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VwGH vom 17.02.2000, 2000/16/0050

VwGH vom 17.02.2000, 2000/16/0050

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des M, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/783-09/99, betreffend Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerdeschrift und dem mit der Beschwerde vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat namens seiner Mandantin gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Diese Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten und dort zur Zl. 98/04/0082 protokolliert. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien schrieb dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom für die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eine Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in der Höhe von S 2.500,-- und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in der Höhe von S 1.250,--, insgesamt somit S 3.150,-- vor.

Die dagegen erstattete Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie verwies auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 99/16/0182, wonach die Gebührenschuld nach § 24 Abs. 3 VwGG mit der Überreichung der Beschwerde entstehe, wobei unter Überreichung das Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof zu verstehen sei.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in seinem Recht darauf verletzt, dass eine abgetretene Beschwerde nicht neuerlich zu vergebühren ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In dem von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zitierten Erkenntnis vom , Zl. 99/16/0182, hat sich der Verwaltungsgerichtshof unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Literatur mit der Frage der Vergebührung der sog. Sukzessivbeschwerde befasst. Entscheidend war dabei, dass eine Beschwerde auch dann "überreicht" wird, wenn sie vom Verfassungsgerichtshof über die Einlaufstelle übermittelt wird, sodass deshalb der Gebührentatbestand vorlag; die Frage, ob es sich bei der Sukzessivbeschwerde um eine Beschwerde handelt oder in Wahrheit zwei Beschwerden vorliegen, musste nicht gelöst werden.

Die nunmehrigen Beschwerdeausführungen bieten keinen Anhaltspunkt, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Schwerpunkt der Beschwerde ist der Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 98/03/0211; in der dortigen Kostenentscheidung wurde einem diesbezüglichen Ersatzbegehren des Beschwerdeführers nicht stattgegeben, weil der Senat 03 des Verwaltungsgerichtshofes der Auffassung war, dass nur die Gebühr nach § 17a Abs. 1 VfGG, nicht aber die nach § 24 Abs. 3 VwGG zu entrichten gewesen wäre. Der Beschwerdeführer verweist nunmehr darauf, dass durch diese "Divergenz" die Gebühr zwar bezahlt werden müsse, aber nicht ersetzt werde.

Von der behaupteten "Divergenz" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann schon deswegen keine Rede sein, weil Gegenstand des Erkenntnisses vom eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung war, wobei der Gebührenausspruch vom hg. Senat 03 nur in der Kostenentscheidung getroffen wurde. Bei der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG handelt es sich um eine Stempelgebühr; der für Angelegenheiten von Stempel- und Rechtsgebühren zuständige Senat 16 des Verwaltungsgerichtshofes hatte (als Hauptsache) erstmals die Frage der Rückerstattung dieser Gebühr zu beurteilen. Dazu kommt, dass gemäß § 13 Abs. 2 VwGG eine Beschlussfassung auf Verstärkung des Senates für Entscheidungen über den Aufwandersatz gar nicht zulässig wäre.

Im Übrigen ist auch diese scheinbare "Divergenz" zwischenzeitig beseitigt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Kostenentscheidung des Erkenntnisses vom , Zl. 99/03/0318, den Ersatz der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 99/16/0182, zugebilligt.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorlag, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf die durch die zitierte Rechtsprechung des hg. Senates 16 klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung im gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Wien, am