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Rechtsschutzversicherung: E-Scooter ist kein Kraftfahrzeug
RSS-E 30/23
1. Während der Begriff „Kraftfahrzeug“ sich unmittelbar aus § 2 KFG ableiten lässt, findet sich der in Art 17 ARB 2010 verwendete Begriff „Motorfahrzeug“ in der StVO, dem KFG und dem FSG nicht; er wird lediglich in diversen internationalen Vereinbarungen verwendet.
2. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer wird sich daher zuerst am Begriff „Fahrzeug“ orientieren; ein „Motorfahrzeug“ wird sodann ein Vehikel sein, welches die Kriterien eines Fahrzeugs im Sinne des § 2 Abs 1 Z 19 StVO erfüllt und zugleich mit einem Motor zur Unterstützung der Fortbewegung angetrieben ist.
3. Gemäß § 2 Abs 1 Z 19 StVO ist ein Fahrzeug ein „zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm) sowie fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindig...