VwGH vom 28.09.2000, 2000/16/0327
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des H K in S, vertreten durch Dr. Walter Suppan, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz 24, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , GZ RV 143/1-5/98, betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am verstarb Hugo K. sen, der Vater des Beschwerdeführers, ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung. Zu (gesetzlichen) Erben waren die erblasserische Witwe Bennita K. zu einem Drittel und die gemeinsamen Kinder Gerhild U., Benita H. und der Beschwerdeführer zu insgesamt zwei Dritteln berufen.
Mit Protokoll vom entschlugen sich die erblasserische Witwe unter Vorbehalt des Pflichtteilsanspruches in Höhe eines Sechstels des Reinnachlasses sowie die erblasserische Tochter Gerhild U. ihres gesetzlichen Erbrechtes. Der Beschwerdeführer und seine weitere Schwester Benita H. gaben unbedingte Erbserklärungen ab und traten demzufolge die Erbschaft nach Hugo K. sen. je zur Hälfte an. Die unbedingt erbserklärten Erben beantragten gleichzeitig, ihnen die Besorgung und Verwaltung des Nachlassvermögens und zwar mit ausdrücklicher Zustimmung der erblasserischen Tochter Benita H. zu Handen des Beschwerdeführers, und zwar insbesondere zur Führung des erblasserischen nicht protokollierten Einzelunternehmens samt Verfügungsberechtigung über das Geschäftskonto zu erteilen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan vom wurden die von Benita H. und dem Beschwerdeführer abgegebenen unbedingten Erbserklärungen zu Gericht angenommen und das Erbrecht auf Grund der unbedenklichen Angaben in der Todfallsaufnahme für ausgewiesen erachtet. Dem Beschwerdeführer wurde die Besorgung und Verwaltung des Nachlassvermögens überlassen. Gleichzeitig wurde ihm die Verfügungsberechtigung über das Geschäftskonto bei der R.-Bank erteilt.
Mit Protokoll vom wurde das Vermögensbekenntnis erstattet. Die Aktiven des erblasserischen Vermögens bestanden aus den im Grundbuch St. Veit an der Glan ausgewiesenen Liegenschaften EZ 1774 (gemischt genutztes Grundstück), EZ 1100 (Geschäftsgrundstück belastet mit der Reallast der Versorgungsrente zu Gunsten Margarethe K.) und dem Hälfteanteil an EZ 852 (Einfamilienhaus). Unter den Passiven wurden unter Hinweis auf eine zum aufgestellte Todfallsbilanz das nicht protokollierte Einzelunternehmen mit einem negativen Unternehmenswert sowie weitere Verbindlichkeiten ausgewiesen.
Nach dem Protokoll vom übernahmen die beiden erbserklärten Erben den Nachlass und schlossen gleichzeitig - unter Beteiligung der erblasserischen Witwe - ein Erbübereinkommen. Danach erhielt der Beschwerdeführer die beiden Liegenschaften EZ 1774 und 1100 sowie das Einzelunternehmen. Er übernahm dafür die Bankverbindlichkeiten und die Steuerschulden, die Leistung der Versorgungsrente an Margarethe K. sowie sämtliche Todfallskosten, Grabkosten, Gerichtsgebühren und Kosten des Verlassenschaftsverfahrens. Benita H. übernahm allein den Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 852, wobei sie mit der erblasserischen Witwe eine Benützungsvereinbarung über die Liegenschaft traf.
Mit Beschluss des Abhandlungsgerichtes vom wurde der Nachlass nach Hugo K. sen. den erblasserischen Kindern Hugo K, dem Beschwerdeführer, und Benita H. je zur Hälfte eingeantwortet.
Mit Bescheid vom schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt dem Beschwerdeführer Schenkungssteuer für den Erwerb der Hälfte des Reinnachlasses (abzüglich der vom Beschwerdeführer übernommenen Leistungen und der Hälfte des Einfamilienhauses) von seiner Schwester Benita H. in Höhe von S 220.623,-- vor.
In der Berufung gegen diesen Bescheid gegen diesen Bescheid wurde ausgeführt, es habe zwischen den Geschwistern eine Schenkungsabsicht nicht bestanden. Eine Aufteilung von "Verlassvermögen" sei bisher von der Finanzverwaltung als "steuerneutral" anerkannt worden. Der Beschwerdeführer trage mit der Übernahme des Betriebes das volle wirtschaftliche Risiko. Er hafte für sämtliche Schulden des Erblassers.
In einer Niederschrift vom gab der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers an, es sei der Wille des Erblassers gewesen, dass der Beschwerdeführer das Unternehmen allein weiterführe. Alle Beteiligten hätten diesen Willen des Erblassers respektiert. Die Abgabe der Erbserklärungen sei deswegen erfolgt, um wieder über die Betriebskonten verfügen zu können. Der Erblasser habe auch gegenüber dem steuerlichen Vertreter geäußert, dass sein Sohn den Betrieb erhalten sollte. Es sei geplant gewesen, dass der Erblasser den Betrieb mit Erreichen des 60. Lebensjahres übergeben sollte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Schenkungssteuerbescheid abgeändert. In der Begründung wurde von der belangten Behörde ausgeführt, ein Vorgang, bei dem nach Abgabe der Erbserklärungen einem Miterben Teile des Nachlassvermögens unentgeltlich überlassen werden, sei ebenfalls nach dem ErbStG zu beurteilen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer den Hälfteanteil an dem Einzelunternehmen einschließlich der bebauten Betriebsgrundstücke EZ 1774 und EZ 1100 von der Miterbin erhalten habe, während dieser der Miterbin den Viertelanteil an dem Einfamilienhaus übertragen habe, sei der Beschwerdeführer bereichert worden. Aus dem sich bereits aus dem Vermögensbekenntnis ableitbaren Missverhältnis der Leistungen und dem Umstand, dass die Schwester des Beschwerdeführers in Kenntnis dieser Werte das Erbteilungsübereinkommen in der vorliegenden Form beschlossen hatte, ergebe sich, dass die Miterbin eine Bereicherung des Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen habe und daher der Bereicherungswille gegeben gewesen sei.
Weiters wurde von der belangten Behörde die Auffassung vertreten, die eingeräumte Verfügungsberechtigung hätte auch durch die Bestellung eines Erben zum Kurator erreicht werden können. Die dem Steuerberater gegenüber abgegebene Äußerung des Erblassers, wonach der Beschwerdeführer den Betrieb erhalten sollte, stelle sich als bloßer Wunsch dar. Indizien, aus denen auf eine bindende Anordnung geschlossen werden könnte, fänden sich in den Akten nicht. Das Vorliegen einer vom Erblasser beabsichtigten Regelung, wie sie im Erbübereinkommen schließlich geschlossen worden sei, sei nicht einmal behauptet worden.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Vorschreibung der Schenkungssteuer von dem mit der Miterbin abgeschlossenen Erbübereinkommen in seinen Rechten verletzt.
Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall iSd § 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG mit der Annahme der Erbschaft, also der Abgabe der Erbserklärung erfüllt (vgl zuletzt die hg Erkenntnisse vom , Zl 96/16/0091, und vom , Zl 97/16/0214). Mit der Abgabe der Erbserklärung ist also der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen (vgl z.B. die hg Erkenntnisse vom , Zl 95/16/0191, und vom , Zl 96/16/0091).
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld grundsätzlich zwar schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, aber nur sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht (vgl z.B. die hg Erkenntnisse vom , Zl 91/16/0019, und vom , Zl 96/16/0091). Daraus folgt aber, dass dem Erbschaftssteuerrecht ein Grundsatz fremd ist, nach dem der Erwerb eines Vermögensgegenstandes ein erbrechtlicher bleibt, wenn er auf ein - zwischen den am Erbfall Beteiligten nach Abgabe der unbedingten Erbserklärungen abgeschlossenes - Erbübereinkommen zurückzuführen ist.
Vielmehr ist auch ein Vorgang, bei dem wie im Beschwerdefall einem Miterben vom anderen Miterben auf Grund eines zwischen ihnen nach Abgabe der unbedingten Erbserklärung abgeschlossenen Erbübereinkommens Teile der Erbschaft unentgeltlich überlassen werden, die diesem auf Grund der Erbfolge nicht zustünden, nach dem ErbStG zu beurteilen ist. Jeder einzelne, einen Tatbestand iSd ErbStG erfüllende Erwerb unterliegt als selbstständiger Vorgang für sich der Steuer; die Steuer entsteht für jeden einheitlichen Rechtsvorgang jeweils mit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 95/16/0191).
Im Beschwerdefall entschlugen sich im Abhandlungsprotokoll vom von den insgesamt vier Erben nach Hugo K. sen. zwei ihres gesetzlichen Erbrechts, während die erblasserische Tochter Benita H. und der Beschwerdeführer als erblasserischer Sohn unbedingte Erbserklärungen abgaben. Mit der Abgabe der Erbserklärungen war somit der Erwerb der beiden letztgenannten durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen. Damit war auch die Steuerschuld (mit dem Zeitpunkt des Todestages) hinsichtlich beider Erwerber entstanden.
In der Beschwerdeschrift wird demgegenüber Folgendes vorgebracht:
In der Verlassenschaftsabhandlung am wurde aber die mündliche Anordnung des Erblassers für die Vorgangsweise nach seinem Ableben von den erbl. Kindern und der erbl. Witwe und dem steuerlichen Vertreter übereinstimmend dargelegt und lautete diese Anordnung wie folgt:
"Als Alleinerben setze ich meinen Sohn Hugo K. jun. ein."
Demnach hat der Beschwerdeführer nach seinem verstorbenen Vater das Erbe angetreten.
Der Beschwerdeführer tritt die Erbschaft nach seinem verstorbenen Vater an. Die erbl. Tochter Gerhild U. sowie die erbl. Witwe entschlagen sich ihres gesetzlichen Erbrechts und stellen auch keine Pflichtteilsansprüche. Die erbl. Tochter Benita H. entschlägt sich ebenfalls ihres gesetzlichen Erbrechts und erhält als Pflichtteilsabgeltung den erblichen Hälfteanteil an der privaten Liegenschaft EZ 852 KG 74528 St. Veit/Glan. Dieses Ergebnis wurde bereits am im Beisein der Gerichtskommissärin dargelegt und von dieser zu den Akten genommen.
Dieses Vorbringen widerspricht den von den Beteiligten gegenüber der Gerichtskommissärin und dem Abhandlungsgericht abgegebenen Erklärungen. In der von Bennita K, Gerhild U. und dem Beschwerdeführer unterfertigten Todfallsaufnahme vom wurde die Frage nach dem Vorliegen einer - allenfalls auch mündlichen - letztwilligen Verfügung ausdrücklich verneint. Im Protokoll vom wurde ebenfalls ausgeführt, dass eine letztwillige Anordnung nicht vorhanden sei. Dafür, dass sich die als Miterben in Betracht kommenden Personen bei dieser Abhandlung auf eine mündliche Anordnung des Erblassers betreffend eine Einsetzung des Beschwerdeführers zum Alleinerben berufen hätten, besteht nach dem von der Gerichtskommissärin aufgenommenen Protokoll nicht der geringste Anhaltspunkt. Die Behauptung, die Gerichtskommissärin sei vom Vorliegen eines mündlichen Testamentes mit der Einsetzung des Beschwerdeführers zum Alleinerben ausgegangen, erweist sich dabei auch deswegen als der Wahrheit widersprechend, weil in einem solchen Falle eine Entschlagung der erblasserischen Witwe und der erblasserischen Tochter Gerhild U. nicht erforderlich gewesen wäre und die Annahme der Erbschaft durch die weitere erblasserische Tochter Benita H. überhaupt mit dieser nunmehrigen Behauptung des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen ist. Zur Klarstellung ist dabei darauf zu verweisen, dass beim Ergebnis der von den Beteiligten am abgegebenen Erklärungen auch keine Rede davon sein kann, dass eine formungültige letztwillige Verfügung vorgelegen ist, die im Falle der Anerkennung durch alle Beteiligten zivilrechtlich wirksam ist. Schließlich ist auch aus dem Umstand, dass der Nachlass mit Beschluss des Abhandlungsgerichtes vom sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Schwester Benita H. eingeantwortet worden ist, ersichtlich, dass die in der Beschwerdeschrift gegebene Sachverhaltsdarstellung unrichtig ist.
Aus all dem ergibt sich aber, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend eine bindende Anordnung des Erblassers im Sinne des sodann abgeschlossenen Erbübereinkommens ausgeschlossen hat.
Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der steuerliche Vertreter sei bei der Verlassenschaftsabhandlung anwesend gewesen, steht im Widerspruch zu den in den Akten erliegenden Protokollen. Dass der steuerliche Vertreter eine letztwillige Anordnung des Erblassers gegenüber der Abgabenbehörde kundgetan habe, ist gleichfalls unzutreffend. Erst im Berufungsverfahren hat der steuerliche Vertreter gegenüber der Abgabenbehörde von einem (bloßen) Willen des Erblassers gesprochen, dass der Beschwerdeführer den Betrieb weiterzuführen sollte. Von einer bindenden Anordnung des Erblassers war auch in diesem nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens erstatteten Vorbringen keine Rede.
Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, Benita H. sei "in keinem Punkt des Verfahrens" bewusst gewesen, dass sie die Erbschaft zur Hälfte angetreten hätte, ist ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliches neues Vorbringen. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist dabei überdies deswegen unschlüssig, weil keinerlei Erklärung dafür gegeben wird, aus welchen Gründen sich die eine erblasserische Tochter der Erbschaft entschlagen hat, die andere aber nicht. Dieses Vorgehen ist mit den Beschwerdebehauptungen nicht schlüssig in Einklang zu bringen. Insbesondere entspricht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers , die Abgabe der Erbserklärungen in der vorliegenden Form sei wegen der Betriebsfortführung erforderlich gewesen, nicht den Denkgesetzen. Der Beschwerdeführer ist nämlich nicht in der Lage, schlüssig zu erklären, warum - folgt man seiner Argumentation, alle Beteiligte seien von vornherein von der Übernahme des in Rede stehenden Unternehmens durch ihn ausgegangen - Benita H. sowohl eine unbedingte Erbserklärung abgegeben hat, als auch - was vom Beschwerdeführer überhaupt außer Acht gelassen wird - zusammen mit dem Beschwerdeführer ausdrücklich um die Erteilung der Besorgung des Nachlassvermögens angesucht hat.
Wenn sich der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise beruft, so verkennt er, dass der Tatbestand des § 2 Abs 1 Z. 1 ErbStG die Steuerpflicht nicht auf wirtschaftliche Gegebenheiten gründet, sondern an einen durch das Zivilrecht geregelten Tatbestand anknüpft, nämlich den der Berufung zum Erben und der Abgabe der Erbserklärung. Dabei ist eine Beurteilung nach § 21 Abs. 1 BAO ausgeschlossen (vgl Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 1 ErbStG, Rz 33 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung).
Soweit vom Beschwerdeführer das Vorliegen einer von beiden Seiten des Vorgangs gewollten Bereicherung verneint wird, verkennt er, dass hinsichtlich einer freigebigen Zuwendung im Sinne des § 3 Abs 1 Z. 2 ErbStG (allein) erforderlich ist, dass der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern. Dieser Wille muss kein unbedingter sein, es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergibt. Dabei kann der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden (vgl die bei Fellner, aaO, § 3 ErbStG, Rz 10, wiedergegebene hg Rechtsprechung). Die dazu von der belangten Behörde aus dem vorliegenden Sachverhalt gezogene Folgerung, aus dem Missverhältnis der Leistungen und dem Umstand, dass in Kenntnis dieser Vermögenswerte das Erbübereinkommen geschlossen worden ist, ergebe sich, dass die Miterbin die Bereicherung des Beschwerdeführers zumindest in Kauf genommen hat, erscheint dabei schlüssig.
Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, der angefochtene Bescheid verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil weder der Gerichtskommissärin noch dem steuerlichen Vertreter im Bereich des gesamten Bundeslandes ein derartiger Fall bekannt gewesen sei. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Abgabenbehörden im Beschwerdefall zwingende gesetzliche Vorschriften anzuwenden hatten; vom Beschwerdeführer wird selbst nicht behauptet, dass die Abgabenbehörden im vorliegenden Verfahren ausdrücklich eine Auffassung geäußert hätten, die der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten zuwiderlaufen würde. Überdies ist es der Abgabenbehörde nicht verwehrt, dann, wenn sie erkennt, dass die von ihr bisher vertretene Meinung dem Gesetz widerspricht, von dieser Meinung abzugehen. Im Übrigen entspricht die von der belangten Behörde vertretene Auffassung der jahrzehntelangen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Bereits in seinen Erkenntnissen vom , Slg. Nr. 636/F, und vom , Slg. Nr. 1153/F, hat nämlich der Gerichtshof ausgesprochen, dass die unentgeltliche Abtretung einer angefallenen Erbschaft an einen Miterben nach Erbserklärung, wenn auch vor Einantwortung des Nachlasses, der Schenkungssteuer obliegt. Ob dem Vertreter des Beschwerdeführers oder auch den Organen der Abgabenbehörde diese seither vom Verwaltungsgerichtshof beibehaltene Rechtsauffassung bekannt war oder nicht, steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Soweit der Beschwerdeführer letztlich die Anwendung des § 9 ErbStG moniert, so erscheint sein Vorbringen widersprüchlich. Wäre nämlich - entsprechend seinem Beschwerdevorbringen - ein gültiges mündliches Testament vorgelegen, so wäre für die Anwendung des § 9 ErbStG kein Raum (vgl auch das hg Erkenntnis vom , Zlen 99/16/0024, 0025). Dass überhaupt eine Verfügung des Erblassers - die wegen eines Formmangels nichtig gewesen wäre - vorgelegen wäre, hat aber die belangte Behörde nach dem von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahren ausgeschlossen. Sie hat dabei die gegenüber dem steuerlichen Vertreter nach dessen Behauptungen abgegebene Äußerung des Erblassers, der Beschwerdeführer solle einmal den Betrieb erhalten, schlüssig als bloßen Wunsch qualifiziert, der nicht als Verfügung im Sinne des § 9 ErbStG anzusehen war
Die Beschwerde erweist sich somit aus den angeführten Gründen als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am