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Kinder- und Jugend-Unfallversicherung: Umstellung auf einen Erwachsenentarif
RSS-E 40/23
1. Art 19.1 und Art 19.2 AUVB lassen nicht erkennen, wie die „Umstellung“ auf den Tarif für Erwachsene vorzunehmen ist und wie diese überhaupt zu erfolgen hat. Die Bestimmung lässt nicht einmal vermuten, dass der Versicherungsnehmer von sich aus die „Umstellung“ aktiv zu betreiben hat, wobei auch völlig unklar wäre, in welcher Form er dies zu tun hätte. Es wird im Gegenteil ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer, auf den bei der Prüfung der Intransparenz einer Klausel abzustellen ist, davon ausgehen, dass der Versicherer diese „Umstellung“ vornimmt, und zumindest, dass der Versicherer von sich aus aktiv wird und dem Versicherungsnehmer vor Eintritt der Volljährigkeit des Versicherten ein entsprechendes Angebot unterbreiten wird.
2. Die Klauseln laut Art 19.1 und Art 19.2 AUVB, die im Zusammenhang zu lesen sind, sind daher schon deshalb intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG und damit unbeachtlich. Intransparent ist zudem auch die in Art 19.2 AUVB enthaltene Beschreibung, wie die Leistungsbemessung für den Fall erfolgt, wenn keine „Umstellung“ vorgenommen wurde, weil völlig unklar bleibt, von welcher Bemessungsgrundlage dann konkret auszugehen ist.
Die Antragstellerin h...