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VwGH vom 27.02.2003, 2000/15/0119

VwGH vom 27.02.2003, 2000/15/0119

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Michael Mohn, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zelinkagasse 2, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , Zl. MD-VfR - T 6, 13 und 14/99, betreffend Haftung für eine Vergnügungssteuerschuld nach den §§ 7 Abs. 1 und 54 Abs. 1 WAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 7 Abs. 1 und 54 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 2 und 5 WAO als Geschäftsführer der K GmbH i.L. für die in der Zeit von September 1994 bis Juli 1997 durch das Vermieten von Bild- und Programmträgern (Videoverleih) entstandene Vergnügungssteuerschuld im Betrag von insgesamt S 430.161,-- haftbar gemacht und zur Zahlung dieses Betrages aufgefordert.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ab im Firmenbuch als selbstständig vertretender handelsrechtlicher Geschäftsführer der K GmbH eingetragen und daher verantwortlicher Vertreter dieser Gesellschaft gewesen sei. Zufolge Konkurses dieser Gesellschaft per seien die nicht entrichteten Vergnügungssteuerbeträge nicht mehr einbringlich.

Der Umstand, dass der Haftungspflichtige erst seit September 1997 zum Geschäftsführer der K GmbH bestellt gewesen sei, vermöge dessen Heranziehung zur Haftung nicht auszuschließen, da sich ein Geschäftsführer bei Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit darüber zu unterrichten habe, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft ihren Verpflichtungen nachgekommen sei. Das Verschulden des Beschwerdeführers am Bestehen bzw. Weiterbestehen des gegenständlichen Abgabenrückstandes ergebe sich aus der Tatsache, dass dieser es bei Aufnahme seiner Geschäftsführertätigkeit erwiesenermaßen unterlassen habe, sich von der Einhaltung der Abgabenverpflichtungen (Anmeldung der Betriebstätigkeit, Abrechnung und Entrichtung der Vergnügungssteuer) durch die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft zu überzeugen und - nach Erkennen der Nichteinhaltung der Abgabeverpflichtungen durch diese - für eine, zumindest nachträgliche Betriebsanmeldung sowie Einbekennung und Entrichtung der bis dahin angefallenen Vergnügungssteuer zu sorgen bzw. allenfalls mit der Abgabenbehörde zwecks Abstattung des bestehenden Abgabenrückstandes (z.B. Einholen einer Ratengenehmigung, Anbieten entsprechender Sicherheiten) in Verbindung zu treten. Auch deute nach der Aktenlage nichts darauf hin, dass die K GmbH bei Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit durch den Beschwerdeführer im September 1997 etwa über keine Mittel (Betriebseinnahmen, Anlagevermögen, Sonstiges) zur Begleichung der vorliegenden Abgabenverbindlichkeiten verfügt hätte. In gleicher Weise biete die Aktenlage auch keinen Anhaltspunkt zu einer Annahme, dass der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden an derartigen - für ihn zweifellos möglichen und zumutbaren - Maßnahmen verhindert gewesen wäre.

Dass diese pflichtwidrigen Unterlassungen des Geschäftsführers Ursache für die nachfolgende Uneinbringlichkeit der Abgabe bei der Gesellschaft gewesen seien, sei offensichtlich, zumal bei gesetzeskonformem Vorgehen des Beschwerdeführers der aufgelaufene Steuerrückstand nicht weiterhin hätte bestehen bleiben können. Es sei darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Abgabenforderung (Selbstbemessungsabgabe) erst durch Einschreiten der Abgabenbehörde (amtliche Bemessung gemäß § 149 Abs. 2 WAO) habe festgesetzt und gesichert werden können. Demgemäß sei der Abgabenanspruch des Magistrates aus dem Verschulden des Haftungspflichtigen einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt gewesen.

Diese Sachverhalte seien dem Haftungspflichtigen im Sinne des § 144 Abs. 4 WAO mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht und ihm dadurch Gelegenheit geboten worden, hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit habe der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und führte aus, dass mit Kaufvertrag vom der Teilbetrieb Videothek am Standort 1050 Wien, S-Str. 56, zum Stichtag von der K GmbH, vertreten durch den damaligen Geschäftsführer GK, nicht an ihn, sondern an GK persönlich verkauft worden sei. GK habe auch über die dem Teilbetrieb zugehörigen Geschäftsunterlagen der Videothek verfügt. Der Beschwerdeführer habe erst am einen Geschäftsanteil im Ausmaß von 25 % des Stammkapitals an der K GmbH erworben. Vor Erwerb des Geschäftsanteils sowie vor Übernahme der Geschäftsführertätigkeit sei ausdrücklich vereinbart worden, dass alle Agenden im Zusammenhang mit der vormaligen Videothek ausschließlich vom Käufer GK zu erledigen seien. Der Beschwerdeführer habe sich selbstverständlich erkundigt, ob und welche Verbindlichkeiten hinsichtlich der K GmbH bestünden. Hiezu habe es Gespräche mit dem über die Belange der K GmbH seit Jahren informierten (namentlich genannten) Steuerberater gegeben. Dieser habe eine Bilanz samt Gewinn- und Verlustrechnung zum übergeben. In diesem Jahresabschluss schienen keinerlei Verbindlichkeiten gegenüber dem Magistrat der Stadt Wien aus dem Titel Vergnügungssteuer auf. Er habe sich beim Steuerberater auch genau erkundigt, welche Pflichten er in abgabenrechtlicher Hinsicht als Geschäftsführer zu erfüllen haben werde, und sei von diesem nicht darauf hingewiesen worden, dass allenfalls für die Vergangenheit Vergnügungssteuer zu bezahlen wäre bzw. entsprechende abgabenrechtliche Offenlegungen zu erfolgen hätten.

Auch aus den dem Beschwerdeführer überlassenen Unterlagen und Geschäftsbüchern der Gesellschaft habe er keinerlei offene Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinde Wien aus dem Titel Vergnügungssteuerschuld entnehmen können. Dies sei wohl auch daraus erklärlich, dass - wie sich im Zuge des Konkursverfahrens herausgestellt habe - die vormalige Geschäftsführung derartige Steuererklärungen offensichtlich gar nicht gelegt habe. Nicht nur gegenüber der Abgabenbehörde sei die notwendige Offenlegung nicht durchgeführt worden, auch dem Beschwerdeführer gegenüber als nachfolgendem Geschäftsführer sei die Notwendigkeit, auch gegenüber der Abgabenbehörde in Sachen Vergnügungssteuer entsprechende Erklärungen zu machen, nicht offen gelegt worden.

Wäre dem Beschwerdeführer nach Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit mitgeteilt worden, dass eine Abgabenschuld in Höhe von S 430.161,-- bestehe, hätte er pflichtgemäß sofort die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der K GmbH beantragt. Im Falle dieses pflichtgemäßen Verhaltens hätte die Abgabenbehörde keine Zahlungen erhalten, da ein Massevermögen, das über die zur Bezahlung der Massekosten erforderlichen Mittel hinausgegangen wäre, nicht vorhanden gewesen sei.

Hätte der Beschwerdeführer in Kenntnis der bestehenden Abgabenrückstände diese aliquot mit den anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus den jeweils zur Verfügung stehenden Mitteln getilgt, wäre der Abgabenbehörde jedenfalls nur ein äußerst geringer Prozentsatz des Rückstandes zugekommen, sodass der Beschwerdeführer allenfalls für diesen geringen Prozentsatz haftbar gemacht werden könnte.

"Zum Beweis hiefür" beantragte der Beschwerdeführer die Beischaffung des Aktes des Firmenbuches sowie die Einvernahme der Zeugin ST (unter seiner Anschrift) und legte die Bilanz samt Gewinn- und Verlustrechnung zum vor. Weiters beantragte er zum Beweise der Richtigkeit seines Vorbringens die Beiziehung eines Buchsachverständigen sowie die Beischaffung des Konkursaktes des Handelsgerichtes Wien.

Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass er - nachdem er sich einen Überblick über den tatsächlichen Schuldenstand verschafft gehabt habe - unverzüglich am die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der K GmbH beantragt habe und wiederholte die oben genannten Beweisanträge.

Der Beschwerdeführer erklärte sich bereit, über Aufforderung aus der Buchhaltung der Gesellschaft abgeleitete Darstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft im Zeitraum seiner Geschäftsführertätigkeit bis zur Konkurseröffnung vorzulegen. Aus diesen könne unter Hinzurechnung des Rückstandes für Vergnügungssteuer der theoretisch mögliche Tilgungsprozentsatz, den er in Kenntnis dieses Rückstandes hätte abführen können, errechnet werden bzw. es könne eine derartige Berechnung auch vom Beschwerdeführer vorgelegt werden. Auch in diesem Zusammenhang wurden die oben genannten Beweisanträge wiederholt.

In keinem Fall könne der Beschwerdeführer zur Haftung für Säumniszuschläge herangezogen werden, da vor dem die Abgabe und Abfuhr der Vergnügungssteuer nicht in seine Aufgabe gefallen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass über das Vermögen der Primärschuldnerin am das Konkursverfahren, in dem keine Befriedigungsaussichten bestünden, eröffnet worden sei. Die verfahrensgegenständlichen Abgaben seien daher nicht oder zumindest nur erschwert einbringlich. Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Missachtung der Vorschriften über die termingerechte Entrichtung der Vergnügungssteuerschulden. Der Umstand, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführerfunktion durch den Beschwerdeführer entstanden bzw. fällig gewesen seien, ändere nichts an der eigenen Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers, da die Pflichtwidrigkeit über die Dauer der Nichtentrichtung der fälligen Abgaben andauere, sofern bei der Übernahme der Funktion als Vertreter der Primärschuldnerin nicht unverzüglich alle Schritte unternommen würden, um die bestehenden Abgabenrückstände zu tilgen. Derartige Schritte seien vom Beschwerdeführer nicht gesetzt worden, da der Beschwerdeführer nach der Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit weder für die Entrichtung der bis dahin angefallenen Vergnügungssteuer gesorgt habe (obwohl kein Hinweis auf eine damals - ca. sechs Monate vor Konkurseröffnung - bereits bestehende Illiquidität der Gesellschaft vorliege), noch mit der Abgabenbehörde zwecks Abstattung dieser Rückstände in Verbindung getreten sei.

Mit seinen in der Berufung getätigten Ausführungen habe der Beschwerdeführer keineswegs glaubhaft darzulegen vermocht, dass ihn an der Pflichtverletzung kein Verschulden getroffen habe, stehe doch auf Grund dieser Ausführungen fest, dass er seiner Erkundungspflicht nur auf völlig unzureichende Weise nachgekommen sei. Dem Beschwerdeführer hätte jedenfalls klar sein müssen, dass im Zusammenhang mit dem Betrieb der von der Gesellschaft bis unmittelbar vor der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit durch den Beschwerdeführer geführten Videothek "ein Vergnügungssteuertatbestand" (§ 1 Abs. 1 Z 10 VGSG) vorgelegen sei. Der Betrieb dieser Videothek durch die Gesellschaft sei dem Beschwerdeführer jedenfalls bekannt gewesen, habe er doch den bezüglichen Kaufvertrag, mit dem die Gesellschaft diese Videothek veräußert habe, selbst mitunterschrieben. Der Beschwerdeführer hätte somit sowohl die Unrichtigkeit der Auskunft des Steuerberaters der Gesellschaft als auch der offenbar von diesem erstellten Vorjahresbilanz erkennen müssen und sich zumindest durch weitere Erkundigungen - etwa durch konkrete Nachfrage bei der Abgabenbehörde - Klarheit über diese offenkundige Diskrepanz verschaffen müssen. Dies habe der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen nicht getan, weshalb feststehe, dass ihn an der pflichtwidrigen Nichtentrichtung der gegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten, die bis zum konkursbedingten Ende seiner Geschäftsführertätigkeit angedauert habe, ein Verschulden treffe.

Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge (Zeugeneinvernahme des Steuerberaters bzw. der Zeugin ST, Beischaffung des Aktes des Firmenbuches sowie des Konkursaktes die K GmbH betreffend) seien abzuweisen gewesen, da selbst unter Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer angestrebten Beweisergebnisses, nämlich der Bestätigung seiner zuvor wiedergegebenen Ausführungen, aus den genannten Gründen keine für ihn günstigere Entscheidung möglich gewesen wäre.

Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers hafte ein pflichtwidrig agierender Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze und nicht nur für eine fiktive Quote, die sich anteilig aus den damals noch vorhandenen Mitteln der Gesellschaft ergeben könnte.

Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit. Bei Abstandnahme von der Haftung würde der Abgabengläubiger seines Anspruches verlustig gehen. Im Übrigen spreche nichts dafür, dass es unbillig sei, dass ein Geschäftsführer, der seine abgabenrechtlichen Pflichten verletze, zur Haftung herangezogen werde, andernfalls jene Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter, die ihre Pflichten erfüllten, im wirtschaftlichen Wettbewerb benachteiligt würden. Bei der Ausübung des Auswahlermessens sei davon auszugehen gewesen, dass den Beschwerdeführer "keineswegs eine ins Gewicht fallende geringere Verantwortung" treffe als seinen Vorgänger als Geschäftsführer, der ebenso zur Haftung herangezogen worden sei. Für die erkennende Behörde sei daher kein Grund evident, den Beschwerdeführer von der Haftung zu entbinden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

§ 7 Abs. 1 WAO bestimmt, dass die in den §§ 54 ff bezeichneten Vertreter und sonstigen Verpflichteten neben den Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit haften, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern und sonstigen Verpflichteten auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. Nach § 54 Abs. 1 zweiter Satz WAO haben die Vertreter insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten endet nicht mit dem Zeitpunkt der Entstehung der (Abgabenzahlungs-)Schuld, sondern erst mit deren Abstattung. Die GmbH bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr bzw. Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist gemäß § 54 WAO der Geschäftsführer einer GmbH verhalten. Dieser muss sich bei der Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit darüber unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/15/0021, sowie vom , 2000/16/0601).

Der Beschwerdeführer bringt vor, durch die Einvernahme des Steuerberaters sowie der Zeugin ST hätte sich ergeben, dass er vor Übernahme der Geschäftsführertätigkeit Erkundigungen über den Schuldenstand der Gesellschaft eingezogen habe und sich insbesondere bei dem die Gesellschaft vertretenden Steuerberater über das Bestehen von Verbindlichkeiten der Gesellschaft sowie auch hinsichtlich der den Geschäftsführer treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen erkundigt habe. Bei der Übergabe der Bilanz samt Gewinn- und Verlustrechnung zum im Rahmen dieser Besprechung sei ihm ausdrücklich mitgeteilt worden, dass keine Rückstände aus dem Titel Vergnügungssteuer bestünden. Die Behörde sei im Beschwerdefall von einem überzogenen Sorgfaltsmaßstab ausgegangen, da es genügen müsse, bei einem "dafür ausgebildeten Fachmann über das Bestehen abgabenrechtlicher Verpflichtungen Erkundigungen" einzuziehen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf Verwaltungsebene keinerlei Behauptungen darüber aufgestellt hat, dass ihm vom Steuerberater ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass keine Rückstände aus dem Titel Vergnügungssteuer bestünden. Vielmehr hat er in seiner Berufung lediglich vorgebracht, dass ihm vom Steuerberater nicht mitgeteilt worden sei, dass eine Verbindlichkeit aus dem Titel der Vergnügungssteuer bestehe. Das Vorbringen, es sei ausdrücklich über eine Vergnügungsteuerschuld gesprochen worden, widerspricht somit dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden, aus § 41 VwGG abzuleitenden Neuerungsverbot.

Der belangten Behörde kann auch insofern kein Verfahrensmangel vorgeworfen werden, als sie den im Verwaltungsverfahren gestellten Beweisantrag auf Vernehmung der Gattin des Beschwerdeführers bzw. eines Buchsachverständigen - ein Antrag auf Vernehmung des Steuerberaters ist nicht aktenkundig - keine Folge geleistet hat, da die Beweisanträge konkrete Punkte und Tatsachen, die durch die beantragte Zeugin bzw. den Buchsachverständigen geklärt hätten werden sollen, nicht enthielten.

Der Beschwerdeführer hat in der Berufung angeboten, Darstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft im Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers vorzulegen. Aus diesen würden sich unter Hinzurechung des Rückstandes an Vergnügungssteuer der theoretisch mögliche Prozentsatz, den der Beschwerdeführer in Kenntnis dieses Rückstandes hätte abführen können, ergeben. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2000/15/0086, mwN) erfährt die Haftung des Geschäftsführers eine Einschränkung, wenn der zur Haftung Herangezogene den Nachweis erbringt, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre. In diesem Zusammenhang bedeutet die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers nicht, dass die Behörde von jeglicher Ermittlungspflicht entbunden wäre. Entspricht nämlich der Geschäftsführer seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptungen und Beweisanboten zu seiner Entlastung darzutun, dann liegt es an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom Geschäftsführer abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen. Die belangte Behörde hat mit der Begründung, ein pflichtwidriger Geschäftsführer hafte zur Gänze und nicht nur für eine fiktive Quote, die sich anteilig aus den damals noch vorhandenen Mitteln der Gesellschaft ergeben könnte, es unterlassen, sich mit dem Beweisanbot des Beschwerdeführers auseinander zu setzen. Sie hat damit den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Es wird überdies darauf hingewiesen, dass laut Spruch des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführer zur Haftung für "Vergnügungssteuerschuld im Betrag von zusammen S 430.161,--" herangezogen wurde. Aus dem Bescheid ergibt sich jedoch, dass eine Vergnügungssteuerschuld der Primärschuldnerin lediglich in Höhe von S 391.754,-- bestanden hat.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am