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Betriebshaftpflichtversicherung: Abgrenzung zur Kfz-Haftpflichtversicherung
Art 7.5.3 AHVB 2004; § 2 Abs 1 KHVG
1. Liegen zwei Haftpflichtversicherungsverträge vor, bemüht sich die Rechtsprechung bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen zwar darum, den Deckungsschutz der einzelnen Arten der Haftpflichtversicherung so abzugrenzen, dass sie nahtlos ineinandergreifen, also sich weder überschneiden noch eine Deckungslücke lassen. Dabei handelt es sich aber nur um ein Auslegungsprinzip, nicht jedoch um einen zwingenden Rechtssatz, der sich gegenüber anderslautenden vertraglichen Vereinbarungen durchsetzen könnte; es müssen durch die Auslegung weder ein Überschneiden der Versicherungsbereiche noch Deckungslücken jedenfalls verhindert werden.
2. Der OGH orientiert sich bei der Auslegung des Begriffs „Verwendung des Kraftfahrzeugs“ in der privaten Haftpflichtversicherung an § 2 Abs 1 KHVG. Der Begriff „Verwendung“ gemäß § 2 Abs 1 KHVG ist nach ständiger Rechtsprechung weiter als der Begriff „Betrieb“ im Sinne des § 1 EKHG. Er erfasst die Verwendung (den Gebrauch) des Fahrzeugs schlechthin. Auch das Be- und Entladen eines versicherten Fahrzeugs ist grundsätzlich als Verwendung eines Kraftfahrzeugs anzusehen. Im Zuge des Be- und Entladens en...