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VfGH: Beschränkung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs bei Rücktritten von Lebensversicherungen auf den Rückkaufswert stellt qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht dar
Art 137 B-VG; § 5c und 176 VersVG; Art 15 der Richtlinie 90/619/EWG; Art 31 der Richtlinie 92/96/EWG; Art 185 und 186 der Richtlinie 2009/138/EG
1. Grundsätzlich besteht ein Staatshaftungsanspruch gegen den Bund wegen eines qualifizierten Verstoßes gegen Unionsrecht durch die Beschränkung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs bei Rücktritten von Lebensversicherungsverträgen aufgrund mangelhafter oder unterlassener Aufklärung über das Rücktrittsrecht.
2. Die Zuständigkeit des VfGH nach Art 137 B-VG ist gegeben, da keine Möglichkeit einer unionsrechtskonformen Auslegung durch die ordentlichen Gerichte gegeben ist und keine Verletzung des Unionsrechts durch die Vollziehung vorliegt.
3. Der Anspruch besteht nur für Versicherungsnehmer, die tatsächlich von ihren Lebensversicherungsverträgen zurückgetreten sind.
Mit ihrer am beim VfGH eingelangten und auf Art 137 B-VG gestützten Klage gegen den Bund begehrt die klagende Partei die Fällung des folgenden Urteiles:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger 1.630.002,44 € samt 4 % Zinsen ab Klagseinbringung sowie die Prozesskosten gemäß § 19a RAO zu Handen der Klagevertreterin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt...