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Verbandsklage: Elemente gröblich benachteiligender unzulässiger Dauerrabattabreden
§ 879 Abs 3 ABGB; R10 – Laufzeitvorteil
Eine Dauerrabattklausel ist zunächst nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der Rückforderungsanspruch des Versicherers an eine vorzeitige Auflösung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer geknüpft ist. Außerdem ist eine Rückforderung nicht zulässig, wenn der Versicherungsnehmer einen wichtigen Grund für die Vertragsauflösung hat.
Der Kläger ist ein klageberechtigter Verein im Sinne des § 29 Abs 1 KSchG. Die Beklagte betreibt ein Versicherungsunternehmen und verwendet sie in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern, die sie den von ihr mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen zugrunde legt, folgende Klausel (der vom Kläger beanstandete Teil der Klausel ist unterstrichen):
„R10 – Laufzeitvorteil
Im Hinblick auf die erstmals oder neuerlich vereinbarte Vertragslaufzeit entstehen kalkulatorische Kostenvorteile, welche in der vereinbarten Prämie bereits berücksichtigt sind.
Bei vorzeitiger Vertragsauflösung innerhalb von neun Jahren ab Vertragsbeginn oder -verlängerung entfällt die Grundlage für diese Prämienberechnung. Der Versicherungsnehmer ist daher zur Zahlung einer Nachschussprämie gemäß nachstehender Berechnung verpf...