VwGH vom 07.06.2001, 2000/16/0308

VwGH vom 07.06.2001, 2000/16/0308

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gegen den Bescheid des Berufungssenates I der Region Innsbruck bei der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , GZ ZRV 260/1-I1/99, betreffend Aufhebung des mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zl 100/56972/98-2, anerkannten ausländischen Vollstreckungstitels (mitbeteiligte Partei: J, Wien 23,), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , Zl 100/56972/98, wurden die im Vollstreckungstitel der Generaldirektion Zölle und indirekte Steuern in Annecy Cedex, Frankreich, vom ausgewiesenen Forderungen in Höhe FFR 5,522.715,-- anerkannt und für vollstreckbar erklärt.

Der Mitbeteiligte brachte in der Berufung gegen diesen Bescheid vor, der französische Zahlungsbefehl betreffe eine Zollschuld aus dem Jahre 1994, also aus einer Zeit vor dem Beitritt Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften.

Gegen die die Berufung als unbegründet abweisende Berufungsvorentscheidung brachte der Mitbeteiligte den Rechtsbehelf der Beschwerde ein. Darin vertrat er insbesondere die Auffassung, dass die Beitreibungs-Richtlinie auf die gegenständliche Forderung nicht anwendbar sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde stattgegeben und die mit Berufungsvorentscheidung bestätigte Anerkennung des französischen Vollstreckungstitels wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte erstatteten Gegenschriften. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Durch die 3. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle, BGBl I Nr 13/1998, wurde in den §§ 85a bis 85f ZollR-DG das Rechtsbehelfsverfahren neu geregelt. Insbesondere wurde damit ein Senatsverfahren eingeführt, wobei die dort näher bezeichneten Berufungssenate zur Entscheidung über Beschwerden gegen Berufungsvorentscheidungen für zuständig erklärt worden sind. Nach der Übergangsvorschrift des § 120 Abs 1c, dritter Satz ZollR-DG sind diese §§ 85a bis 85f auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Vom Beschwerdefall sind Eingangsabgaben für eine Einfuhr nach Frankreich im Jahre 1994 betroffen. Allein das ist der "Sachverhalt", auf Grund dessen zunächst die ersuchende und in der Folge die ersuchte Behörde eingeschritten sind. Die neuen Bestimmungen über das Rechtsbehelfsverfahren der 3. ZollR-DG-Novelle kommen daher im Beschwerdefall noch nicht zur Anwendung (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 97/16/0172). Bei der belangten Behörde handelt es sich um einen nach § 85d ZollR-DG der angeführten Fassung gebildeten Berufungssenat. Dieser Senat war somit für die Entscheidung über den vorliegenden "Sachverhalt", der sich vor dem EU-Beitritt Österreichs ereignet hat, nicht zuständig. Eine solche Unzuständigkeit der belangten Behörde führt dabei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden ist (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 581 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung).

Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Wien, am