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VwGH vom 08.05.2003, 2000/15/0091

VwGH vom 08.05.2003, 2000/15/0091

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des Dkfm. A in B, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/11-17/06/00, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer einen "Antrag gem. § 303 BAO". Das Finanzamt habe mit Bescheid vom die Einkommensteuer 1988 festgesetzt. Es sei zu einer Besteuerung einer "verdeckten Gewinnausschüttung" gekommen, weil der Beschwerdeführer so behandelt worden sei, "als hätte er den als Teilkaufpreis für die Veräußerung der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft lukrierten Betrag, der zur Meliorisierung dieser Liegenschaft beigetragen hat, nämlich den Betrag von S 1.500.000,-- gewissermaßen als Gewinn" der E. Mülldeponie Ges.m.b.H. (im Folgenden: EMD) bezogen. Der Einkommensteuerbescheid 1988 sei in Rechtskraft erwachsen, weil der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers die Rechtsmittelfrist versäumt habe. Nunmehr seien neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden des Beschwerdeführers nicht hätten geltend gemacht werden können. In zwei unabhängig voneinander geführten Finanzstrafverfahren sei der Beschwerdeführer sowohl in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer als auch als Gesellschafter der genannten Kapitalgesellschaft freigesprochen worden. Die im Abgabenfestsetzungsverfahren vertretene Ansicht, der Beschwerdeführer habe einen Vorteil aus dem "Verkauf der Gutachten" aus der von ihm allein beherrschten Gesellschaft gezogen, sei demnach "gänzlich unzutreffend". In Wahrheit sei es so gewesen, dass der Beschwerdeführer selbst diese Gutachten in Auftrag gegeben habe und die - durch diese Gutachten meliorisierte - Liegenschaft eben dann entsprechend besser habe verkaufen können. Durch die in diesen beiden Finanzstrafverfahren "hervorgekommenen Beweismittel und Tatsachen" stehe nunmehr fest, dass der Beschwerdeführer weder als Geschäftsführer Umsatzsteuer verkürzt noch als Gesellschafter Einkommen im Wege einer so genannten verdeckten Gewinnausschüttung lukriert habe. Als wesentliches neues Beweismittel sei die Aussage des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers anzusehen, der den Beschwerdeführer in seiner am abgelegten Aussage diesbezüglich vollkommen entlastet habe.

Das Finanzamt gab dem Antrag auf Wiederaufnahme keine Folge. Der Beschwerdeführer stütze sich im Wesentlichen auf die Aussage des Zeugen Dr. H. vom , die vom finanzstrafrechtlichen Spruchsenat dahingehend interpretiert worden sei, dass der Zeuge in seiner Eigenschaft als steuerlicher Vertreter des Beschwerdeführers Kommunikationsschwierigkeiten mit seinem Klienten "… in falsch verstandenem Eifer durch eigenmächtig ersonnene Behauptungen auszufüllen trachtete…". Demzufolge bestünde keine hinreichend sichere Basis für die Annahme - so der Spruchsenat -, "… dass tatsächlich die Gutachten und Untersuchungsergebnisse, die einen Vermögenswert darstellen, in die Vermögenssphäre der Gesellschaft - sei es auch nur zur Nutzung - übertragen worden wären." Nach Ansicht des Finanzamtes stehe diese Schlussfolgerung des Spruchsenates im Widerspruch zu der Aussage des Zeugen, der zu Protokoll gegeben habe: "Ich hatte vom Beschuldigten die Honorarnoten betreffend die drei Gutachten erhalten und habe, weil ja die GesmbH zum Zweck der Müllverwertung gegründet worden war, gedacht, dass die Honorarnoten Aufwendungen der GesmbH betreffen. Das habe ich aus den Umständen geschlossen, ohne mit dem Beschuldigten Rücksprache zu halten. Ich habe diesen Standpunkt auch im Abgabenverfahren betreffend die GesmbH vertreten und war der Meinung, dass die Adressierung der Honorarnoten an den Beschuldigten selbst ein Irrtum sei und deshalb die Aussteller der Honorarnoten gebeten, diese auf die GesmbH zu berichtigen. Ich war damals dieser Meinung und habe diese Veranlassung aus Eigenem getroffen, weil ich dachte, ich müsse dies zu Gunsten meiner Mandantschaft so geltend machen". Die vom Beschwerdeführer im Finanzstrafverfahren ins Treffen geführten Einwendungen hätten sich zwar als geeignet erwiesen, den Beschwerdeführer von "der Last der Finanzvergehen zu befreien, konnten aber - sieht man von der Neubewertung des bekannten Sachverhaltes durch den Spruchsenat ab - keine neuen Tatsachen zutage fördern, die, wären sie dem Bemessungsverfahren zugrundegelegen, zu einem anders lautenden Spruch geführt hätten". Die Einstellung im Finanzstrafverfahren sei deshalb erfolgt, weil im Zweifel die subjektive Tatseite nicht als erwiesen angesehen worden sei. Eine nachträglich geänderte Würdigung des schon bekannten Sachverhaltes - die Streitfrage über die verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von S 1.500.000,-- sei hinreichend bekannt gewesen - sei für eine Verfahrenswiederaufnahme nicht ausreichend.

Der gegen den abweisenden Bescheid des Finanzamtes eingebrachten Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Im Rahmen einer "Darstellung der Sachverhaltsgrundlagen" schilderte die belangte Behörde u. a. den Inhalt einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom zu einem im Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer 1988 (Berufung vom ) ergangenen Vorhalt des Finanzamtes vom (Anm.: Das Berufungsverfahren selbst wurde später mit Zurückweisungsbescheid vom wegen verspätet eingebrachter Berufung beendet). In dieser Stellungnahme sei u.a. ausgeführt worden, dass der Steuerberater "fälschlicherweise" angenommen habe, dass die "Gutachten im Auftrag der EMD erstellt wurden" und die "Nichtberücksichtigung der Gutachtenskosten als Betriebsausgaben der EMD auf einen Irrtum zurückzuführen seien". Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, es sei strittig, ob die Zeugenaussage des Steuerberaters des Beschwerdeführers vor dem finanzstrafrechtlichen Spruchsenat über ein Beweisthema erfolgt sei, dessen Ergebnis als eine neu hervorgekommene Tatsache - wie der Beschwerdeführer im Berufungsbegehren meine - "zu erblicken sei, die ohne Verschulden der Partei im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnte". Es sei allerdings augenscheinlich, dass bereits im abgeschlossenen Verfahren (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom ) ein diesbezüglicher Zuordnungsirrtum des Steuerberaters des Beschwerdeführers behauptet worden sei. Dies bedeute, dass eine neu hervorgekommene Tatsache bzw. ein neu hervorgekommenes Beweismittel nicht vorliegen könne. Daraus sei klar zu ersehen, dass das Berufungsbegehren nicht berechtigt sei. Damit erübrige es sich auch, auf ersichtliche formelle Mängel des Wiederaufnahmeantrages (fehlende Angaben über das Verschulden an der Nichtgeltendmachung des Wiederaufnahmegrundes) einzugehen.

In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in "seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Wiederaufnahme verletzt".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Bei der beantragten Wiederaufnahme ist der Wiederaufnahmewerber behauptungs- und beweispflichtig (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2000/15/0056).

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich in seinem Wiederaufnahmeantrag auf die im Finanzstrafverfahren erfolgte Zeugenaussage als neue Tatsache bzw. neues Beweismittel berufen. Der so genannte Zuordnungsirrtum seines Vertreters sei eine neu hervorgekommene Tatsache.

Zur Argumentation der belangten Behörde, der "Zuordnungsirrtum des Steuerberaters" sei bereits in der Eingabe vom vorgebracht worden, macht die Beschwerde geltend, das Wissen des steuerlichen Vertreters könne "nach den Umständen des Einzelfalles" dem Beschwerdeführer nicht zugerechnet werden. Der Beschwerdeführer habe von dem so genannten Zuordnungsirrtum seines Steuerberaters nichts gewusst.

Zu diesem Vorbringen ist zu sagen, dass die Stellungnahme vom im Berufungsverfahren des Beschwerdeführers betreffend Einkommensteuer 1988 von Dr. H. als Vertreter des Beschwerdeführers eingebracht wurde. In diesem Schreiben schildert Dr. H. u.a. den ihm (als Steuerberater auch der EMD) unterlaufenen "Zuordnungsirrtum" in Bezug auf die Gutachtenserstellung. Ausführungen in einem vom Vertreter im Namen des Vertretenen erstatteten Schriftsatz sind dem Vertretenen zuzurechnen. Dem Beschwerdevorbringen, wonach dem Vertretenen ein Wissen nicht zugerechnet werden könne, von dem der Vertreter "guten Grund hatte, es dem Vertretenen nicht preiszugeben, weil der Vertreter - wie hier - einen Fehler begangen hat, den er nun durch Einsatz ausschließlich seines eigenen Wissens zu korrigieren wünscht", kann nicht gefolgt werden. Außerdem ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Zeugenaussage des Dr. H. betreffend den "Zuordnungsirrtum" im Finanzstrafverfahren nach der von der Finanzstrafbehörde vorgenommenen Beweiswürdigung - im Zweifel - zur Verneinung der strittigen verdeckten Gewinnausschüttung führte. Das Hervorkommen von Gründen, die in Bezug auf den vorgelegenen Sachverhalt eine abweichende Beweiswürdigung, auch eine andersartige Beweiswürdigung als die, die im abgeschlossenen Verfahren vorgenommen und dem rechtskräftigen Bescheid zu Grunde gelegt wurde, zur Folge haben können, bildet aber bei gleicher Tatsachenlage noch keine neu hervorgekommene Tatsache und daher keinen Wiederaufnahmegrund (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 96/15/0222).

Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe auch den Wiederaufnahmegrund eines neuen Beweismittels für sich, weil "er ja nicht wissen konnte, dass der sein steuerlicher Berater dessen Zuordnungsirrtum in einer solchen Form, nämlich als Zeuge bekennen wird, zumal ein derartiger Irrtum haftungsträchtig ist", ist nicht erkennbar, in welcher Weise mit diesem Hinweis auf die (erst) im Finanzstrafverfahren getätigte Zeugenaussage des Dr. H. ein Beweismittel angesprochen wird, das beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden war, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. Soweit der Beschwerdeführer auch vorbringt, er habe erstmals durch die Aussage im Finanzstrafverfahren erfahren können, dass es einen Zeugen gebe, der aussagen könne, dass die schädliche Abgabenfestsetzung nicht auf eine Information des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, sondern auf einen Irrtum seines Vertreters, entfernt er sich zudem von seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren zur Begründung seines Wiederaufnahmeantrages, sodass ihm insoweit auch das Neuerungsverbot nach 41 Abs. 1 VwGG entgegenzuhalten ist.

Die Beschwerde zeigt damit insgesamt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr. 501/2001. Wien, am