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ZVers 2, März 2023, Seite 80

Kombinierte Versicherung oder Bündelversicherung

AFB 2001; AFBUB 2001; AKBUB 2001; TU09

1. Eine „kombinierte“ Versicherung liegt vor, wenn mehrere Gefahren in einem einzigen Vertrag zusammengefasst werden, dem einheitliche allgemeine Versicherungsbedingungen zugrunde liegen. Die „kombinierte“ Versicherung führt zu einem Vertrag, der ein ungeteiltes rechtliches Schicksal hat. Er kann nur als Einheit abgeschlossen und beendet werden.

2. Von einer Bündelversicherung spricht man dagegen, wenn für die einzelnen Gefahren getrennte Verträge bestehen, die jedoch als einziges „Versicherungsprodukt“ angeboten werden, wofür in der Regel nur ein Versicherungsschein errichtet wird. Es werden mehrere rechtlich selbständige Versicherungsverträge zum Zwecke der administrativen Vereinfachung in der Weise zusammengefasst, dass für sie zwar ein einheitliches Antragsformular verwendet und ein gemeinsamer Versicherungsschein ausgestellt wird, aber dennoch mehrere selbständige Versicherungsverträge, für die unterschiedliche allgemeine Versicherungsbedingungen zur Anwendung gelangen, abgeschlossen werden.

Zwischen den Streitteilen bestand ein Versicherungsvertrag, der folgende Sparten beinhaltete: Feuerversicherung; Total‑Miet...

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