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Kollektivunfallversicherung für Bergungskosten: Keine Nichtigkeit der eine eingeschränkte Deckung vorsehenden Krankentransportklausel
1. Eine Klausel, welche die Kosten des medizinisch notwendigen Krankentransports im Ausland nur dann für vollständig gedeckt erklärt, sofern der Transport über die Vertragsorganisation stattfindet, ist nicht nichtig.
2. Die Krankentransportklausel ist nicht überraschend im Sinne des § 864a ABGB, da sie sich unter der Überschrift „2. Versicherungsschutz für Rückholung, Verlegung und Heilbehandlung“ in den allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie auch auf der Website des Vereins befindet und somit nicht versteckt ist.
3. Die Krankentransportklausel ist auch nicht gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.
Zwischen der Beklagten und dem Verein als Versicherungsnehmer besteht ein Versicherungsvertrag zur Kollektivunfallversicherung für Bergungskosten sowie Rückholung, Verlegung und Heilbehandlung. Versicherte Personen sind die Vereinsmitglieder. Diesem Vertrag liegen unter anderem die Sondervereinbarungen für die Kollektivunfallversicherung des Vereins (Besondere Bedingung UVKU 1572) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:
„2. Versicherungsschutz für Rückholung, Verlegung und Heilbehandlung
2.1. Umfang des Versicherungsschutzes
...
2.2. Versicherungssummen
2.2....