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VwGH vom 27.09.2000, 2000/04/0129

VwGH vom 27.09.2000, 2000/04/0129

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der E & Partner Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom , Zl. 321.810/3-III/A/9/00, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides entzog der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Beschwerdeführerin mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid vom die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Technisches Büro für Innenarchitektur (§ 211 GewO 1994)" an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 91 Abs. 2 in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte der Bundesminister zur Begründung aus, Mag. E. sei zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bestellt, der die Gesellschaft selbstständig vertrete. Dass diesem in Ansehung dieser Funktion ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin zustehe, sei im Hinblick auf ihre rechtliche Organisationsform anzunehmen und werde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Mag. E. sei nach der Aktenlage mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2, § 224 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen a S 150,-- (im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen) verurteilt worden. Das Gericht habe als erwiesen angenommen, dass er in der Zeit von ca. Mai bis September 1997 zwei falsche Urkunden, nämlich zwei Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 (Parktafeln) im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, ohne Ausfüllen eines Parkscheines in Kurzparkzonen parken zu dürfen, gebraucht habe und diese Tat in Bezug auf inländische öffentliche Urkunden begangen worden sei. Weiters lägen gegen ihn mehrere Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG auf (drei davon wegen Verweigerung der Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG in Verbindung mit § 9 VStG). Von der Beschwerdeführerin werde nicht bestritten, dass das strafgerichtliche Urteil sowie die verwaltungsrechtlichen Straferkenntnisse in Rechtskraft erwachsen seien. Da damit die Tatsache der Tathandlungen bindend feststehe, sei es dem Bundesminister verwehrt, im gegenständlichen Verfahren eine eigenständige Beurteilung der Tat- und Verfahrensumstände vorzunehmen. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung und wegen der von Mag. E. gemäß § 9 VStG zu verantwortenden Übertretungen des § 103 Abs. 2 KFG entsprächen den Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994. Die dort enthaltene Aufzählung sei nur eine demonstrative. In Ansehung der mit einer Bewilligung für die Ausübung des Gewerbes "Technisches Büro für Innenarchitektur" verbundenen Befugnisse (wozu gemäß § 211 Abs. 3 GewO 1994 auch die Vertretung der Auftraggeber vor Behörden und öffentlichen Körperschaften zähle), sei es nicht zweifelhaft, dass die Mag. E. zur Last gelegte Urkundenfälschung einen Verstoß gegen eine beim hier in Rede stehenden Gewerbe zu beachtende Rechtsvorschrift darstelle. Gleiches gelte hinsichtlich der Übertretungen des § 102 Abs. 3 KFG, weil die Lenkerauskunft in Bezug auf "Firmenfahrzeuge" verweigert worden sei. Wenn aber ein Gewerbetreibender bei der Ausübung seines Gewerbes Fahrzeuge benütze, so seien auch die ihre Gebrauchnahme betreffenden Vorschriften solche, die bei der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachten seien. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom seien über Mag. E. vier Geldstrafen zu je S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 2 Tage und 8 Stunden) gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG verhängt worden, weil er es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Beschwerdeführerin zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber am um 9.00 Uhr vier namentlich genannte Personen polnischer Staatsangehörigkeit mit Abladetätigkeiten beschäftigt habe, obwohl für diese weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebestätigung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei und die Ausländer auch nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis für diese Beschäftigung oder im Besitz eines Befreiungsscheines gewesen seien. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass es sich dabei um einen schwer wiegenden Verstoß gegen die zu beachtenden Schutzinteressen handle, sie meine aber, dass der diese Übertretungen feststellende Bescheid mangels Erschöpfung des Instanzenzuges bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit ihres handelsrechtlichen Geschäftsführers im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 außer Betracht zu bleiben habe, weil dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben worden sei. Dem vermöge sich der Bundesminister nicht anzuschließen. Die Beschwerdeführerin übersehe nämlich zum einen, dass der hier maßgebliche Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 nicht zwingend eine gerichtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung wegen der in dieser Gesetzesstelle genannten schweren Verstöße voraussetze und zum anderen, dass der in Rede stehende Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien mit seiner Erlassung gegenüber dem Beschuldigten rechtskräftig geworden sei und daher insofern auch den Bundesminister binde, als damit die Tatsache der Tathandlungen, wegen welcher die Bestrafung erfolgt sei, feststehe. Dass der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre, werde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Der Bundesminister lege seiner Beurteilung daher als von Mag. E. zu verantwortende Verstöße die bewilligungslose Beschäftigung von vier ausländischen Arbeitskräften, die Fälschung zweier besonders geschützter inländischer Urkunden und die Verweigerung der Lenkerauskunft in drei Fällen zu Grunde. Diese Verstöße seien in Ansehung des jedenfalls den beiden erstgenannten strafbaren Handlungen innewohnenden Unrechtsgehaltes im Verein mit den dem handelsrechtlichen Geschäftsführer wiederholt zur Last gelegten Übertretungen des § 103 Abs. 2 KFG gesamthaft betrachtet als schwer wiegend im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 zu qualifizieren. Da somit Mag. E. sowohl gegen ein bei der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachtendes Schutzinteresse, nämlich die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, als auch mehrfach gegen im Zusammenhang mit diesem Gewerbe zu beachtende Rechtsvorschriften verstoßen habe, erachte der Bundesminister dessen Zuverlässigkeit für die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes für nicht mehr gegeben. Da die Beschwerdeführerin Mag. E. innerhalb der ihr gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 gesetzten Frist nicht als Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb ihrer Geschäfte entfernt habe, lägen die Voraussetzungen für die Entziehung der gegenständlichen Gewerbeberechtigung vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Nichtentzug der Gewerbeberechtigung verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt sie vor, die belangte Behörde hätte bei ihrer Beurteilung auf den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom nicht Bedacht nehmen dürfen. Wenn auch die Möglichkeit einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts den Eintritt der formellen Rechtskraft grundsätzlich nicht hindere, so sei doch nicht zu übersehen, dass im Falle der Ausschöpfung dieser Möglichkeit der Sachverhalt nicht ebenso gewertet und beurteilt werden könne, wie wenn infolge Ablaufes der sechswöchigen Beschwerdefrist der Bescheid "endgültig rechtskräftig" geworden wäre. Wegen der von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den fraglichen Bescheid stehe ein allfälliger Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz eben gerade noch nicht definitiv fest. Eigene Feststellungen zu dieser Frage habe die belangte Behörde aber nicht getroffen. Im Zusammenhang mit den von der belangten Behörde herangezogenen Übertretungen des KFG sei zu rügen, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, um welche konkreten Verfahren es sich dabei handle. Da somit für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar sei, welche Verfahren zu einem derart gravierenden Eingriff in ihre Rechte, wie dem Entzug der Gewerbeberechtigung, geführt hätten, sei auch dadurch ein relevanter Verfahrensmangel begründet. Die belangte Behörde hätte im Entziehungsverfahren unabhängig von den erwähnten Verwaltungsstrafverfahren das sich ergebende Charakterbild des Geschäftsführers zu untersuchen gehabt, wobei nicht allein auf die äußere Tatsache abgestellt hätte werden dürfen, dass über ihn Verwaltungs- oder gerichtliche Strafen verhängt worden seien. Die Wertung einer Person als "verlässlich" oder "unverlässlich" habe nämlich ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen. Eine derartige Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Geschäftsführers sei nicht vorgenommen worden. Auch wenn man den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom der Beurteilung zu Grunde läge, würde dies für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht ausreichen. Handle es sich bei der darin vorgeworfenen Tat doch um eine einmalige Tathandlung geringfügigen Ausmaßes, aus der sich kein schwer wiegender Verstoß im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ableiten lasse. Aus den Materialien zu dieser Gesetzesstelle trete unmissverständlich zu Tage und sei auch der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu entnehmen, dass erst ein wiederholter Verstoß gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen einen Entziehungsgrund nach dieser Gesetzesstelle darzustellen vermöge. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass die von den polnischen Arbeitern verrichtete Tätigkeit das Abladen und Hinauftragen von Möbelstücken zu Ausstellungszwecken umfasst habe. Diese Ausstellung sei im Rahmen des Geschäftszweiges "Möbelhandel" organisiert und veranstaltet worden, auch fänden die im Zuge dieser Ladetätigkeit verwendeten Fahrzeuge ausschließlich Verwendung für den Möbelhandel. Es stehe daher diese Tätigkeit auch in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Gewerbe "Technisches Büro für Innenarchitektur". Darüber hinaus hätte die belangte Behörde zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu werten gehabt, dass die beschriebenen Entlade- und Aufstellungsarbeiten lediglich ca. 1/2 Stunde angedauert hätten und unabhängig von dem nachfolgenden behördlichen Eingriff auch nicht für länger geplant gewesen seien. Schließlich seien auch die Übertretungen des KFG von der belangten Behörde zu Unrecht als Grund für die Entziehung der Gewerbeberechtigung herangezogen worden. Die Argumentation der belangten Behörde, wonach die Nichterteilung von Lenkerauskünften für Firmenfahrzeuge bereits einen ausreichenden Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe, wie er im § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 gefordert sei, herstellten, sei nicht zu folgen. Nach der klaren Intention des Gesetzgebers müsse es sich dabei um Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen handeln, die bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes "besonders" zu beachten seien. Auch lasse die sprachliche Formulierung des Gesetzestextes auf den engen Zusammenhang zwischen dem jeweiligen Gewerbe und dem Unrechtsgehalt jener Verstöße schließen, deren sich der Gewerbeinhaber schuldig gemacht habe. Auch komme hier dem Grundsatz keine Relevanz zu, wonach eine Vielzahl von geringfügigen Übertretungen einen schwer wiegenden Verstoß im Sinne der zitierten Bestimmung darstellen könne. Zum einen machten drei Verwaltungsübertretungen noch keine Vielzahl aus, zum anderen handle es sich um keine einschlägigen Übertretungen. Wie sich aus der (im einzelnen dargestellten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebe, seien ausschließlich Verurteilungen zu berücksichtigen, die in einem direkten Konnex zu dem jeweiligen Gewerbe stünden. Nach dieser Rechtsprechung könne auch die in den Erläuterungen zur in Rede stehenden Gesetzesstelle erwähnte "Vielzahl" von Übertretungen erst bei einer weit höheren als der vorliegenden Zahl erreicht werden. Schließlich habe die belangte Behörde zu Unrecht außer Acht gelassen, dass zur Ausübung eines Gewerbes nicht Zuverlässigkeit in jede Richtung erforderlich sei, sondern vielmehr nur die für die einwandfreie Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit. Unzuverlässigkeit nach einer Richtung, die sich, wie die oben erwähnten Übertretungen des KFG in keiner Weise bei der Ausübung des betreffenden Gewerbes ungünstig auswirken könne, biete keine Grundlage für die Entziehung der Gewerbeberechtigung. Auch könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der Zuverlässigkeit ein die Entziehung rechtfertigender Tatbestand erst dann als gegeben angenommen werden, wenn es hinsichtlich des mit der Rechtsordnung nicht im Einklang stehenden Verhaltens des Beschwerdeführers aus den besonderen Umständen hervorleuchte, dass dieses Verhalten einer abträglichen Geisteshaltung und Sinnesart entspreche. Ein derartiger charakterlicher Mangel sei jedoch nicht festgestellt worden. Als einziger Sachverhalt, welcher von der belangten Behörde grundsätzlich zu Recht in das Entziehungsverfahren einbezogen worden sei, bleibe sohin die Verurteilung des Geschäftsführers gemäß § 223 StGB. Diese sei jedoch für sich allein nicht geeignet, an der für die Gewerbeausübung nötigen Zuverlässigkeit des Geschäftsführers zu zweifeln. Es handle sich dabei um ein Vergehen, welches gemäß §§ 223, 224 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem bzw. bis zu zwei Jahren bedroht sei. Ungeachtet dieser Strafdrohung sei über den Geschäftsführer unter Anwendung des § 37 StGB lediglich eine geringe Geldstrafe verhängt worden. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass § 37 StGB überhaupt nur dann anzuwenden sei, wenn der jeweilige Beschuldigte besondere spezialpräventive Voraussetzungen erfülle. Außerdem bewege sich die verhängte Geldstrafe im unteren Bereich der gemäß § 37 StGB vorgesehenen Tagessätze, sodass sich insgesamt das Bild einer minderen Übertretung bestätige. Zudem wäre zu berücksichtigen gewesen, dass keineswegs der Geschäftsführer selbst eine Urkunde gefälscht habe, sondern er vielmehr Urkunden verwendet habe, die er zulässigerweise für rechtmäßig gehalten habe, sodass es ihm an jeglichem subjektivem Vorsatz hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Tat gefehlt habe.

Gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist und sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde im Falle, dass der Gewerbetreibende der Gewerbeinhaber ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, und im Falle, dass der Gewerbetreibende der Pächter ist, die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu widerrufen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet im vorliegenden Fall nicht, dass sie innerhalb der ihr nach dieser Gesetzesstelle gesetzten Frist Mag. E., dem, wie die belangte Behörde festgestellt hat, ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin zusteht, nicht entfernt hat. Sie bestreitet aber, dass sich auf diese Person der von der belangten Behörde herangezogene Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 bezieht.

Nach § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwer wiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Nach dem Schlusssatz des § 87 Abs. 1 sind Schutzinteressen gemäß Z. 3 insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornografie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass das im § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandselement der "schwerwiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden kann, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Darüber hinaus bedarf es bei der Prüfung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weil nach der Regelung dieser Gesetzesstelle sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den dort genannten schwerwiegenden Verstößen ergibt (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/04/0001).

Mit Rücksicht auf diese Rechtslage stellt es zunächst keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar, wenn sich die belangte Behörde mit dem Persönlichkeitsbild des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin nicht auseinander gesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag es auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sich die belangte Behörde bei der Beurteilung, welche Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen Mag. E. zur Last liegen, an den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom gebunden erachtet. Wie auch die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, wird durch die Erhebung von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides nicht berührt. Auch steht eine solche Beschwerde dem Vollzug des angefochtenen Bescheides - den hier nicht vorliegenden Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgenommen - nicht entgegen. Den Begriff der "endgültigen Rechtskraft", wie ihn die Beschwerdeführerin formuliert, kennt das Gesetz nicht. Die gegen den fraglichen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ändert daher nichts daran, dass die belangte Behörde in der Frage, ob Mag. E. die ihm in diesem Bescheid zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen (einschließlich der subjektiven Tatseite) begangen hat, an diesen Bescheid gebunden war.

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang rügt, dass im angefochtenen Bescheid die einzelnen die Verweigerung der Lenkerauskunft betreffenden Straferkenntnisse nicht genau zitiert sind, ist sie auf die Bestimmung des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG zu verweisen, aus der sich ergibt, dass nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof zu führen hat, sondern nur eine solche, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ist diese Relevanz nicht offenkundig, ist es Sache des Beschwerdeführers, dies in seiner Beschwerde darzutun. Dies ist in der vorliegenden Beschwerde nicht geschehen, zumal darin die Existenz dreier solcher rechtskräftiger Verurteilungen nicht in Zweifel gezogen wird.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die Verweigerung einer Lenkerauskunft in Bezug auf Firmenfahrzeuge als ein Verstoß gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 zu werten ist. Das Erfordernis einer "besonderen" Beziehung dieser Rechtsvorschriften zu dem zu entziehenden Gewerbe kennt das Gesetz nicht.

Sollte das Beschwerdevorbringen zur Beschäftigung der vier Ausländer dahin zu verstehen sein, dass auch diese Straftat nicht im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Gewerbe gesetzt worden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Schlusssatz des § 87 Abs. 1 GewO 1994 die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung ein Schutzinteresse ist, das bei der Ausübung jeglichen Gewerbes zu beachten ist.

Was schließlich die Frage nach dem Gewicht der dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zur Last liegenden Straftaten betrifft, kann es im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob, wie die Beschwerdeführerin meint, die einzelnen ihrem Geschäftsführer zur Last liegenden Straftaten die Grenze eines schwer wiegenden Verstoßes im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 nicht überschreitet. Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, so vermag der Verwaltungsgerichtshof dennoch der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wonach diese Straftaten entsprechend der oben dargestellten Rechtslage jedenfalls in ihrer Summe (insgesamt neun Straftaten) als schwer wiegend im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 zu beurteilen sind.

Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am