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VwGH vom 17.12.2002, 2000/04/0019

VwGH vom 17.12.2002, 2000/04/0019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der W GmbH in P, vertreten durch Dr. Andreas Ladstätter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Riemergasse 6/8, gegen den Bescheid des Vergabekontrollsenates des Landes Steiermark vom , Zl. VKSW7-1999/18, betreffend Zurückweisung eines Nachprüfungsantrages nach dem Steiermärkischen Vergabegesetz 1998 (mitbeteiligte Partei: S Gesellschaft mbH in G, vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Martin-Luther-Straße 154), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte in der "Angelegenheit Ausschreibung Schnee-Erzeuger" am bei der belangten Behörde einen mit datierten "Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens nach Zuschlagserteilung". Sie brachte in diesem Antrag unter Punkt 2. vor, der Auftraggeber sei die "S G.m.b.H., H-gasse 2, A-Graz" (die mitbeteiligte Partei).

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass (nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens) die Mitbeteiligte nicht der Auftraggeber sei, und gleichzeitig die Beschwerdeführerin unter Fristsetzung um Mitteilung ersucht, ob sie ihren Antrag aufrecht erhalte, da dieser Antrag zurückgewiesen werden müsste.

Die Beschwerdeführerin erklärte daraufhin mit Schriftsatz vom dass sie ihren Antrag aufrecht erhalte.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin wie folgt abgesprochen:

"Der Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens nach Zuschlagserteilung vom wird mangels Anwendbarkeit des Steiermärkischen Vergabegesetzes 1998 zurückgewiesen.

Für diese Entscheidung waren folgende Rechtsvorschriften maßgeblich:

§ 104 in Verbindung mit §§ 1, 12 des Steiermärkischen Vergabegesetzes 1998 - StVergG, LGBl. Nr. 1998/74.

§ 67d Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG in Verbindung mit § 110 StVergG."

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde - soweit diese Begründung im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Erledigung der Beschwerde von Belang ist - im Wesentlichen aus, der Auftraggeber bei Vergabe des Lieferauftrages "Schnee-Erzeuger" seien die (jeweils in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft bzw. einer Gesellschaft mbH bestehenden) Seilbahnunternehmer. In der Ausschreibung sei die Mitbeteiligte als Abgabeort der Anbote angegeben. Der Ausschreibung sei (auf der Seite 2) unter anderem zu entnehmen, dass "die Gebiete der S planen, für die heurige Saison weitere Schnee-Erzeuger anzukaufen". Die belangte Behörde sehe es (auf Grund der vorgelegten Originalauftragsbestätigungen) als erwiesen an, dass die jeweiligen Seilbahnunternehmen als Auftraggeber aufgetreten seien (die weitere Bescheidbegründung betrifft die Frage, ob diese Seilbahnunternehmen öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 12 StVergG sind). Da kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des StVergG vorliege und derart das Vergabeverfahren dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes entzogen sei, sei das beantragte Nachprüfungsverfahren nicht durchzuführen. Der Nachprüfungsantrag der Beschwerdeführerin sei ohne weiteres Eingehen in die Sache zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die Mitbeteiligte - eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Steiermärkische Vergabegesetz 1998 (StVergG) regelt nach seinem § 1 die Vergabe von Lieferaufträgen, Bauaufträgen, Baukonzessionsaufträgen und Dienstleistungsaufträgen durch öffentliche Auftraggeber.

Nach § 13 Z 5 StVergG ist Auftraggeber jede natürliche oder juristische Person, die vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt.

Vergebende Stelle ist zufolge § 13 Z 6 leg. cit. jene Organisationseinheit des Auftraggebers, die das Vergabeverfahren durchführt.

Ein Antrag auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens nach Zuschlagserteilung ist gemäß § 107 Abs. 3 StVergG binnen sechs Wochen ab Kenntnis des Zuschlags beim Vergabekontrollsenat einzubringen. Nach Ablauf von sechs Monaten ab erfolgtem Zuschlag ist ein Antrag keinesfalls mehr zulässig.

Gemäß Abs. 4 Z 2 dieser Gesetzesstelle hat der Antrag die genaue Bezeichnung des Auftraggebers zu enthalten.

Gemäß § 115 Abs. 1 StVergG hat bei schuldhafter Verletzung dieses Gesetzes oder der hiezu ergangenen Verordnungen durch Organe der vergebenden Stelle ein übergangener Bewerber oder Bieter gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe der vergebenden Stelle zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotsstellung und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen Kosten. Schadenersatzansprüche einschließlich des Ersatzes eines allenfalls entgangenen Gewinnes sind durch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

Eine Schadenersatzklage ist zufolge § 118 Abs. 2 leg. cit. nur zulässig, wenn zuvor der Vergabekontrollsenat gemäß § 109 Abs. 4 eine Rechtsverletzung festgestellt hat. Unbeschadet des Abs. 3 sind das Gericht und die Parteien des Verfahrens vor dem Vergabekontrollsenat an eine solche Feststellung gebunden.

Die Beschwerdeführerin hat beim Vergabekontrollsenat einen Nachprüfungsantrag nach Zuschlagserteilung (gegen die Mitbeteiligte) gestellt.

Wie den dargelegten gesetzlichen Bestimmungen eindeutig zu entnehmen ist, ist ein solcher Antrag ausschließlich gegen den Auftraggeber zu richten. Die (bindende) Feststellung einer allfälligen Rechtswidrigkeit hat gegenüber dem Auftraggeber zu erfolgen. Hingegen ist eine Antragstellung bzw. Feststellung einer allfälligen Rechtswidrigkeit gegenüber einem "Nicht-Auftraggeber" nach dem StVergG nicht vorgesehen. Ein Schadenersatzanspruch besteht zufolge § 115 Abs. 1 leg. cit. ausschließlich gegenüber dem Auftraggeber, der (auch) für das Verhalten der Organe der vergebenden Stelle einzustehen hat. Ein Nachprüfungsantrag nach Zuschlagserteilung, der nicht gegen den Auftraggeber gerichtet ist, kann daher nicht Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens sein und ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Die belangte Behörde ist in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon ausgegangen, dass die Mitbeteiligte nicht der Auftraggeber ist.

Dagegen wird in der Beschwerde nichts Stichhältiges vorgebracht. Daraus, dass die Mitbeteiligte - nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin - die Ausschreibung durchführte und sich in der Ausschreibung keine Person finde, die als Auftraggeber "in Frage kommt", ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht zu folgern, dass die Mitbeteiligte "daher" der Auftraggeber ist. Die Beschwerdeführerin lässt dabei nämlich unberücksichtigt, dass die Mitbeteiligte in der Ausschreibung an keiner Stelle als "Auftraggeber" bezeichnet sondern als Abgabeort der Anbote angegeben wurde und - selbst nach dem Beschwerdevorbringen - in der Ausschreibung eine zu keinem Zweifel Anlass gebende Bezeichnung eines Auftraggebers fehlt. Dass die Mitbeteiligte - wie die Beschwerdeführerin behauptet - den Auftraggeber mangelhaft bezeichnete, vermag daran aber nichts zu ändern, dass die Mitbeteiligte den Auftrag im Sinne des § 13 Z. 5 StVergG nicht erteilte. Dass die Mitbeteiligte den Auftrag "Schnee-Erzeuger" als Auftraggeber erteilt hat, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Es ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde davon ausging, Auftraggeber sei jedenfalls nicht die Mitbeteiligte.

Für die nach ihren Beschwerdebehauptungen gezogene Schlußfolgerung, die Mitbeteiligte sei "daher Auftraggeber", weil in der Ausschreibung sich keine andere Person als Auftraggeber habe feststellen lassen, vermag die Beschwerdeführerin (auch in rechtlicher Hinsicht) eine Rechtsgrundlage nicht anzugeben, ist dem StVergG eine "Sanktion" etwa des Inhaltes, die Durchführung einer allenfalls mangelhaften Ausschreibung mache dann die als Abgabeort der Anbote bezeichnete Stelle in einem solchen Fall zum Auftraggeber, doch nicht zu entnehmen.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Mitbeteiligte sei der Auftraggeber, wurde in dem von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren sachverhaltsmäßig widerlegt. Die Beschwerdeführerin ist dem ihr in dieser Hinsicht vorgehaltenen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht entgegengetreten. Sie behauptet in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht, dass die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren in dieser Hinsicht etwa mangelhaft oder unvollständig durchgeführt habe.

Richtet der von der Beschwerdeführerin gestellte Nachprüfungsantrag nach Zuschlagserteilung sich somit nicht gegen den Auftraggeber sondern vielmehr gegen die nur als Abgabeort der Anbote bezeichnete Stelle, dann war es schon aus diesem Grund nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde diesen Nachprüfungsantrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat.

Dem Beschwerdevorbringen, die Seilbahnunternehmen seien - anders als die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung darlegte - öffentliche Auftraggeber, kommt schon deshalb keine Relevanz zu, weil die Beschwerdeführerin beim Vergabekontrollsenat gegen diese Gesellschaften einen Nachprüfungsantrag im Sinne des § 107 Abs. 3 StVergG nicht eingebracht bzw. ihren eingebrachten Antrag unverändert gegen die Mitbeteiligte aufrecht erhalten hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am

Fundstelle(n):
LAAAE-32021