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VwGH vom 18.04.1985, 84/07/0312

VwGH vom 18.04.1985, 84/07/0312

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kowalski, über die Beschwerde der FK in V, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, Herrengasse 18, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 510.835/03-I 5/84, betreffend Nichtigkeit eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides (mitbeteiligte Partei: ED in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte am folgendes Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung einer Naßbaggerung:

"Mit Bescheid Zl. III/1-9976/1 vom der NÖ. Landesregierung wurde mir die Naßbaggerung auf den Grundparzellen Nr. 392/1, 393, 389, 395/1, 427/1 und 387/1 alle KG. V bis zur bestehenden 5 KV Leitung der NEWAG bewilligt.

Nach Einholung verschiedener Gutachten ist beabsichtigt, unter Befassung eines etwa 15 m breiten Streifens (Damm) entlang der 5 KV Leitung der NEWAG, die Naßbaggerung in Richtung Norden mit einer Größe von ca. 3 ha zu erweitern.

Die Erweiterung wäre auf den Parzellen 395/1, 427/1, 387/5 und 387/1 alle KG. V.

Um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung wird ersucht."

In der über diesen Antrag vom vom Landeshauptmann von Niederösterreich (in der Folge kurz: LH) als seinerzeit gemäß § 99 Abs. 1 lit. a WRG 1950 zuständiger Wasserrechtsbehörde erster Instanz durchgeführten Verhandlung gab der als Partei beigezogene Mitbeteiligte (in der Folge kurz: MP) folgende Erklärung ab:

"Bei Wasserentzug ist durch geeignete Maßnahmen die jetzige Wasserführung der B (bei extremem Niederwasser 50 l/s) wiederherzustellen.

Ich verweise außerdem auf meine schriftliche Erklärung vom , die ich vollinhaltlich aufrecht halte."

Diese schriftliche Erklärung des MB hatte folgenden Wortlaut gehabt:

"Als Wassernutzungsberechtigter der B in der KG. O erkläre ich, daß ich bezüglich einer Erweiterung der Naßbaggerung in der KG. V um ca. 3 ha in nördlicher Richtung grundsätzlich keinen Einspruch erheben werde. Bei der dazu nötigen Wasserrechtsverhandlung werde ich mich äußern und hat die Wasserrechtsverhandlung zu ergeben, daß die weitere Baggerung keine andere Auswirkung hat, als die bisher durchgeführte Baggerung."

Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte in dieser Verhandlung u.a. folgendes aus:

"Das gegenständliche Vorhaben ist aus wasserrechtlicher Sicht nicht als Erweiterung der bestehenden Anlage, sondern als vollkommen selbständige Neuanlage anzusehen.

....

Eine positive Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens erscheint erst dann möglich, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß eine freie Wasserfläche von zumindest 3 ha erreicht werden kann. Diese Forderung zu erfüllen ist nicht allein von einer bezüglichen Willenserklärung der Konsenswerberin abhängig, sondern vorwiegend davon, daß eine entsprechende Rodungsbewilligung .... erlangt werden kann. Dies könnte durch eine veränderte Figuration der Abbaufläche erreicht werden, wobei jedoch besonderer Wert darauf gelegt werden sollte, daß das nördliche Abbauende so weit als möglich in Richtung Süden zurückverlegt wird.

....

Die im wesentlichen den Forderungen in den Richtlinien für Naßbaggerungen entsprechenden und in den Bewilligungsbescheid aufzunehmenden Auflagen werden bis zur Vorlage des Nachweises, daß der grundlegenden Forderung für eine Mindestwasserfläche von 3 ha entsprochen werden kann, vom technischen Amtssachverständigen im Amte ausgearbeitet und der Konsenswerberin zur Kenntnis gebracht werden.

...."

Am erstattete der Amtssachverständige sodann eine schriftliche "Gutächtliche Stellungnahme", die er wie folgt einleitete:

"Die nunmehr vorgelegten Lagepläne weisen eine Gesamtabbautiefe" - richtig wohl: -fläche - "von ca. 4,4 ha aus, womit gewährleistet ist, daß die Mindestwasserfläche von 3 ha erreicht werden kann."

Gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung bestünden nunmehr bei Vorschreibung verschiedener Bedingungen nach Auffassung des Amtssachverständigen keine Einwendungen.

Mit Bescheid vom erteilte sodann der LH der Beschwerdeführerin die von ihr beantragte wasserrechtliche Bewilligung unter den vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Bedingungen, wobei er sich in der Begründung dieses Bescheides auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom und auf das Gutachten des Amtssachverständigen vom berief. Diese wasserrechtliche Bewilligung ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Eingabe vom wies der MB auf schwere Schädigungen seiner Forellenzucht durch Erhöhung der Wassertemperatur hin, welche durch die von der Beschwerdeführerin vorgenommene, das konsentierte Maß weit überschreitende Naßbaggerung entstanden seien. Er habe nur einer Naßbaggerung von 3 ha zugestimmt, die Abbaufläche betrage jedoch an die 5 ha, wobei insbesondere bedeutend näher als bewilligt in nördlicher Richtung zur B gebaggert worden sei. Am stellte der MB unter neuerlichem Hinweis auf die seines Erachtens unzulässige Erweiterung der Baggerung in nördlicher Richtung, die nach den Ergebnissen der Verhandlung vom vermieden werden sollte, den Antrag auf Anberaumung einer wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung.

In der am abgehaltenen Verhandlung wurde von der Behörde festgestellt, daß der wasserrechtlichen Bewilligung vom "Auswechslungspläne" zu Grunde gelegen seien, und daß die Naßbaggerung gegenüber jenen Maßen, welche in dem mit der Genehmigungsklausel versehenen Lageplan angeführt waren, überschritten worden sei. Ob dies auch die maßgebliche Ursache für den vom MB zum Anlaß seines Einschreitens gemachten Temperaturanstieg in der B war, bzw. ob und welche andere Gründe dafür ausschlaggebend waren, konnte weder in dieser Verhandlung noch im darauffolgenden Verfahren zweifelsfrei geklärt werden.

Mit Bescheid vom untersagte dann der LH der Beschwerdeführerin gemäß § 122 WRG 1959 jede über den Umfang des Bewilligungsbescheides vom hinausgehende Schotterentnahme, insbesondere jede Erweiterung des mit dem angeführten Bescheid bewilligten Grundwasserteiches über die Nordgrenze hinaus. Gleichzeitig wurden die Anträge des MB, "zur Erhaltung und Überprüfung des gegenwärtigen Zustandes die

sofortige Einstellung jedweder weiterer Baggermaßnahmen ... zu

verfügen, ferner der Konsenswerberin die Zuschüttung der nicht bewilligten Flächen zur Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes aufzutragen und Maßnahmen zur Wiederherstellung der vormaligen Wassertemperatur vorzuschreiben, sowie bis zur weiteren Klärung jedweden Besatz von Goldfischen zu untersagen", abgewiesen. Begründend berief sich der LH hiezu auf das in der mündlichen Verhandlung vom erstattete Gutachten des technischen Amtssachverständigen.

Auch in seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hielt der MB unter Bezugnahme auf fachkundige Stellungnahmen - welche die Beschwerdeführerin ihrerseits durch Vorlage eines Privatgutachtens bekämpfte - daran fest, daß die "Überbaggerung" durch die Beschwerdeführerin als Ursache für die Schädigung seiner Forellenzucht anzusehen sei. Die Untersagung jeder "über den Umfang des Bewilligungsbescheides hinausgehenden Schotterentnahme" durch den Bescheid des LH schaffe keine Abhilfe, weil eben gerade der Umfang dieses Bewilligungsbescheides vom auf Grund einer offenbaren "Manipulation mit dem Einreichplan" ungeklärt sei. Ein "Auswechslungsplan" sei dem MB nie zur Kenntnis gebracht worden.

Mit Spruchpunkt II des nunmehr angefochtenen Bescheides vom erklärte die belangte Behörde nach Durchführung des Berufungsverfahrens den Bescheid des LH vom gemäß § 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950 in Verbindung mit § 107 WRG 1959 als nichtig. Gleichzeitig wurde in Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides der Bescheid des LH vom auf Grund der Berufung des MB gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den LH zurückverwiesen. Begründend ging die belangte Behörde davon aus, daß der MB Inhaber eines wasserrechtlich geschützten Rechtes sei und in diesem Recht durch die von ihm behauptete eigenmächtige Neuerung der Beschwerdeführerin berührt werde. Es sei nämlich einerseits vom aufrechten Bestand der dem MB erteilten wasserrechtlichen Bewilligung seiner Fischteichanlage in der KG. O auszugehen, und andererseits davon, daß die Beschwerdeführerin die Naßbaggerung in einer vom bewilligten Projekt abweichenden Form ausgeführt habe. Dazu ergebe sich aus dem Bescheid des LH vom , daß sich die Bewilligung auf das vom Amtssachverständigen am erstattete Gutachten stütze. Aus den einleitenden Worten dieser gutächtlichen Stellungnahme ergebe sich, daß sich diese auf nach Durchführung der Verhandlung vom vorgelegte Lagepläne mit einer Gesamtabbaufläche von ca. 4,4 ha bezogen habe. Damit sei aber hinlänglich klargelegt, daß der Bescheidwille nicht auf die Bewilligung der in der Verhandlung vorgelegenen Projektpläne, sondern des erst nach der mündlichen Verhandlung nachgereichten Lageplanes gerichtet gewesen sei. Auf Grund einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den hiezu vorliegenden Gutachten des Amtssachverständigen und des von der Beschwerdeführerin beigezogenen Privatsachverständigen Prof. N kam die belangte Behörde im weiteren Zuge ihrer Begründung zu dem Ergebnis, daß eine Beeinflussung des Rechtes des MB zur Nutzung der B durch die Naßbaggerung und umso mehr durch die konsenslos vorgenommene Ausweitung der Baggerung in Richtung der B hin gegeben sei. Auch Prof. N habe einen Zustrom von Wasser aus den Naßbaggerungen zur B nicht ausschließen können, während der Amtssachverständige sogar eine bevorzugte Wasserwegigkeit von Teichwasser vom Ende der Naßbaggerung bis zum Ursprung der B festgestellt habe. Der MB sei daher im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 als Betroffener anzusehen und sohin berechtigt gewesen, Anträge zur Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung zu stellen.

Der im Zusammenhang mit der Abweisung der Anträge des MB durch den LH an die Beschwerdeführerin erteilte Auftrag, jede über den Umfang des Bewilligungsbescheides vom hinausgehende Schotterentnahme zu unterlassen, mache die Prüfung erforderlich, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführerin überhaupt eine Berechtigung zur Naßbaggerung zustehe. Hiebei ergebe sich, daß die der Verhandlung vom zu Grunde gelegenen Projektspläne eine Naßbaggerung mit einer verbleibenden freien Wasserfläche von weniger als 3 ha vorgesehen hätten. Wie sich aus den Akten ergebe, habe die Beschwerdeführerin nach Durchführung dieser Verhandlung Lagepläne in dreifacher Ausfertigung betreffend die Ausweitung ihrer Schottergewinnung beim LH abgegeben. Diese Lagepläne seien offenbar der gutächtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom zu Grunde gelegen. Diese gutächtliche Stellungnahme, auf die der LH in seinem Bescheid vom ausdrücklich hingewiesen habe, und deren Inhalt zum größten Teil in die der Beschwerdeführerin auferlegten Bedingungen Eingang gefunden habe, sei den Verfahrensparteien vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht worden.

Gemäß § 107 Abs. 1 WRG 1959 sei das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Diese Regelung gelte nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur für das ursprüngliche Projekt, sondern auch für eine im Zuge des Verfahrens vorgenommene Projektänderung. Über das im Beschwerdefall erst nach der Verhandlung vom vorgelegte, geänderte Projekt der Beschwerdeführerin sei aber keine weitere wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung durchgeführt worden. Der Bescheid vom leide daher an einem mit Nichtigkeit bedrohten Mangel. Da die Frage des aufrechten Bestandes des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides für die gegenständliche Naßbaggerung von entscheidender Bedeutung für die weitere Vorgangsweise bei der Behandlung des Beschwerdefalles sei, sei dieser Bescheid gemäß § 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950 von der belangten Behörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes für nichtig zu erklären gewesen.

Durch die Nichtigerklärung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides für die Naßbaggerung ergebe sich für die Behandlung des Anlaßfalles ein wesentliches neues Sachverhaltselement, das im bisherigen Verfahren noch nicht behandelt worden sei. Es erscheine daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich, weshalb der mit Berufung bekämpfte Bescheid des LH gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 zu beheben gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die "wegen Verletzung des Rechtes auf Schutz der Rechtskraft eines Bescheides und des Rechtes auf ein mängelfreies Verfahren" erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der MB weist in seiner Gegenschrift neuerlich auf die Mängel des Bewilligungsverfahrens und die seines Erachtens rechtlich nicht gedeckte Ausweitung der Baggerungen der Beschwerdeführerin hin.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Vorbringen der Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die von der belangten Behörde in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichtigerklärung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom . Die - im Falle der Rechtmäßigkeit dieser Nichtigerklärung auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zweckmäßige und dem Gesetz entsprechende - Aufhebung des Bescheides des LH vom gemäß § 66 Abs. 2 AVG in Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird in der Beschwerdebegründung nicht ausdrücklich bekämpft.

Auch die Beschwerdeführerin geht davon aus, daß nach § 107 WRG 1959 über einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung bei sonstiger Nichtigkeit eine mündliche Verhandlung abzuführen ist. Die Befugnis der belangten Behörde, gemäß § 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950 von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes einen Bescheid als nichtig zu erklären, wenn er an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet, ist unbestritten.

Die Beschwerdeführerin meint allerdings, dem Erfordernis des § 107 WRG 1959 sei im Beschwerdefall durch Abhaltung der Verhandlung vom ordnungsgemäß Rechnung getragen worden. Sie muß aber selbst zugestehen, daß es nach dem zu einer "Anpassung der Verhandlungs- bzw. Projektsunterlagen an das Verhandlungsergebnis" gekommen sei. Diese nachträgliche Projektsanpassung an das Ergebnis des Verhandlungslaufes stelle keinen Verstoß gegen § 107 WRG 1959 dar, diese Gesetzesstelle solle nur eine Behandlung ohne "grundsätzliche mündliche Erörterung" unterbinden, nicht aber die Abwicklung dadurch erschweren, daß alle neben dem Antragsteller beteiligten Parteien "im vollen Ausmaß die Möglichkeit der mündlichen Erörterung der Angelegenheit" hätten. Im Beschwerdefall sei ein allenfalls im Bewilligungsverfahren unterlaufener Verfahrensmangel durch Zustellung des Bewilligungsbescheides, gegen den der MB kein Rechtsmittel erhoben habe, saniert worden.

Dieser Auffassung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, daß ihr ursprüngliches Projekt, wie dies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid angenommen hat, auf dem in den Akten befindlichen Plan "ohne Deckblatt" dokumentiert ist. Ein Vergleich dieses Planes mit jenem, welcher den Vermerk "Hierauf bezieht sich der Bewilligungsbescheid des LH vom " trägt, läßt anschaulich die beträchtliche Erweiterung und somit rechtserhebliche Veränderung des Projektes nach der Verhandlung vom erkennen. Diese Erweiterung bestand in einer Vergrößerung der Abbaufläche weit über jene den Gegenstand der Verhandlung am bildenden ca. 3 Hektar hinaus, denen der MB im übrigen zugestimmt hatte, und insbesondere auch in einer Ausweitung des Abbaus in nördlicher Richtung zur Brunnader zu, obwohl noch in der Verhandlung vom vom Sachverständigen geäußert worden war, daß das nördliche Abbauende so weit als möglich in Richtung Süden zurückverlegt werden sollte.

Wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich die Bestimmung des § 107 Abs. 1 WRG 1959 sinnvoll nicht nur auf das ursprüngliche Projekt, sie muß vielmehr, soll sie nicht sinnentleert und ausgehöhlt werden, auch für ein im Zuge des Verfahrens geändertes Projekt gelten (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 6087/A, und vom , Zl. 82/07/0039). Der Beschwerdefall zeigt sehr deutlich auf, welche für die betroffenen Parteien unerträgliche Folgen ein Abgehen von dieser Auffassung nach sich ziehen kann. Die Unterlassung der mündlichen Verhandlung über eben jenes Projekt, welches letztlich wasserrechtlich bewilligt werden soll, stellt daher keinen durch Eintritt der Rechtskraft des abschließenden Bewilligungsbescheides heilbaren Verfahrensmangel dar, sondern wurde vom Gesetzgeber aus guten Gründen zu einem ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler erklärt.

Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, daß die belangte Behörde im Beschwerdefall in gesetzwidriger Weise von ihrem Recht gemäß § 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950 zur Aufhebung des Bewilligungsbescheides des LH vom Gebrauch gemacht hätte. Diese Gesetzesstelle ermöglicht eine Durchbrechung der Rechtskraft ohne Bedachtnahme darauf, ob "dritte Personen im Zusammenhang mit dem Bescheid Rechte erworben haben". Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist auch entgegenzuhalten, daß das Gesetz nicht nur die Rechte des Bewilligungsinhabers, sondern in gleicher Weise die Rechte aller übrigen von dieser Bewilligung in ihren Rechten berührten Parteien zu schützen hat. Den insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist darüber hinaus zu entnehmen, daß die Ausübung (und Überschreitung) der der Beschwerdeführerin mit dem Bescheid des LH vom erteilten Abbaubewilligung nicht nur eine Gefährdung, sondern offenbar bereits eine effektive Schädigung der Rechte des MB nach sich gezogen hat, welche den von der Beschwerdeführerin behaupteten wirtschaftlichen Nachteilen der Nichtigerklärung entgegenzuhalten ist.

Der angefochtene Bescheid ist demnach nicht mit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich noch zu dem Hinweis veranlaßt, daß im fortgesetzten Verfahren auf Grund einer möglicherweise geänderten Sachlage die Zuständigkeit des LH als Verwaltungsbehörde erster Instanz darzutun sein wird.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221.

Wien, am