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iFamZ 1, Februar 2023, Seite 50

Beendigung einer Lebensgemeinschaft gem § 725 ABGB

iFamZ 2023/36

§ 725 ABGB

Eine „Lebensgemeinschaft“ iSd § 725 Abs 1 ABGB ist eine eheähnliche Verbindung zwischen zwei Personen, die einerseits in einer seelischen Verbundenheit wurzelt, andererseits in der Regel auch die Merkmale einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft aufweisen muss.

Wann eine Lebensgemeinschaft hingegen als beendet anzusehen ist, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten.

Maßgeblich ist mangels eines für deren Beendigung in der Rechtsordnung ausdrücklich vorgesehenen contrarius actus eine Gesamtbeurteilung, in die das Verhalten der Lebensgefährten und das Vorliegen der nach der Rsp zur Annahme des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft herangezogenen Elemente einzufließen haben. Dabei kann im Sinn eines beweglichen Systems der Wegfall eines Elements durch das (weiterhin zu bejahende) Vorliegen eines anderen Elements ausgeglichen werden.

Es ist auch darauf Bedacht zu nehmen, aus welchen Gründen ein Element weggefallen ist, muss doch der Wegfall eines Elements nicht zwingend zur Auflösung der Lebensgemeinschaft führen.

[1] Der 2019 verstorbene Erblasser hinterließ eine letztwillige Verfügung vom , in der er die Erstantragstellerin als seine ...

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