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VwGH vom 03.07.2001, 2000/05/0115

VwGH vom 03.07.2001, 2000/05/0115

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Ingrid Doppler in Linz, vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger, DDr. Heinz Mück, Dr. Peter Wagner, Dr. Walter Müller und Dr. Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwälte in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR - 011675/8 - 2000- Sc/Vi, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Franz Untersmayr in Linz, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, Mozartstraße 11/6), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung zur Durchführung baulicher Änderungen auf einem näher bezeichneten Grundstück der Liegenschaft EZ. 110, KG Kleinmünchen. Der persönlich nicht geladene Mitbeteiligte erhob in der mündlichen Bauverhandlung Einwendungen; mit Schriftsatz vom beantragte er auch die Feststellung seiner Parteistellung in diesem Verfahren.

Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom wurde der Beschwerdeführerin die beantragte Baubewilligung und Benützungsbewilligung erteilt. Dem Ersuchen des Mitbeteiligten auf Zustellung dieser Bescheide wurde nicht entsprochen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom wurde der Antrag des Mitbeteiligten vom auf Zuerkennung der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren abgewiesen. Seiner dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom keine Folge gegeben. Seine Vorstellung gegen den Berufungsbescheid wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom keine Folge gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch mit Erkenntnis vom , Zl. 96/05/0167, den letztgenannten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; auf die Begründungsdarlegungen in diesem Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde der Mitbeteiligte erstmals durch den auch nunmehr ausgewiesenen Rechtsanwalt vertreten. Der Ersatzbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom wurde dem Vertreter des Mitbeteiligten zugestellt.

Im fortgesetzten Verfahren zur Klärung der Parteistellung im oben genannten Baubewilligungsverfahren wurde der Mitbeteiligte vom selben Rechtsanwalt vertreten; Schriftstücke wurden dem Vertreter zugestellt, Stellungnahmen vom Vertreter "namens meines Mandanten" für den Mitbeteiligten gegenüber den Behörden abgegeben (OZl. 153 des Bauaktes). Die Bescheide des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom und , mit welchen der Berufung gegen den Bescheid des Magistrates Linz vom keine Folge gegeben worden ist, wurden dem Vertreter des Mitbeteiligten ebenso zugestellt wie der Bescheid dieser Behörde vom , mit welchem der Berufung des Mitbeteiligten gegen den Magistratsbescheid schließlich mit der Feststellung Folge gegeben worden ist, dass er in dem (abgeschlossenen) Baubewilligungsverfahren Parteistellung besitzt. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Vertreter des Mitbeteiligten am zugestellt.

Der Baubewilligungsbescheid vom wurde dem Mitbeteiligten am persönlich, nicht jedoch seinem Vertreter zugestellt.

Der Mitbeteiligte erhob persönlich Berufung gegen diesen Bescheid, welche er mittels FAX am einbrachte (Übertragungszeit von 23 Uhr 19 bis 23 Uhr 23).

Mit Bescheid vom wurde diese Berufung vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz als verspätet zurückgewiesen, weil ein Telefax nur während der Amtsstunden der Behörde eingebracht werden könne, gleichgültig, ob das Empfangsgerät außerhalb der Amtsstunden eingeschaltet sei oder nicht. Im Baubewilligungsverfahren sei der Mitbeteiligte nicht vertreten gewesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Mitbeteiligten mit der Feststellung Folge gegeben, dass der Mitbeteiligte durch diesen Zurückweisungsbescheid in seinen Rechten verletzt werde. Der Berufungsbescheid wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurückverwiesen. Zwischen dem Verfahren zur Erlangung der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren und dem Baubewilligungsverfahren selbst bestehe ein enger Verfahrenszusammenhang, sodass von einer Verfahrenseinheit gesprochen werden müsse. Auch die Zustellung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides hätte daher an den Vertreter des Mitbeteiligten erfolgen müssen. Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten sei erst in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem diesem der Bescheid, gegen den Berufung erhoben worden ist, tatsächlich zugegangen ist. Dem Stillschweigen gegenüber Zustellfehlern komme kein Erklärungswert der Behörde gegenüber zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/14/0140). Die Frist zur Einbringung der Berufung sei daher im vorliegenden Fall gewahrt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem Recht auf "Einhaltung der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und Zustellgesetzes, insbesondere in ihrem subjektiven Recht auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft und auf Zurückweisung der Berufung des (Mitbeteiligten) als verspätet, sowie im subjektiv öffentlichen Recht auf rechtliches Gehör verletzt". Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie der Mitbeteiligte - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 10 AVG regelt die Vertretungsbefugnis im Verfahren vor Verwaltungsbehörden. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß Abs. 6 dieses Paragraphen schließt die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht aus, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

Die im § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG für Rechtsanwälte oder Notare vorgesehene Berufung auf die erteilte Vollmacht ersetzt deren urkundlichen Nachweis; diesfalls ist eine schriftliche Vollmacht entbehrlich (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/18/0460). Im hier zu beurteilenden Fall hat der den Mitbeteiligten im Verfahren über dessen Parteistellung im Baubewilligungsverfahren vertretende Rechtsanwalt gegenüber den Baubehörden durch Erklärung in einem Schriftsatz ausdrücklich offengelegt, für den Mitbeteiligten zu handeln, jedenfalls hat sich während dieses Verfahrens ergeben, dass er als Vertreter des Mitbeteiligten tätig wird. Für die Baubehörden und auch die Vorstellungsbehörde bestand ab dem Zeitpunkt des Einschreitens des Vertreters des Mitbeteiligten in diesem Verfahren kein Zweifel am Inhalt und Umfang der Vollmacht. Zutreffend gingen daher die Behörden und auch die Parteien dieses Verfahrens davon aus, dass eine dem Gesetz entsprechende Vollmachtserklärung im Sinne des § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG vorlag, weshalb die Behörden auch in Übereinstimmung mit der Sach- und Rechtslage die die Rechtswirkungen auslösenden Zustellungen an den Vertreter vorgenommen haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/05/0290). Durch die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung im Verwaltungsverfahren ist dieser auch Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 Zustellgesetzes (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 96/19/0920, m. w. N.). Gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz hat die Behörde - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - den Zustellbevollmächtigten "als Empfänger zu bezeichnen". Dies bedeutet, dass grundsätzlich nur an diesen, nicht auch an den Vertretenen zuzustellen ist (§ 13 Abs. 1 Zustellgesetz). Geschieht dies nicht, gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (§ 9 Abs. 1 letzter Satz Zustellgesetz). In diesem Fall ist die Zustellung an den Vertretenen selbst rechtsunwirksam.

Dies bedeutet im Beschwerdefall, dass die an den Vertreter des Mitbeteiligten erfolgte Zustellung des Bescheides des Stadtsenates Linz vom , mit welchem festgestellt wurde, dass der Mitbeteiligte im beschwerdegegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung hat, rechtswirksam erfolgt ist. Eine Zustellung an den Mitbeteiligten (allein) hätte diese Rechtswirkungen nicht ausgelöst.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass sich eine Bevollmächtigung nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte ausgewiesen (auf seine Vollmacht berufen) hat, bezieht; selbst eine "Generalvollmacht" reicht allein nicht für die Schlussfolgerung aus, eine Partei wolle sich auch in weiteren Rechtssachen eines bestimmten Vertreters bedienen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/05/0286 m. w. N.). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 13221/A, und vom , Zl. 95/10/0052). Ist dies nicht der Fall, dann kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, dass auch das jeweilige weitere oder andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des für das Erstverfahren Bevollmächtigten erfasst sein soll. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall gegeben.

Der Vertreter des Mitbeteiligten hat seine Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht in einem Verfahren über die Feststellung der Parteistellung des Mitbeteiligten in einem Baubewilligungsverfahren als Nachbar gemäß § 8 AVG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 O. ö. Bauordnung 1994 abgegeben (siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/05/0167). Ein Feststellungsbescheid über die Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren ist nach Lehre und Rechtsprechung an sich zulässig, um durch seinen Spruch zu klären, ob einer bestimmten Person in dem betreffenden Verfahren (hier: Baubewilligungsverfahren) Parteistellung zukommt und sie daher diesem Verfahren beizuziehen ist (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/05/0123, und vom , Zl. 96/05/0003; sowie Walter-Mayer, Verwaltungsverfahren,

7. Auflage, Rz. 125, Seite 51, und Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Seite 187). Dem allein der Parteistellung gewidmeten Verfahren bleibt die rechtswirksame Beantwortung der Frage nach der Berechtigung zur Teilnahme am Hauptverfahren vorbehalten. Die Zuständigkeit zu einer derartigen Entscheidung kommt den zur Sachentscheidung berufenen Behörden zu (siehe VfSlg 5685/1968). Zwar ist im Mehrparteienverfahren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Berufung gegen einen Bescheid, der nicht zugestellt, wohl aber gegenüber anderen Parteien erlassen worden ist, zulässig, diese Möglichkeit einer Berufungserhebung vermag jedoch das rechtliche Interesse einer Partei auf Klärung ihrer strittigen Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren nicht zu substituieren (siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/07/0216). Ein Verfahren betreffend die Feststellung einer Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren setzt aber notwendigerweise ein solches (Haupt-)verfahren voraus. Ziel des Feststellungsverfahrens ist es, durch die Feststellung der Parteistellung einer Partei zu ermöglichen, die zur Wahrung ihrer Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen im AVG eingeräumten Verfahrensrechte geltend machen zu können. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in einem Fall, in welchem in einem Bescheid sowohl in der Hauptsache (durch Bewilligung) als auch über die Frage der Parteistellung eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren (negativ) entschieden worden ist, die gegen beide Aussprüche gerichtete Berufung des Nachbarn als Einheit angesehen und ausgeführt, dass die Berufungsbehörde nach Bejahung der Parteistellung des Berufungswerbers auch dessen Berufung gegen die Erteilung der Baubewilligung in der Sache zu erledigen hat (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/05/0240).

Daraus folgt nun im Beschwerdefall, dass auf Grund des untrennbaren Verfahrenszusammenhanges zwischen dem Baubewilligungsverfahren und dem Verfahren auf Feststellung der Parteistellung des mitbeteiligten Nachbarn in diesem Verfahren die in einem dieser Verfahren einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht jedenfalls auch für das andere Verfahren als erteilt anzusehen ist, sofern nicht gegenüber der Behörde wirksam die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mitgeteilt worden ist (siehe die bei Walter/Thienel, a.a. O., Seite 314, referierte hg. Rechtsprechung). Eine solche Erklärung wurde weder vom Rechtsanwalt des Mitbeteiligten noch von diesem selbst abgegeben. Auch für das Baubewilligungsverfahren, in welchem dem Mitbeteiligten auf Grund der zuerkannten Parteistellung noch die Möglichkeit zur Erhebung der Berufung offen stand, hatten daher die Baubehörden davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte von einem mit Zustellbevollmächtigung nach § 9 Zustellgesetz ausgestatteten Rechtsanwalt vertreten ist. Der Baubewilligungsbescheid der Baubehörde erster Instanz konnte demnach wirksam nur dem Vertreter des Mitbeteiligten zugestellt werden. Gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz Zustellgesetz ist daher die Zustellung erst in dem Zeitpunkt als vollzogen anzunehmen, in dem der Baubewilligungsbescheid dem Rechtsanwalt des Mitbeteiligten tatsächlich zugekommen ist. Anhaltspunkte dafür, dass dies am selben Tag erfolgt wäre, an dem die Zustellung dieses Bescheides an den Mitbeteiligten erfolgte, fehlen und wurden auch nicht behauptet. Die Berufung des Mitbeteiligten, der trotz aufrechten Vertretungsverhältnisses gemäß § 10 Abs. 6 AVG die Berufung auch selbst erheben durfte, konnte daher nicht deshalb verspätet sein, weil sie - ausgehend von einer als verfehlt erkannten Zustellung - als nicht fristgerecht eingebracht gemäß § 63 Abs. 5 AVG in Verbindung mit § 13 Abs. 5 letzter Satz AVG anzusehen sei.

Ausgehend von dieser Rechtslage vermochte die Beschwerdeführerin auch keinen Verfahrensmangel aufzuzeigen.

Der angefochtene Bescheid ist daher frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am