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Rechtsschutzversicherung: Kein Verstoß gegen das Überraschungsverbot des § 182a ZPO, wenn dem Kläger bereits von der Gegenseite die Schwächen seiner Argumentation aufgezeigt wurden
§ 182a ZPO; Art 17 und Art 19 ARB 2007
1. Eine teilweise Rückforderung des Kaufpreises für ein Kraftfahrzeug ist grundsätzlich von Art 19.2.1 ARB 2007 gedeckt.
2. Wenn aber der Kläger im erstinstanzlichen wie auch im Berufungsverfahren seinen Anspruch lediglich auf Art 17 ARB 2007 stützt, obwohl er von der Beklagten auf die Mangelhaftigkeit dieses Vorbringens hingewiesen wurde, ist dem Berufungsgericht kein Verstoß gegen das Überraschungsverbot des § 182a ZPO vorzuwerfen, wenn es den Anspruch lediglich nach Art 17 ARB 2007 prüft.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2007) zugrunde liegen.
S. 111 Aus der Begründung des OGH:
Da der Kläger in seiner Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den OGH nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. ...
1. Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage liegt zum dafür relevanten Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den OGH (RIS-Justiz RS0112769 [T9 und T 11]) nicht mehr vor. Der Revisionswerber kommt im Übrig...