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Betrügerische Krida
ZWF 2015/2
Ein Tatbeitrag kann idR nur bis zur Tatvollendung geleistet werden (RIS-Justiz RS0090346). Der Tatbestand des § 156 StGB enthält – anders als zB Betrug – keinen überschießenden Vorsatz (etwa auf Bereicherung des Schuldners mehrerer Gläubiger), weshalb kein Beitrag nach formeller Vollendung (durch Schmälerung oder Vereitelung der Gläubigerbefriedigung), etwa in Form einer Beteiligung an der Verwertung (zunächst) verheimlichten Vermögens, in Betracht kommt. Nach Tatvollendung durch den unmittelbaren Täter kann durch Mitwirkung an der Verwertung der inkriminierten Vermögensbestandteile nur ein Anschlussdelikt verwirklicht werden (RIS-Justiz RS0094922, RS0090397, RS0094688), also Hehlerei oder Geldwäscherei.
Für die Gläubigerstellung iSd § 156 StGB ist die Fälligkeit einer Forderung (vgl § 210 Abs 1 BAO) ebenso wenig von Bedeutung wie die Teilnahme (des Finanzamts) am Abschöpfungsverfahren. Da der Täter die in Form eines Werklohns erzielten Einkünfte auch vor dem Finanzamt verheimlichte, ist das angelastete Verhalten auch im Hinblick auf die aus dem erzielten Einkommen resultierende Steuerschuld tatbildlich (RIS-Justiz RS0118270, T 4 und T 5; RS0095308, T 7 und T 8).
War das Vermögen Gegensta...