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VwGH vom 30.03.2000, 2000/16/0116

VwGH vom 30.03.2000, 2000/16/0116

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* Vorabentscheidungsantrag:

97/16/0221 B C-437/97 = 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien und Ikera nachmalig Wein & Co. Enderledigung: Erk vom , führende Zahl in Evidenz und RIS ist 2000/16/0116 (= miterledigte Vorzahl 97/16/0021 des Ausgangsverfahrens).

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 61997CJ0437

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2000/16/0117

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2001/16/0185 E

99/16/0383 E

99/16/0493 E

99/16/0494 E

99/16/0497 E

99/16/0498 E

99/16/0499 E

99/16/0503 E

99/16/0504 E

99/16/0505 E

99/16/0508 E

99/16/0515 E

99/16/0516 E

99/16/0517 E

99/16/0531 E

99/16/0532 E

99/16/0533 E

2000/16/0026 E

2000/16/0073 E

2000/16/0074 E

2000/16/0077 E

2000/16/0093 E

2000/16/0097 E

2000/16/0099 E

2000/16/0106 E

2000/16/0109 E

2000/16/0117 E

2000/16/0118 E

2000/16/0119 E

2000/16/0120 E

2000/16/0121 E

2000/16/0129 E

2000/16/0130 E

2000/16/0131 E

2000/16/0132 E

2000/16/0135 E

2000/16/0136 E

2000/16/0137 E

2000/16/0139 E

2000/16/0140 E

2000/16/0143 E

2000/16/0149 E

2000/16/0150 E

2000/16/0151 E

2000/16/0152 E

2000/16/0155 E

2000/16/0157 E

2000/16/0166 E

2000/16/0168 E

2000/16/0169 E

2000/16/0170 E

2000/16/0173 E

2000/16/0174 E

2000/16/0175 E

2000/16/0177 E

2000/16/0178 E

2000/16/0184 E

2000/16/0185 E

2000/16/0186 E

2000/16/0192 E

2000/16/0195 E

2000/16/0197 E

2000/16/0198 E

2000/16/0208 E

2000/16/0210 E

2000/16/0214 E

2000/16/0215 E

2000/16/0216 E

2000/16/0147 E

2000/16/0225 E

2000/16/0229 E

2000/16/0234 E

2000/16/0237 E

2000/16/0247 E

2000/16/0250 E

2000/16/0271 E

2000/16/0274 E

2000/16/0277 E

2000/16/0279 E

2000/16/0282 E

2000/16/0284 E

2000/16/0289 E

2000/16/0290 E

2000/16/0292 E

2000/16/0300 E

2000/16/0316 E

2000/16/0325 E

2000/16/0326 E

Siehe:

98/16/0166 B

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, in der Beschwerdesache der W GmbH in W, vertreten durch Dorda, Brugger und Jordis, Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien I, Dr. Karl Lueger Ring 12, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem - 521104/2 - 1996 - SL, betreffend Getränkesteuer (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Leonding), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin die Rückzahlung entrichteter Getränkesteuer für die Monate Dezember 1994 sowie Jänner bis März 1995 gemäß §§ 186 f. O.Ö. LAO. Darauf setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom für den gegenständlichen Zeitraum die Getränkesteuer mit S 417.628,-- (davon S 369,-- für nichtalkoholische Getränke) fest; der Rückzahlungsantrag wurde abgewiesen. Eine dagegen erhobene Berufung wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom als unbegründet ab. Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung keine Folge.

In der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Rückerstattung der zu Unrecht eingehobenen Getränkeabgabe verletzt. Die Getränkesteuer sei eine umsatzsteuerähnliche Abgabe, weshalb sie gegen Art. 33 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie verstoße. Weiters verstoße die Getränkesteuer gegen Art. 3 der Richtlinie 92/12/EWG, weil hinter den in Österreich geltenden Getränkesteuerregeln keine besondere Zielsetzung liege. Gegen Abs. 3 des Art. 3 jener Richtlinie werde verstoßen, weil die Getränkesteuer direkt proportional zum Entgelt erhoben werde und daher unmittelbar mit dem Umsatz verbunden sei. Schließlich verstoße die Getränkesteuer gegen Art. 95 EGV, weil die Befreiung des Ab-Hof-Verkaufes ausschließlich österreichischen Betrieben zugute komme.

Als gleichheitswidrig sah die Beschwerdeführerin die Begünstigung des Ab-Hof-Verkaufes an; diese Begünstigung sei auch wegen des Widerspruches zu § 8 Abs. 4 F-VG verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hätte nicht absichtlich und gezielt bestimmte Arten des Verbrauches von vornherein von der Getränkesteuer ausnehmen dürfen.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie insbesondere die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Einhebung einer Getränkesteuer in Abrede stellte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat u.a. im vorliegenden Beschwerdeverfahren dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft nachstehende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"1) Steht Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem (77/388/EWG) der Beibehaltung einer Abgabe entgegen, die auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter Früchte oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließungen und des mitverkauften Zubehörs erhoben wird, und zwar im Ausmaß von 10 v.H. des Entgelts bei Speiseeis und alkoholhältigen Getränken und von 5 v.H. des Entgelts bei alkoholfreien Getränken, wobei das Entgelt im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechtes zu bemessen ist, die Umsatzsteuer, das Bedienungsgeld und die Getränkesteuer aber nicht zum Entgelt gehören?

2) Steht Art. 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3, zweiter Satz der Richtlinie des Rates vom , 92/12/EWG (Verbrauchsteuerrichtlinie) der Beibehaltung einer Abgabe entgegen, wie sie oben in Punkt 1) beschrieben ist?

3) Steht Art. 92 Abs. 1 EGV einer Ausnahmebestimmung entgegen, wonach der Ab-Hof-Verkauf von Wein von der Getränkesteuer befreit ist?"

Mit Urteil vom , erkannte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C - 437/97, über das erwähnte Ersuchen um Vorabentscheidung wie folgt:

"1. Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388 im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen steht der Beibehaltung einer Abgabe wie der im Ausgangsverfahren streitigen Getränkesteuer, die auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, erhoben wird, nicht entgegen.

2. Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren steht der Beibehaltung einer auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis erhobenen Steuer wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegen. Artikel 3 Absatz 2 dieser Richtlinie steht jedoch der Beibehaltung einer auf alkoholische Getränke erhobenen Steuer wie derjenigen entgegen, um die es im Ausgangsverfahren geht.

3. Niemand kann sich auf Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12 berufen, um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass dieses Urteils entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt."

Mit dem hier angefochtenen Bescheid wird letztlich die Rückzahlung einer (auch) auf alkoholische Getränke erhobenen Getränkesteuer abgelehnt, obwohl einer derartigen Steuer Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom entgegen steht. Da die Beschwerdeführerin vor dem "Klage" erhoben hat, kann sie sich auf die genannte Richtlinie berufen. Da dem gegenüber die belangte Behörde auf Basis des von ihr angewendeten innerstaatlichen Rechts die Vorschreibung der Getränkesteuer für alkoholische Getränke billigte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, der somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Für den innerstaatlichen Rechtsbereich hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass es für den von ihm anzuwendenden Prüfungsmaßstab unbeachtlich ist, wenn der Gesetzgeber das von der Behörde angewendete Gesetz, nach Erlassung des Bescheides, aber vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, rückwirkend ändert (siehe die Nachweise bei Mayer, B-VG2, 688 f). Der Verwaltungsgerichtshof prüft den angefochtenen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit auf Grund der Gesetzeslage, die bei Erlassung des Bescheides bestand; Änderungen der Rechtslage nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - selbst wenn sie auf die Zeit vor der Erlassung des Bescheides zurückwirken sollten - sind bei seiner Entscheidung nicht zu berücksichtigen (zuletzt hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/08/0634; in gleichem Sinne vom , Zl. 94/12/0077). Auf die Frage, inwieweit durch rückwirkend erlassene landesgesetzliche Bestimmungen die sich aus Punkt 3 des EuGH-Urteils ergebende Rückzahlungspflicht von der Frage abhängig gemacht wird, wer die Abgabe wirtschaftlich getragen hat, hatte der Verwaltungsgerichtshof daher bei Prüfung des hier angefochtenen Bescheides nicht zu einzugehen.

Hinsichtlich der Steuerperiode Dezember 1994 kann gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des gleichfalls die Beschwerdeführerin betreffenden hg. Erkenntnisses vom , Zl. 96/16/0173 verwiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am