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VwGH vom 24.10.1986, 84/17/0186

VwGH vom 24.10.1986, 84/17/0186

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Kramer, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Traumüller, über die Beschwerde des Dr. N S in W, vertreten durch Dr. Eduard Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien I, Domgasse 6 gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 11- 1044/1/84, betreffend Kraftfahrzeugsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der angefochtene Bescheid wird a) soweit mit ihm über die Abgabenerhöhung nach § 8 Abs. 4 lit. a KfzStG 1952 abgesprochen worden ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, b) soweit mit ihm über eine Abgabenerhöhung nach § 8 Abs. 4 lit. b KfzStG 1952 abgesprochen worden ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

2. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Für den Beschwerdeführer war seit unter dem polizeilichen Kennzeichen W nnn.nnn ein PKW, Marke Rover zum Verkehr zugelassen. Die erstmalige Zulassung erfolgte am .

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber dem Beschwerdeführer "gemäß §§ 1, 3, 4, 5, 6 und 8 Kraftfahrsteuergesetz 1952 in der geltenden Fassung", berechnet nach dem Hubraum von 3.528 cm3, für den Steuerzeitraum 1982/83 Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von S 3.000,-- sowie eine Abgabenerhöhung in Höhe von S 1.500,--, zusammen also Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von S 4.500,-- fest. Der in den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegenden Ablichtung der Urschrift dieses Bescheides (zugleich Kontoblatt) ist nicht eindeutig zu entnehmen, welche Begründung diesem Bescheid im übrigen beigegeben war.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die Steuerkarte betreffend das gegenständliche Kfz rechtzeitig und vollständig ausgefüllt und mit Stempelmarken versehen, abgegeben bzw. mit Brief vom an das Finanzamt abgeschickt. Darüber hinaus wäre bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Steuerkarte lediglich eine Festsetzung in Höhe von 1/12 der "Jahresprämie" zulässig.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien wies mit Berufungsvorentscheidung die Berufung als unbegründet ab, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, da der Beschwerdeführer die Kraftfahrzeugsteuerkarte nicht fristgerecht dem Finanzamt übergeben habe, sei die fehlende Steuer zusätzlich einer Erhöhung gemäß § 8 Abs. 4 lit. b KfzStG wegen Nichtentrichtung der Kraftfahrzeugsteuer bescheidmäßig festzusetzen gewesen.

In seinem Vorlageantrag machte der Beschwerdeführer zum Nachweis dafür, daß er eine vollständige Kraftfahrzeugsteuerkarte am an das Finanzamt abgeschickt habe, die Zeugin E S namhaft.

In einer weiteren Eingabe des Beschwerdeführers vom heißt es:

"In obiger Angelegenheit lege ich abermals die betreffende KFZ-Steuerkarte in abermaliger Erfüllung der Steuerpflicht vor. Die Vorlage versteht sich unpräjudiziell für meinen Rechtsstand, doch wird im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen sein, daß ich die Steuerkarte verspätet vorgelegt habe."

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland der Berufung teilweise Folge und änderte den angefochtenen Bescheid ab wie folgt:

"fehlende Kraftfahrzeugsteuer 1982/1983 - S 600,-- Erhöhung gem. § 8 Abs. 4 lit. a KfzStG - S 300,-- Erhöhung gem. § 8 Abs. 4 lit. b KfzStG - S 600,--

Im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen".

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, sie sei in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, daß die Kraftfahrzeugsteuerkarte verspätet, nämlich erst mit Eingabe vom , und versehen mit Stempelmarken im Gesamtwert von S 3.000,--, vorgelegt worden sei. Soweit mit dem Bescheid des Finanzamtes Kraftfahrzeugsteuer nachgefordert worden sei, sei dieser Bescheid wie im Spruch ausgeführt abzuändern gewesen. Für die nicht in Stempelmarken entrichtete Steuer sei es geboten gewesen, im Rahmen des Ermessens aus Zweckmäßigkeitsgründen eine Erhöhung im Ausmaß von 100 % (im Rahmen der zulässigen 200 %) festzusetzen, da der Beschwerdeführer wiederholt die Bestimmungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes verletzt habe. Letztlich sei neben der Abgabenerhöhung gemäß § 8 Abs. 4 lit. b KfzStG eine solche nach § 8 Abs. 4 lit. a leg. cit, wegen nicht rechtzeitiger Abgabe der Steuerkarte zu fordern gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem Inhalt seines gesamten Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichtfestsetzung von Kraftfahrzeugsteuer verletzt; er beantragt, den angefochtenen Bescheid infolge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, BGBl. Nr. 110 (KfzStG), in der im Beschwerdefall nach anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 138/1978 betrug die Jahressteuer für Personenkraftwagen nach lit. g bei einem Hubraum über 3.000 cm3 bis 3.500 cm3 S 4.500,-- nach lit. h bei einem Hubraum über 3.500 cm3 bis 4.000 cm3 S 5.400,--.

Hatte für ein gemäß lit. e bis lit. j dieser Gesetzesstelle zu besteuerndes Kraftfahrzeug die Steuerpflicht für insgesamt 36 Kalendermonate bestanden, so ermäßigte sich nach dem letzten Halbsatz dieser Gesetzesstelle in der Folge die für dieses Kraftfahrzeug maßgebliche Jahressteuer um ein Drittel.

Gemäß § 8 Abs. 4 KfzStG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 227/1965 kann zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Abgabenbehörde nach ihrem Ermessen von den Personen, die zur Zahlung der Steuer verpflichtet sind oder bei Wegfall des Befreiungsgrundes zur Zahlung der Steuer verpflichtet wären, eine Abgabenerhöhung

a) bis zu einem Zwölftel der Jahressteuer erheben, wenn der Lenker des Kraftfahrzeuges anläßlich einer Überprüfung eine Kraftfahrzeugsteuerkarte oder eine Bescheinigung nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 nicht vorweist oder wenn der Steuerpflichtige die Kraftfahrzeugsteuerkarte nicht rechtzeitig der Abgabenbehörde übergibt, und

b) bis zum Zweifachen der fehlenden Steuer erheben, wenn eine nach diesem Bundesgesetz in Stempelmarken zu entrichtende Steuer nicht oder nicht vorschriftsmäßig entrichtet wird.

Nach § 8 Abs. 5 leg. cit. ist bei Festsetzung der Abgabenerhöhung insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Abgabenschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Steuerpflicht und der Besonderheit der Steuerentrichtung zugemutet werden konnte und ob er die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstmalig oder bereits wiederholt nicht eingehalten hat. Bei Festsetzung einer Abgabenerhöhung wegen Überschreitung einer Frist ist zu berücksichtigen, ob die Frist nur geringfügig oder beträchtlich überschritten wurde.

Gemäß § 289 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern die Berufung nicht gemäß § 278 zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. "Sache" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz gebildet hat. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid (im Ergebnis erstmals) erlassen. Sie darf beispielsweise nicht erstmals eine Abgabe überhaupt, oder eine andere Abgabe als die von den Abgabenbehörden erster Instanz festgesetzte Abgabe vorschreiben, eine Partei erstmals in eine Schuldnerposition verweisen etc. Eine solche Entscheidung fällt nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde; ein Verstoß dagegen belastet den Berufungsbescheid (im diesbezüglichen Umfang) mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Z 1. 84/17/0151, mit ausführlichen weiteren Nachweisen).

Im Beschwerdefall hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien seinen Bescheid vom hinsichtlich des Teilbetrages von S 1.500,-- erkennbar auf § 8 Abs. 4 lit. b KfzStG gestützt. Zwar ist dies, wie bereits angedeutet, der Urschrift dieses Bescheides nicht ausdrücklich zu entnehmen, doch geht dies aus der Höhe des Betrages (50 % der gleichzeitig - und zwar unzweifelhaft gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 lit. g leg. cit. idF der Novelle BGBl. Nr. 138/1978 unter Bedachtnahme auf die sogenannte Drittelermäßigung nach dem letzten Halbsatz dieser Gesetzesstelle - festgesetzten Kfz-Steuer im Jahresbetrag von S 3.000,--) in Übereinstimmung mit der Begründung der Berufungsvorentscheidung vom klar hervor.

Hingegen hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid in diesem Verfahren erstmals auch eine Erhöhung nach § 8 Abs. 4 lit. a KfzStG wegen nicht rechtzeitiger Abgabe der Steuerkarte festgesetzt. Der Erhöhungstatbestand nach § 8 Abs. 4 lit. a leg. cit. ist jedoch von jenem nach lit. b dieser Gesetzesstelle zu unterscheiden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 81/17/0201, 0202; vom , Zl. 84/17/0178, und vom , Zl. 84/17/0194). Setzt daher die Berufungsbehörde anstatt oder neben der von der Abgabenbehörde erster Instanz festgesetzten Kraftfahrzeugsteuererhöhung nach § 8 Abs. 4 lit. b leg. cit. eine solche nach § 8 Abs. 4 lit. a fest (oder umgekehrt), überschreitet sie die Grenzen ihrer Zuständigkeit (so schon das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 3603/F).

Der angefochtene Bescheid mußte daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben werden und zwar ungeachtet des Umstandes, daß der Beschwerdeführer diese Unzuständigkeit nicht gerügt hat (Erkenntnis vom , Zl. 2565/79).

Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Kfz habe einen Hubraum von 3.500 cm3, sodaß die Abgabenfestsetzung durch das Finanzamt in Höhe von S 3.000,-- der Gesetzeslage entsprochen habe. "Die Vorschreibung einer Kraftfahrzeugsteuer für dieses Fahrzeug in der Höhe von S 3.600,--" sei daher inhaltlich rechtswidrig; auch sei dem Beschwerdeführer zu dieser Frage das Parteiengehör nicht gewährt und es sei auch nicht erhoben worden, welchen Hubraum das gegenständliche Kraftfahrzeug tatsächlich habe. Das Verfahren habe im übrigen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß eine "derartige Steuererhöhung" gerechtfertigt sei.

Dazu ist zunächst zu sagen, daß die belangte Behörde nur die Differenz zwischen der vom Finanzamt erster Instanz festgesetzten Kraftfahrzeugsteuer von S 3.000,-- und dem ihrer Meinung nach gerechtfertigten Betrag von S 3.600,-- in Höhe von S 600,-- zuzüglich einer Erhöhung von 100 % nach § 8 Abs. 4 lit. b KfzStG festgesetzt hat; in diesem Sinne ist das Beschwerdevorbingen zu verstehen.

Der Vorwurf mangelnden Parteiengehörs ist unbegründet. Wie bereits erwähnt, wird schon im Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz ein Hubraum von 3.528 cm3 genannt. Der Beschwerdeführer hat diese Feststellung in tatsächlicher Hinsicht niemals bekämpft; seine Beschwerdebehauptung, sein Fahrzeug habe lediglich einen Hubraum,von 3.500 cm3, stellt daher, worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend verweist, eine gemäß § 41 VwGG unzulässige Neuerung dar. Im übrigen stimmt diese Annahme der Abgabenbehörde erster Instanz, von der offenkundig auch die belangte Behörde ausgegangen ist, mit der in den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegenden Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern überein.

Die Abgabenbehörde erster Instanz hat nun freilich aus der von ihr getroffenen Feststellung über den Hubraum des gegenständlichen Kraftfahrzeuges eine rechtlich unrichtige Folgerung gezogen, indem sie das Fahrzeug irrigerweise dem § 5 Abs. 1 Z. 2 lit. g KfzStG idF der Novelle BGBl. Nr. 138/1978 (anstatt der lit. h dieser Gesetzesstelle) unterstellte. Die belangte Behörde als Abgabenbehörde zweiter Instanz war daher berechtigt, gemäß § 289 Abs. 2 BAO den angefochtenen Bescheid in diesem Punkt - und zwar unter Berücksichtigung der mittlerweile erfolgten Entrichtung der Steuer im Betrage von S 3.000,-- auch zum Nachteil des Berufungswerbers durch Festsetzung der fehlenden Differenz (Nachforderung, vgl. Stoll, BAO-Handbuch, S. 478) abzuändern. Sie war auch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer diese ihre Absicht vorzuhalten, weil es sich hiebei um eine Rechtsfrage handelte (vgl. hiezu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit2, Seite 474, angeführte Rechtsprechung). In diesem Umfang vermochte sohin der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Was schließlich die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer-Erhöhung nach § 8 Abs. 4 lit. b leg.cit. im Betrag von S 600,-- anlangt, so stellt die Abgabenerhöhung nach dieser Gesetzesstelle nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom , Z 1. 83/17/0073, und vom , Z 1. 85/17/0163) eine Ermessensentscheidung dar, die sowohl für die Frage, ob eine Erhöhung zu erfolgen hat, als auch für das Ausmaß der Erhöhung einer Begründung im Sinne des Gesetzes bedarf. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei", dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen sein. Im Anwendungsbereich des § 20 BAO ist die Behörde weiters verhalten, in der Begründung ihrer positiven Ermessensentscheidung darzutun, warum sie bei der sohin vorzunehmenden Interessenabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit den Vorzug einräumte (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 5915/F, und vom , Z 1. 83/16/0182, mit weiteren Nachweisen).

Weitere Kriterien für den "Sinn des Gesetzes" (Art. 130 Abs. 2 B-VG) ergeben sich für die hier zu entscheidende Frage den oben wiedergegebenen Bestimmungen des § 8 Abs. 5 KfzStG.

Nun hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar die Zweckmäßigkeit der Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 8 Abs. 4 lit. b KfzStG begründet, nicht jedoch zur Frage der Billigkeit Stellung genommen. Daß dieser Begründungsmangel wesentlich sein könnte, ist jedoch deshalb nicht völlig auszuschließen, weil in der bereits erwähnten (durchschriftlichen) Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien als Kraftfahrzeugsteuer ein Betrag von S 250,-- (monatlich), d.s. S 3.000,-jährlich, eingesetzt ist, welcher Betrag offenbar erst nachträglich von fremder Hand auf "S 300,--" ausgebessert wurde. Auch das Finanzamt erster Instanz ging - wie erwähnt - von einem Steuersatz in dieser Höhe aus. Es könnte jedoch zumindest fraglich sein, ob - ungeachtet des Umstandes, daß gemäß § 41 Abs. 2 lit. f KFG 1967 unter anderem die Besteuerungsgrundlage für die Ermittlung der Kraftfahrzeugsteuer in den Zulassungsschein einzutragen ist gegenüber dem Steuerpflichtigen an die Zumutbarkeit des Erkennens der Steuerpflicht (und ihres Ausmaßes) im Sinne des § 8 Abs. 5 KfzStG höhere Anforderungen zu stellen sind als an das Finanzamt.

In diesem Umfang leidet der angefochtene Bescheid daher an einem Begründungsmangel, der insoweit zu seiner Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen mußte.

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, daß im Abgehen von der in erster Instanz angenommenen Bemessungsgrundlage seitens der belangten Behörde - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch keine Aktenwidrigkeit zu erblicken ist; eine solche läge nur dann vor, wenn Feststellungen getroffen worden wären, die mit dem Akteninhalt in direktem Widerspruch stünden.

Auch darin, daß vom Beschwerdeführer beantragte "Zeugen" (gemeint ist offenbar die im Vorlageantrag namhaft gemachte Zeugin E S) nicht vernommen wurden, liegt kein Verfahrensmangel. Die Zeugin wurde nämlich nur zum Nachweis dafür geführt, daß der Beschwerdeführer die Kraftfahrzeugsteuerkarte am an das Finanzamt abgeschickt habe; eine Behauptung, auf die sich der Beschwerdeführer in der Folge - wie sich aus seinem oben wiedergegebenen Schreiben vom und aus dem Umstand ergibt, daß er in der Beschwerde hiezu nichts mehr vorbringt - offenbar nicht mehr zu stützen wünschte.

Aus den obigen Erwägungen war jedoch wie im Spruch zu entscheiden.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 243, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Stempelgebühren waren nur im gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen.

Hinsichtlich der oben zitierten, nicht in der Amtlichen Sammlung seiner Erkenntnisse und Beschlüsse veröffentlichten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.

Wien, am