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Rechtsschutzversicherung: Versicherungsnehmer müssen nicht von sich aus im Deckungsprozess hypothetische Risikoausschlüsse berücksichtigen und ihr Begehren entsprechend einschränken
§ 914 ABGB; Art 7 ARB 2012
1. Der deliktische Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen die Herstellerin auf Ersatz des Minderwerts eines Kraftfahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet wurde, ist grundsätzlich nicht vom Risikoausschluss für kartellrechtliche und sonstige wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen umfasst.
2. Der Versicherungsnehmer ist als Kläger im Deckungsprozess nicht verpflichtet, allfällige hypothetische – vom beklagten Versicherer erst einzuwendende – Risikoausschlüsse zu berücksichtigen und seinem Begehren insoweit eine einschränkende Formulierung zu geben.
3. Eine entsprechende Pflicht trifft auch nicht das Gericht.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht seit 2003 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2012) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:
„Artikel 7 – Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
...
1.6. aus dem Bereich des Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechts;
...“
Aus der Begründung des OGH...