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ZVers 4, Juli 2023, Seite 177

Rechtsschutzversicherung: Keine Deckung von Haftungsansprüchen gegen den Bund nach dem Impfschadengesetz

ZVers Redaktion

RSS-E 45/23

1. Art 17 bzw Art 19 ARB 2006 enthält bereits eine primäre Risikobegrenzung, aus der sich unmissverständlich ergibt, dass nur die Durchsetzung von dem Privatrecht zuzuordnenden Schadenersatzansprüchen gedeckt ist, woraus zwingend abzuleiten ist, dass andere Ansprüche, also selbst Schadenersatzansprüche, wenn sie auf öffentlich-rechtlichen Haftpflichtbestimmungen beruhen, nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind.

2. Letzteres ist hier der Fall. Haftungsansprüche gegen den Bund nach dem Impfschadengesetz sind keine privatrechtlichen Ansprüche.

3. Dementsprechend sind diese Ansprüche auch nicht vor den ordentlichen Gerichten, sondern im Verwaltungsweg durchzusetzen: Gemäß § 3 Abs 2 Impfschadengesetz entscheidet über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

4. Würde es sich bei Ansprüchen nach dem Impfschadengesetz um privatrechtliche Ansprüche handeln, wären dafür die ordentlichen Gerichte zuständig (vgl Art 82 ff B-VG; § 1 JN), wie dies zwingend in Art 6 EMRK vorgesehen ist.

Der Antragsteller hat bei der antragsgegnerischen Versicherung eine Rechtsschutzversicherung ... abgeschlossen. Vereinbart sind die ARB 2006, die auch eine pr...

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