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VwGH vom 29.01.2004, 2000/15/0144

VwGH vom 29.01.2004, 2000/15/0144

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des R in T, vertreten durch Mag. Ingrid Huber, Wirtschaftsprüferin in 9500 Villach, Meerbothstraße 19, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom , Zl. RV 172/1-8/99, betreffend Einkommensteuer 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Kaufvertrag vom erwarb der Beschwerdeführer eine näher bezeichnete Liegenschaft, auf welcher sich (Punkt 1. des Kaufvertrages) der "Hotelbetrieb T. Höhe 33" befindet. Der Kaufpreis von insgesamt 11 Mio. S gliederte sich in den Kaufpreis für die verkaufte Liegenschaft in Höhe von 9,650.000 S und den Kaufpreis für die mitverkauften Fahrnisse laut beigeschlossener Inventarliste von 1,350.000 S (Punkt 3. des Kaufvertrages). Mit Schreiben vom teilte der Beschwerdeführer dem Finanzamt mit, dass er den Betrieb "Schloßhotel-Seewirt", T. Höhe 33, lt. Kaufvertrag vom erworben habe. Einem aktenkundigen "Preisblatt 96/97" für das "Schlosshotel Seewirt" ist zu entnehmen, dass die Vorbesitzerin das Hotel im August 1996 aus gesundheitlichen Gründen veräußert habe. In einer "Niederschrift über die Erhebung/Nachschau anlässlich einer Neuaufnahme" des Finanzamtes vom ist u.a. davon die Rede, dass die Eröffnung des Hotelbetriebes voraussichtlich am erfolgen werde und die Investitionen im Gesamtbetrag von rd. 3 Mio. S "Div. Adaptierungs- u. Revitalisierungsarbeiten (Duschwände, Schwimmbad, Ausstattungsverbesserung, Fernseher, Radio, Fön, Malerarbeiten, Installationen, Fliesen, etc.)" betroffen hätten.

Mit der Begründung, bei dem Erwerb eines Betriebes dürfe ein Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden, erkannte das Finanzamt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1996 einen Investitionsfreibetrag in Höhe von 752.550 S nicht an.

In der Berufung vom machte der Beschwerdeführer geltend, dass zum Zeitpunkt des Erwerbes ein "lebender" bzw. "lebensfähiger" Betrieb nicht vorgelegen sei. Das Gebäude sei als Hotel im Zeitpunkt des Erwerbes nicht nutzbar gewesen, weil die "primitivsten Erfordernisse" nicht gegeben gewesen seien. So seien in sämtlichen Zimmern die Duschwannen undicht gewesen. Die Armaturen hätten nicht funktioniert und Fliesen seien zerbrochen gewesen. Die Fenster seien undicht gewesen und sämtliche elektrischen Leistungen hätten neu installiert und geerdet werden müssen. Im Schwimmbadbereich seien die Toilettenanlagen unbrauchbar, das Becken undicht, die Teppiche schimmelig sowie Fliesen und Fenster kaputt gewesen. 37 von der Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom der Vorbesitzerin erteilte Auflagen seien erst durch den Beschwerdeführer als Käufer der Liegenschaft erfüllt worden. Weiters sei zu berücksichtigen, dass der Betrieb bis zum Kauf bereits monatelang geschlossen gewesen sei und weitere drei Monate erforderlich gewesen seien, um die zur Schaffung der Grundlagen für die Betriebsführung erforderlichen Sanierungsarbeiten durchzuführen. Der Betrieb sei nicht mehr qualifiziert gewesen, er habe nicht einmal mehr "einen einzigen Stern" erhalten. Da im Zeitpunkt des Erwerbes somit ein "lebensfähiges" Unternehmen nicht vorgelegen sei, vielmehr nur ein Gebäude mit einem zum Großteil unbrauchbaren Inventar erworben wurde, stehe der Investitionsfreibetrag zu.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde festgehalten, dass im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom verschiedene sicherheitstechnische Auflagen erteilt und ein Bürozubau, die Saunaerneuerung, ein Dampfbadeinbau sowie die Umstellung der Wasseraufbereitungsanlage gewerbebehördlich genehmigt worden seien. Auch bei der Übernahme eines mangelhaften Betriebes könne die grundsätzliche Weiterführung des Betriebes durch den Erwerber - nach der Beseitigung der Mängel - nicht in Frage gestellt werden. Aus einer Betriebsunterbrechung allein könne noch nicht abgeleitet werden, es liege kein Betriebserwerb vor.

Im Vorlageantrag vom wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass für den erworbenen "Betrieb" objektiv (hätte der Betrieb nicht bereits vor Inkrafttreten der GewO 1973 bestanden) die Voraussetzungen für eine Betriebsanlagengenehmigung nach § 74 Abs. 2 der GewO 1994 nicht mehr vorgelegen seien. Bereits in der Berufung sei auf die Unfallgefahr hinsichtlich nicht geerdeter Geräte und Leitungen hingewiesen worden. Da das Inventar größtenteils unbrauchbar bzw. "in lebensbedrohlichem Zustand" gewesen sei (Küchengeräte, Lampen etc. zum Großteil schadhaft und nicht geerdet), habe eine wesentliche Grundlage gefehlt, um von einer Fortführung eines lebenden Betriebes sprechen zu können. Der "Betrieb" hätte - selbst bei Beibehaltung seines niedrigen Standards - ohne Investitionen nicht weitergeführt werden können. Da "objektiv gesehen" weder eine Betriebsanlagengenehmigung noch ein brauchbares Inventar vorhanden gewesen seien, könne nicht vom Erwerb eines Betriebes ausgegangen werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Unter einem lebenden Betrieb, dessen Erwerb im Sinne des § 10 Abs. 5 EStG 1988 die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages ausschließe, sei ein in seinen wesentlichen Grundlagen vollständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu verstehen, welcher objektiv die Fortführung des Betriebes ermögliche. Ein solcher Erwerb ergebe sich grundsätzlich bereits aus dem Kaufvertrag, nach dem Gegenstand der Übertragung eine Liegenschaft mit dem darauf befindlichen Gebäude sowie "Fahrnissen lt. Inventarliste" gewesen sei. Zum Inventar, von dem vom Beschwerdeführer behauptet worden sei, es sei unbrauchbar gewesen, sei festzustellen, dass der anteilige Preis lt. Kaufvertrag für die "mitverkauften Fahrnisse lt. Inventarliste" 1,350.000 S betragen habe. Dem Anlagenverzeichnis für das Jahr 1996 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dafür Einrichtungsgegenstände im Wert von 1,390.000 S (für 26 Zimmer, ein so genanntes Kaminstüberl, das Speisezimmer, die Getränkeanlage, die Theke, die Gänge, das Stiegenhaus, die Küche, zwei Büros, die Rezeption, eine Bibliothek sowie Computer- und Stereoanlagen uä) mit der Bezeichnung "Betriebs- und Geschäftsausstattung alt" und dem jeweiligen Zusatz "Inventar laut Bestandsliste" aktiviert habe. Bei der Ermittlung der Absetzung für Abnutzung habe der Beschwerdeführer eine Nutzungsdauer von vier bis fünf Jahren angesetzt. Ein Investitionsfreibetrag könne auch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von vier Jahren aufwiesen. Gehe der Beschwerdeführer aber selbst von einer solchen Nutzungsdauer der Einrichtungsgegenstände aus, sei der später erhobene Einwand, das Inventar sei nicht brauchbar gewesen, eindeutig aktenwidrig. Die vom Beschwerdeführer nach dem Hotelerwerb vorgenommenen Anschaffungen in Höhe von 799.872 S umfassten zum überwiegenden Teil nur die Errichtung neuer Personalzimmer, die Einrichtungen einiger weniger Zimmer und den Kauf von 25 Fernsehern bzw. einer EDV-Anlage, woraus sich ebenfalls ableiten lasse, dass bei der Fortführung des Betriebes im Wesentlichen auf das übernommene Inventar habe zurückgegriffen werden können. Zum Hinweis auf den allgemein desolaten Zustand des Hotelgebäudes zum Zeitpunkt seiner Veräußerung, der umfangreiche Sanierungsmaßnahmen erforderlich gemacht habe, sei festzuhalten, dass der Aufwand für diese Adaptierungsarbeiten nach der Aktenlage zwar 1,952.522 S betragen habe, wobei aber die Hälfte dieser Ausgaben (insgesamt rd. 870.000 S) auf den Umbau des Hallenbades entfallen seien. Ein Hallenbad spreche zwar für den gehobenen Standard eines Hotels, stelle aber keine unentbehrliche Voraussetzung für dessen Betrieb dar. Die übrigen Investitionen hätten vor allem Malerarbeiten (109.135 S für die Fassade, 153.258 S für den Innenbereich, 60.000 S für die neu errichteten Personalzimmer sowie 40.168 S für Sauna und Nebenraumgestaltung), Elektroreparaturen (24.281,53 bzw. 25.272,55 S), Sanierungen und Installationen in den Personalzimmern (80.000 S bzw. 92.935 S), einen Wasseranschlussbeitrag (183.445 S) und Ähnliches betroffen. Nach Ansicht der belangte Behörde habe es sich bei diesen Maßnahmen auf Grund der Höhe der aufgewendeten Beträge um Erhaltungsaufwand gehandelt, der für ein Gebäude mit etwa 30 Gästezimmern und einem Alter von etwa 160 Jahren nicht ungewöhnlich sei. Auch die Ausgaben für einen Wasseranschluss sprächen nicht für einen schlechten Zustand des Gebäudes, sondern würden unabhängig davon vorgeschrieben, wenn ein Anschluss an ein öffentliches Wassernetz erfolge. Dass grundlegende Sanierungsarbeiten, wie etwa der Austausch des gesamten Daches, der Fenster oder aller Installationen vorgenommen worden wären, woraus auf eine Baufälligkeit des Gebäudes geschlossen werden könnte, gehe aus dem Akt nicht hervor. Der Beschwerdeführer bringe im Vorlageantrag auch vor, dass "auch bei Beibehaltung des früheren niedrigen Standards Investitionen notwendig geworden wären" womit er zu erkennen gebe, dass es sich bei den von ihm beschriebenen Maßnahmen nicht nur um unaufschiebbare Sanierungsmaßnahmen gehandelt haben könne. Die beschriebenen Maßnahmen könnten jedenfalls nicht mit der nachträglichen Anschaffung noch nicht erworbener Betriebsgrundlagen verglichen werden. Das Gebäude sei trotz eines gewissen Renovierungsbedarfes bereits zum Zeitpunkt seiner Übertragung im Wesentlichen zu einer Betriebsfortführung geeignet gewesen. Da dies hinsichtlich des Grundstückes ohnehin nie strittig gewesen sei und sich auch beim Inventar herausgestellt habe, dass es vom Beschwerdeführer weiter verwendet habe werden können, seien beim Erwerb insgesamt die für ein Hotel notwendigen Betriebsgrundlagen vorhanden gewesen. Der Investitionsbetrag habe daher nicht in Anspruch genommen werden können.

In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht "auf Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages für die Anschaffung des Gebäudes samt Inventar verletzt".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 5 dritter Teilstrich EStG 1988 darf ein Investitionsfreibetrag u.a. bei Erwerb eines Betriebes nicht geltend gemacht werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Betriebserwerb vor, wenn ein in sich organisch geschlossener Kreis von Wirtschaftsgütern übereignet wird, der die wesentliche Grundlage des Betriebes bildet, und der Erwerber dadurch in die Lage versetzt wird, den Betrieb fortzuführen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , 91/14/0248, und vom , 96/15/0211, jeweils mwN). Bei ortsgebundenen Tätigkeiten, zu denen u.a. der Betrieb eines Hotels gehört, stellen Grundstück, Gebäude und Einrichtung die wesentliche Betriebsgrundlage dar (vgl. dazu die Erkenntnisse vom , 90/14/0122, vom , 91/14/0248, vom , 91/15/0092, und vom , 95/14/0038, mwN). Nicht entscheidend für das Vorliegen eines Betrieberwerbes ist es, ob der Erwerber den Betrieb unverändert weiterführen will oder tatsächlich weiterführt (vgl. das Erkenntnis vom , 98/14/0141).

Auch der Beschwerdeführer geht in der Beschwerde - unter Hinweis auf das soeben zitierte Erkenntnis vom - davon aus, dass Grundstück, Gebäude und Einrichtung die wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Hotelbetriebes bildeten. Wesentlich sei im Beschwerdefall, ob sich die übertragenen Wirtschaftsgüter in einem Zustand befunden hätten, der dem Erwerber eine unveränderte Betriebsfortführung im Wesentlichen ermöglicht hätte, oder ob in dem auf den Erwerb folgenden Zeitraum so umfangreiche Investitionen hätten vorgenommen werden müssen, dass zu unterstellen sei, dass erst durch diese Maßnahmen die für einen Betrieb notwendigen Grundlagen geschaffen worden seien.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zur Hoteleinrichtung festgestellt, dass beim Kauf auch die Einrichtungsgegenstände mit einem - anteiligen - Kaufpreis von 1,350.000 S (betreffend u.a. 26 Zimmer, Gaststättenräume, Getränkeanlage, Küche, Büros und Rezeption) erworben worden seien und dem Vorbringen im Berufungsverfahren betreffend Unbrauchbarkeit des Inventars schon wegen der im Anlagenverzeichnis angesetzten Abschreibungsdauer nicht gefolgt werden könne. In der Beschwerde wird vorgebracht, das übernommene Inventar habe sich in einem sehr schlechten Zustand befunden, wobei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Hausmeister die Restaurierung der Einrichtungsgegenstände (z.B. Sessel, Tische, Schränke, Garderoben, Truhen) übernommen habe, um sie in einen gebrauchsfähigen Zustand zu bringen. Wie aus der Aktenlage ersichtlich sei, seien im Anlagenverzeichnis auch aktivierte Eigenleistungen für die anteiligen Personalkosten erfasst worden.

Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen betreffend Restaurierungsarbeiten des Beschwerdeführers (zusammen mit dem Hausmeister) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dem Neuerungsverbot nach § 41 Abs. 1 VwGG unterliegt, werden diese Reparaturarbeiten in der Beschwerde auch nicht näher konkretisiert. Im Anlagenverzeichnis zum scheinen auf den Konten "Gebäude" und "Betriebs- und Geschäftsausstattung neu" betreffend aktivierte Eigenleistungen nur Gesamtbeträge von jeweils 62.245,68 S auf, wobei sich daraus in keiner Weise eine fehlende Gebrauchsfähigkeit der unter "Betriebs- und Geschäftsausstattung alt" aufscheinenden Wirtschaftsgüter von über 1,3 Mio. S ableiten lässt. Die belangte Behörde durfte damit zu Recht davon ausgehen, dass die von der Vorbesitzerin übernommene Hoteleinrichtung eine wesentliche Betriebsgrundlage des erworbenen Hotelbetriebes darstellte. Daran ändern auch erst der Sphäre der Betriebsfortführung durch den Beschwerdeführer zuzurechnende Zusatzinvestitionen ("Betriebs- und Geschäftsausstattung neu") oder Ausstattungsverbesserungen (z.B. Anschaffen neuer Vorhänge, Duscheinrichtungen oder TV-Geräte und Möbel) nichts. Für den Beschwerdefall ist es auch nicht relevant, ob der Beschwerdeführer das "baufällige, nicht mehr funktionierende Hallenbad" wieder in Betrieb gesetzt hat, weil ein Hallenbad - wie auch die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - nicht zu den unentbehrlichen Voraussetzungen eines Hotelbetriebes gehört und dessen Instandsetzung als bloße Verbesserung des Hotelstandards für die gegenständliche Beurteilung des Betriebserwerbes nicht wesentlich ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/14/0248).

Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach es sich bei den übrigen Investitionen betreffend das Hotelgebäude offensichtlich überwiegend nur um Erhaltungsaufwand gehandelt habe und nach der Aktenlage grundlegende Sanierungsmaßnahmen, die auf eine Baufälligkeit des Gebäudes schließen lassen könnten, wie etwa der Austausch des gesamten Daches, der Fenster oder aller Installationen, nicht nachvollziehbar seien, wird in der Beschwerde konkret nicht widersprochen. Aus einer vorgenommenen Verhältnisrechnung, wonach der Investitionsbetrag, um "das übernommene Objekt in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen", 40 % der Anschaffungskosten für das erworbene Objekt dargestellt habe, lässt sich der Charakter "bedeutender Umbauarbeiten" auch nicht ableiten. Außerdem weist die belangte Behörde in der Gegenschrift im Einklang mit der Aktenlage darauf hin, dass der in dieser Rechnung angegebene Investitionsbetrag von 3,264.845,65 u.a. "sämtliche" Aufwendungen für das Gebäude (einschließlich Hallenbad), die "Betriebs- und Geschäftsausstattung neu" und auch geringwertige Wirtschaftsgüter (232.168 S) umfasse. Der erstmals in der Beschwerde enthaltene Hinweis auf eine Dachreparatur 1997 (zu dem die belangte Behörde in der Gegenschrift im Übrigen auf einen diesbezüglich ausgewiesenen Betrag von lediglich 37.148,80 S hinweist) unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dem Neuerungsverbot und eine seitens der Vorbesitzerin erfolgte mehrmonatige Betriebsschließung vor dem Kauf steht für sich allein dem von der belangten Behörde angenommenen Betriebserwerb nicht entgegen.

Warum sich die belangte Behörde hätte veranlasst sehen sollen, den Beschwerdeführer zu den von ihr angenommenen "wesentlichen Punkten zu befragen bzw. ein Gutachten einzuholen, um die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln und dem Parteiengehör ausreichend Sorge zu tragen", zeigt die Beschwerde nicht auf. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit, seinen Standpunkt darzustellen und allenfalls entsprechende Beweisanträge zu stellen. Zudem lässt die Beschwerde keine Relevanz des von ihr behaupteten Verfahrensmangels erkennen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am