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VwGH vom 30.03.1993, 92/04/0241

VwGH vom 30.03.1993, 92/04/0241

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. 11/76-5/1992, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der X-AG für das Gewerbe "Handel mit pyrotechnischen Gegenständen gemäß § 103/I GewO 1973", somit als gemäß § 39 GewO 1973 verantwortliches Organ dieser Gesellschaft das zuvor angeführte Gewerbe in der Zeit vom 19. bis in R, S-Straße 5, durch Anbieten pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II in der Absicht, durch den Verkauf dieser Gegenstände einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, in einer weiteren Betriebsstätte ausgeübt, obwohl die genannte Gesellschaft in diesem Zeitraum keine besondere Bewilligung zur Ausübung des angeführten konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in diesem Standort besessen habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 10 i.V.m. § 46 Abs. 4 GewO 1973 begangen und es werde hiefür gemäß § 367 leg. cit. über ihn eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die im Spruch bezeichnete Verwaltungsübertretung sei auf Grund der Feststellungen der erhebenden Gendarmeriebeamten vom sowie der Feststellungen des Erhebungsorganes der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck und des Sachbearbeiters selbst vom als erwiesen anzusehen. Zu den angeführten Zeiten seien pyrotechnische Gegenstände der Klasse I und II den Kunden des Geschäftes in R, S-Straße 5, an einem Verkaufspult angeboten worden. Bei den Gegenständen der Klasse II handle es sich insbesondere um Raketen. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I könnten ohne eine eigene Konzession mit einer Handelsgewerbeberechtigung verkauft werden, für den Handel mit pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II sei jedoch eine Konzession erforderlich. Der Tatbestand als solcher sei vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt worden, er habe sich in seiner Rechtfertigung vom dahin gehend geäußert, daß er in der Zeit vom bis Weihnachtsurlaub konsumiert und die jeweiligen Filialleiter angewiesen habe, nur dann pyrotechnische Artikel zu verkaufen, wenn Konzessionen vorlägen. Durch seine urlaubsbedingte Abwesenheit habe er vom Verkauf der pyrotechnischen Artikel nichts wissen können. Im übrigen hätten die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession zum Tatzeitpunkt vorgelegen. Der damalige Filialleiter P habe als Zeuge am angegeben, er sei zwar offiziel bis Marktleiter in R gewesen, er habe jedoch seit Ende November die Agenden an seinen Stellvertreter K übergeben, da er wegen Übernahme einer anderen Aufgabe innerhalb desselben Unternehmens anderweitig stark in Anspruch genommen gewesen sei. K, der zum Tatzeitpunkt tatsächlich die Geschäfte des Filialleiters ausgeübt habe, habe am angegeben, daß die feilgebotenen pyrotechnischen Gegenstände von der zentralen Geschäftsleitung zugewiesen worden seien, der Filialleiter habe keine Möglichkeit gehabt, auf Art und Menge dieser Gegenstände einen Einfluß zu nehmen. Er habe weiters angegeben, daß ihm Filialleiter P versichert habe, daß die rechtlichen Voraussetzungen für den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II gegeben seien. Den gewerberechtlichen Geschäftsführer - den Beschwerdeführer - kenne er überhaupt nicht; von dessen Existenz habe er erstmals im Frühjahr 1991 erfahren. Im Vertrauen auf die Aussage des Filialleiters habe er sich um weitere Details nicht gekümmert und die pyrotechnischen Gegenstände angeboten und auch verkauft. In einer abschließenden Stellungnahme vom habe der Beschwerdeführer angegeben, es sei durch das Ermittlungsverfahren hervorgekommen, er habe dem damaligen Filialleiter P gegenüber erklärt, daß die rechtlichen Voraussetzungen für den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen gegeben seien. Nach seinem damaligen Wissensstand habe die X-AG bereits im Dezember 1991 um einen "Gewerbeschein" angesucht, und es sei ihm bei einer Rücksprache Anfang Dezember 1991 mit "Herrn Y" mitgeteilt worden, daß das gewerberechtliche Anmeldeverfahren bereits abgeschlossen sei.

Dem sei folgendes entgegenzuhalten: Dem Beschwerdeführer als gewerberechtlichem Geschäftsführer eines konzessionierten Gewerbes müsse es bekannt sein, daß die Ausübung dieses Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte nur mit einer besonderen Bewilligung möglich sei und nicht auf Grund einer bloßen Anmeldung einer weiteren Betriebsstätte. Der Beschwerdeführer habe nicht einmal behauptet und könne es auch nicht beweisen, daß ihm ein diesbezüglicher Bescheid des zuständigen Landeshauptmannes von Tirol vor Beginn des Tatzeitraumes zugekommen sei. Bei der ihm durchaus zuzumutenden Sorgfalt hätte er zu dem Schluß kommen müssen, daß die Ausübung des Gewerbes "Handel mit pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II" zum Tatzeitpunkt nicht zulässig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich offenbar um derart wesentliche Details jedoch nicht gekümmert und glaube sich durch einen Urlaub exkulpieren zu können. Eine urlaubsbedingte Abwesenheit könne jedoch keinen Schuldausschließungsgrund darstellen, vielmehr lasse es auf eine ausgesprochene Sorglosigkeit schließen, daß sich der gewerberechtliche Geschäftsführer für dieses konzessionerte Gewerbe ausgerechnet dann auf Urlaub begebe, wenn das Gewerbe ausgeübt werde. Es sei der Behörde bestens bekannt, daß pyrotechnische Gegenstände in fast allen einschlägigen Betrieben ausschließlich in der Zeit von ca. zwei Wochen vor dem Jahreswechsel angeboten würden. Es wäre dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten gewesen, vor Beginn dieser Verkaufssaison genauestens zu prüfen, ob in allen Betriebsstätten, die, offensichtlich auf seine Weisung hin, mit pyrotechnischen Gegenständen beliefert worden seien, die rechtlichen Voraussetzungen gegeben seien. Dadurch, daß der Beschwerdeführer dies unterlassen habe, habe er die Übertretung in der Begehungsform der Fahrlässigkeit, und zwar im Ausmaß einer groben Fahrlässigkeit, begangen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung sei zwar nicht ganz so groß wie bei der Ausübung eines konzessionierten Gewerbes ohne jegliche Konzession, jedoch noch immer so erheblich, daß die Verhängung einer empfindlichen Geldstrafe geboten sei. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend die auffällige Sorglosigkeit. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Sorgepflichten habe sich der Beschwerdeführer trotz Aufforderung vom nicht geäußert, sodaß von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (Einkommen etwa S 30.000,-- netto im Monat) auszugehen gewesen sei. Das verhängte Strafausmaß erscheine daher angemessen.

Über eine gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung des Beschwerdeführers erkannte der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol mit Bescheid vom dahin, daß diese mit "der Maßnahme" als unbegründet abgewiesen werde, daß ihm eine Übertretung nach § 367 Z. 10 i.V.m. § 46 Abs. 4 und § 370 Abs. 2 GewO 1973 vorgeworfen und die Geldstrafe gemäß § 367 Einleitungssatz i.V.m. § 370 Abs. 2 GewO 1973 verhängt werde. Dieser Ausspruch wurde u.a. damit begründet, in der Berufung werde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei ausschließlich in W tätig und für die jeweiligen Betriebsstätten seien die zu "Verantwortlichen" bestellten Filialleiter verantwortlich. Für den in Betracht kommenden Zeitraum seien dies P bzw. K gewesen. Auf Grund dieser Berufung sei am die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt worden, in deren Verlauf die Zeugen D, Beamter der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, sowie P einvernommen worden seien. Die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Gewerbeabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, betreffend das Ansuchen auf Bewilligung zur Ausübung des konzessionierten Gewerbes "Handel mit pyrotechnischen Artikeln sowie mit Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen" für die weitere Betriebsstätte im Standort R, S-Straße 5, habe ergeben, daß mit Bescheid vom vom Landeshauptmann von Oberösterreich gemäß § 25 und § 146 GewO 1973 die Konzession für das gegenständliche Gewerbe mit dem Standort L, F-Straße 302, erteilt und gemäß § 9 Abs. 1, 3 und 4, § 39 und § 341 Abs. 3 GewO 1973 die Bestellung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer für die Ausübung dieses Gewerbes genehmigt worden sei. Für die weitere Betriebsstätte in R, S-Straße 5, habe in der Zeit vom bis keine Bewilligung zur Ausübung des fraglichen Gewerbes vorgelegen. Die Ausübung des Gewerbes im angeführten Standort sei erst durch die Bewilligung des Landeshauptmannes von Tirol vom erlaubt worden. Die Gewerbeabteilung beim Amt der Tiroler Landesregierung habe auf Grund einer ergangenen Anfrage im Berufungsverfahren mit Schreiben vom folgendes mitgeteilt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"1.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. IIa-10.012/11-90, wurde der "X-AG" die besondere Bewilligung zur Ausübung des Handels mit pyrotechnischen Artikeln sowie mit Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, beschränkt auf den Handel mit pyrotechnischen Artikeln der Klasse II für eine weitere Betriebsstätte im Standort S-Straße 2 in R erteilt. Antragsgemäß und richtigerweise hätte die Standortangabe S-Straße 5 lauten müssen. Der gegenständliche Bescheid ist am in Rechtskraft erwachsen. Wie Herr V vom Gewerbereferat der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck in einem Telefonat mit dem Sachbearbeiter am 13.7. d.J. mitgeteilt hat, hat die X-AG die (Stamm-)Gewerbeberechtigung (Konzessionbescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Ge-44.687/8-1990/Kut/Kai) mit Wirkung vom beim Magistrat der Stadt Linz zurückgelegt. Damit sind auch alle auf diese (Stamm-)Gewerbeberechtigung basierenden besonderen Bewilligungen weiterer Betriebsstätten erloschen. Es erübrigt sich ein Berichtigungsbescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG zur Berichtigung der auf einen Schreibfehler zurückzuführenden unrichtigen Standortangabe.
2.
Bemerkt wird, daß um Genehmigung eines Filialgeschäftsführers gemäß § 47 Abs. 4 GewO 1973 nicht angesucht wurde.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Ge 44.687/8-1990/Kut/Kai, wurde jedoch die Bestellung von Herrn M, geb. am in L, österreichischer Staatsangehöriger, wohnhaft in L, V-Weg 7, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung der Stammgewerbeberechtigung genehmigt. Ein Herr P, geb. am , wohnhaft in T-Straße 25a in I, als Filialgeschäftsführer scheint in den Gegenstandsakten nicht auf.
3.
Zur besseren Orientierung sind neben einer Fotokopie des erwähnten Bescheides über die (Stamm-)Gewerbeberechtigung noch eine Fotokopie der ebenfalls erwähnten besonderen Bewilligung einer weiteren Betriebsstätte im Standort S-Straße 2 in R angeschlossen."

Nach Darstellung des weiteren Verfahrensganges wird im angefochtenen Bescheid weiter ausgeführt, auf Grund des Verhandlungsergebnisses stehe einwandfrei fest, daß zum Tatzeitpunkt eine Bewilligung gemäß § 46 Abs. 4 GewO 1973 für die Ausübung des fraglichen konzessionierten Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte in R, S-Straße 5, nicht vorgelegen habe. Erwiesen sei weiters, daß der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß § 39 GewO 1973 zur Ausübung des fraglichen Gewerbes gewesen sei, der für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich sei. Eine Bewilligung zur Ausübung des fraglichen Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte in R, S-Straße 5, im Sinne des § 46 Abs. 4 GewO 1973 sei zum Tatzeitpunkt nicht vorgelegen. Auch die Bestellung eines Filialgeschäftsführers in der weiteren Betriebsstätte in R, S-Straße 5, im Sinne des § 47 Abs. 1 GewO 1973 sei nicht vorhanden gewesen. Auf Grund des als erwiesen anzusehenden Sachverhaltes und der bestehenden Rechtslage habe auch nach Ansicht der Berufungsbehörde der Beschwerdeführer die ihm zum Vorwurf gemachte Übertretung zu verantworten. Es sei daher der Berufung ein Erfolg zu versagen. Die Bestellung des P gemäß § 9 Abs. 2 VStG führe zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung; gemäß § 9 Abs. 1 GewO 1973 müßten juristische Personen bei Gewerbeausübungen einen Geschäftsführer oder Pächter (§§ 39 und 40) bestellt haben. Der bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer sei gemäß § 370 Abs. 2 GewO 1973 für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in Ausübung des Gewerbes veranwortlich. Eine Verantwortlichkeit hinsichtlich der Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften bei der Ausübung des Gewerbes in einer anderen Betriebsstätte gehe nur dann an den Filialgeschäftsführer (§ 47 GewO 1973) über, wenn die Bestellung dieses Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte von der Behörde genehmigt worden sei (§ 47 Abs. 4 GewO 1973). Zur Strafbemessung sei festzustellen, daß die vom Gesetzgeber vorgesehene Höchststrafe nur zu 10 % ausgeschöpft worden sei. Die mit S 3.000,-- festgesetzte Geldstrafe entspreche dem nicht unerheblichen Unrechtsgehalt der Übertretung; als Schuldform sei von Fahrlässigkeit auszugehen. Auch bei Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers scheine diese Geldstrafe den persönlichen Verhältnissen angemessen und in dieser Höhe zur Hintanhaltung weiterer einschlägiger Übertretungen erforderlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, der angefochtene Bescheid stelle fest, daß zum Tatzeitpunkt eine Bewilligung gemäß § 46 Abs. 4 GewO 1973 für die Ausübung des fraglichen konzessionierten Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte R, S-Straße 5, nicht vorgelegen habe. Es sei zu diesem Zeitpunkt bereits seit längerer Zeit um die Konzession angesucht gewesen, wobei dieser Antrag jedoch noch nicht positiv erledigt gewesen sei. Wenn im angefochtenen Bescheid festgestellt werde, daß der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß § 39 GewO 1973 zur Ausübung des fraglichen Gewerbes gewesen sei, so könne dies nicht richtig sein, da ihm die Konzession noch nicht erteilt worden sei. Denn "§ 39 Z. 5 GewO 1973" bestimme, daß die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes, das hier vorliege, der behördlichen Genehmigung bedürfe. Die Anzeige eines gewerberechtlichen Geschäftsführers reiche lediglich bei einem Anmeldungsgewerbe aus, um die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auszulösen. Da er noch nicht zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt gewesen sei, habe er keine Veranlassung gehabt, im "X" in R tätig zu sein. Vielmehr sei für diesen Markt ein gemäß § 9 VStG Verantwortlicher, nämlich der Filialleiter, bestellt worden, der auch die Anordnungsbefugnis gehabt habe. Des weiteren sei er im Zeitraum vom 19. bis auf Urlaub gewesen, sodaß er auf Grund seiner Abwesenheit gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu kontrollieren. Im bisherigen Verfahren sei es ferner unterlassen worden, den beantragten Zeugen Mag. T einzuvernehmen, der ihm mitgeteilt habe, daß die verlangten Konzessionen bereits vorlägen. Schließlich sei für ihn eine unzuständige Behörde eingeschritten. Er sei in L wohnhaft und auch in der "X-Filiale L" beruflich für die in Rede stehende Gesellschaft tätig. Er habe den "X" in R, S-Straße 5, noch nie in seinem Leben gesehen. Die X-AG habe ihren Sitz in K. Falls er das inkriminierte Verhalten gesetzt hätte, hätte er es in L getan. Angesichts der Tatsache, daß er bisher noch wegen keiner Verwaltungsübertretung bestraft worden sei, sei die über ihn verhängte Geldstrafe im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen und im Hinblick auf sein Verschulden zu hoch. Die Beschäftigung bei der Firma X stelle seine einzige Beschäftigung dar, aus der er seinen gesamten Lebensunterhalt friste. Sollte er sich weigern, als Geschäftsführer für das Pyrotechnikgewerbe aufzuscheinen, so drohe ihm die Kündigung, wodurch er in seinem Alter eine lange Arbeitslosigkeit zu erwarten hätte. Wenn er von seinem Vorgesetzten die Weisung erhalte, pyrotechnische Artikel zu verkaufen, sei er verpflichtet, diese Weisung einzuhalten. Die belangte Behörde habe daher das ihr kraft § 19 VStG zustehende Ermessen bei der Festsetzung der Strafe rechtswidrig ausgeübt.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Gemäß § 367 Z. 10 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung - die mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist -, wer ein konzessioniertes Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte ohne die gemäß § 46 Abs. 4 erforderliche Bewilligung ausübt.

Gemäß § 46 Abs. 4 leg. cit. bedarf der Inhaber einer Konzession (§ 5 Z. 2), sofern nicht hinsichtlich des betreffenden konzessionierten Gewerbes anderes bestimmt ist, zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte einer besonderen Bewilligung der Behörde (§ 341 Abs. 4). Für diese Bewilligung gelten nach Maßgabe des Abs. 2 die Vorschriften für die Erteilung der Konzession.

Nach der Anordnung des § 130/I GewO 1973 ist u.a. der Handel mit pyrotechnischen Artikeln ein konzessioniertes Gewerbe (§ 146).

Was zunächst die in der Beschwerde eingewendete örtliche Unzuständigkeit der einschreitenden Behörde erster Instanz betrifft, so ist dem entgegenzuhalten, daß § 367 Z. 10 GewO 1973 auf die bewilligungslose AUSÜBUNG eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte abstellt. Ausgehend davon kann aber nicht angenommen werden, daß die in Rede stehende Verwaltungsübertretung - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - nicht am Ort dieser Gewerbeausübung, sondern etwa im hievon abweichenden Sitz der Unternehmensleitung bzw. am Wohnort - zugleich Ort der sonstigen Berufsausübung des Beschwerdeführers - begangen worden wäre, weshalb auch kein Hinweis für eine andere gemäß § 27 Abs. 1 VStG örtlich zuständige Behörde als die im vorliegenden Verfahren in dieser Funktion eingeschrittene besteht (vgl. hiezu sinngemäß u.a. die Darlegungen im hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/04/0121, zur Bestimmung des § 367 Z. 26 GewO 1973).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich aber auch dem weiteren meritorischen Vorbringen in der Beschwerde nicht anzuschließen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften für juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, SOFERN DIE VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN NICHT ANDERES BESTIMMEN und soweit nicht verantwortliche Beauftrage (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 370 Abs. 2 GewO 1973 sind, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde (§ 39), Geld- und Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

Wie sich aus § 9 Abs. 1 VStG ergibt, ist die Bestimmung des § 9 VStG nur subsidiär dann anzuwenden, wenn über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen juristischer Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit in den im Einzelfall anzuwendenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt wird. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 370 Abs. 2 GewO 1973 sind daher für den Bereich des Gewerberechtes Geldstrafen und Arreststrafen primär gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verhängen. Nur dann, wenn ein solcher im Einzelfall nicht bestellt ist, ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer juristischen Person nach § 9 VStG für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/04/0271).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 11.453/A, dargetan hat, trifft, wenn eine gewerberechtlich nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer durch eine vorhandene Gewerbeberechtigung gedeckten Tätigkeit steht, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die unbefugte Tätigkeit den gewerberechtlichen Geschäftsführer.

Zufolge der diesbezüglich im angefochtenen Bescheid getroffenen, auch in der Beschwerde nicht etwa durch entsprechend konkretisiertes Vorbringen bekämpften Feststellungen wurde der in Rede stehenden Gesellschaft die Konzession für das verfahrensgegenständliche Gewerbe mit Bescheid des Landeshauptmannes vom für den Standort L erteilt und die Bestellung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer für die Ausübung dieses Gewerbes genehmigt.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers trifft ihn daher auch im Sinne der im vorangeführten hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 11.453/A, dargestellten Rechtslage als gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß § 370 Abs. 2 GewO 1973 die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die inkriminierte unbefugte verfahrensgegenständliche Gewerbeausübung im Standort R, S-Straße 5, unabhängig von der allfälligen Bestellung verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt im Grunde des § 5 Abs. 1 erster Satz VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesbestimmung ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften trifft einen Gewerbeinhaber (oder eine ihm hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gleichgestellte Person) somit dann, wenn er den Verstoß bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte hintanhalten können. Der Gewerbeinhaber - oder der danach verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche - hat dafür zu sorgen, daß der Gewerbebetrieb im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften geführt wird und daß eine entsprechende Überwachung sichergestellt ist. Mit einem Vorbringen zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG muß dargetan werden, daß alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit Grund erwarten lassen (vgl. hiezu die entsprechenden Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/04/0285, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung).

Der Hinweis auf ein von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang zu beachtendes relevantes Vorbringen im Verwaltungsstrafverfahren kann aus dem Beschwerdevorbringen nicht in der entsprechenden schlüssigen Konkretisierung entnommen werden, zumal der Beschwerdeführer - abgesehen von den vorangeführten nicht stichhältigen rechtlichen Erwägungen über die Annahme seiner mangelnden strafrechtlichen Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer - lediglich in allgemeiner Form darauf verweist, in dem in Betracht kommenden Tatzeitraum auf Urlaub gewesen zu sein, bzw. darauf, es sei ihm mitgeteilt worden, daß "die verlangten Konzessionen" bereits vorlägen, andererseits aber gleichzeitig vorbringt, daß "die Konzession" noch nicht erteilt gewesen sei, und daß er den in Betracht kommenden X "noch nie in meinem Leben gesehen" habe.

Sofern sich aber der Beschwerdeführer darauf beruft, er sei als bei der in Rede stehenden Gesellschaft Beschäftigter verpflichtet, wenn er von seinem Vorgesetzten die Weisung erhalte, pyrotechnische Artikel zu verkaufen, diese Weisung einzuhalten, so beruft er sich damit inhaltlich auf das Vorliegen eines "Notstandes" auf seiten seiner Person.

Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Unter dem Schuldausschließungsgrund des Notstandes kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht UNMITTELBAR bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand im Sinn des § 6 nicht gesehen werden (vgl. hiezu u.a. die entsprechenden Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/04/0151, und die dort zitierte weitere

hg. Rechtsprechung). Des weiteren stellt der Auftrag eines Vorgesetzten (Dienstgebers) allein für den Täter einer strafbaren Handlung, die er als solche zu erkennen vermag, keinen Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 6 VStG dar (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 8371/A, u.a.).

Sofern aber schließlich der Beschwerdeführer unabhängig davon noch vorbringt, angesichts der Tatsache, daß er bisher noch wegen keiner Verwaltungsübertretung bestraft worden sei, sei die über ihn verhängte Geldstrafe im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen und auf sein Verschulden zu hoch, so vermag der Verwaltungsgerichtshof aus diesem Vorbringen unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafrahmen und die in der Beschwerde als solche nicht bekämpften behördlichen Strafzumessungsgründe eine dem § 19 VStG widersprechende Ermessensausübung bei Festsetzung der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe durch die belangte Behörde nicht zu erkennen.

Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der dargestellten Beschwerdepunkte zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.