit Bescheid derselben Behörde vom sei festgestellt worden, daß die ausgeführte Anlage im wesentlichen mit der erteilten Bewilligung übereinstimme.
Seit dem Jahre 1974 bestehe zwischen der Mitbeteiligten einerseits sowie dem Erstbeschwerdeführer und seiner - inzwischen (am ) verstorbenen - Ehegattin als Rechtsnachfolger von GW andererseits Streit über die Frage, ob man für die Aufteilung der Kosten der von der Mitbeteiligten durchgeführten Entwässerung von der Vorteilsfläche - mit welcher der Rechtsvorgänger des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin seinerzeit der mitbeteiligten Genossenschaft beigetreten und die im Anerkennungsbescheid der Wasserrechtsbehörde aus 1967 berücksichtigt worden sei - im Ausmaß von 15,9344 ha oder ob man von einer Fläche von 11,9633 ha auszugehen habe. Vom Erstbeschwerdeführer und seiner Ehegattin sei nämlich die Durchführung der Drainagierung auf den einbezogenen Grundstücken 2418, 2461, 2464, 2467 und 2470 im Ausmaß der Flächendifferenz von 3,9711 ha untersagt worden, weil sie die Ansicht vertreten hätten, daß diese Grundstücke im Hinblick auf ihre Neigung einer Entwässerung nicht bedürften; auf Grund dieser Weigerung seien bereits verlegte Entwässerungsrohre wieder entfernt worden. Die genannten Ehegatten sähen es als Bestätigung der Rechtmäßigkeit ihrer Weigerung an, daß die Wasserrechtsbehörde ungeachtet der nur teilweisen Ausführung des 1968 wasserrechtlich bewilligten Entwässerungsprojektes im zitierten Kollaudierungsbescheid vom festgestellt habe, daß die ausgeführte Anlage im wesentlichen mit der erteilten Bewilligung übereinstimme und vorgenommene Abänderungen und Erweiterungen nachträglich bewilligt würden.
In ihrem Rückstandsausweis vom habe die Genossenschaft auf der Basis einer Vorteilsfläche von 15,9344 ha den Beitragsrückstand per mit S 48.153 + 8 % Zinsen bis zum Zahltag berechnet und dem Rückstandsausweis die Bemerkung beigefügt, daß dieser Rückstand gemäß § 84 WRG 1959 vollstreckbar sei. Auf Grund dieses Rückstandsausweises habe die Genossenschaft gegen die genannten Ehegatten die gerichtliche Exekution betrieben. Hierauf hätten die letzteren mit ihrer Eingabe vom beim Landeshauptmann von Burgenland die "Aufhebung der gegenständlichen Rechtskraftbestätigung und Überprüfung des Rückstandsausweises" unter Berücksichtigung ihrer Einwendungen hinsichtlich der erwähnten Flächendifferenz beantragt. In einer auf Grund dieses Antrages vom beim Landeshauptmann unter Zuziehung von Vertretern der Mitbeteiligten und der vorgenannten Ehegatten durchgeführten Verhandlung sei laut der hierüber aufgenommenen Niederschrift vom Verhandlungsleiter eine "einvernehmliche Einigung" als nicht möglich erkannt und den Vertretern der Mitbeteiligten erklärt worden, daß rückständige Genossenschaftsbeiträge nach dem WRG 1959 und den Statuten der Mitbeteiligten gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes einzutreiben seien; die Mitbeteiligte hätte daher einen Rückstandausweis über die fälligen Leistungen auszustellen und ihn dann durch die Bezirkshauptmannschaft vollstrecken zu lassen oder bei dieser die Eintreibung durch das zuständige Gericht zu begehren. Der Erstbeschwerdeführer und seine Ehegattin hätten am auch einen Antrag an die Mitbeteiligte gerichtet, die Vollstreckbarkeitsbestätigung des Rückstandsausweises vom aufzuheben und diesen unter Berücksichtigung der Einwendungen hinsichtlich der "Differenzvorteilsfläche" sowie hinsichtlich einer Forderung der genannten Ehegatten an die Mitbeteiligte wegen Ernteentganges von S 7.540,-- und Arbeitskosten der Feuerwehr von S 2.000,-- (in beiden Fällen infolge behaupteter Säumigkeit der Mitbeteiligten mit Arbeiten im Zuge der Entwässerung entstandene Kosten) zu überprüfen.
Diesen Antrag habe der Obmann der Mitbeteiligten in deren Namen mit einem als "Bescheid" bezeichneten Schreiben vom als unbegründet abgewiesen und in diesem Schreiben ausgesprochen, daß der Rückstandsausweis vollinhaltlich aufrecht bleibe. Die gegen diesen "Bescheid" erhobene Berufung habe der im Devolutionsantrag angerufene Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom zurückgewiesen, da eine Wassergenossenschaft keine Behördenqualität besitze und daher auch keinen Hoheitsakt setzen könne. Diese Entscheidung sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 3722/80, bestätigt worden.
Ungeachtet der Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens sei die gemäß § 15 der Satzung der Mitbeteiligten gewählte Schlichtungsstelle am zu einer Verhandlung zwecks Beilegung des Streites zusammengetreten. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle seien in dieser Verhandlung einstimmig zur Ansicht gelangt, daß die Forderung der Mitbeteiligten an die besagten Ehegatten in voller Höhe von S 48.153,-- samt Anhang zu Recht bestehe.
Auf Grund des Übergabevertrages vom sei der Zweitbeschwerdeführer (ein Enkel dieser Ehegatten) Eigentümer der genannten Grundstücke geworden. In der Folge hätten der Erstbeschwerdeführer und seine Ehegattin beim Landeshauptmann von Burgenland nachstehende Anträge gestellt:
: Entschädigungsbegehren gegenüber der Mitbeteiligten infolge Inanspruchnahme von Teilen der Grundstücke 2459, 2460, 2465, 2466, 2471, 2472, 2582, 2288, 2633 und 2418 im Gesamtausmaß von 3.535 m : S 74.235,--.
: Antrag auf "Rückzahlung zu Unrecht geleisteter Beiträge":
1) Bei Zugrundelegung einer Vorteilsfläche von nur 11,9633 ha (statt 15,9344 ha) und "unter Berücksichtigung der Lasten bzw. Aufwendungen von S 9.540,-- (= Ernteentgang und Feuerwehreinsatz):
Rückersatz einer "Überzahlung" von S 75.907,16 ;
2) Vermessung bestimmter Grundflächen und Leistung einer Entschädigung von S 74.235,--;
3) Leistung eines "Entschädigungsbetrages für Wertminderung der Flächen infolge Drainagierung" in Höhe von S 87,718,--
: Antrag auf Beseitigung von Räumgut aus dem P Bach.
Da über diese Anträge vom Landeshauptmann von Burgenland nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden worden sei, hätten der Erstbeschwerdeführer, seine Ehegattin und der Zweitbeschwerdeführer am an den Bundesminister einen Devolutionsantrag gerichtet.
Aus dem Vorlagebericht des Landeshauptmannes von Burgenland ergebe sich, daß zwar über den Antrag vom am eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Folge jedoch kein Bescheid erlassen worden sei. Da sohin die Nichtentscheidung innerhalb der Frist des § 73 AVG 1950 ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückgehe und im Gegenstand die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes bestanden habe (Entwässerungsfläche über 100 ha, § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. f und h WRG 1959), sei nun zur Entscheidung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig.
Zu den einzelnen Anträgen sei festzuhalten:
1. Zum Antrag vom : S 74.235,--.
In Wahrheit handle es sich hier um einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch, d.h. um einen Ausgleich für die Durchführung einer Eigentumsbeeinträchtigung. § 26 Abs. 2 WRG 1959 sehe (als Sondernorm zu § 364 a ABGB) für diese Fälle eine gesonderte Eingriffshaftung des Wasserberechtigten für - bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - nicht vorhersehbare Schäden infolge Bestands oder Betriebs der Wasseranlage vor.
Der (wie im Gegenstand) hierauf gestützte Ausgleichsanspruch sei aber im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
2. Zum Antrag vom :
a) S 75.907,16: Auch dieser "Rückforderungsanspruch" sei in Wahrheit ein zivilrechtlicher Anspruch und zwar eine Kompensationseinwendung. Auch hiefür sei die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben.
b) S 74.235,--: Für diesen Anspruch gälten die Ausführungen unter Punkt 1.
c) S 87.718,--: Wertminderung der Flächen infolge Drainagierung:
Auch hier handle es sich um die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Ausgleichsanspruches, d.h. eines Ausgleiches für die Duldung einer Eigentumsbeschränkung. Für Schäden an Liegenschaften und Bauwerken, die (wie im gegenständlichen Fall) durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage verursacht würden, hafte der Wasserberechtigte gemäß § 26 Abs. 2 WRG 1959 dann, wenn bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung mit derartigen Schäden nicht oder nur in einem geringeren Umfang gerechnet worden sei. Für derartige Ausgleichsansprüche sei daher die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben.
3. Zum Antrag vom (= Antrag auf Beseitigung von Räumgut):
Das WRG 1959 kenne eine derartige Beseitigungsmöglichkeit nur im sehr begrenzten Umfang (z.B. bei Gefahr für das Grundwasser, für den Hochwasserabfluß etc.). Weder habe das bisherige Ermittlungsverfahren das Vorliegen derartiger Umstände ergeben, noch hätten die Antragsteller selbst derartiges behauptet.
Auch hier machten die Antragsteller in Wahrheit nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche geltend. Derartige Beseitigungsansprüche könnten aber nur mit Mitteln des Zivilrechtes durchgesetzt werden (z.B. Besitzstörungsklage, Eigentumsfreiheitsklage). Da es sich sohin bei den geltend gemachten Ansprüchen um zivilrechtliche Ausgleichs-, Entschädigungs- bzw. Beseitigungsansprüche handle, gebe es keine Kompetenz der Wasserrechtsbehörde zur Sachbehandlung. Die Anträge seien daher schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Aber selbst dann, wenn man die grundsätzliche Zulässigkeit zur Behandlung der Anträge durch die Wasserrechtsbehörde bejahen wollte, sei eine meritorische Prüfung, und zwar aus nachstehenden Gründen, unzulässig:
Gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 obliege die Aufsicht über die Wassergenossenschaft der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und aus den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden habe, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. e (richtig: i) leg. cit. beigelegt würden.
Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde setze daher den statutengemäßen Schlichtungsversuch voraus.
§ 15 (erg.: der Satzungen) der mit Bescheid des Landeshauptmannes vom anerkannten mitbeteiligten Wassergenossenschaft normiere ein internes Streitschlichtungsverfahren durch eine Schlichtungsstelle.
Diese Schlichtungsstelle sei im gegenständlichen Fall nur einmal, und zwar am , zusammengetreten. Gegenstand sei ausschließlich die Forderung der Mitbeteiligten an die betreffenden Ehegatten auf Bezahlung rückständiger Genossenschaftsbeiträge in Höhe von S 48.153,-- gewesen. Der einhellige Schlichtspruch habe diese Forderung in voller Höhe als zu Recht bestehend anerkannt.
Unbestritten sei, daß über die nunmehr im Devolutionsweg gestellten Forderungen aus den Jahren 1980 bzw. 1983 ein genossenschaftsinternes Streitschlichtungsverfahren nicht einmal anhängig gemacht worden sei, obwohl die Satzung dies ausdrücklich vorsehe.
Es fehle deshalb in allen Fällen an einer Voraussetzung dafür, daß die Wasserrechtsbehörde zuständigerweise in der Sache selbst entscheiden könne.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführer in ihrem "im § 85 Abs. 1 WRG normierten Recht auf Sachentscheidung im Streitfalle mit der (mitbeteiligten) Wassergenossenschaft" verletzt erachten.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, in denen sie beantragten, der Beschwerde nicht Folge zu geben.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 obliegt die Aufsicht über die Wassergenossenschaften der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden.
Nach der zuletzt angeführten Gesetzesstelle haben die die Tätigkeit der Wassergenossenschaft regelnden Satzungen Bestimmungen über die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten zu enthalten.
Unter dem Gesichtspunkt des § 85 Abs. 1 WRG 1959 ist die Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung somit nur zuständig, wenn einer der dort näher gekennzeichneten Streitfälle gegeben ist und das in der Satzung vorgesehene Schlichtungsverfahren nicht zur Beilegung des Streites geführt hat (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 82/07/0198, und die dort angegebene Rechtsprechung).
Der Antrag vom handelt von einer Entschädigung, welche die Beschwerdeführer von der Mitbeteiligten als "Ablösebetrag" für die Inanspruchnahme näher bezeichneter Grundstücke zum Zweck von Drainagierungsarbeiten verlangen, sowie von dem Begehren, die Mitbeteiligte gleichzeitig zur Vermessung der betroffenen Flächen - die zu diesen in die mitbeteiligte Genossenschaft einbezogenen Grundstücken der Beschwerdeführer gehören - auf deren Kosten zu verpflichten. Eine derartige Ablöse, welche seitens einer Genossenschaft für einbezogene Grundflächen an deren Eigentümer gezahlt würde, entspringt aber keiner Verpflichtung, welche die Genossenschaft nach wasserrechtlichen Vorschriften einschließlich der Satzung zu erfüllen hätte. Die gegenteilige Annahme würde dazu führen, eine - weder im WRG 1959 noch in der Satzung begründete - Verpflichtung der Genossenschaft vorauszusetzen, über die Bestimmung des § 78 Abs. 4 WRG 1959 hinaus Leistungen an bestimmte Mitglieder zur Abgeltung dafür zu erbringen, daß deren in die Genossenschaft einbezogenen Grundstücke im Zusammenhang mit der Verfolgung des Genossenschaftszweckes - dieser ist im Beschwerdefall die Entwässerung der sogenannten D-Äcker - in Anspruch genommen werden. Umso weniger hat die Wasserrechtsbehörde einen Streitfall zu entscheiden, der auf einen etwa in einer Besitzstörung bestehenden Übergriff der mitbeteiligten Genossenschaft zurückginge.
Der in dem Begehren bezeichnete Streit entspringt auch nicht dem Genossenschaftsverhältnis als solchem, das durch die besonderen rechtlichen Beziehungen gekennzeichnet ist, welche die Genossenschaft und ihre Mitglieder miteinander verbinden; dem kann jedoch ein Ablöseersuchen der erwähnten Art (samt dem Verlangen nach Vermessung) nicht subsumiert werden. Das Begehren der Beschwerdeführer unterscheidet sich auch wesentlich etwa von dem in § 4 Abs. 1 lit. d der Satzung der Mitbeteiligten zu den Rechten der Mitglieder gezählten Anspruch auf eine von der Genossenschaftsversammlung festzusetzende angemessene Entschädigung für jede "im Auftrag des Ausschusses im Interesse der Genossenschaft getätigte Leistung" (des Mitgliedes).
Soweit der Antrag vom inhaltlich im Antrag vom wiederholt wurde, erübrigt sich dessen weitere Erörterung. Gleiches gilt von dem Begehren, für eine behauptete Wertminderung zweier Grundstücke infolge Drainagierung eine Entschädigung seitens der Mitbeteiligten zu erhalten.
Der Antrag vom betrifft ferner die Rückzahlung behauptetermaßen zu Unrecht geleisteter Beiträge und enthält in diesem Zusammenhang das Verlangen, die Vorteilsflächen anders zu berechnen und bestimmte Lasten bzw. Aufwendungen im Weg einer Beitragsminderung zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid diesen "Rückforderungsanspruch" in der Höhe von S 75.907,16 als in Wahrheit zivilrechtlichen Anspruch, und zwar eine Kompensationseinwendung, bezeichnet, für deren Behandlung die ordentlichen Gerichte zuständig seien. Das trifft jedoch nicht zu, da besagter Rückforderungsanspruch öffentlich-rechtliche Leistungen zum Gegenstand hat (siehe in diesem Zusammenhang Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 28-30 vor § 1431). Zum selben Ergebnis gelangt man unter Bedachtnahme darauf, daß die Beitragsleistung stets zu den spezifischen Mitgliedschaftspflichten gehört, wobei auch näher bestimmte Einzelverpflichtungen, Vorteile und Lasten entsprechend zu berücksichtigen sind (§ 78 WRG 1959). Damit handelt es sich insoweit um einen aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Streitfall. Der Erstbeschwerdeführer blieb zur Geltendmachung eines solchen Anspruches aus der Zeit seiner Mitgliedschaft auch nach seinem Ausscheiden als Beteiligter aus der Genossenschaft legitimiert. Die Streitigkeit ist nicht mit der Beendigung seiner Teilnahme an der Genossenschaft (durch Eigentumswechsel an den einbezogenen Grundstücken) beigelegt oder ohne ausdrückliche Vereinbarung auf seinen Einzelrechtsnachfolger im Grundeigentum übergegangen oder etwa auf diesen ausgedehnt worden. Die Regelung des § 80 WRG 1959 über genossenschaftliche Verpflichtungen als Grundlast umfaßt jedenfalls nicht Fragen der Rückerstattung. Im übrigen hat auch in derartigen Streitfällen, die aus den angegebenen Gründen ein insofern inzwischen nicht mehr bestehendes Genossenschaftsverhältnis betreffen - dem sie nichtsdestoweniger entsprungen sind - gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 der satzungsgemäße Schlichtungsversuch stattzufinden.
Da in der zuletzt bezeichneten Hinsicht der Zweitbeschwerdeführer weder den Antrag gestellt hat noch es sich in Anbetracht der begehrten Rückzahlung von bereits geleisteten Beiträgen um Leistungen handelt, für die er als Rechtsnachfolger im Grundstückseigentum zu haften hätte, vermag er eine Berührung seiner Rechtsspähre nicht darzutun. Er wird durch die nicht stattgebende Erledigung, die sich nach der sie tragenden Begründung als Zurückweisung aller Anträge der Beschwerdeführer darstellt, in seinen Rechten daher nicht verletzt.
Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde schließlich als hilfsweise Alternative zu ihrer - wie gezeigt unzutreffenden - Meinung, alle Streitigkeiten seien im (ordentlichen) Rechtsweg auszutragen, die Ansicht vertreten, es habe, wenn Streitfälle vorlägen, über welche die Behörde gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 zu entscheiden hätte, in jedem einzelnen Fall an dem erforderlichen statutengemäßen Schlichtungsversuch gefehlt. Insoweit die betreffenden Ausführungen die Frage der Rückerstattung der angegebenen Beitragsleistungen in der Höhe von S 75.907,16 umfassen, ist hierauf einzugehen, weil sich in Ermangelung eines Schlichtungsversuches die Erledigung des Begehrens der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde unter diesem Gesichtspunkt im Ergebnis als richtig erwiese. Nun handelt der unter 1.) der abschließenden Zusammenfassung im Schriftsatz vom umschriebene Antrag von den in dieser Eingabe unter den Punkten 1.) bis 5.) dargelegten Streitfragen. Aus diesen ergibt sich, daß es dabei weitgehend - mit Ausnahme etwa unter 5.) erwähnter "weitere(r) Rückstandsausweise", darunter eines solchen vom - um inzwischen berichtigte ältere Beitragsrückstände (Rückstandsausweis aus 1974, "Berufung" an die Mitbeteiligte aus 1976, Einwendungen gegen die Beitragsvorschreibungen aus 1974) ging, die Gegenstand der im angefochtenen Bescheid erwähnten Schlichtungsverhandlung vom waren, wobei es nicht zu einer gütlichen Beilegung der Streitigkeit kam (vgl. dazu die Ausführungen im Vorerkenntnis des Verwaltunsgerichtshofes vom ). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, daß in der Frage der vom Erstbeschwerdeführer behaupteten Beitragsüberzahlung überhaupt kein vergeblicher Schlichtungsversuch stattgefunden hätte. Die belangte Behörde hätte daher das diesbezügliche Begehren des Erstbeschwerdeführers nicht - jedenfalls nicht zur Gänze - im Ergebnis einer Zurückweisung unterziehen dürfen. Ob es sich in Hinsicht der angeführten späteren, mit einer Ausnahme nicht datierten Rückstandsausweise um Fragen handelte, die eines zusätzlichen Schlichtungsversuches bedurft hätten, läßt sich vorweg nicht entscheiden; insoweit wird noch eine behördliche Klärung erforderlich sein.
Das Anbringen vom , mit dem bei der Wasserrechtsbehörde die Veranlassung verlangt wurde, daß seitens der Mitbeteiligten gelagerter Unrat von einigen Grundstücken des Zweitbeschwerdeführers entfernt werde, ist entgegen der Feststellung der belangten Behörde vom Zweit beschwerdeführer eingebracht worden. Bei diesem Begehren handelt es sich seinem ganzen (knappen) Inhalt nach nicht um einen Streitfall gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959; der Erstbeschwerdeführer ist hievon nicht betroffen.
Zusammenfassend ergibt sich, daß die spruchmäßige Nichtstattgebung der Anträge der Beschwerdeführer im Sinne von deren Zurückweisung, mit Ausnahme jenes die Rückzahlung von Beitragsleistungen in der Höhe von S 75.907,16 betreffenden Antrages des Erstbeschwerdeführers, unter dem Gesichtspunkt des § 85 (Abs. 1) WRG 1959 dem Gesetz entsprach. Dementsprechend war einerseits der angefochtene Bescheid in der bezeichneten Hinsicht aufgrund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben; anderseits war die Beschwerde - soweit sie vom Erstbeschwerdeführer erhoben wurde, im darüber hinausgehenden Umfang, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, zur Gänze - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die inhaltliche Berechtigung des (soweit zulässigen) Rückzahlungsverlangens des Erstbeschwerdeführers zu beurteilen sein.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2; die Abweisung des Mehrbegehrens des Erstbeschwerdeführers betrifft die Umsatzsteuer, die wegen der gesetzlichen Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes nicht gesondert vergütet werden kann, die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei die den gesetzlich pauschalierten Schriftsatzaufwand übersteigenden Betrag sowie die - nicht im Sinne des Gesetzes (§ 48 Abs. 3 Z. 1 VwGG) entstandenen "Bauauslagen".
Wien, am