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Unfallversicherungsvertrag: Vertragsauslegung
Art 21.3.3 AUVB 2008
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung.
2. Eine von der Versicherungsdeckung umfasste Störung des Nervensystems liegt vor, wenn sie organische Ursachen hat. Wird das Nervensystem nicht organisch geschädigt, sondern entsteht eine Neurose nur aufgrund der psychischen Haltung des Geschädigten zum Unfall und seinen Folgen, ist die Deckung ausgeschlossen.
Aus der Begründung des OGH:
1.1. ...
1.2. Der Fachsenat hat bereits wiederholt zu mit Art 21.3.3 AUVB 2008 wortgleichen Klauseln dahin Stellung genommen, dass es sich dabei um einen Risikoausschluss handelt, der keinen Bedenken nach § 6 Abs 3 KSchG begegnet. Demnach liegt nur dann eine von der Versicherungsdeckung umfasste Störung des Nervensystems vor, wenn sie organische Ursachen hat. Wird das Nervensystem nicht organisch geschädigt, sondern entsteht eine Neurose nur aufgrund der psychischen Haltung des Geschädigten zum Unfall und seinen Folgen, so ist die Deckung ausgeschlossen (RIS-Justiz...