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VwGH vom 22.05.2003, 2000/16/0306

VwGH vom 22.05.2003, 2000/16/0306

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der Bank K AG in Graz, vertreten durch Dr. Norbert Scherbaum und Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Einspinnergasse 3, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Graz vom , Zl. Jv 1833- 33/99, betreffend Gerichtsgebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die steiermärkische Landesregierung sicherte mit Schreiben vom und auf Grund eines Ansuchens um Förderung der Hausstandsgründung von Jungfamilien die Gewährung des Zuschusses zu einem Darlehen von S 100.000,-- und im Rahmen der Eigenheimförderung die Gewährung eines Annuitätenzuschusses zu einem Darlehen in Höhe von S 550.000,-- zu. Die Beschwerdeführerin räumte mit Schreiben vom den Förderungswerbern auf Grund der beiden Förderungszusicherungen "Kredit bzw. Darlehen" ein. Die Förderungswerber haben dieses Angebot durch ihre Unterschrift vom angenommen. Die Sicherung dieser Verpflichtungen, insbesondere die Verpfändung der Liegenschaft EZ 431 KG D, wurde im Punkt 2. des somit abgeschlossenen Vertrages geregelt, dessen Einleitungssatz lautet:

"Zur Sicherstellung der uns im Rahmen unserer Geschäftsverbindungen gegen Sie erwachsenen und noch erwachsenden Kreditforderungen werden folgende Sicherheiten vereinbart: ..."

Im Punkt 3. dieses Vertrages wird die Verzinsung für den Fall der Überschreitung des eingeräumten Kredit- bzw. Darlehensrahmens, "aus welchem Grunde immer, z.B. durch Zuschreibung von Abschlussposten oder bewilligten Dispositionen etc." geregelt. Punkt 8 der Pfandurkunde über das genannte Sicherungsgeschäft vom enthält eine Regelung für den Fall, dass die aus der Geschäftsverbindung mit dem Kredit-Darlehensnehmer sich ergebenden Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten den mit dieser Pfandurkunde sichergestellten Höchstbetrag übersteigen sollten.

Unter Vorlage dieser Pfandurkunde beantragte die Beschwerdeführerin mit Ansuchen an das Bezirksgericht für ZRS Graz vom die Einverleibung des Pfandrechtes im Höchstbetrag von S 780.000,-- ob der den Förderungswerbern je zur Hälfte gehörenden Liegenschaft EZ 431 KG D. Zum Nachweis der geltend gemachten Gebührenbefreiung wurden die Förderungszusicherung vom und eine Erklärung der Förderungswerber vorgelegt. Das Grundbuchsgesuch wurde am bewilligt und vollzogen.

Nachdem über Aufforderung durch den Kostenbeamten der Kreditvertrag vom 14. April bzw. vorgelegt worden war, erließ der Kostenbeamte am einen Zahlungsauftrag, mit welchem neben der Einhebungsgebühr von S 100,-

- und der Eingabengebühr nach TP 9a von S 350,-- auch die Eintragungsgebühr nach TP 9b auf Basis der Bemessungsgrundlage von S 780.000,-- in Höhe von S 8.580,-- vorgeschrieben wurde.

In ihrem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag begehrte die Beschwerdeführerin die Berichtigung des Zahlungsauftrages insoferne, dass sie von der Eintragungsgebühr nach TP 9b befreit werde, weil es sich um ein gebührenfreies Pfandrecht handle.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid diesem Berichtigungsantrag nicht stattgegeben. Sie verwies auf die oben zitierten Punkte 2. und 3. des Kreditvertrages und den Punkt 8 der Pfandurkunde; aus diesen Formulierungen gehe hervor, dass die Pfandurkunde die Besicherung künftig noch zu gewährender Kredite nicht ausschließe. Wenn die der Eintragung zu Grunde liegende Pfandurkunde auch eine Besicherung künftig noch zu gewährender Kredite vorsehe, schließe dies eine Inanspruchnahme der sachlichen Gebührenbefreiung aus.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG verletzt. Sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 53 Abs. 3 erster Halbsatz WFG 1984 sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommener Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit; dieser erste Halbsatz blieb von den Gesetzesänderungen der letzten Jahre unberührt. Gleiches sieht § 42 Abs. 3 WSG für die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnhaussanierungen vor.

Zur letztgenannten Befreiungsbestimmung hatte der Verwaltungsgerichtshof im Fall des Erkenntnisses vom , Zl. 2001/16/0553, eine Pfandbestellungsurkunde mit auszugsweise folgendem Wortlaut zu beurteilen:

" ...2. Zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zum Höchstbetrage von S 20,000.000,-- (in Worten: zwanzig Millionen Schilling), welche dem Kreditgeber gegen den/die Obgenannten aus eingeräumten - im Inland im Sinne des Gebührengesetzes 1957 in der derzeit geltenden Fassung beurkundeten - Geldkrediten (Einmalkredite) bereits erwachsen sind oder in Hinkunft erwachsen sollten, verpfände ich, Herr Dr. ..., die mir zur Gänze gehörigen Liegenschaften EZ. 1390 als Haupteinlage und EZ. 134 als Nebeneinlage, beide GB ..., zuzüglich sämtlichen derzeitigen und zukünftigen Zubehörs.

...

17. Einvernehmlich wird aus gebührenrechtlichen Gründen festgestellt, dass das Pfandrecht nur zur Sicherung des mit Urkunde vom / eingeräumten Einmalkredites, dient.

..."

Die damalige Kreditzusage enthielt folgenden Passus:

"Für den Gesamtkredit sowie für alle zukünftigen Kreditverhältnisse gilt folgende Sicherheit:"

Der Verwaltungsgerichtshof folgerte aus diesen Formulierungen, dass die Maximalhypothek von S 20,000.000,-- nicht nur für den Gesamtkredit, sondern für alle zukünftigen Kreditverhältnisse bestellt worden sei und verwies auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach dann, wenn eine Maximalhypothek nicht nur zur Besicherung eines geförderten Kredites, sondern darüber hinaus auch zur Besicherung künftiger anderer Kredite diene, die Anwendung der Befreiungsbestimmung nach § 42 Abs. 3 WSG ausgeschlossen sei.

Da die hier gewählten, oben wiedergegebenen Formulierungen ganz ähnlich lauten, besteht kein Anlass für eine andere Betrachtungsweise. Insbesondere hatte der Kostenbeamte nicht zu prüfen, ob sich aus einer "angesichts der diesbezüglich unklaren Formulierung sowohl des Kreditvertrages als auch der Pfandurkunde notwendigen Vertragsexgese jedenfalls herausgestellt hätte, dass eine Besicherung künftig noch zu gewährender anderer Kredite weder von der Pfandurkunde noch vom Kreditvertrag gedeckt" sei. Wie die belangte Behörde zu Recht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt hat, knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Es wäre ausschließlich Sache der Beschwerdeführerin, ihre Kreditbedingungen so zu gestalten, dass sie nicht befreiungsschädlich sind; es ist nicht Sache des Kostenbeamten, die Kreditbedingungen dahingehend zu prüfen, ob alle daraus resultierenden Möglichkeiten auf Grund der, wie die Beschwerdeführerin darlegt, strengen Judikatur des OGH, ausschöpfbar sind. Auf Grund der gewählten völlig eindeutigen Formulierungen bestand auch kein Anlass, einen anderen Parteiwillen zu erforschen.

Da somit die vollständige Kausalität zwischen Förderungsmaßnahme und Pfandrechtseinräumung nicht gegeben ist, hat die belangte Behörde zu Recht die begehrte Befreiung verweigert. Die unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Mit Rücksicht auf die durch die hg. Judikatur bereits klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am